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Buudesblatt* Jahrgang VII. Band II.

Nr«" Sî§.

M o n t a g , den 31. Dezember 1855.

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konzessionsakt

für -den Bau einer Eisenbahn zwischen Neuenburg und La Chaux-de-Fonds.

(Vom 20. Weinmonat 1855.)

Art. 1. 2)ie Konzession, welche den Gegenstand »er gegenwärtigen Uebereinkunft bildet, umfaßt: 1) eine Eisenbahn, welche sich von La Chaux-de-Fonds nach Neuenburg durch das Ruz-Thal hinziehen und die Zweigbahn bilden soll, die im Art. 31, Alinea 3, der Konjefston für die (Ünsenbahn durch den industriellen Iura erwähnt ist ; *) 2) eine Verlängerung dieser Linie von Neuenburg bis an die bernifche ©ranze, nämlich in der Richtung gegen Landeron oder in der Richtung gegen Murten oder Saupen, zwischen Thielle un& la Maison-Rouge.

*) Siehe die Eisenbahnaktensammlung, II. ...theil, Seite iOO, uni)

Bundesblatt ». I. 1854, Band I, Seite 198.

..8nn»c.i6latt. Iahrg. VU. ad. II.

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704 gatls die Gesellschaft die leztere Richtung wählen sollte, so darf fie ihren Uebergangspunft an die Gränze erst dann festsezen, wenn fie die Konzeffionäre der Linie Verneres-Thielle ersucht hat, den Punkt von la Thielle daselbst festzusezen, wo sie auf das bernische Gebiet auszumünden gedenken.

Art. 2. Die Konzession wird der neuenburgisi-hen I u r a e i f e n b a h n g e f e l l s c h a f t ertheilt. Dieselbe kann ohne die besondere Einwilligung des Großen Rathes weder abgetreten noch fufionirt werden, auf welche Art und unter welcher Form dieß auch geschehen mochte.

Der Große Rath behält fich gleichfalle die Ratifikation der Uebereinfommnisse vor, die getroffen werden könnten, falls die Iurabahngefellschaft mit den Konzesfionären der Verrieres-Bahn sich verständigen sollte über die Ausführung und den Betrieb auf g e m e i n s a m e Kosten derjenigen Bahntheile, welche diefcn gemeinsamen Bau und Betrieb gestatten.

Art. 3. Die Gesellschaft verpflichtet fich, die konjeffionirte Eisenbahn nach allen Regeln der Kunst anzulegen; fie wird dieselbe nach vollendetem Bau in regelmäßigen und wohl organifirten Betrieb sejen, und darin während der ganzen Konzcsfionsdauer erhalten.

Zu diesem Ende wird fie es fich stets zur Pflicht machen, auf dieser Eisenbahn alle Verbesserungen anzubringen, die namentlich in Bezug auf Sicherheit und Schnelligkeit des ...Dienstes auf andern wohl organifirten Eisenbahnen des In- und Auslandes eingeführt werden.

Art. 4. Die Gesellschaft, als Société anonyme, hat ihren Siz in La Chanx-de-Fonds.

Für dingliche Klagen ist fie vor den Gerichten desjenigen Ortes belangbar, wo der streitige -.Segenstand

liegt-

705 Art. 5. Die Dauer der Konzession für den Betrieb der Eifenbahn auf Gefahr und Risjeo der ©efellfchaft ist auf 99 unmittelbar nach einander folgende Iahre festgesezt, »om Tage der Eröffnung und des wirklichen Betriebes der ganzen Linie an gerechnet, längstens jedoch vom \. Ianuar 186O an.

Nach Ablauf jener Zeitdauer foli die Konzession nach dannzumaliger Uebereinkunft erneuert werden, in fo fern nicht vorher von dem im Art. 37 vorgesehenen Rükfaufs-recht Gebrauch gemacht worden ist.

Art. 6'. Das Bundesgesfz vom 1. Mai 1850 über die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten findet seine Anwendung aus die Erbauung und den Unterhalt dieser Eisenbahn.

Das Recht der Gesellschaft, die Abtretung von Grund und Boden zu verlangen, erftrekt sich: a. auf den erforderlichen Boden für die Erbauung und den Unterhalt der Bahn mit zweispurigem Unterbau nebst Seitenßräben, fo wie für die erforderlichen Abweichungen und Bahnkreuzungen; b. auf den Raum zur Gewinnung und Ablagerung von Erde, Sand, Kies, Steinen und allen erfor.» derlichen Materialien für die Bahn, so wie für die herzustellenden Kommunikationen zwifchen derselben und den Baupläzen ; c. auf Grund und Boden für die der Bahn zngehörigen Anlagen, als Zu- und Abfahrten, Wasserleitungen, Bahnhöfe und Stationsgebäude, Auffîchtsund Bahnwärterhäufer, Wasser- und Vorrathsstationen u. s. w.;

d. auf Anlegung und Veränderung der Straßen, Wege, Wasserleitungen, wozu in golge des Bahnbaues und

706 gegenwärtigen Pflichtenheftcs die ©cseUschaft gehalten werden mag.

Art. 7. Die Gesellschaft ist verpflichtet, späteflens 12 Monate nach der von der Bundesversammlung erfolgten Genehmigung dieser Konzesfion, die Erdarbeiten der hier foncedirten Bahn ju beginnen, widrigenfalls diese Konjeffion mit Ablauf jener Frist erloschen sein foli.

Art. 8. Die Eisenbahn soll binnen »ier Iahren, vom Tage der Genehmigung gegenwärtiger Konzeffion Durch die Bundesbeho'rde an gerechnet, auf ihrer ganzen Streke vollendet und der regelmäßige Betrieb derselben eröffnet sein.

Sollte diese Verpflichtung bis zum besagten Termin unerfüllt bleiben, so wird der Große Rath, mit Berükfichtigung der Umstände, einen ihm angemessen scheinenden Endtermin sejen.

Art. 9. Bevor die Bauarbeiten begonnen werden können, soll die Gesellschaft der Regierung die Sektionsplane zur Genehmigung vorlegen. Nachherige Abweichungen von diesen Plänen find nur nach neuerdings eingeholter Genehmigung der Regierung gestattet.

Ueber die Lage der Babnhöfe und die Verbindungsfiraßen derselben hat außerdem eine Verständigung mit den zuständigen Ortsbehorden stattzufinden.

Im Fall eines Konfliktes hat der Staatsrath zu entscheiden, unter Vorbehalt jedoch des Rekurses ein die kompetenten Behörden.

Zur Verwendung bei den Bau- und sonstigen Arbeiten der Bahn sollen die kantonsangehörigen Arbeiter vorzugsweise Berükfichtigung finden.

Art. 10. Da wo in Folge des Baues der Eisenbahn Uebergänge, Durchgänge und Wasserdurchlässe gebaut, überhaupt Veränderungen an Straßen, Wegen, Brüken,

707 Stegen, Flüssen, Kanälen oder Bächen, Abzugsgräben, Wasserbrunnen, Wasser- oder Gasleitungen erforderlich werden, follen alle Unkosten der Gesellschaft zufallen, so daß den Eigenthümern oder sonstigen mit dem Unterhalt belasteten Personen oder Gemeinden weder ein Schaden, noch eine größere Last als die bisher getragene aus jenen Veränderungen erwachsen kann.

Art. 11. Sollten nach Erbauung der Bahn offent* liche Strafen, Wege oder Brunnenleitungen, welche die Bahn durchkreuzen müssen, von Staats* oder Gemeinde wegen angelegt werden, fo hat die Gefellfchaft keine Entfchädignng zu fordern für die Ueberschreitung ihres Eigenthums, auch fallen derselben alle diejenigen Kosten allein zur Last, welche aus der hiedurch nothwendig gewor* denen Errichtung von neuen Bahntvartshäusern und Anstellung von Bahnwärtern erwachsen sollten.

Wenn Straßen, Wege, Wässerungsanlagen, Brunnenleitnngen u. f. »., welche die Bahn kreuzen, reparirt werden müssen, fo hat die ©efellfchaft für daraus entstehende Unterbrechungen im Bahndienste den Eigenthümern jener Objekte gegenüber kein Recht auf Entfchädigungsforderung.

Wenn folche Reparaturen als nothwendigsicherweisen, so können dieselben, |o weit sie die Bahn berühren, nur unter der Leitung der Bahningenieurs vorgenommen werden. .Dießfalle. gestellten Ansuchen wird die Bahnverwaltung mit Beförderung entsprechen.

Art. 12. Während des Boues find von der Gesellfchaft alle diejenigen Vorkehrungen zu treffen, daß der Verkehr auf den bestehenden Straßen und Verbindungs* mitteln überhaupt nicht unterbrochen, auch an Grundstüken und Gebäulichkeiien kein Schaden zugefugt werde; für nicht abzuwendende Beschädigungen hat die ©efellschaft Ersaz zu leisten.

708 Die Gefellfchaft wird die Bahn, wo es die öffentliche Sicherheit erheischt, in ihren Kosten auf eine hinlängliche, Sicherheit gewährende Weise einfrieden und die Einfrie* imng stets in gutem Stand erhalten. Ueberhaupt hat fie alle diejenigen Vorkehrungen auf ihte Kosten zu treffen, welche in Hinficht aufBahnwärterposten oder sonst, jezt oder künftig, von der Regierung zur össentlichen Sicherheit nöthig befunden werden.

Gegenstände von naturhistorischem, antiquarischem, plastischem, überhaupt wissenschaftlichem Werthe, als z. B.

goffilien, Petrcfakten, Münzen, Medaillen u. f. w., welche beim Bau der Bahn gefunden werden dürften, find und bleiben Eigenlhum des Staates.

Die Wasserquellen, welche bei Eröffnung unterirdischer Durchgänge zum Behuf der Eifenhahn aufgefunden werden könnten, bleiben das Eigenthum der Gesellschaft.

Sie hat ebenfalls das ausschließliche Recht, während der ganzen Dauer der gegenwärtigen Konzession Bergwerke, welche beim Bau der Eisenbahn aufgefunden werden sollten, fich zu Nuje zu machen.

Art. 13. Die Geselllchaft behält fich das Recht vor, die Eisenbahn nur einspurig anzulegen.

Art. 14. Die GcseUfchaft hat allen denjenigen Bestirnmungen fich zu unterziehen, welche die Bundesbehörde erlassen wird, um in technischer Beziehung die Einheit im schweizerischen Eisenbahnwesen zu fichern.

(-Bundesgesez vom 28. Heumonat 1852, Art. 12.)

Art. 15. Beöor die Bahn dem Verkehr übergeben werden darf, foU dieselbe durch Delegirte der Regierung in allen Theilen untersucht und, wo passend, erprobt werden. Die Eröffnung des Betriebs kann erst dann »or fich gehen, wenn auf den Bericht fciefer .Dclegirten die Regierung ihre formliche Bewilligung ertheilt haben

70!)

wird. Diese nämliche Bestimmung gilt hinfichtlich der im Art. 12 erwähnten Vorkehrungen, in so sern solche auf den Bau provisorischer Wege oder Brüken fich erstreken sollten.

Art. 16. Nach Vollendung der Bahn wird die Gesellschast auf ihre Kosten einen vollständigen Gränz- und Katastralplan derselben mit kontradiktorischer -..Seiziehung der betreffenden Gemeindebehörden aufnehmen, und zu# gleich mit ebenfalls kontradiktorifcher Beiziehung von Delegiïten der Bundes- und Kantonalbehörden, eine Beschreibung der hergestellten Brüken, Uebergänge und anderen Kunstbauten, so wie ein Inventar des sämmtlichen Betriebsmaterials ausfertigen lassen.

Authentische Ausfertigungen diefer Dokumente, S denen eine genaue und vollständig abgeschlossene Rechnung über die Kosten der Anlage der Bahn und ihrer Betriebseinrichtung beizulegen ist, sollen in das Archiv des Bundesraths und in dasjenige des Kantons niedergelegt werden.

In das leztere find auch die Statuten der Gesellschaft zu deponiren.

Später ausgeführte Ergänzungen oder Veränderungen am Bau der Bahn follen in den gedachten Dokumenten nachgetragen werden.

Art. 17. Die Bahn, sammt beweglicher und unbeweglicher Zugehör, soll stets in gutem, volle Sicherheit darbietenden Zustand erhalten werden.

Diefer Zustand, so wie fämmtliche Einrichtungen der Bahn, kann jederzeit durch Delegirte der Regierung untersucht werden.

Sollte die Gesellschaft allfällig entdekten und ihr be-

zeichneten Mangelhaftigkeiten oder Vernachläßigungen nicht sofort abhelfen, so ist die Regierung befugt, von

710 sich aus aus Kosten der Gesellschaft das Nöthige vorzu* kehren.

Art. 18. Die Lokomotiven sollen nach den besten Modellen konstruirt sein und allen Vorschriften der i&ifytv* Ijeit für solche Maschinen entsprechen.

Das nämliche gilt für die Konstruktion der Wägen für die Reifenden, wovon drei Klassen herzustellen find.

Erste K l a f f e : gedekt, garnirt, Rüken und Size gepolr.stert, und mit Glaeen geschlossen.

Z w e i t e Klasse: gedekt, mit gepolsterten Sijen und mit Glaeen geschlossen.

D r i t t e Klasse: gedekt, mit ungepolsterten Sizen und mit ijensterfcheiben geschlossen.

Sollte die Einführung einer vierten Wagenklasse als ein Bedürfniß sich erroeifen, fo kann diefelbe jeweilen

durch die Regierung gestattet werden.

D.e Wägen für Vieh und Waareu soUen ebenfalls von guter und sicherer Konstruktion sein.

Art. 19. Die Gesellschaft ist verpflichtet, wenigstens zwei tägliche Kommunikationen für Reifende zwischen La fhaux-de-Fonds und Neuchatel zu unterhalten.

Ieder Perlonenjug soll eine hinreichende Anzahl Wägen aller Klassen zur Beförderung aller fich meldenden Personen enthalten.

Art. 20. Die Gefellfchaft erklärt fich für Annahme des nachstehenden Tarifs: Tarif.

Personen.

Wagen erster Klasse

per Kilometer.

Fr. 0,10

,, zweiter ,,

,, 0,075

,,

,, . 0,055

dritter

,,

711 Kinder unter 10 Iahren bezahlen auf allen Pläjett ·die Hälfte. Die Gesellschaft verpflichtet fich, für Billets auf $\n* und Rükfahrt am gleichen Tage gültig, eine Ermäßigung von 20 Prozent auf obiger Xaxe eintreten ju lassen. Für AbonnemtnlsbiUets jur regelmäfiflen Benujung der gleichen Bahnftreke während wenigstens drei Monaten wird fie einen weitnn Rabatt bewilligen.

Vieh.

per KilometerPferde, MauUhiere, Ochsen, Kühe, Stiere und Zugthiere vom Stük Fr. 0,10 Kälber, Schweine und -C»und« ,, ,, ,, 0,04 Schafe und Ziegen . . . . , , ,, ,, 0,02 Für die Sadung ganjer Transportwägen sott eint angemeffene Ermäßigung der obigen Taren stattfinden.

Waaren. Für Waaren sino 4 Klassen aufzufieUen, wovon die erste (oberste Klasse) nicht über 8r. 0,.*8 per Tonne und per Kilometer, und die niedrigfie nicht über .5r. 0,10 per ..tonne und per Kilometer bezahlen sott.

F u h r w e r k e . Fuhrwerke jeder Art bezahlen von gr. 0,25 bis Fr. 0,32 per ©tüf und per Kilometer.

Art. 21. Waaren jeder Art, die mit der SchneUig* kcü der Personenzüge transportirt werden sollen, bezahlen eine ïaxe »on gr. 0,36 per ...Conne und per Kilometer.

Das Gepäf der Reifenden, mit Ausnahme des kleinen Handc.,ep.iîs, das fie bei fich tragen, bejahU Fr, 0,50 per -.tonne und per Kilometer.

Vieh und Wägen, mit der Schnelligkeit der PerfoiunjüÖe tranèportirt, bezahlen das Doppelte der im Tarif festgeseztcn Taxen. (Art. 20.)

gür den ..transport »on baarem Gelde soll die Z&n so berechnet werden, daß für 1000 gtanfen per Kilometer gr. ,0,0083 zu bezahlen find.

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Als Minimum des Gewichts werden 25 Kilogramm (1/2 Zentner), -- des Werthes 500 granfe«, -- und der ·gntfernuna 2 Kilometer berechnet. Bruchtheile eines Kilometers gelten für einen ganzen Kilometer.

Das Minimum der ...transporttare e i n e s Gegen.standes darf nicht unter gr. 0,40 betragen.

Sendungen bis zu 25 Kilogramm (50 Pfund) sind stets als (gilguter zu behandeln.

Traglasten mit ländlichen Erzeugnissen bis auf 30 Kilogramm (6'0 Pfund), welche in Begleitung der £rä* ger mit den Personenzügen befördert werden, sind frachtfrei; das Uebergewicht, (was nämlich über 30 Kilogramm (60 Pfund) hinausgeht) bezahlt die gewöhnliche Güterfracht.

Art. 22. Wenn der Reinertrag der Eisenbahn 10 Prozent übersteigt, so sollen die vorstehenden £aren einer Revision und verhältnismäßigen Herabfezung unterworfen werden.

Wenn der Reinertrag des Unternehmens hingegen 5 Prozent nicht erreicht, fo ist es der Gefellschaft vorbehalten, im Einverständniß mit der .Regierung, den obigen Tarif hinreichend zu erhöhen.

Art. 23. Die durchschnittliche Schnelligkeit des Trans.ports der Reifenden soll mindestens das 2,.îa£ von 20 Kilometern (4 Wegstunden) in einer Zeitstunde betragen.

.Waarentransporte zur niedrigen Taxe sollen inner der nächsten zweimal 24 Stunden nach ihrer Ablieferung auf der ...Bahnstation specirt werden; wenn der Versender aber einen längern Termin gestattet, so kann ihm ein verhältnißmäßiger Rabatt bewilligt werden.

gür Waarentransporte mit Personenfchnefligkeit soll .Die Versendung durch den ersten Personenzug geschehen.

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in so fern die Abgabe eine Stunde vor dessen Abgang stattgefunden hat.

Die Gesellschaft behält fich vor, für die Einzelheiten des Transpcrtd.enstes besondere Réglemente mit Genrhmigur.8 der Regierung aufzustellen.

Art. 34. Die Waaren, welche der Eilenbahnverwaltung zum Transport übergeben werden, find in den betreffenden Stationsladpläjen abzuliefern.

Die im ..tarif festgesejten Taren begreifen nur den .·transport von Station ju Station.

Für die Ablieferung im Domizil der Adressaten hat die Verwaltung auf den Hauptstationen die gehörigen Einrichtungen ju treffen, und die dafür tarifmäßig zu erhebenden Taxen der Genehmigung der Regierung zu unterlegen.

Ein ähnlicher Tarif ist aufzustellen und ter Genehmigung der Regierung vorzulegen für den ...t.ransiport der Personen und des ©epäks der Reifenden von und nach den Bahnhöfen.

Art. 25. Die Taxen sotten überall und für Jeder» mann gleichmäßig berechnet werden.

Die Eifenbahnverwaltung darf Niemandem einen Vorzuä einräumen, den fie nicht unter gleichen Umständen allen Andern gestattet.

Art. 26. Jede Aenderung am ...varif oder an den Transportreglementen sollen gehörige Veröffentlichung bekommen; erfiere mindestens vierzehn Tage vor ihrem Inkrafttreten.

Wenn die Gesellschaft es für angemessen erachtet, ihre ..Caxen herabzuseien, so soll diese Herabsezung mindeitens drei Monate für die Personen und ein Iahr für die Waaren in Kraft bleiben.

714 Diese Bestimmung findet indessen keine Anwendung mit Hinsicht auf fogenannte Vergniigungszüge oder ausnuhmsweife Vergünstigungen bei besondern Anlässen.

Art. 27. Die Gefellfchaft ist dem Bunde gegenüber zur unentgeldlichen Beförderung der Gegenstände der Brief- und Uahrpost, in so weit der Transport derfelben durch das Bnndesgefez über das Postregal vom 2. Juni 1849 (Art. 2) ansfchließlich der Post vorbehalten ist, verpflichtet. Eben fo ist mit jedem Posttransporte der dazu gehörige Kondukteur unentgeldlich zu befördern.

Wenn die Einrichtung von fahrenden Postbüreaur beschlossen wird, fo fallen die Hcrstellungs- und Unterhaltungskosten der eidgenössischen Postverwaltung zur Last.

Die Eisenbahnverwaltung hat aber den Transport der-« selben, so wie die Beförderung der dazu gehörenden Postangestellten unentgeldlich zu übernehmen.

(Bundesgefez oom 28. Heumonat 1852, Art. 3.)

Die Verwaltung kann nicht gehalten werden, Posttransporte durch andere als ihre gewöhnlichen Zuge zu befordern.

Der Gefellfchaft ist, ohne Ausschluß der Priöatkon* kurrenz, gestattet, rno fie es fur zwekmäßig erachtet, »ermittelst Omnibusdiensten, die Verbindung zwischen den Eisenbahnstationen und den abfeits gelegenen Ortschaften bis auf eine Entfernung von höchstens 15 Kilometer (3 Stunden) von der Eifenbahn zu sichern, mit Berüksichtigung der im Art. 14 des Regulativs vom 28. Wintermonat 1851 über die Ertheilung von Postkonzefsionen vorgesehenen Erleichterung der Konzessionsgebühr.

Art. 28. Die Gesellschaft ist verpflichtet, Militär, welches im eidgenöfsifchen o d e r k a n t o n a l e n Dienste steht, fo wie eidgenössisches oder k a n t o n a l e s Kriegsmaterial, auf Anordnung der zuständigfn Militärstelle,

715 durch die ordentlichen Bahnjüge zu befordern. Größere ÜLruppenforps im eidgenosfischen Militärdienjie, fo wie das Materielle derselben, find unter den gleichen Bedin* gungen nothigenfaUs durch außerordentliche Bahnzüge zu befördern.

Iedoch hat die Eidgenossenschaft oder der Kanton die Kosten, welche durch außerordentlich« Sicherheitsmaßregeln tür den Transport von Pulver und Kriegsfeuerwerk veranlaßt »erden, zu tragen und für Schaden zu haften, der durch Beförderung der lezterwähnten Gegenstände, ohne Verschulden der Eisenbahnverwaltung oder ihrer Angestellten, verursacht werden sollte.

Art. 29. Die Eifenbahnverwaltung ist dem Bunde gegenüber verpflichtet, unentgeltlich a. die EriMung »on ...telegraphenlinien längs der .Sahn zu gestatten; b. bei Erstellung von Telegraphenlinien und bei größeren Reparaturen an denselben die diejjfälligen Arbeiten durch ihre Ingenieure beaufsichtigen und leiten, so wie c. kleinere Reparaturen und die Ueberwachung der Telegraphenlinien durch das Bahnpersonal besorgen zu lassen, wobei das nöthige Material von der Telegraphenverwaltung zu liefern ist.

(·-Bundesgesez vom 28. Heumonat 1852, Art. 9.)

Hingegen ist die Verwaltung berechtigt, auf ihre Kosten an der -Pauptleitung der längs ihrer Bahn lausenden Xelegrapljenlinien, ausschließlich für ihren Dienst und auf ihre Kosten, einen befondern Drall) und für diesen in den --Sahnhöfen und Stationen Telegraphenapparate anzubringen.

(Bundesgesez vom 28. Henmonat 1852, Art. 5.)

716 Art. 30. Die Handhabung der Bahnpolizei wird, unvorgegriffen den Befugnissen der Sandespolizei, der GefeUfchaft überlassen, die hierüber, unter Genehmigung der Regierung, die erforderlichen Reglemente aufstellen wird.

Die mit der Handhabung und Ausführung dieser Reglemente zu betrauenden Bahnbeamien, welche vorzugsioeife aus Kantonsangehörigen zu nehmen find, follen eine kenntliche Auszeichnung in der Kleidung erhalten.

Diefelben find von der betreffenden Staatspolizeibehörde für gewissenhafte und treue Pflichterfüllung ins Handgelübde zu nehmen, follen auch auf motivirtes Begehren der befagten Behörde entlassen werden.

Art. 31. Die Regierung wird, vorbehalten der öon den Bundesbehörden auszugehenden ©efeze, für Erlafsung besonderer Strafbestimmungen gegen Beschädigung der Eisenbahn, Gefährdung des Verkehrs auf derfel&en und Überschreitung bahnpolizeilicher Vorschriften besorgt fein.

Art. 32. Die Gesellschaft ist verpflichtet, den Anschluß anderer Eifenbahnunternehmungen in schiklicher Weise zu gestatten, ohne daß die Tarifsäze zu Ungunsten einmiindender Bahnlinien ungleich gehalten werden dürfen.

Allfällig entstehende Anstände unterliegen der Ent-

scheidung des Bundes.

(Bundesgesez vom 28. Heumonat 1852, Art. 13.)

Art. 33. Die Gesellschast, als solche, soll für die Bahn felbst, nebst Bahnhöfen, Zugehor und Betriebsmaterial, weder in kantonale noch in Gemeindebesteurung gezogen werden dürfen.

In diefer Steuerfreiheit sind jedoch die gefezlichen Beiträge an die gegenfettige Brandversicherung nicht inbegriffen.

717 Gebäude und Liegenschaften, welche die Gesellschaft außerhalb des Bahnkörpers und ohne unmittelbare Verbindung mit derselben befizen könnte, unterliegen der gewohnlichen Besteurung.

Die Angestellten der Gesellschaft unterliegen der näm*-

lichen Steuerpflichtigkeit, wie alle übrigen Bürger oder Einraohner.

Art. 34. Dem Bundesrathe ist vorbehalten, für den regelmäßigen und periodischen Personentransport, je nach dem Ertrag der Bahn und dem finanziellen Einfluß der» selben auf den Pofiertrag, eine jährliche Konzefsionsgebühr, die den Betrag von Fr. 500 für jede im Betriebe befindliche Wegsjreke von einer Stunde nicht übersteigen soll, zu erheben. Der Bundesrath wird jedoch von diesem Rechte so lange keinen Gebrauch machen, als die Bahn* unternehmuncj nicht mehr als 4 % nach erfolgtem Abzug, der auf Abschrcibungerechnung getragenen oder einem Reservefond einverleibten Summen abwirft.

(Bundesbeschluß vom 17. August 1852, Art. 1.Î , Art. 35. Außer den Lokomotivführern und Maschi* nisten, welche das Bundesgesez vom Militärdienste befreit, find, mit Vorbehalt der Genehmigung der Bundesbehörr den, auch die Zugführer, Bahnwärter und übrigen Eifenbahnangefiellten während der Dauer ihrer Anfiel« lung persönlich militärfrei.

Art. 36. Schienen, Schienenfiühle, Drehscheiben...

Räder, Achsen, Lokomotiven und Coke, die vom Aus»land bezogen werden und für die hier konzedirte Eisenbahn oder Zweigbahn bestimmt find, find vom eidgenosfischen Etngangszoll befreit.

Den inländischen Fabriken, welche Schienen, Schienen«stühle, ..Drehscheiben, Räder, Achfen und êofofflottvett für

718 dieselbe liefern, wird der eidgenössische Eingangszoll auf den hiefür erforderlichen Rohstoffen erlassen.

Diefe Bestimmung findet jedoch einsweilen nur für einen Zeitraum von zehn Iahren, »om Datum der er·.heilten Bundeskonzefsion an, ihre Anwendung.

(Sundesgefej vom 28. Heumonat 1852, Art. 3.)

Art. 37. Der Bund ist berechtigt, die Eifenbahn sammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vor-, räthen, welche dazu gehören, mit Ablauf des 30., 45., 60., 75., 90. und 99. Iahres, von dem Zeitpunkte der Eröffnung des Betriebs auf der ganzen Bahnstreke an gerechnet, gegen Entschädigung an sich zu ziehen, falls er die Gefellfchaft jeweilen fünf Iahre zum Voraus hie« von benachrichtigt hat.

Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigung nicht erzielt werden, fo roirc die leztere durch

ein Schiedsgericht bestimmt.

Diefes Schiedsgericht wird so zufarnmengesezt, daß jeder 2heil zwei Schiedsrichter erwählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wiro. Können sich die Schiedsrichter über die Person des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreieroorschlag, aus welchem zuerst Der Kläger und hernach der ·Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat.

Der Übrigbleibende ist Obmann des Schiedsgerichtes.

(Bundesbeschluß vom 17. August 1852, Art. 2.)

Art. 38. ijür die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen : a. Jm galle des Rükkaufes im 30., 45. und 60. Iahre ist der 25fache Werth des Durchschnittlichen Reinertrages derjenigen 10 Iahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Rükkauf erklärt, unmit* telbar vorangehen, zu bezahlen.

719

Im gatte des Rükkaufes im 75. Iahre soll der 22V2focht, und im Baue des Rükkaufes im 90.

Jahre der 20fache Werth dieses.Rtinertrages bezahlt werden; immerhin jedoch in der Meinung, daß die ·Entschädigungssumme in · keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf. Von den! Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, find übrigens Summen, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

b. Im galle des Rükkaufeg im 99. Iahre ist die muthmaßliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde, als Entschädigung zu bezahlen.

«. Die Bahn sammt Zngehor ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch .der Rükkauf erfolgen mag, in volli» kommen befriedigendem Zustande dem Bunde abju» treten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnißmäßiger Betrag »on der Rükkaufsfumme in Abzug zu bringen. Streitigkeiten, die hierüber entstehen möchten, find durch das oben erwähnte Schiedsgericht auszutragen.

(Bundesbeschluß vom 17. August 1852, Art. 2.)

Art. 39. Die vorstehend (Art. 37) festflejtellten Rükkaufsrechte des Bundes find auch dem Kanton Neucnburg ·ooïbehalten, und zwar in dem Sinne, daß der Kanton zu den »orbejeichneten Epochen, aber bloß nach vierjähriger -.Benachrichtigung, das Riiffaufsrecht ausüben dürfe, im galle der Bund je ein Iahr vorher keinen Gebrauch davon gemacht hätte.

.Bundcsfclatt. Sahrg. V», »b. II.

73

720

In Beziehung auf die Entfchädignngsnormen, fo wie auf die Aufstellung eines Schiedsgerichts, gelten fammiliche Bestimmungen der Art. 37 und 38.

Art. 40. Streitigkeiten zioilrechtlicher Natur, rnelche in Hinsicht auf die Auslegung des gegenwärtigen Konzessionsaktes zwischen der Kantonsregitrung und der Gesellschaft entstehen follten, unterliegen ebenfalls der Entscheid dung durch ein Schiedsgericht, wie solches im Art. 37 vorgefchrieben ist.

Art. 41. Für die Erfüllung fämmtlicher, durdi) ge# 'genwärtigen Vertrag eingegangenen Verbindlichkeiten hinterlegt die Gesellschaft, acht Monate nach Ratifikation der Konzession durch die Bundesbehörde, eine Kaution im Betrag von 100,000 grankcn, welche in Werthpapieren oder in baar bestehen sollen. Im leztern galle ist die betreffende Summe zu 3
·§erner muß nach Art. 7 eine hinreichende Garantie für die vollständige Ausführung des Unternehmens geleistet werden. Der Große Rath behält sich vor, diese Garantie selbst zu prüfen und über ihre Hinlänglichkeit abzusprechen, unbeschadet jedoch der der Bundesversamm* lung zukommenden Befugnisse.

Art. 42. Sollte die Gefellfchaft in Konzeffionsakten, öder fpäter während des Baues oder des Betriebs mer ·Bahn durch den industriellen Jura, andern Kantonen günstigere Bedingungen bewilligen, als gegenwärtige .Konzession enthält, so sollen solche auch für den Kanton

721 Neuenburg und speziell auf die Eisenbahn zwischen La Chaux-de-Fonds und Neuchatel ihre Anwendung finden.

Chaux-de-Fonds, den 20. Oktober 1855.

Im Namen des Verwaltnngsrathes,.

Der Präsident:

S. u. Dncommun-Sandoj.

Der Sekretär: A. fiambelet.

Vom Staatsrathe unter Vorbehalt der Ratifikation durch den Großen Rath genehmigt.

N e u e n b u r g , den 15. November 1855.

Im Namen des Staatsrathes, Der Präsident:

Piaget.

Der Sekretär: Aimé Hnmfeert.

Vorstehende, aus zwei und vierzig Artikeln bestehende Konzesfion ist vom Großen Rathe in seiner heutigen Sizung ratifizirt worden.

N e u e n b u r g , den 23. November 1855.

Im Namen des Großen Rathes,

Der P r ä s i d e n t : Ed. Robert-Theurer.

Die Sekretäre: «onis ...Thieband. , üfred. Sonç,

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

konzessionsakt für den Bau einer Eisenbahn zwischen Neuenburg und La Chaux-de-Fonds.

(Vom 20. Weinmonat 1855.)

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