Bundesbeschluss betreffend das Abkommen zwischen der Schweiz und Mazedonien über Soziale Sicherheit

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. Februar 20012, beschliesst:

Art. 1 1

Das am 9. Dezember 1999 unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweiz und Mazedonien über Soziale Sicherheit wird genehmigt.

2

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

11340

1 2

SR 101 BBl 2001 2133

2001-0033

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