Bundesbeschluss betreffend das Abkommen zwischen der Schweiz und Mazedonien über Soziale Sicherheit
Entwurf
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. Februar 20012, beschliesst:
Art. 1 1
Das am 9. Dezember 1999 unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweiz und Mazedonien über Soziale Sicherheit wird genehmigt.
2
Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
11340
1 2
SR 101 BBl 2001 2133
2001-0033
2149