Notifikation

Der Kammerpräsident der Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen hat mit Urteil vom 16. Januar 2001, welches nicht auf dem ordentlichen Weg eröffnet werden kann, i. Sa. Rashed Arabi Mohamed, geb.

1954, zuletzt wohnhaft gewesen c/o Mamdouh Salem, 9 Misr + El Sudan Street, EG-El Abassia, Kairo, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, gegen die Schweizerische Ausgleichskasse, Genf, betreffend Rückvergütung von AHV-Beiträgen erkannt: l.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird im Bundesblatt auszugsweise bekanntgemacht; der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung wurde es auf dem ordentlichen Weg eröffnet.

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation beim Eidgenössischen Versicherungsgericht, Adligenswilerstrasse 24, 6006 Luzern, Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Diese Frist kann nicht erstreckt werden.

24. April 2001

Eidgenössische AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen Der Präsident der III. Kammer: Alberto Meuli

1504

2001-0696