Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur

Entwurf

(ZertES) vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1 und 122 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Juli 20012, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1

2

Gegenstand und Zweck

Dieses Gesetz regelt: a.

die Voraussetzungen, unter denen sich Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten im Bereich der elektronischen Signatur anerkennen lassen können;

b.

die Rechte und Pflichten der anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten.

Es hat zum Zweck: a.

ein breites Angebot an sicheren Diensten der elektronischen Zertifizierung zu fördern;

b.

die Verwendung qualifizierter elektronischer Signaturen zu begünstigen;

c.

die internationale Anerkennung der Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten und ihrer Leistungen zu ermöglichen.

Art. 2

Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

1 2

a.

elektronische Signatur: Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder die logisch mit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifizierung dienen;

b.

fortgeschrittene elektronische Signatur: eine elektronische Signatur, die folgende Anforderungen erfüllt:

SR 101 BBl 2001 5679

5716

2001-1277

Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur. BG

1.

2.

3.

4.

Sie ist ausschliesslich der Inhaberin oder dem Inhaber zugeordnet.

Sie ermöglicht die Identifizierung der Inhaberin oder des Inhabers.

Sie wird mit Mitteln erzeugt, die die Inhaberin oder der Inhaber unter ihrer oder seiner alleinigen Kontrolle halten kann.

Sie ist so mit den Daten, auf die sie sich bezieht, verknüpft, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann.

c.

qualifizierte elektronische Signatur: eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die auf einer sicheren Signaturerstellungseinheit nach Artikel 6 Absätze 1 und 2 und auf einem qualifizierten und zum Zeitpunkt der Erzeugung gültigen Zertifikat beruht;

d.

Signaturschlüssel: einmalige Daten wie Codes oder private kryptografische Schlüssel, die von der Inhaberin oder vom Inhaber zur Erstellung einer elektronischen Signatur verwendet werden;

e.

Signaturprüfschlüssel: Daten wie Codes oder öffentliche kryptografische Schlüssel, die zur Überprüfung einer elektronischen Signatur verwendet werden;

f.

qualifiziertes Zertifikat: ein digitales Zertifikat, das die Anforderungen des Artikels 7 erfüllt;

g.

Anbieterin von Zertifizierungsdiensten: Stelle, die im Rahmen einer elektronischen Umgebung Daten bestätigt und zu diesem Zweck digitale Zertifikate ausstellt;

h.

Anerkennungsstelle: Stelle, die nach dem Akkreditierungsrecht für die Anerkennung der Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten akkreditiert ist.

2. Abschnitt: Anerkennung der Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten Art. 3

Anerkennungsvoraussetzungen

1

Als Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten anerkannt werden können natürliche oder juristische Personen, die: a.

im Handelsregister eingetragen sind;

b.

in der Lage sind, qualifizierte Zertifikate gemäss den Anforderungen dieses Gesetzes auszustellen und zu verwalten;

c.

Personal mit den erforderlichen Fachkenntnissen, Erfahrungen und Qualifikationen beschäftigen;

d.

Informatiksysteme und -produkte, insbesondere Signaturerstellungseinheiten verwenden, die verlässlich und vertrauenswürdig sind;

e.

über ausreichende Finanzmittel oder -garantien verfügen;

5717

Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur. BG

f.

die notwendigen Versicherungen zur Deckung allfälliger Haftungsansprüche aus Artikel 16 und der Kosten, welche aus den in Artikel 13 Absätze 2 und 3 vorgesehenen Massnahmen erwachsen könnten, abschliessen;

g.

die Einhaltung des anwendbaren Rechts, namentlich dieses Gesetzes und seiner Ausführungsvorschriften, gewährleisten.

2

Die Voraussetzungen nach Absatz 1 gelten auch für ausländische Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten. Ist eine ausländische Anbieterin bereits von einer ausländischen Anerkennungsstelle anerkannt worden, so kann die schweizerische Anerkennungsstelle sie anerkennen, wenn erwiesen ist, dass: a.

sie die Anerkennung nach ausländischem Recht erworben hat;

b.

die für die Anerkennung massgebenden Vorschriften des ausländischen Rechts mit den schweizerischen Vorschriften gleichwertig sind;

c.

die ausländische Anerkennungsstelle über gleichwertige Qualifikationen verfügt wie jene, die von schweizerischen Anerkennungsstellen gefordert werden;

d.

die ausländische Anerkennungsstelle die Zusammenarbeit mit der schweizerischen Anerkennungsstelle zur Überwachung der Anbieterin in der Schweiz gewährleistet.

3 Verwaltungseinheiten von Bund, Kantonen und Gemeinden dürfen als Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten anerkannt werden, ohne im Handelsregister eingetragen zu sein.

Art. 4

Bezeichnung der Akkreditierungsstelle

1

Der Bundesrat bezeichnet die für die Akkreditierung der Anerkennungsstellen zuständige Stelle (Akkreditierungsstelle).

2 Wird keine Stelle für die Anerkennung akkreditiert, so bezeichnet der Bundesrat die Akkreditierungsstelle oder eine andere geeignete Stelle als Anerkennungsstelle.

Art. 5

Liste der anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten

1

Die Anerkennungsstellen melden der Akkreditierungsstelle die von ihnen anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten.

2

Die Akkreditierungsstelle stellt der Öffentlichkeit die Liste der anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten zur Verfügung.

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Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur. BG

3. Abschnitt: Generierung und Verwendung von Signatur- und Signaturprüfschlüsseln Art. 6 1

Der Bundesrat regelt die Generierung von Signatur- und Signaturprüfschlüsseln, für die qualifizierte Zertifikate im Sinne dieses Gesetzes ausgestellt werden können, sowie die Erzeugung und die Prüfung elektronischer Signaturen. Er sorgt dabei für ein der technischen Entwicklung entsprechendes hohes Sicherheitsniveau.

2 Die Signaturerstellungseinheiten müssen zumindest gewährleisten, dass die für die Erzeugung der Signatur verwendeten Signaturschlüssel:

a.

praktisch nur einmal auftreten können und ihre Geheimhaltung hinreichend gewährleistet ist;

b.

mit hinreichender Sicherheit nicht abgeleitet werden können und die Signatur bei Verwendung der jeweils verfügbaren Technologie vor Fälschungen geschützt ist;

c.

von der rechtmässigen Inhaberin oder vom rechtmässigen Inhaber vor der Verwendung durch andere verlässlich geschützt werden können.

3

Bei der Gestaltung des Signaturprüfungsvorgangs ist darauf zu achten, dass folgende Anforderungen mit hinreichender Sicherheit gewährleistet sind: a.

Die zur Überprüfung der Signatur verwendeten Daten entsprechen den Daten, die der Überprüferin oder dem Überprüfer angezeigt werden.

b.

Die Signatur wird zuverlässig überprüft und das Ergebnis dieser Überprüfung wird korrekt angezeigt.

c.

Die Überprüferin oder der Überprüfer kann bei Bedarf den Inhalt der unterzeichneten Daten zuverlässig feststellen.

d.

Die Echtheit und die Gültigkeit des zum Zeitpunkt der Überprüfung der Signatur verlangten Zertifikats wird zuverlässig überprüft und das Ergebnis der Überprüfung wird korrekt angezeigt.

e.

Die Identität der Inhaberin oder des Inhabers des Signaturschlüssels wird korrekt angezeigt.

f.

Die Verwendung eines Pseudonyms wird eindeutig angegeben.

g.

Die sicherheitsrelevanten Veränderungen können erkannt werden.

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Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur. BG

4. Abschnitt: Qualifizierte Zertifikate Art. 7 1

2

Ein qualifiziertes Zertifikat muss mindestens folgende Angaben enthalten: a.

seine Seriennummer;

b.

den Hinweis, dass es sich um ein qualifiziertes Zertifikat handelt;

c.

den Namen oder das Pseudonym der Inhaberin oder des Inhabers des Signaturprüfschlüssels; im Falle einer Verwechslungsmöglichkeit ist der Name mit einem unterscheidenden Zusatz zu versehen;

d.

den Signaturprüfschlüssel;

e.

seine Gültigkeitsdauer;

f.

den Namen, den Niederlassungsstaat und die qualifizierte elektronische Signatur der anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten, die das Zertifikat ausstellt.

Ins Zertifikat aufzunehmen sind ferner: a.

spezifische Attribute der Inhaberin oder des Inhabers des Signaturschlüssels, wie die Tatsache, dass sie oder er zur Vertretung einer bestimmten juristischen Person berechtigt ist;

b.

den Geltungsbereich des Zertifikats;

c.

den Wert der Transaktionen, für die das Zertifikat verwendet werden kann.

3

Ein qualifiziertes Zertifikat, das nicht auf eine natürliche Person lautet, führt nicht zur Vertretung der im Zertifikat erwähnten Person.

4

Der Bundesrat regelt das Format der Zertifikate.

5. Abschnitt: Pflichten anerkannter Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten Art. 8

Ausstellung qualifizierter Zertifikate

1

Die anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten müssen von den Personen, die einen Antrag auf Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats stellen, verlangen, dass sie persönlich erscheinen und den Nachweis ihrer Identität erbringen. Im Falle von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a ist die Einwilligung der vertretenen Person nachzuweisen; berufsbezogene oder sonstige Angaben zur Person sind durch die zuständige Stelle zu bestätigen.

2 Der Bundesrat bezeichnet die Dokumente, mit denen die antragstellende Person ihre Identität nachweisen kann. Er kann vorsehen, dass unter bestimmten Voraussetzungen auf das persönliche Erscheinen der antragstellenden Person verzichtet wird.

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3

Die anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten müssen sich ferner vergewissern, dass die Person, die ein qualifiziertes Zertifikat verlangt, im Besitz des entsprechenden Signaturschlüssels ist.

4

Die anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten können ihre Aufgabe zur Identifikation einer Antragstellerin oder eines Antragstellers an Dritte delegieren (Registrierungsstellen). Sie haften für die korrekte Ausführung der Aufgabe durch die Registrierungsstelle.

Art. 9

Informations- und Dokumentationspflicht

1

Die anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten müssen ihre allgemeinen Vertragsbedingungen sowie Informationen über ihre Zertifizierungspolitik allgemein zugänglich machen.

2

Sie müssen ihre Kundinnen und Kunden spätestens bei der Ausstellung der qualifizierten Zertifikate auf die Folgen eines möglichen Missbrauchs des Signaturschlüssels und auf die nach den Umständen notwendigen Vorkehrungen zur Geheimhaltung des Signaturschlüssels aufmerksam machen.

3

Sie führen ein Tätigkeitsjournal. Der Bundesrat regelt in den Ausführungsbestimmungen, wie lange das Tätigkeitsjournal und die dazugehörenden Belege aufzubewahren sind.

Art. 10

Ungültigerklärung qualifizierter Zertifikate

1

Die anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten erklären ein qualifiziertes Zertifikat unverzüglich für ungültig, wenn: a.

die Inhaberin oder der Inhaber oder die Person, die sie oder ihn vertritt, einen entsprechenden Antrag stellt;

b.

sich herausstellt, dass dieses unrechtmässig erlangt worden ist;

c.

es keine Gewähr mehr bietet für die Zuordnung eines Signaturprüfschlüssels zu einer bestimmten Person.

2

Bei der Ungültigerklärung nach Absatz 1 Buchstabe a müssen sie sich vergewissern, dass die Person, welche die Ungültigerklärung beantragt, dazu berechtigt ist.

3

Sie informieren die Inhaberinnen und Inhaber qualifizierter Zertifikate unverzüglich über die erfolgte Ungültigerklärung.

Art. 11

Verzeichnisse der qualifizierten Zertifikate

1

Jede anerkannte Anbieterin von Zertifizierungsdiensten führt ein Verzeichnis der Zertifikate, in das ihre Kundinnen und Kunden ihre qualifizierten Zertifikate eintragen lassen können.

2

Sie führt zudem ein Verzeichnis aller für ungültig erklärten oder abgelaufenen qualifizierten Zertifikate, auch wenn diese nicht im Verzeichnis nach Absatz 1 eingetragen worden sind.

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3 Sie gewährleistet jederzeit den elektronischen Zugang zu ihren Verzeichnissen.

Abfragen der öffentlichen Hand müssen unentgeltlich sein.

4 Sowohl die Verzeichnisse wie auch der elektronische Zugang zu diesen müssen gesichert sein.

5

Der Bundesrat bestimmt die Mindestdauer, während der der Zugriff auf für ungültig erklärte oder abgelaufene qualifizierte Zertifikate möglich bleiben muss.

Art. 12

Zeitstempel

Auf Begehren der Inhaberin oder des Inhabers eines Signaturschlüssels müssen die anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten eine mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Bescheinigung abgeben, dass ihr bestimmte digitale Daten zu einem bestimmten Zeitpunkt vorliegen.

Art. 13

Einstellung der Geschäftstätigkeit

1

Die anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten melden der Akkreditierungsstelle die Aufgabe ihrer Geschäftstätigkeit rechtzeitig im Voraus. Eine gegen sie gerichtete Konkursandrohung melden sie unverzüglich.

2 Die Akkreditierungsstelle beauftragt eine andere anerkannte Anbieterin von Zertifizierungsdiensten, das Verzeichnis der gültigen, der abgelaufenen und der für ungültig erklärten qualifizierten Zertifikate zu führen und das Tätigkeitsjournal sowie die entsprechenden Belege aufzubewahren. Der Bundesrat bezeichnet eine geeignete Stelle zur Übernahme der Aufgabe, wenn es an einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten fehlt. Die anerkannte Anbieterin von Zertifizierungsdiensten, die ihre Tätigkeit aufgibt, trägt die daraus entstehenden Kosten.

3 Absatz 2 gilt auch dann, wenn eine anerkannte Anbieterin von Zertifizierungsdiensten in Konkurs fällt.

Art. 14

Datenschutz

1

Die anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten und die von ihnen beauftragten Registrierungsstellen dürfen diejenigen Personendaten bearbeiten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind. Sie dürfen mit diesen Daten keinen Handel treiben.

2

Im Übrigen gilt die Datenschutzgesetzgebung.

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6. Abschnitt: Aufsicht über die anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten Art. 15 1

Die anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten werden gemäss den Regeln des Akkreditierungsrechts3 von den Anerkennungsstellen beaufsichtigt.

2

Eine Anerkennungsstelle meldet der Akkreditierungsstelle unverzüglich den Entzug der Anerkennung einer Anbieterin von Zertifizierungsdiensten. Artikel 13 Absatz 2 findet Anwendung.

7. Abschnitt: Haftung Art. 16

Haftung der Anbieterin von Zertifizierungsdiensten

1

Die Anbieterin von Zertifizierungsdiensten haftet der Inhaberin oder dem Inhaber des Signaturschlüssels und Drittpersonen, die sich auf ein gültiges qualifiziertes Zertifikat verlassen haben, für Schäden, die diese erleiden, weil sie den Pflichten aus diesem Gesetz und den entsprechenden Ausführungsvorschriften nicht nachgekommen ist.

2 Sie trägt die Beweislast dafür, den Pflichten aus diesem Gesetz und den Ausführungsvorschriften nachgekommen zu sein.

3

Sie kann ihre Haftung aus diesem Gesetz weder für sich noch für Hilfspersonen wegbedingen. Sie haftet jedoch nicht für Schäden, die sich aus der Nichtbeachtung oder Überschreitung einer Nutzungsbeschränkung (Art. 7 Abs. 2) ergeben.

Art. 17

Haftung der Anerkennungsstelle

Die Anerkennungsstelle nach Artikel 2 Buchstabe h haftet der Inhaberin oder dem Inhaber des Signaturschlüssels und Drittpersonen, die sich auf ein gültiges qualifiziertes Zertifikat verlassen haben, für Schäden, die diese erleiden, weil sie ihren Pflichten aus diesem Gesetz und den Ausführungsvorschriften nicht nachgekommen ist. Artikel 16 Absätze 2 und 3 gilt sinngemäss.

Art. 18

Verjährung

Die auf dieses Gesetz gestützten Ansprüche verjähren ein Jahr, nachdem die oder der Berechtigte vom Schaden und von der Person der oder des Ersatzpflichtigen Kenntnis hat, spätestens aber zehn Jahre nach der schädigenden Handlung. Vorbehalten bleiben vertragliche Ansprüche.

3

Siehe Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51) und die zugehörigen Ausführungsvorschriften.

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8. Abschnitt: Internationale Abkommen Art. 19 1 Um die internationale Verwendung elektronischer Signaturen und deren rechtliche Anerkennung zu erleichtern, kann der Bundesrat internationale Abkommen schliessen, namentlich über:

a.

die Anerkennung elektronischer Signaturen;

b.

die Anerkennung von Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten und von Anerkennungsstellen;

c.

die Anerkennung von Prüfungen und Konformitätsbewertungen;

d.

die Anerkennung von Konformitätszeichen;

e.

die Anerkennung von Akkreditierungssystemen und akkreditierten Stellen;

f.

die Erteilung von Normungsaufträgen an internationale Normungsorganisationen, soweit in Vorschriften über elektronische Signaturen auf bestimmte technische Normen verwiesen wird oder verwiesen werden soll;

g.

die Information und Konsultation bezüglich Vorbereitung, Erlass, Änderung und Anwendung solcher Vorschriften oder Normen.

2

Zur Durchführung internationaler Abkommen über Gegenstände nach Absatz 1 erlässt der Bundesrat die erforderlichen Vorschriften.

3 Er kann Aufgaben im Zusammenhang mit der Information und der Konsultation bezüglich Vorbereitung, Erlass und Änderung von Vorschriften oder technischer Normen über elektronische Signaturen Privaten übertragen und dafür eine Abgeltung vorsehen.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 20

Vollzug

1

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften. Er berücksichtigt dabei das entsprechende internationale Recht und kann internationale technische Normen für anwendbar erklären.

2 Der Bundesrat kann den Erlass administrativer und technischer Vorschriften dem zuständigen Bundesamt übertragen.

3

Um den Gesetzeszweck zu erfüllen, kann er eine Verwaltungseinheit des Bundes beauftragen, qualifizierte Zertifikate auch für den Privatrechtsverkehr auszustellen oder sich an einer privaten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten zu beteiligen.

Art. 21

Änderungen bisherigen Rechts

Die Änderungen bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.

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Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur. BG

Art. 22

Übergangsbestimmung

1

Die Anerkennung einer Anbieterin von Zertifizierungsdiensten nach der Verordnung vom 12. April 20004 über Dienste der elektronischen Zertifizierung behält ihre Gültigkeit auch nach diesem Gesetz.

2

Soweit die nach der erwähnten Verordnung ausgestellten Zertifikate nicht den Anforderungen von Artikel 7 entsprechen, müssen sie innert Jahresfrist an die neue Rechtslage angepasst werden.

Art. 23

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

11530

4

SR 784.103

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Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur. BG

Anhang (Art. 21)

Änderungen bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: 1. Zivilgesetzbuch5 Art. 942 Abs. 3 und 4 (neu) 3

Das Grundbuch kann auf Papier oder mittels Informatik geführt werden.

4

Bei der Grundbuchführung mittels Informatik kommen die Rechtswirkungen den im System ordnungsgemäss gespeicherten und auf den Geräten des Grundbuchamtes durch technische Hilfsmittel in Schrift und Zahlen lesbaren oder in Plänen dargestellten Daten zu.

Art. 949 Randtitel 4. Verordnungen a. Im Allgemeinen

Art. 949a 1 Ein Kanton, der das Grundbuch mittels Informatik führen b. Bei Führung des Grundbuchs darf einer Ermächtigung des zuständigen Departements6.

mittels Informatik 2 Der Bundesrat regelt:

will, be-

1.

das Ermächtigungsverfahren;

2.

den Umfang und die technischen Einzelheiten der Grundbuchführung mittels Informatik, insbesondere den Vorgang, durch welchen die Eintragungen rechtswirksam werden;

3.

ob und unter welchen Voraussetzungen der Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt auf elektronischem Weg zulässig ist;

4.

den Zugriff auf die Daten, die Aufzeichnung der Abfragen sowie die Voraussetzungen für den Entzug der Zugriffsberechtigung bei missbräuchlicher Anwendung;

5.

den Datenschutz;

6.

die langfristige Sicherung und die Archivierung von Daten.

3

Die zuständigen Departemente7 legen für das Grundbuch und für die amtliche Vermessung Datenmodelle und einheitliche Schnittstellen fest.

5 6 7

SR 210 Zurzeit das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement Zurzeit das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement sowie das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

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Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur. BG

Art. 970 Abs. 1 und 2 1 Jede Person ist berechtigt, Auskunft über folgende Daten des Hauptbuchs zu erhalten:

1.

die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung;

2.

den Namen und die Identifikation des Eigentümers;

3.

die Eigentumsform und das Erwerbsdatum;

4.

die Eintragungen über die Dienstbarkeiten und die Grundlasten;

5.

die Anmerkungen.

2

Wer im Einzelfall oder generell für eine unbestimmte Anzahl von Abfragen ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm eine weitergehende Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird.

2. Obligationenrecht 8 Art. 13 Abs. 2 Aufgehoben Art. 14 Abs. 2bis (neu) 2bis Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist die qualifizierte elektronische Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten im Sinne des Bundesgesetzes vom ...9 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur beruht und auf den Namen einer natürlichen Person lautet.

Art. 59a (neu) 1 F. Haftung für Signaturschlüssel

Der Inhaber eines Signaturschlüssels haftet Drittpersonen für Schäden, die diese erleiden, weil sie sich auf das qualifizierte gültige Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten im Sinne des Bundesgesetzes vom ...10 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur verlassen haben.

2 Die Haftung entfällt, wenn der Inhaber des Signaturschlüssels beweist, dass er die nach den Umständen notwendigen Vorkehrungen zu

8 9 10

SR 220 SR ...; AS ... (BBl 2001 5716) SR ...; AS ... (BBl 2001 5716)

5727

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dessen Geheimhaltung getroffen hat oder wegen mangelnder Urteilsfähigkeit nicht zur Verantwortung gezogen werden kann.

3

Der Inhaber des Signaturschlüssels haftet auch für das Verhalten von Personen, denen er seinen Signaturschlüssel anvertraut hat.

4

Der Bundesrat umschreibt die Vorkehrungen zur Geheimhaltung des Signaturschlüssels.

Art. 60 Randtitel G. Verjährung

Art. 61 Randtitel H. Verantwortlichkeit öffentlicher Beamter und Angestellter

Art. 929 Randtitel III. Verordnung 1. Im Allgemeinen

Art. 929a (neu) 2. Bei Führung des Handelsregisters mittels Informatik

1

Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die Führung des Handelsregisters mittels Informatik und den elektronischen Datenaustausch zwischen den Handelsregisterbehörden. Insbesondere kann er den Kantonen die elektronische Führung des Handelsregisters, die Entgegennahme elektronisch eingereichter Belege, die elektronische Erfassung von Belegen und die elektronische Datenübermittlung vorschreiben.

2

Der Bundesrat bestimmt, ob und unter welchen Voraussetzungen die elektronische Einreichung von Anmeldungen und Belegen beim Handelsregisteramt zulässig ist. Er kann Vorschriften zur elektronischen Aufbewahrung von Belegen erlassen und den Kantonen die Ausstellung beglaubigter Handelsregisterauszüge in elektronischer Form vorschreiben.

Art. 931 Abs. 2bis (neu) 2bis

Der Bundesrat kann die im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlichten Daten dem Publikum auch auf andere Art zur Verfügung stellen.

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Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur. BG

3. Topographiengesetz vom 9. Oktober 199211 Art. 16a (neu) Elektronischer Behördenverkehr 1

Der Bundesrat kann das Institut ermächtigen, die elektronische Kommunikation im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege zu regeln.

2

Das Aktenheft und die Akten können in elektronischer Form geführt beziehungsweise aufbewahrt werden.

3

Das Topographienregister kann in elektronischer Form geführt werden.

4

Das Institut kann seine Datenbestände insbesondere im elektronischen Abrufverfahren Dritten zugänglich machen; es kann dafür ein Entgelt verlangen.

5

Die Veröffentlichungen des Instituts können in elektronischer Form erfolgen; die elektronische Fassung ist jedoch nur massgebend, wenn die Daten ausschliesslich elektronisch veröffentlicht werden.

4. Markenschutzgesetz vom 28. August 199212

Gliederungstitel vor Art. 37

5. Abschnitt: Register, Veröffentlichungen, elektronischer Behördenverkehr Art. 40 (neu)

Elektronischer Behördenverkehr

1

Der Bundesrat kann das Institut ermächtigen, die elektronische Kommunikation im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege zu regeln.

2 Das Aktenheft und die Akten können in elektronischer Form geführt beziehungsweise aufbewahrt werden.

3

Das Markenregister kann in elektronischer Form geführt werden.

4

Das Institut kann seine Datenbestände insbesondere im elektronischen Abrufverfahren Dritten zugänglich machen; es kann dafür ein Entgelt verlangen.

5

Die Veröffentlichungen des Instituts können in elektronischer Form erfolgen; die elektronische Fassung ist jedoch nur massgebend, wenn die Daten ausschliesslich elektronisch veröffentlicht werden.

11 12

SR 231.2 SR 232.11

5729

Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur. BG

5. Designgesetz vom 5. Oktober 200113 Gliederungstitel vor Art. 23

3. Abschnitt: Eintragung und Schutzverlängerung; elektronischer Behördenverkehr Art. 26a (neu) Elektronischer Behördenverkehr 1

Der Bundesrat kann das Institut ermächtigen, die elektronische Kommunikation im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege zu regeln.

2 Das Aktenheft und die Akten können in elektronischer Form geführt beziehungsweise aufbewahrt werden.

3

Das Register kann in elektronischer Form geführt werden.

4

Das Institut kann seine Datenbestände insbesondere im elektronischen Abrufverfahren Dritten zugänglich machen; es kann dafür ein Entgelt verlangen.

5

Die Veröffentlichungen des Instituts können in elektronischer Form erfolgen; die elektronische Fassung ist jedoch nur massgebend, wenn die Daten ausschliesslich elektronisch veröffentlicht werden.

6. Patentgesetz vom 25. Juni 195414 Gliederungstitel vor Art. 60

3. Abschnitt: Patentregister; Veröffentlichungen des Institutes; elektronischer Behördenverkehr Art. 65a (neu) E. Elektronischer 1 Behördenverkehr

Der Bundesrat kann das Institut ermächtigen, die elektronische Kommunikation im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege zu regeln.

2

Das Aktenheft und die Akten können in elektronischer Form geführt beziehungsweise aufbewahrt werden.

3

Das Patentregister kann in elektronischer Form geführt werden.

4

Das Institut kann seine Datenbestände insbesondere im elektronischen Abrufverfahren Dritten zugänglich machen; es kann dafür ein Entgelt verlangen.

5

Die Veröffentlichungen des Instituts können in elektronischer Form erfolgen; die elektronische Fassung ist jedoch nur massgebend, wenn die Daten ausschliesslich elektronisch veröffentlicht werden.

13 14

SR ...; AS ... (BBl 2001 5745) SR 232.14

5730