Anhang 2 EFTA­Slowenien

Protokoll zur Änderung von Artikel 16 und Anhang VII des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten und Slowenien1 Unterzeichnet in Genf am 9. Oktober 1996

Die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, die schweizerische Eidgenossenschaft, im Folgenden «EFTA-Staaten» genannt, und die Republik Slowenien, im Folgenden «Slowenien» genannt, in Anbetracht der Tatsache, dass das am 13. Juni 1995 unterzeichnete Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Slowenien (im Folgenden Abkommen genannt) von Slowenien noch nicht ratifiziert und somit nicht in Kraft getreten ist, im Hinblick darauf, dass die Entwicklungen im Bereich des geistigen Eigentums auf internationaler und europäischer Ebene, insbesondere das Inkrafttreten des WTOAbkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum vom 15. April 1994 (TRIPS-Abkommen), eine Anpassung von Artikel 16 sowie Anhang VII des Abkommens erfordern, haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Artikel 16 und Anhang VII des Abkommens werden durch den in Anhang 1 dieses Protokolls angeführten Wortlaut ersetzt.

Art. 2 Dieses Protokoll wird am selben Tag wie das Abkommen in Kraft treten, für alle die Unterzeichnerstaaten, die bis dahin ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunden bezüglich des Abkommens und dieses Protokolls beim Depositar hinterlegt haben, sofern Slowenien zu den Staaten gehört, die ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunden hinterlegt haben.

Hinsichtlich eines Unterzeichnerstaates, der seine Ratifikations- oder Annahmeurkunden nach dem Inkrafttreten des Abkommens hinterlegt, tritt dieses Protokoll am ersten Tag des zweiten Monats nach der Hinterlegung seiner Urkunden in Kraft, sofern dieses Abkommen für Slowenien spätestens am gleichen Datum in Kraft tritt.

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Übersetzung des englischen Orignaltextes.

2000-2778

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Änderung von Artikel 16 und Anhang VII des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten und Slowenien. Prot.

Art. 3 Die Regierung Norwegens, die als Depositar handelt, benachrichtigt alle Parteien, die dieses Protokoll unterzeichnet haben, über die Hinterlegung jeder Ratifikationsoder Annahmeurkunde sowie über das Inkrafttreten dieses Protokolls.

Zu Urkunde dessen haben die Unterzeichner, die hierzu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Protokoll unterzeichnet.

Geschehen zu Genf, am 9. Oktober 1996, in einer einzigen Ausfertigung in englischer Sprache, die bei der Regierung Norwegens hinterlegt wird. Der Depositarstaat wird allen Unterzeichnerstaaten und Staaten, die diesem Protokoll beitreten, eine beglaubigte Abschrift übermitteln.

«Anhang I Art. 16

Schutz des geistigen Eigentums

1. Die Vertragsstaaten gewährleisten und sichern einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte des geistigen Eigentums. Sie treffen, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels, Anhang VII zu vorliegendem Übereinkommen und den darin erwähnten internationalen Abkommen, Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte, um sie vor Verletzungen, Fälschung und Nachahmung zu schützen.

2. Die Vertragsstaaten lassen den Angehörigen eines jeden anderen Vertragsstaates keine ungünstigere Behandlung zukommen als ihren eigenen Angehörigen. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen mit den wesentlichen Bestimmungen des Artikels 3 des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum vom 15. April 1994 (TRIPS-Abkommen) in Übereinstimmung stehen.

3. Die Vertragsstaaten lassen den Angehörigen eines jeden anderen Vertragsstaates keine ungünstigere Behandlung zukommen als den Angehörigen irgend eines anderen Staates. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens, insbesondere mit Artikel 4 und 5, in Übereinstimmung stehen.

4. Die Vertragsstaaten vereinbaren, auf Antrag einer Vertragspartei die in dem vorliegenden Artikel und Anhang VII enthaltenen Bestimmungen über den Schutz des geistigen Eigentums zu überprüfen, mit dem Ziel, das Schutzniveau zu verbessern und Handelsverzerrungen, die durch den gegenwärtigen Umfang des Schutzes des geistigen Eigentums verursacht werden, zu vermeiden oder zu beseitigen.

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Änderung von Artikel 16 und Anhang VII des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten und Slowenien. Prot.

Anhang VII Bezugnahme in Artikel 16 Schutz des geistigen Eigentums Art. 1

Definition und Schutzumfang

Der Begriff «Schutz des geistigen Eigentums» umfasst insbesondere den Schutz von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, einschliesslich Computerprogrammen und Datenbanken, Marken für Güter und Dienstleistungen, geografischen Herkunftsangaben, einschliesslich Ursprungsbezeichnungen, gewerblichen Mustern und Modellen, Patenten, Pflanzenzüchtungen, Topografien integrierter Schaltkreise sowie von vertraulichen Informationen.

Art. 2

Internationale Abkommen

1. Die Vertragsparteien bekräftigen, den Verpflichtungen nachzukommen, die ihnen aus folgenden multilateralen Abkommen erwachsen: ­

WTO-Abkommen vom 15. April 1994 über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS-Abkommen);

­

Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Abkommen von Stockholm, 1967);

­

Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Abkommen von Paris, 1971).

2. Die Parteien dieses Abkommens, die nicht Parteien eines oder mehrerer der unten erwähnten Übereinkommen sind, treffen die notwendigen Massnahmen, um den folgenden multilateralen Übereinkommen bis spätestens zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens beizutreten: ­

Internationales Übereinkommen vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV-Übereinkommen);

­

Protokoll vom 27. Juni 1989 betreffend das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken;

­

Budapester Vertrag vom 28. April 1977 über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren.

3. Die Vertragsstaaten vereinbaren, auf Verlangen einer jeden Vertragspartei unverzüglich Konsultationen über Aktivitäten durchzuführen, welche die erwähnten oder zukünftige internationale Abkommen über die Harmonisierung, Verwaltung und Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums sowie Aktivitäten in internationalen Organisationen wie der WTO oder der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) betreffen. Gleiches gilt auch für die Beziehungen von Vertragsparteien zu Drittländern in Angelegenheiten betreffend geistiges Eigentum.

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Änderung von Artikel 16 und Anhang VII des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten und Slowenien. Prot.

Art. 3

Zusätzliche materielle Bestimmungen

1. Die Vertragsparteien gewährleisten in ihren nationalen Gesetzgebungen mindestens das Folgende: ­

einen angemessenen und wirksamen Schutz des Urheberrechts, einschliesslich Computerprogramme und Datenbanken, sowie der verwandten Schutzrechte;

­

einen angemessenen und wirksamen Schutz von Marken für Güter und Dienstleistungen, insbesondere gut bekannter Marken;

­

angemessene und wirksame Mittel zum Schutz der geographischen Herkunftsangaben, einschliesslich der Ursprungsbezeichnungen, betreffend alle Güter und Dienstleistungen;

­

einen angemessenen und wirksamen Schutz gewerblicher Muster und Modelle, insbesondere mittels einer fünfjährigen Schutzzeit, die mit dem Datum der Anmeldung beginnt und gegebenenfalls um zwei aufeinander folgende Perioden von jeweils fünf Jahren verlängert werden kann;

­

einen angemessenen und wirksamen Patentschutz für Erfindungen auf allen Gebieten der Technologie, der dem Schutzstandard entspricht, der im Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973 vorherrscht;

­

einen angemessenen und wirksamen Schutz der Topografien von Halbleitererzeugnissen;

­

einen angemessenen und wirksamen Schutz von vertraulichen Informationen;

­

Zwangslizenzierungen von Patenten sind nur im Einklang mit Artikel 31 des TRIPS-Abkommens zulässig. Lizenzen, die auf Grund von Nichtausübung erteilt werden, sollen nur insoweit verwendet werden, um die Bedürfnisse des Binnenmarktes zu angemessenen finanziellen Bedingungen zu befriedigen.

Art. 4

Erwerb und Aufrechterhaltung von Rechten des geistigen Eigentums

Unterliegt der Erwerb eines Rechtes des geistigen Eigentums der Erteilung oder Registrierung, so stellen die Vertragsstaaten sicher, dass die Verfahren für die Erteilung oder Registrierung dem Standard des TRIPS-Abkommens, insbesondere Artikel 62, entsprechen.

Art. 5

Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums

Die Vertragsstaaten erlassen Bestimmungen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung, die dem Standard des TRIPS-Abkommens, insbesondere Artikel 41 bis 61, entsprechen.

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Änderung von Artikel 16 und Anhang VII des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten und Slowenien. Prot.

Art. 6

Technische Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien vereinbaren geeignete Modalitäten der technischen Hilfe und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden. Zu diesem Zwecke koordinieren sie ihre Bemühungen mit den einschlägigen internationalen Organisationen.

Verständigungsprotokoll betreffend Artikel 16 und Anhang VII Gemäss dem EWR-Abkommen haben die EFTA-Staaten in ihrer Gesetzgebung die wesentlichen Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973 zu erfüllen. Island und Norwegen gehen davon aus, dass die Verpflichtungen von Artikel 16 und Anhang VII (Schutz des geistigen Eigentums) sich in der Substanz nicht von den EWR-Verpflichtungen unterscheiden.»

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