00.093 Botschaft über die Volksinitiative «Für den Beitritt der Schweiz zur Organisation der Vereinten Nationen (UNO)» vom 4. Dezember 2000

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, Wir unterbreiten Ihnen hiermit die Botschaft zur Volksinitiative «Für den Beitritt der Schweiz zur Organisation der Vereinten Nationen (UNO)». Wir beantragen Ihnen, die Initiative Volk und Ständen zur Annahme zu empfehlen.

Ferner beantragen wir Ihnen, die folgenden parlamentarischen Vorstösse abzuschreiben: 1992 P

90.719

UNO-Beitritt (N 3.3.92, Bär Rosmarie)

1992 P

90.717

UNO-Beitritt (N 3.3.92, LdU/EVP-Fraktion)

1992 P

90.756

UNO-Beitritt (N 3.3.92, Sozialdemokratische Fraktion)

1995 P

93.3413

UNO-Beitritt (S 13.3.95, Rhinow René)

1998 M 97.3269

UNO-Beitritt der Schweiz (N 9.6.98, Gysin Remo, S 8.10.98)

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

4. Dezember 2000

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

11295

Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2000-2494

1183

Übersicht Die Volksinitiative «Für den Beitritt der Schweiz zur Organisation der Vereinten Nationen (UNO)» wurde am 6. März 2000 in Form eines ausgearbeiteten Vorschlages mit 124 772 Unterschriften bei der Bundeskanzlei eingereicht. Die Initianten wollen erreichen, dass die Schweiz der UNO beitritt. Die Schweiz engagiert sich in der Organisation bereits heute weitgehend. Die Mitwirkung als Beobachter erscheint den Initiantinnen und Initianten als nicht ausreichend und erlaube keine optimale Interessenvertretung. Der Beitritt zur UNO bringt der Schweiz eine klare Situation: Alle für den Beobachter geltenden Einschränkungen fallen weg. Die Mitwirkungsmöglichkeiten werden optimiert. Die Schweiz würde dabei ­

die sich aus der UNO-Charta ergebenden Verpflichtungen übernehmen

­

die für sie berechneten Pflichtbeiträge ans reguläre Budget der UNO und an das Budget für die friedenserhaltenden Operationen bezahlen.

Die Zielsetzung der Volksinitiative entspricht dem am 1. März 2000 formell beschlossenen Legislaturziel des Bundesrates, den UNO-Beitritt in der Legislatur 1999­2003 herbeizuführen. Der Bundesrat empfiehlt deshalb die Initiative zur Annahme. Aus dem nachfolgenden Botschaftstext gehen folgende Gründe für den Beitritt der Schweiz zur UNO hervor: I.

Die Schweiz soll in der Weltorganisation präsent sein: Der UNO-Beitritt unterstreicht den Willen der Schweiz, an der internationalen Politik solidarisch mitzuwirken und auf weltweite, sie direkt berührende Entwicklungen Einfluss zu nehmen. Die UNO ist heute die einzige wirklich universelle Organisation. Fast 100 Prozent der Weltbevölkerung sind in ihr vertreten.

Zwei Beobachterstaaten stehen 189 Mitgliedern gegenüber. Die Schweiz mit ihrem einzigartigen Staatsmodell, ihrer reichen Kultur und Geschichte und ihrer humanitären Tradition hat deshalb zahlreiche Gründe, um diesem wichtigsten globalen Forum beizutreten.

II.

Die Ziele der UNO-Charta entsprechen den Zielen der schweizerischen Aussenpolitik: Die Schweiz kann sich uneingeschränkt hinter die Ziele der UNO-Charta stellen und sie gemeinsam mit der UNO verfolgen. Sie kann den Bestimmungen der Charta Folge leisten, ohne die Neutralität aufzugeben.

III. Die Beziehungen der Schweiz zur UNO sind bereits intensiv, die Zeit für den Beitritt ist reif: Als Mitglied kann die Schweiz ihre Interessen auch in den Hauptorganen der UNO vertreten und ihren aussenpolitischen Anliegen besser Nachdruck verschaffen. Es ist eine schlechte Politik, überall mitzumachen, nicht aber in den Hauptorganen einer Organisation.

IV. Die Schweiz kann in der UNO ihre Interessen bei der Regelung globaler Fragen wahren: Als Mitglied kann die Schweiz beim Erarbeiten internationaler Lösungen in der UNO mit vollen Rechten mitwirken und ihre aussenpolitischen Ziele besser verfolgen. Ihre Fähigkeit, die eigenen Interessen

1184

global wahrzunehmen und durchzusetzen, wird somit durch den UNOBeitritt verstärkt.

V.

Der UNO-Beitritt verleiht der neutralen Schweiz einen grösseren internationalen Handlungsspielraum: Friedenspolitik findet zunehmend im multilateralen Umfeld statt. Wer einen Beitrag leisten will, muss präsent sein und bedarf optimaler Instrumente. Der UNO-Beitritt versetzt die Schweiz in die Lage, ihre Aussenpolitik schlechthin mit verbesserten Mitteln zu betreiben.

VI. Der UNO-Beitritt ist ein Beitrag zur Verbesserung der Rahmenbedingungen der global tätigen schweizerischen Wirtschaft: Er bildet eine Investition in die Stabilität der politischen internationalen Rahmenbedingungen sowie in die Entwicklungschancen von Staaten, die wichtige Handelspartner der Schweiz sind. Es gibt keinen anderen Ort, wo die Schweiz sich für ein stabiles internationales Umfeld besser einsetzen und so das Wohlergehen von Staat, Gesellschaft und Wirtschaft fördern kann.

VII. Die Schweiz gewinnt bei der zukünftigen Ausgestaltung des Völkerrechts an Einfluss: Sie kann durch den UNO-Beitritt die Entwicklung des Völkerrechts verstärkt mitprägen und auf dessen grössere Durchsetzbarkeit hinarbeiten. Sie kann an allen Verhandlungen teilnehmen, sich von Beginn weg aktiv einschalten und an massgebenden Abstimmungen teilnehmen.

VIII. Die Möglichkeiten zur Vertretung der Interessen des internationalen Genf werden erweitert: Genf ist zweitwichtigster Sitz der UNO. Das internationale Genf bildet eine kulturelle, gesellschaftliche und politische Bereicherung für die Schweiz, ist wichtige Plattform für unsere Aussenpolitik und bedeutender Wirtschaftsfaktor für die Genferseeregion. Es drängt sich auf, dass die Schweiz ihre Rolle als Sitzstaat mit der UNO-Mitgliedschaft verbindet, um so ihre Interessen besser zu wahren.

IX. Die UNO bereitet sich durch Reformen auf neue Aufgaben vor: Die UNO hat ihre Wirkungskraft in den vergangenen Jahren gesteigert. Sie wird in Zukunft durch die Vernetzung der internationalen Politik mit der Zivilgesellschaft und der Wirtschaft eine noch wichtigere Rolle spielen. Dank eines kontinuierlichen Reformprozesses ist sie bestrebt, nach wie vor bestehende Schwächen abzubauen.

Der Botschaftstext bildet eine Einheit mit dem «Bericht des Bundesrates über das Verhältnis zwischen der Schweiz und der Organisation der Vereinten Nationen (UNO)» vom 1. Juli 1998 (im Folgenden «UNO-Bericht» genannt).1 Dieser beleuchtet in umfassender Weise das Verhältnis der Schweiz zur UNO, während diese Botschaft vor allem auf die für den Beitritt relevanten Aspekte eingeht.

1

«Bericht über das Verhältnis zwischen der Schweiz und der Organisation der Vereinten Nationen (UNO)» vom 1. Juli 1998; BBl 1998 V 5242 ff.

1185

Botschaft 1

Einleitung

1.1

Formelles

Die Volksinitiative «Für den Beitritt der Schweiz zur Organisation der Vereinten Nationen (UNO)» wurde am 6. März 2000 mit 124 772 gültigen Unterschriften in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs bei der Bundeskanzlei eingereicht.

Die Initiative lautet: Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt: Übergangsbestimmungen Art. 24 (neu) 1 Die Schweiz tritt der Organisation der Vereinten Nationen bei.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, an den Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) ein Gesuch der Schweiz um Aufnahme in diese Organisation und eine Erklärung zur Erfüllung der in der UN-Charta enthaltenen Verpflichtungen zu richten.

Mit Verfügung vom 11. April 2000 stellte die Bundeskanzlei fest, dass die Volksinitiative formell zu Stande gekommen ist2.

Gemäss Artikel 29 Absatz 1 des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG)3 ist die Botschaft des Bundesrates zur Volksinitiative spätestens bis am 5. März 2001 der Bundesversammlung zu unterbreiten. Diese muss anschliessend bis zum 5. September 2002 einen Beschluss gefasst haben (Art. 27 Abs. 1 GVG).

Anpassung an die neue Bundesverfassung Nach der Annahme der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird die Volksinitiative «Für den Beitritt der Schweiz zur Organisation der Vereinten Nationen (UNO)» nicht mehr die bisherige Nummerierung (Übergangsbestimmungen Art. 24) tragen können, sondern an die neue Bundesverfassung angepasst eingeordnet werden müssen. Dabei ist zu beachten, dass die mit der neuen Bundesverfassung erlassenen Übergangsbestimmungen in Artikel 196 nach der Systematik des Verfassungstextes geordnet sind. Später dazugekommene neue Übergangsbestimmungen sollen in einem eigenen Artikel 197 zusammengefasst und chronologisch geordnet werden. Die Übergangsbestimmung erhält daher provisorisch die Ziffer 1 in Artikel 197 (neu) der neuen Bundesverfassung; die definitive Nummer wird nach der Abstimmung zugeteilt. Weil Artikel 196 damit nicht mehr alleiniger Artikel im Kapitel Übergangsbestimmungen sein wird, ist er, wie der neue Artikel 197, mit einem Sachtitel zu versehen. Die Überschriften sollen die beiden Zuordnungskriterien erkennen lassen. Der Text der Volksinitiative wird in nachfolgender Weise an die neue Verfassung angepasst: Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung vom 18. April 1999 werden wie folgt ergänzt:

2 3

BBl 2000 2453 GVG; SR 171.11

1186

Art. 196 Sachüberschrift Übergangsbestimmungen gemäss Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1998 über eine neue Bundesverfassung Art. 197 Übergangsbestimmungen nach Annahme der Bundesverfassung vom 18. April 1999 1. Beitritt der Schweiz zur UNO 1

Die Schweiz tritt der Organisation der Vereinten Nationen bei.

2

Der Bundesrat wird ermächtigt, an den Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) ein Gesuch der Schweiz um Aufnahme in diese Organisation und eine Erklärung zur Erfüllung der in der UN-Charta enthaltenen Verpflichtungen zu richten.

1.2

Gültigkeit der Initiative

Nach Artikel 139 Absatz 2 und 3 und Artikel 194 Absatz 3 der Bundesverfassung ist eine Initiative auf Teilrevision der Bundesverfassung nur in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs zulässig. Mischformen sind nicht gestattet. Die vorliegende «UNO-Initiative» ist als vollständig ausgearbeiteter Entwurf abgefasst. Das Gebot der Einheit der Form ist somit erfüllt.

Das Gebot der Einheit der Materie nach Artikel 139 Absatz 3 und Artikel 194 Absatz 2 der Bundesverfassung will sicherstellen, dass mit einem Initiativbegehren nicht mehrere, sachlich nicht zusammenhängende Fragen zur Abstimmung gelangen.

Das Ziel der Initiative ist klar: Die Schweiz soll der UNO beitreten. Der Grundsatz der Einheit der Materie ist somit gewahrt.

Vereinbarkeit mit dem Völkerrecht Die Bundesverfassung anerkennt mit Artikel 193 Absatz 4 respektive 194 Absatz 2, dass zwingende Bestimmungen des Völkerrechts durch eine Verfassungsrevision nicht verletzt werden dürfen. Bei der vorliegenden Initiative wird zwingendes Völkerrecht (wie z.B. der Kern des humanitären Völkerrechts, das Gewaltverbot, das Agressionsverbot oder das Genozid- und Folterverbot4) offensichtlich nicht berührt.

Die vorliegende Initiative ist somit auch im Lichte des zwingenden Völkerrechts unproblematisch.

Durchführbarkeit der Initiative Initiativen sind jeweils auch auf ihre Durchführbarkeit zu überprüfen.5 Diese ist im vorliegenden Fall offensichtlich gewährleistet. Die Schweiz muss auf Grund des Initiativtextes beim UNO-Generalsekretär den Beitritt beantragen und versichern, dass sie den Bestimmungen der Charta Folge zu leisten gedenkt. Dieser Schritt, den alle anderen Staaten getan haben, ist auch für die Schweiz durchführbar.

4 5

BBl 1997 I 362 BBl 1998 274

1187

1.3

Hintergrund der UNO-Vorlage

Die Frage des Beitritts zur Organisation der Vereinten Nationen (UNO) ist in der Schweiz wiederholt diskutiert worden. Aus dieser langen Geschichte der UNOVorlage ergibt sich die Unterstützung des Bundesrates für die nun vorliegende Beitrittsinitiative.

Vom Zweiten Weltkrieg bis zur ersten UNO-Abstimmung Schon 1945 kam eine vom Bundesrat eingesetzte Expertenkommission zum Schluss, dass auf Grund der Zielsetzungen der UNO der Beitritt der Schweiz wünschbar sei.

Als sich aber zeigte, dass gegenüber den Verpflichtungen der Charta kein ausdrücklicher Neutralitätsvorbehalt angebracht werden konnte, verzichtete der Bundesrat unter den damaligen Umständen auf einen Beitrittsantrag.

Gleichzeitig legte er für die Beziehungen der Schweiz zur UNO ein Programm in drei Punkten fest: ­

Verfolgen der Tätigkeiten der Organisation

­

Beitritt zum Statut des Internationalen Gerichtshofes und zu den Spezialorganisationen

­

Erleichterte Niederlassung der UNO (und anderer internationaler Organisationen) in der Schweiz.

Im Rahmen dieser Leitlinien haben sich seither die Beziehungen der Schweiz zur UNO weiterentwickelt.

Der Beitritt der Schweiz wurde in den Sechzigerjahren erneut zur Diskussion gestellt. Nationalrat Willy Bretscher verlangte in einem Postulat vom 28. Februar 1967 einen Bericht des Bundesrates über das Verhältnis der Schweiz zur UNO und über die Möglichkeit des Beitrittes unter Wahrung der Neutralität.

In drei Berichten an das Parlament (vom 16. Juni 1969, 17. November 1971 und 29. Juni 1977) ging der Bundesrat auf diese Fragen ein. Er kam zum Schluss, dass die Schweiz ihre Neutralität als UNO-Mitglied unter den seit 1945 nachhaltig veränderten Bedingungen auch ohne formellen Vorbehalt zur Charta aufrechterhalten kann. Am 21. Dezember 1981 unterbreitete er dem Parlament die Botschaft über den Beitritt. Dieser wurde am 16. März 1986 von Volk und Ständen abgelehnt.

Von 1986 bis heute Danach trat dieses Thema hinter andere aussenpolitische Geschäfte wie den Beitritt zu den Bretton-Woods-Institutionen (vom Volk im Mai 1992 angenommen), den Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR, von Volk und Ständen im Dezember 1992 verworfen) und die sektoriellen Abkommen der Schweiz mit der Europäischen Union (EU, vom Volk im Mai 2000 angenommen) zurück.

In der ersten Hälfte der Neunzigerjahre wurden vier parlamentarische Motionen eingereicht, welche den UNO-Beitritt forderten.6 Der Bundesrat nahm diese mit Billigung der Eidgenössischen Räte als Postulate entgegen. Er wollte sich jedoch zu jenem Zeitpunkt auf die bilateralen Verhandlungen mit der EU konzentrieren.

6

Bär 1992 P 90.719; LdU/EVP-Fraktion 1992 P 90.717; SP-Fraktion 1992 P 90 756; Rhinow 1995 P 93.3413 SR.

1188

Seit 1997 erhielt die Diskussion um den UNO-Beitritt wieder Auftrieb: ­

Am 5. Juni 1997 reichte Nationalrat Remo Gysin eine Motion ein, die den Bundesrat aufforderte, die Vorbereitungen für den UNO-Beitritt an die Hand zu nehmen.7 Der Bundesrat erklärte sich bereit, die Motion, die von beiden Kammern mit grossen Mehrheiten überwiesen wurde, in verbindlicher Form anzunehmen.

­

In einem Postulat vom 18. Juni 1997 verlangte Nationalrat Andreas Gross vom Bundesrat einen Bericht, der aufzeigen sollte, wie sich die Beziehungen zwischen der Schweiz und der UNO seit dem 16. März 1986 entwickelt hatten.8 Der Bundesrat veröffentlichte den Bericht am 1. Juli 1998.9 Darin wurden die vielfältigen Beziehungen der Schweiz zur UNO beschrieben. Er endete mit der Aussage: «Der Bundesrat hält fest, dass er das strategische Ziel der Mitgliedschaft in der Organisation der Vereinten Nationen zum politisch frühestmöglichen Zeitpunkt erreichen möchte.»

­

Am 8. September 1998 lancierte ein überparteiliches Komitee eine Volksinitiative für den UNO-Beitritt und reichte diese am 6. März 2000 mit einer ausreichenden Anzahl Unterschriften ein.

­

Am 23. Dezember 1998 kündigte der Bundesrat seine Absicht an, den UNOBeitritt in die Liste der Legislaturziele 1999­2003 aufzunehmen. Am 1. März 2000 wurde dieser Schritt auch vollzogen. Der Bericht über die Legislaturplanung des Bundes hält fest: 10 «Der Bundesrat will die Schweiz in dieser Legislaturperiode in die UNO führen. Mit diesem Ziel wird er die Botschaft zum UNO-Beitritt überweisen und einen kontinuierlichen Dialog mit der Öffentlichkeit sicherstellen.» Dieses Ziel wurde in der Folge von den Eidgenössischen Räten zur Kenntnis genommen.11

­

7 8 9 10 11 12 13

Am 28. Juni 2000 eröffnete der Bundesrat ein breites Vernehmlassungsverfahren über den UNO-Beitritt der Schweiz.12 Die Antwortfrist dauerte bis zum 5. Oktober 2000. 94 Körperschaften und 61 Private haben sich in diesem Rahmen zum Beitritt geäussert.13 Die Auswertung bekräftigt die Zielsetzung des Bundesrates in zweierlei Hinsicht: Die meisten Vernehmlas-

97.3269 97.3320 «Bericht über das Verhältnis zwischen der Schweiz und der Organisation der Vereinten Nationen (UNO)» vom 1. Juli 1998; BBl 1998 V 5242 ff.

BBl 2000 2282.

Vom Ständerat am 16. Juni 2000 und vom Nationalrat am 22. Juni 2000.

BBl 2000 3775 Siehe Kapitel 9.

1189

sungsteilnehmer sind für den UNO-Beitritt der Schweiz. Sie teilen die Argumentation des Bundesrates für den Beitritt.

­

Am 18. Oktober 2000 beschloss der Bundesrat, sein Legislaturziel mittels der Behandlung der Volksinitiative umzusetzen und diese zur Annahme zu empfehlen.

2

Die Bedeutung der UNO

2.1

Einleitung

Die UNO hat sich seit dem Ende des Kalten Krieges mit der Welt verändert.

Ihr Stellenwert als unverzichtbares Instrument der internationalen Beziehungen wurde bestätigt. Als einzige weltumspannende Organisation ist sie thematisch keinen Einschränkungen unterworfen, konzentriert sich aber auf einige prioritäre Bereiche. Der kontinuierlich vollzogene Wandel befähigt die UNO heute, ihre Möglichkeiten besser auszuschöpfen.

Seit dem Ende des Kalten Krieges haben sich die internationalen Beziehungen wesentlich verändert. Die Auflösung der militärischen Blöcke und die Herausforderungen bei der Entstehung neuer Sicherheitsstrukturen sowie die zunehmende weltweite Vernetzung im wirtschaftlichen und sozialen Bereich erhöhten die Bereitschaft der Staaten zur multilateralen Zusammenarbeit. Die Notwendigkeit zur Gestaltung einer globalen Politik wurde sichtbar. Die regionalen und globalen internationalen Organisationen sahen ihre Attraktivität gesteigert und ihren Aufgabenkreis erweitert.

Die UNO ist heute weltumspannend.14 Die in der Charta begründeten Befugnisse machen die UNO ­ gerade dank ihrer Universalität ­ zur einzigen Organisation, deren Beschlüsse weltweite Legitimität besitzen. In den letzten Jahren nutzte die UNO dies vermehrt. Ihr Mandat kennt keine thematischen Einschränkungen und sie vermochte für viele neue drängende Probleme Lösungsansätze zu finden.15 Die UNO hat in den vergangenen Jahren zudem einen Reformprozess begonnen und ist heute eine wirkungsvollere Organisation.16 Sie arbeitet nach klareren Prioritäten innerhalb eines dezentral aufgebauten Systems und versucht, ihre nach wie vor bestehenden Schwächen abzubauen.17

14

15 16 17

Mit den pazifischen Inselstaaten Tonga, Kiribati und Nauru im Jahre 1999 sowie Tuvalu im Herbst 2000 traten die vier letzten Nichtmitglieder der UNO bei. Somit verbleibt, neben dem Sonderfall des Heiligen Stuhls, einzig die Schweiz noch ausserhalb der Organisation.

Siehe Ziffer 2.2.

Siehe Ziffer 2.3.

Siehe Ziffer 2.4.

1190

2.2

Der Stellenwert der UNO

Der Stellenwert der UNO ist dank ihrer Universalität sowie durch die erhöhte Bedeutung multilateraler Organisationen infolge der Globalisierung gestiegen.

Verschiedene Entwicklungen liessen die Bedeutung der UNO anwachsen: ­

Verbessertes Klima im Sicherheitsrat nach dem Ende des Kalten Krieges

­

Universalität der Mitgliedschaft. Fast 100% der Weltbevölkerung sind in der UNO vertreten. 189 Staaten gehören der UNO an

­

Zwang zu internationaler Zusammenarbeit infolge des verstärkten Aufkommens globaler Probleme

­

Erhöhte Beschlussfähigkeit vor allem im Sicherheitsbereich.

Am augenfälligsten werden diese Änderungen in der stärkeren Rolle der UNO bei der Friedenssicherung. Seit der Überwindung der Pattsituation zwischen Ost und West hat der Sicherheitsrat bei seinen Empfehlungen an die Staatengemeinschaft sowie bei seinen Entscheidungen an Handlungsspielraum gewonnen. Dies äusserte sich durch: ­

Rückgang der durch Vetos blockierten Entscheidungen des Sicherheitsrats von durchschnittlich sechs auf rund eine pro Jahr

­

Zunahme präventivdiplomatischer und zivilpolizeilicher Massnahmen sowie von Wahl- und Menschenrechtsbeobachtungen

­

Zunahme der Wirtschaftssanktionen (gegen 2 Staaten zwischen 1945 und 1988; gegen 13 Staaten und Gruppen seit 1989) 18

­

Zunahme der friedenserhaltenden Operationen (15 zwischen 1945 und 1988, 39 seit 1989). 19

Diese zusehends genutzte Kompetenz, Beschlüssen eine weltweite Legitimität zu verleihen, hat die UNO in der internationalen Politik zu einem wichtigen Instrument und Ansprechpartner gemacht. Das wird im Sicherheitsbereich auf Grund der Befugnisse des UNO-Sicherheitsrats besonders sichtbar. Regionale Bündnisse sind, um sich innerhalb der völkerrechtlichen Schranken bewegen zu können, auf einen legitimierenden Auftrag der globalen UNO angewiesen.

Neue Aufgaben durch die weltweite Vernetzung Mit der Globalisierung nahm das Bewusstsein für die Vernetzung von Wirtschaft, Politik, Gesellschaft und Umwelt zu und floss in die multilaterale Politik ein. An den «Weltkonferenzen» der Neunzigerjahre sowie an deren Nachfolgekonferenzen wurden wichtige Themen (etwa soziales Gleichgewicht, Arbeitsplatzsicherung, Armut, Menschenrechte, Umwelt, die Geschlechter- oder die Bevölkerungsfrage) aufgenommen. Dies bestätigte die Schlüsselrolle der UNO bei der Behandlung globaler Fragen. Neu war der Einbezug der Nichtregierungsorganisationen und der Wirtschaft in intergouvernementale Prozesse. Die vor allem seit 1990 im Rahmen der

18 19

Siehe Ziffer 4.4.

Siehe Ziffer 4.4.

1191

«Weltkonferenzen» geschaffenen Konventionen20 und Instrumente21 werden heute breit angewendet sowie regelmässig überprüft und weiterentwickelt.

Dach für die internationalen Beziehungen Das Mandat der UNO kennt keine thematischen Einschränkungen. Die immer rascher auftauchenden «neuen» Probleme haben das Bedürfnis der Staaten nach einer Organisation, die sich solcher Themen annehmen kann, verstärkt. Typische Globalisierungsphänomene wie etwa Migrationsprobleme werden oft zuerst in der UNO behandelt und von dort allenfalls einem spezifischeren Forum zugewiesen. Die UNO bildet so ein Dach für die Gesamtheit der internationalen Beziehungen. Damit wurde auch die früher gelegentlich verwendete Unterscheidung zwischen «politischer» und «technischer» UNO hinfällig. In der UNO werden Fragen behandelt, die für alle Staaten relevant sind. Resultat der Debatten ist die Definition gemeinsamer Nenner, welche die Grundlage der internationalen Zusammenarbeit bilden. Die Methoden der Friedensförderung und -sicherung, die Achtung der Menschenrechte, die Gleichbehandlung der Rassen und der Geschlechter oder rechtsstaatliche Prinzipien sind so zur gemeinsamen Basis der Völkergemeinschaft geworden.

In seinem «Millenniums-Bericht»22 zeichnet der UNO-Generalsekretär ein von Realismus geprägtes Zukunftsprofil für seine Organisation: Sie solle nicht ein Ort ideeller Höhenflüge, sondern primär politisches Instrument und Dienstleistungsbetrieb sein. Informationsaustausch, Verhandlungen, Setzen von Völkerrecht, Koordination staatlicher Massnahmen sowie gemeinsamer Aktionen mit einer klaren inhaltlichen Ausrichtung gehörten zu den Grundleistungen der Organisation. Der klar manifestierte Wille des Generalsekretärs zur Öffnung der UNO gegenüber der Wirtschaft und den Nichtregierungsorganisationen signalisiert weiter, dass die Organisation die Vernetzung zusätzlicher Akteure mit den bereits in ihr vertretenen Staaten anstrebt.23 Der Generalsekretär sieht darin die Gelegenheit für die UNO, gemeinsame globale Verantwortung, getragen von Wirtschaft, Gesellschaft und Politik, zu fördern und als wichtigste weltweite Institution die Globalisierung zu begleiten.

2.3

Die Wirksamkeit der UNO

Die UNO ist heute effizienter und handlungsfähiger als in der Vergangenheit, dennoch bedarf sie weiterer Reformen.

Der UNO-Generalsekretär hat 1997 einen Reformprozess in Gang gesetzt und diesen seither tatkräftig vorangetrieben. In einigen Bereichen, für welche der Generalsekretär direkt zuständig ist, sind nennenswerte Fortschritte zu verzeichnen:

20

21 22 23

Beispielsweise die aus dem Erdgipfel 1992 in Rio de Janeiro hervorgegangenen Rahmenabkommen über Klimaänderungen oder das Übereinkommen über die biologische Vielfalt.

Beispielsweise das am Menschenrechtsgipfel 1993 geschaffene Hochkommissariat für Menschenrechte.

Dokument der UNO-Generalversammlung: A/ 54/ 2000; «Wir, die Völker: Die Rolle der Vereinten Nationen im 21. Jahrhundert», New York, 27. März 2000.

Siehe auch Ziffer 4.2 und Ziffer 4.7.

1192

­

Verstärkte Ausrichtung der vielfältigen Tätigkeit der UNO auf Schwerpunkte24

­

Verstärkung der Koordination zwischen den Programmen des UNO-Systems sowie Erhöhung ihrer Wirksamkeit vor allem im humanitären und im Entwicklungsbereich

­

Straffung der Struktur des Sekretariats und Modernisierung seiner Arbeitsmethoden

­

Plafonierung der administrativen Kosten und Reduktion des Personalbestandes um rund 25%.

Anstehende Reformprojekte der UNO sind die Reorganisation der friedensunterstützenden Operationen mit dem Ziel, deren Wirksamkeit zu steigern, sowie die Verflüssigung der Arbeitsabläufe der Organisation mittels moderner Informationstechnologie.

Der Reformprozess verläuft generell langsamer bei Massnahmen, zu deren Durchführung der Konsens aller Mitgliedstaaten notwendig ist. Dies ist der Fall bei Vorhaben, bei denen gegensätzliche Interessen bestehen. Dazu gehören die Reform der Funktionsweise des Sicherheitsrats, die zu einer den heutigen politischen Realitäten besser entsprechenden Zusammensetzung sowie zu einer transparenteren Arbeitsweise dieses Organs führen soll, oder die Reform der Verteilungsschlüssel für die Mitgliederbeiträge.

Weiter wird die Reform gehemmt durch Differenzen darüber, bis zu welchem Grad die Weltorganisation im Rahmen ihrer Zielsetzungen auch Sachverhalte erörtern darf, die der Souveränität einzelner Staaten unterstehen (wie etwa Fragen der Behandlung von Minderheiten oder der guten Regierungsführung). Die Handlungsfähigkeit der UNO wird in der Regel massiv eingeschränkt, sobald die vorgeschlagenen Massnahmen nicht die Zustimmung der betroffenen Regierungen finden.

Schwierigkeiten verursachen schliesslich die allgemeinen Finanzierungsprobleme der Organisation und die Zahlungsrückstände einzelner Mitglieder. Die zuverlässigen Beitragszahler wiederum sind nicht gewillt, mit höheren Beiträgen für die Rückstände anderer Staaten geradezustehen. Grosse strukturelle Reformen der Gesamtorganisation verlaufen deshalb nur langsam. Dieser Umstand wird teilweise aufgewogen durch eine Vielfalt von Verbesserungen in der täglichen Arbeit der Organisation.

2.4

Struktur und Prioritäten des UNO-Systems

Das UNO-System besteht aus einer grösseren Zahl von Organisationen und Organen, die von den Hauptorganen wichtige Impulse erhalten. Es setzt in seiner Arbeit heute folgende Schwerpunkte: Frieden und Sicherheit; wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten; Entwicklung und humanitäre Hilfe; Umwelt und nachhaltige Entwicklung sowie Menschenrechte.

24

Siehe Ziffer 2.4.

1193

Die Struktur des UNO-Systems Die UNO verfolgt ihre Ziele mit mannigfaltigen Organen und Organisationen in einem vielschichtig strukturierten System. Es besteht aus Hauptorganen25, Organen (Fonds und Programme) sowie Spezialorganisationen (zu denen auch die BrettonWoods-Institutionen gehören).26 Es kann gemäss unten stehender Grafik vereinfacht dargestellt werden. Die Hauptorgane der UNO dienen der Politikformulierung. Von ihnen, insbesondere aber von der Generalversammlung, gehen Impulse an das ganze System aus. Dieses ist in der Entscheidfindung aber nicht hierarchisch strukturiert.

Die Verfeinerung und Umsetzung der Politiken erfolgt in den Organen. Die Spezialorganisationen befassen sich in ihren eigenen Bereichen mit der Politikformulierung und mit der Umsetzung. Die Unterteilung der UNO in technische und politische Bereiche ist deshalb nicht mehr möglich. Das UNO-System arbeitet heute integriert. Die Benennung in «Kern-UNO» und «UNO-System» bildet deshalb nicht mehr als eine Aufgliederung des UNO-Systems nach formalen Kriterien, die den Grad der Mitwirkung der Schweiz besser sichtbar werden lässt.

Aufteilung des UNO-Systems UNOSystem

«Kern-UNO»

Hauptorgane (Generalversammlung, Wirtschafts- und Sozialrat, Sicherheitsrat, Treuhandrat, Sekretariat, Internationaler Gerichtshof) Organe: Fonds, Programme, Kommissionen, Institute der UNO

Spezialorganisationen Bretton-Woods-Institutionen* Mitwirkung oder Mitgliedschaft der Schweiz * Diese haben den Status von UNO-Spezialorganisationen.

Das UNO-System nimmt verschiedene Rollen wahr. Es dient den Staaten

25 26

­

als Forum zur Erarbeitung von Politiken und Strategien. Es ist der Ort, wo die Völkergemeinschaft gemeinsame Ansätze zur Problemlösung entwickelt.

Dazu sammelt die UNO aber auch Daten und bereitet Informationen als Entscheidungsgrundlagen auf;

­

als Verhandlungskörper, in dem gemeinsame Ansätze in Vertragsverhandlungen im Bereich des Völkerrechts entwickelt werden können;

­

als operationelle Organisation, die gemeinsame Ziele mit gemeinsamen Mitteln umsetzt.

Siehe dazu Anhang 2 des UNO-Berichts.

Siehe Ziffer 3.2 und Anhang 2.

1194

Die Prioritäten der UNO Zusammenfassend können die UNO-Aktivitäten in den prioritären Bereichen wie folgt beschrieben werden: ­

Frieden und Sicherheit: In diesem Kernbereich ihrer Tätigkeit schafft die UNO einerseits Grundlagen zur Förderung von Frieden und Sicherheit generell, andererseits greift sie bei akuten Problemlagen präventiv und reaktiv, und gegebenenfalls auch mit Zwangsmassnahmen ein. Abrüstungsverhandlungen, völkerrechtliche Initiativen, die Internationalen Gerichtshöfe, Menschenrechts- und Demokratieförderungsprogramme tragen zur Sicherung des Weltfriedens bei. Vermittlerinnen und Vermittler, Friedensgespräche im Rahmen der UNO und, wenn nötig, auch Truppen verhindern in angespannten Situationen die Eskalation von Krisen. Im Falle eines tatsächlichen Konfliktausbruchs kann der Sicherheitsrat die Mitgliedstaaten ermächtigen, mit militärischen und anderen Mitteln einzugreifen. Derzeit sind 15 UNOOperationen im Gang. Sie verhindern Kriegshandlungen, überwachen Waffenstillstandsabkommen und schaffen Voraussetzungen für Verhandlungen.

Sie beteiligen sich immer häufiger auch am Wiederaufbau ziviler Institutionen sowie von Infrastrukturen.

Einen wichtigen Beitrag zu Frieden und Sicherheit leisten die UNOTribunale: Der Internationale Gerichtshof IGH in Den Haag schlichtet Konflikte zwischen Staaten. Die UNO-Tribunale für Ex-Jugoslawien, Ruanda und wohl demnächst Sierra Leone helfen mit bei der Bewältigung der Konflikte in diesen Staaten und ziehen Kriegsverbrecher zur Verantwortung. Der von der UNO unabhängige Internationale Strafgerichtshof IStGH, dessen Statut im Rahmen der UNO ausgehandelt und 1998 in Rom verabschiedet wurde, soll Verbrechen gegen die Menschlichkeit künftig auf einer weltweiten Ebene verfolgen.

­

Wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten: Problemstellungen wie politische und soziale Stabilität und Sicherheit, Wirtschaftswachstum, Globalisierung, Migration, die Rolle multinationaler Unternehmen, Bekämpfung des organisierten Verbrechens, Eindämmung von Aids und anderen lebensbedrohenden Krankheiten, Überwindung der Armut und des Hungers müssen durch grenzüberschreitende Zusammenarbeit von der Staatengemeinschaft gemeinsam angegangen werden. Die UNO verfügt über die notwendigen Voraussetzungen, um diese Kooperation zu initiieren und die Lösung von Problemen an die Hand zu nehmen. Sie ist im Bereich der internationalen Normengebung ebenso tätig wie in der Koordination der Umsetzung, wobei die Koordination mit der von der UNO unabhängigen Welthandelsorganisation WTO immer wichtiger wird. Wichtige Organe sind der Wirtschafts- und Sozialrat ECOSOC, die Konferenz für Handel und Entwicklung UNCTAD oder die regionalen Wirtschaftskommissionen (ECE für Europa) sowie das Aids-Programm UNAIDS, das Drogenkontrollprogramm UNDCP oder das Büro für Drogenkontrolle und Verbrechensverhütung ODCCP.

­

Entwicklung und humanitäre Hilfe: In diesem Bereich nimmt die UNO wichtige Beratungs-, Koordinations- und ausführende Aufgaben wahr. Sie spielt dabei eine führende Rolle und kann beachtliche Leistungen ausweisen.

Dank ihrer konzeptionellen und strategischen Arbeit, die vornehmlich im Rahmen von Generalversammlung und Wirtschafts- und Sozialrat sowie der

1195

Verwaltungsräte der UNO-Entwicklungsinstitutionen geleistet wird, sowie durch ihre weitverzweigte Feldtätigkeit trägt sie zur Entwicklung ärmerer Mitgliedstaaten bei und lindert Not in Krisen- und Katastrophensituationen.

Die Feldarbeit wird durch die UNO-Fonds und -Programme geleistet. Mit ihren Vertretungen in über 130 Ländern sorgen diese gemeinsam mit den zuständigen Behörden dafür, dass Unterstützungsmassnahmen aufeinander abgestimmt werden. So erfährt die Entwicklungsarbeit der UNO eine weltweite Ausstrahlung.

­

Umwelt und nachhaltige Entwicklung: In der internationalen Umweltpolitik gehen auf globaler Ebene fast alle Initiativen von der UNO aus. Wichtige internationale Übereinkommen in den Bereichen Klima, biologische Vielfalt, Schutz der Ozonschicht, gefährliche Abfälle und Chemikalien wurden im Rahmen der UNO ausgehandelt. Die UNO koordiniert auch deren Umsetzung und Weiterentwicklung. Das Umweltprogramm UNEP spielt eine führende Rolle bei der Überwachung des Zustandes der Umwelt und beim politischen Dialog über die weitere Ausgestaltung der internationalen Umweltpolitik. Die Kommission für nachhaltige Entwicklung CSD überwacht die Umsetzung der an der Konferenz von Rio 1992 verabschiedeten «Agenda 21» mit dem Ziel, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung weltweit zu fördern und gleichzeitig die natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten. Verschiedene andere UNO-Organe tragen mit eigenen Projekten zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen bei.

­

Menschenrechte: Der Schutz der Menschenrechte ist eine übergreifende Priorität der UNO, die in alle Aktivitäten integriert wird. Seit ihrer Gründung setzt sich die UNO namentlich auch für die Gleichstellung von Frau und Mann ein. In allen wirtschaftlichen, politischen und gesellschaftlichen Belangen, insbesondere auch innerhalb ihrer eigenen Strukturen, versucht die UNO systematisch, die Geschlechterperspektive einzubeziehen. Die UNO bietet sich auch als jenes Forum an, in dem Menschenrechtsprobleme thematisiert und diskutiert werden können. Sie ist in der Kodifikation, in der Kontrolle der Umsetzung und mit konkreten Projekten in diesem Bereich tätig. Wichtigste Organe bilden das Hochkommissariat für Menschenrechte und die Menschenrechtskommission, die beide in Genf angesiedelt sind.

3

Der Beobachterstatus und die Stellung der Schweiz im UNO-System

3.1

Der Beobachterstatus

Der Status des staatlichen Beobachters gewährt souveränen Staaten keine wirksame Interessenwahrung in der UNO. Die internationale Stellung der Schweiz verlangt nach einer aktiven Präsenz. Das Abseitsstehen als Beobachter kann weder politisch noch rechtlich oder wirtschaftlich begründet werden. Letztlich ist der Status ein Hemmschuh, dessen Nachteile die Schweiz alleine tragen muss.

1196

Die Schweiz ist seit 1948 Beobachter bei der UNO. Es ist ihr möglich, wie folgt in der so genannten «Kern-UNO» mitzuwirken: ­

Sie verfolgt die Arbeiten der UNO-Hauptorgane, erhält die entsprechende Dokumentation und nimmt an ihren Sitzungen mit den unten geschilderten Einschränkungen teil. Sie beteiligt sich ­ vor allem im Rahmen der Hauptkommissionen der Generalversammlung und des Wirtschafts- und Sozialrats ECOSOC ­ an der Erarbeitung von UNO-Resolutionen, ist dann aber von der Beschlussfassung ausgeschlossen.

­

Sie ist Vertragspartei der meisten UNO-Konventionen (wie jenen über die Rechte des Kindes, der Frauen, über das Klima, die Biodiversität, die Desertifikation oder wie der Menschenrechtspakte) und beteiligt sich an Wahlen für die Konventionsorgane.

­

Sie engagiert sich in mehreren UNO-Fonds und -Programmen, unterstützt diese finanziell und ist immer wieder Mitglied ihrer Verwaltungsräte. Sie unterstützt zahlreiche spezifische Projekte dieser Institutionen finanziell und teilweise personell.

­

Sie konnte bisher an allen thematischen «Weltkonferenzen» teilnehmen, musste sich diese Möglichkeit aber jeweils in schwierigen Verhandlungen erarbeiten.

­

Sie bezahlt als Beobachter 30% des jährlichen Beitrags, den sie als Mitglied entrichten müsste, an das reguläre Budget der UNO.

Der Beobachterstatus schränkt die Schweiz wie folgt ein: ­

Sie kann ihre Interessen in der Generalversammlung, dem obersten UNOOrgan, nicht in befriedigender Weise wahren. Sie darf das Wort nur ergreifen, nachdem in einem aufwändigen Verfahren sichergestellt worden ist, dass kein Mitglied etwas dagegen einzuwenden hat.

­

Sie kann nicht an Abstimmungen in der Generalversammlung sowie im ECOSOC und seinen Kommissionen teilnehmen.

­

Sie kann bei Wahlen der Generalversammlung nicht wählen und in der Regel nicht gewählt werden. Ausnahmen bilden die oben genannten Fälle. Insbesondere kann sie weder in den Sicherheitsrat noch in den ECOSOC gewählt werden.

­

Sie kann in verschiedenen Kommissionen des ECOSOC und den Kommissionen der Generalversammlung keinen Einsitz nehmen. Insbesondere ist ihr eine Mitgliedschaft in der Menschenrechtskommission versagt.

­

Sie kann die Interessen des internationalen Genf nicht ausreichend wahren.

Der Einsitz in verschiedenen diesbezüglich wichtigen Komitees, insbesondere in das Gaststaatkomitee und im Beratenden Ausschuss für Verwaltungsund Haushaltsfragen, ist der Schweiz nicht möglich.

Diese Einschränkungen werden dadurch verschärft, dass der Status des staatlichen Beobachters in der UNO-Charta nicht festgelegt ist. Im Gegensatz zum Beobachterstatus vieler zwischenstaatlicher Institutionen wird er auch nicht durch eine Resolution der Generalversammlung umschrieben. Dies verursacht einen immer wiederkehrenden Erklärungsbedarf sowie administrativen und politischen Aufwand. Der Status bildet eine selbstauferlegte Einschränkung und verhindert die optimale Interessenwahrung.

1197

Den Status eines staatlichen Beobachters nimmt heute neben der Schweiz nur noch der Heilige Stuhl ein. Früher sass die Schweiz mit siebzehn zum Teil wichtigen Staaten auf der Beobachterbank (z.B. beide Deutschland, beide Korea). Der praktisch alleinige Einsatz für die Interessen dieses Status ist ein unnötiger Verschleiss von Ressourcen. Der Beobachterstatus entspricht der internationalen Stellung der Schweiz und ihren aussenpolitischen Interessen nicht mehr.

3.2

Die Stellung der Schweiz im UNO-System

Die Beziehungen der Schweiz zum UNO-System sind trotz Reduzierung auf die Beobachterrolle in der «Kern-UNO» vielfältig. Sie haben sich seit der Gründung der Organisation laufend weiterentwickelt und intensiviert. Verschiedene Botschaften des Bundesrates, vor allem jene über Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe sowie die dem Parlament unterbreiteten Geschäftsberichte des EDA und die Jahresrechnungen des Bundes informierten darüber. In der täglichen Arbeit mit der «Kern-UNO» wurden pragmatische Formen entwickelt, wie es der Bundesrat im UNO-Bericht vom 1. Juli 1998 dargestellt hat.

Formell ist die Schweiz heute Mitglied folgender Institutionen des UNO-Systems: ­

des Statuts des Internationalen Gerichtshofes, eines der sechs Hauptorgane der «Kern-UNO»

­

aller UNO-Spezialorganisationen27 wie beispielsweise der Organisation für Ernährung und Landwirtschaft FAO, der Erziehungs-, Wissenschafts- und Kulturorganisation UNESCO, der Weltgesundheitsorganisation WHO, der Internationalen Arbeitsorganisation ILO oder des Weltpostvereins UPU

­

der Bretton-Woods-Institutionen (Internationaler Währungsfonds IWF und Weltbank)

­

der (formal nicht zur UNO gehörenden, aber in dieser eingebetteten) Abrüstungskonferenz.28

4

Die Mitgliedschaft als Mittel zur Wahrnehmung schweizerischer Interessen

4.1

Einleitung

Die UNO hat bei der Schaffung von Völkerrecht sowie bei der Verwirklichung konkreter Projekte mit globaler Ausstrahlung unverkennbare Stärken.

Der Schweiz eröffnet sich mit der Mitgliedschaft die Möglichkeit, ihre politischen Werte und Prioritäten vermehrt in die Arbeit der Weltorganisation einzubringen.

27 28

Eine vollständige Übersicht über die Organisationen findet sich in Anhang 2.

Der Genfer Abrüstungskonferenz gehören derzeit 66 Mitgliedstaaten an. Sekretariat, Finanzierung und Räumlichkeiten werden von der UNO zur Verfügung gestellt.

Zudem berichtet die Abrüstungskonferenz an die UNO-Generalversammlung.

Der Generaldirektor der UNO in Genf ist gegenwärtig in der Personalunion Generalsekretär der Abrüstungskonferenz.

1198

Die Grundlagen der schweizerischen Aussenpolitik wurden im «Aussenpolitischen Bericht 2000; Präsenz und Kooperation: Interessenwahrung in einer zusammenwachsenden Welt» vom 15. November 2000 festgelegt. Bezüglich des Engagements der Schweiz in der UNO stellt dieser fest: «Es wird in Zukunft nötig sein, der multilateralen Interessenwahrung erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken und diese in den Arbeitsstrukturen der schweizerischen Aussenpolitik besser zu verankern. (...) Eine wirklich nachhaltige multilaterale Interessenvertretung wird allerdings nur möglich sein, wenn die Schweiz beim entscheidenden Treffpunkt der multilateralen Politik, nämlich den Hauptorganen der UNO, gleichberechtigt vertreten ist.» 29 Internationale Organisationen sind Instrumente, die den Staaten die Wahrnehmung ihrer Interessen und das Lösen von Problemen im Verbund mit anderen Staaten ermöglichen. Das Mitwirken in ihnen bildet eine wesentliche Möglichkeit, im Zeitalter der weltweiten Vernetzung die Unabhängigkeit und Handlungsfähigkeit eines Landes zu stärken. Die Schweiz kann durch ihre Mitarbeit bei der UNO am Erreichen ihrer eigenen Ziele arbeiten.

Die fünf Zielbereiche der schweizerischen Aussenpolitik decken sich mit den Prioritäten der UNO.30 Eine Gegenüberstellung sieht wie folgt aus: Zielbereiche der UNO

Aussenpolitische Ziele der Schweiz

­ Frieden und Sicherheit ­ Wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten ­ Entwicklung und humanitäre Hilfe ­ Umwelt und nachhaltige Entwicklung ­ Menschenrechte

­ Friedliches Zusammenleben der Völker ­ Wahrung der Interessen der schweizerischen Wirtschaft im Ausland ­ Linderung von Not und Armut in der Welt ­ Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen ­ Achtung der Menschenrechte und Förderung der Demokratie

Daraus wird ersichtlich, dass die Schweiz aussenpolitische Ziele verfolgt, die sie mit vielen Mitgliedern der Staatengemeinschaft teilt. Die Schweiz sollte diesem Umstand Rechnung tragen und die Vorteile der UNO-Mitgliedschaft nutzen, um ihre aussenpolitischen Mittel optimal einzusetzen.

29 30

A.a.O. S. 41f.

Siehe «Erneuerung der Vereinten Nationen: Ein Reformprogramm», Dokument der UNO-Generalversammlung Nummer A/ 51/ 950; Fundort: www.un.org/Depts/german/gsrefber/gsrefinh.htm. Die Gruppierung der Begriffe wurde angepasst. Übersicht Seite 1: «Kapitel Kerntätigkeiten der UNO: Frieden und Sicherheit; wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten; Entwicklungszusammenarbeit (beinhaltend nachhaltige Entwicklung und Umwelt), Humanitäre Angelegenheiten, Menschenrechte.»

1199

4.2

Schweizerische Interessenwahrung in der UNO

Die formalen Nachteile des Beobachterstatus treffen die Schweiz empfindlich, vor allem weil sie in der Generalversammlung nicht mit vollen Rechten präsent ist und weil sie nicht Mitglied des ECOSOC und des Sicherheitsrats werden kann. Gerade kleine und mittlere Staaten haben ein Interesse an einer vollen Präsenz im «Weltforum» UNO, um sich Gehör zu verschaffen.

Eine der Absichten bei der Gründung der UNO war, ein permanentes politisches Staatenforum zur Sicherung des Friedens, zur Pflege der internationalen Beziehungen, zur Diskussion weltweiter Problemstellungen und zur Erarbeitung gemeinsamer Lösungen zu schaffen. Diesem Ziel dienen alle Institutionen der UNO. Der Generalversammlung und dem ECOSOC kommt dabei besondere Bedeutung zu. In ihnen haben alle UNO-Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Anliegen vorzubringen. Der Dialog führt zu Resolutionen (Empfehlungen an das Sekretariat, einzelne Organe sowie an die Staatengemeinschaft) und letztlich zur Schaffung oder Weiterentwicklung von völkerrechtlichen Instrumenten.31 Staaten können ihren Ideen und Vorstössen in der UNO eine breite internationale Resonanz verschaffen. Dabei ist in der Regel nicht die Grösse des Staates ausschlaggebend, der eine Idee einbringt, sondern die Kraft der Idee und die Glaubwürdigkeit ihres Verfechters. Die politischen, sozialen und kulturellen Werte eines Mitgliedstaates können an einem Ort dargestellt werden, wo die ganze Welt zuhört.

Wichtig ist die Fähigkeit, Koalitionen zu bilden und andere Mitglieder, zuerst meist aus der eigenen Region, dann anderer regionaler Gruppen, zu gewinnen. Der in der UNO stets angestrebte Konsens verhilft gerade den kleineren und mittelgrossen Staaten zu besonderem Gewicht. Mit der Schweiz vergleichbare mittlere Staaten wie die Niederlande, Schweden, Norwegen, Finnland, Dänemark oder Österreich wissen sich der vorhandenen Instrumente geschickt zu bedienen.

Die Rolle der UNO als multilaterales Forum für die grossen Gegenwartsfragen Die UNO ist ein Forum für multilaterale und bilaterale Gespräche. Sie wirkt als einziges weltweites multilaterales Forum zur Behandlung globaler Fragen im Menschenrechts-, Umwelt-, Sicherheits- oder Abrüstungsbereich. Die thematische Breite erlaubt und fördert die Vernetzung verschiedener Ansätze.

Weiter trägt zur Einzigartigkeit der UNO als Forum bei, dass sie
in vielen Fragen über eine Fülle von selbst gesammelten Informationen und Daten verfügt. Dies ermöglicht eine Diskussion mit breiter Grundlage und hilft bei der Formulierung nationaler und internationaler Politiken. Wichtige Informationsquellen sind:

31

­

die Berichte des Generalsekretärs an die Hauptorgane

­

die Fachberichte des Sekretariats als Planungsgrundlagen («Human Development Report», Welthandelsbericht, AIDS-Berichte, Berichte zu den Folgeprozessen der «Weltkonferenzen»)

­

die Expertenberichte im Auftrag der UNO.

Siehe Ziffer 4.3.

1200

Gerade im Menschenrechtsbereich wird die wichtige Rolle der Expertenberichte deutlich. Dank der mit der Beobachtung problematischer Situationen beauftragten Menschenrechtsberichterstatter sowie der Berichte der Vertragsparteien zur Umsetzung einschlägiger Abkommen verfügt die UNO über viele Informationen. In der zuständigen Kommission der UNO-Generalversammlung und der Genfer Menschenrechtskommission32 werden diese reflektiert und auf dieser Basis Empfehlungen formuliert und verabschiedet. Das ebenfalls in Genf angesiedelte UNO-Hochkommissariat für Menschenrechte begleitet dann deren Umsetzung.

Als Forum und durch den Austausch von Informationen trägt die UNO bei zur Erarbeitung von Lösungen für die grossen Probleme der Gegenwart. Dies sei an fünf Beispielen veranschaulicht:

32 33 34

1.

«Nachhaltige Entwicklung»: Getragen vom wachsenden Bewusstsein für den globalen Charakter der wichtigsten Umweltprobleme (Klimaänderungen, Verlust der Artenvielfalt, Verminderung der Ozonschicht, Bodenerosion oder Verknappung von Trinkwasser) und deren Zusammenhang mit Entwicklungsfragen, entstand das Konzept der «nachhaltigen Entwicklung», das Umweltschutz mit wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung verbindet. Es erlangte durch eine Reihe von UNO-Konferenzen, insbesondere am Erdgipfel von Rio de Janeiro 1992 und an der ersten Folgekonferenz, der Sondersession der Generalversammlung von 1997 in New York, eine globale Abstützung und seine heutige Beachtung. Die Bewusstseinsbildung wurde verstärkt und es erwuchsen kräftige Impulse zur nationalen Umsetzung des Konzeptes.

2.

Friedensförderung: Die nach dem Ende des Kalten Krieges sichtbare Häufung innerstaatlicher Konflikte überforderte die Entscheidungsprozesse sowie die friedenserhaltenden Kapazitäten in der UNO. Auf Grund negativer Erfahrungen bei UNO-Einsätzen (Beispiele Somalia, Ruanda, ExJugoslawien, teilweise Sierra Leone) kam es zu einer intensiven Debatte über die Grundsätze der Friedenssicherung. Diese bewirkte den vermehrten Einbezug ziviler Aspekte in die friedenspolitischen Bemühungen der Organisation.33 Der Sicherheitsrat widmet sich als Folge davon immer häufiger auch allgemeinen Sicherheitsfragen. Er entwickelt sich auch zu einer anerkannten Instanz der Staatengemeinschaft im humanitären Bereich, weist auf Verletzungen des humanitären Völkerrechtes hin und formuliert Strategien zu dessen verbesserter Respektierung. Der «Brahimi-Bericht»34 zeigt nun konkrete Massnahmen auf, mit denen die UNO ihre neue, auch schweizerischen Sicherheitsvorstellungen weitgehend entsprechende Rolle wahrnehmen kann.

3.

«Global compact»: Mit diesem Konzept, das der UNO-Generalsekretär am 31. Januar 1999 am World Economic Forum in Davos vorgestellt hat, soll eine direkte Partnerschaft zwischen UNO und Wirtschaft aufgebaut werden.

Nicht mittels Richtlinien, sondern auf Grund ihrer Eigenverantwortung sollen global tätige Firmen Mindeststandards bei Menschenrechten, im Arbeitsrecht und im Umweltschutz einhalten. Am 26. Juli 2000 traten 50 global

Die Schweiz hat als Nichtmitglied kein Einsitzrecht.

Siehe dazu Ziffer 4.4.

Rapport du Groupe d'étude sur les opérations de paix de l'Organisation des Nations Unies (A/55/305 ­ S/2000/809) www.un.org/french/peace/reports/peace_operations/.

1201

tätige Firmen, darunter auch solche aus der Schweiz, auf diese Partnerschaft ein. Jetzt werden Strategien erarbeitet, wie die Umsetzung der Prinzipien erreicht werden kann. Die Zielsetzung lautet, dass bis in drei Jahren 100 multinationale Firmen den «Global compact» befolgen.35 4.

Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Die Öffnung der Märkte setzt einen bedeutenden Teil der Arbeitnehmer in ein grenzüberschreitendes Konkurrenzverhältnis. Gemeinsame Normen zum Schutze der Arbeitssicherheit und der fundamentalen Rechte im Bereich der Arbeitsnormen sind so von immer grösserer Bedeutung. Ohne sie nimmt der politische Druck gegen eine weitere Öffnung von Märkten und Gesellschaften zu. Die im Rahmen der UNO (UNO-Menschenrechtspakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte) und von Spezialorganisationen (Internationale Arbeitsorganisation ILO) ausgearbeiteten Übereinkommen zum Schutze der Menschenrechte bedürfen einer globalen politischen Plattform, damit sie weltweite Unterstützung und Anerkennung erhalten. Die UNO kann diese Funktion übernehmen. So forderte die Staatengemeinschaft an der Sondersession der UNO-Generalversammlung zur Folgekonferenz des Weltsozialgipfels («Geneva 2000» im Juni 2000 in Genf) alle Mitglieder auf, die Deklaration über fundamentale Rechte und Prinzipien bei der Arbeit der ILO umzusetzen und weitergehende Übereinkommen der UNO-Organisationen zu ratifizieren.

5.

Gleichstellung von Frau und Mann: Anlässlich des Internationalen Jahres der Frau wurde 1975 die erste Weltfrauenkonferenz einberufen und eine Frauendekade beschlossen. Die UNO entwickelte sich zum wichtigsten internationalen Forum für Frauenfragen. 1979 ist das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau verabschiedet worden.

Die dritte Weltfrauenkonferenz in Nairobi brachte das Konzept des «Gender Mainstreaming» hervor. Dahinter steht die Idee des Einbezugs einer geschlechtsbezogenen Perspektive in allen Bereichen von Politik, Verwaltung, Wirtschaft und Gesellschaft. Mit der Aktionsplattform von Beijing und deren über 300 Zielen und Massnahmen wurde 1995 anlässlich der 4. Weltfrauenkonferenz ein wichtiges Instrument zur Erreichung der Gleichstellung von Frau und Mann geschaffen. Die UNO-Kommission über die Stellung der Frau, Hauptgremium für Frauenfragen in den Vereinten Nationen, wacht über die Umsetzung der Aktionsplattform in den einzelnen Ländern, welche regelmässig darüber Bericht erstatten müssen.

Die UNO als Ort für bilaterale Treffen und «Gute Dienste» Die zahlreichen Kontaktmöglichkeiten in der UNO erlauben Staatsoberhäuptern, Ministern und hohen Beamten aller Staaten, wichtige bilaterale Fragen direkt einer Lösung zuzuführen. Am «Millenniums-Gipfel», der vom 6. bis 8. September 2000 in New York stattfand, waren 154 oder über 80% aller Staaten auf Ebene der Staatsoder Regierungschefs vertreten. Aber auch weniger herausragende Konferenzen führen zahlreiche Minister zusammen.

Sicherheitsrat und Generalsekretär besitzen zudem eine anerkannte Legitimität, Konfliktparteien zu Verhandlungen zusammenzurufen («convening power»). Als Konfliktpartei ist es nicht leicht, sich diesem Druck zu entziehen. Das macht die 35

Siehe dazu Ziffer 4.8 sowie www.globalcompact.org.

1202

Stärke der UNO im Bereich der «Guten Dienste» aus. Sie hat einen Vorteil gegenüber jedem Staat, der diese Dienste individuell erbringen möchte. Gerade in der UNO aktiven Staaten gelingt es immer wieder, gemeinsam mit dem UNOGeneralsekretär mit gut koordinierten Vorstössen zur Lösung eines Problems beizutragen oder zumindest Spannungen abzubauen.

Die Möglichkeiten der Schweiz Die Schweiz will die UNO als Forum systematisch für die Darstellung ihrer Interessen und Wertvorstellungen nutzen. Bisher konnte sie nur punktuell von ihren Möglichkeiten Gebrauch machen, indem sie etwa über ihre Politik in den Bereichen nachhaltige Entwicklung, Migration oder humanitäres Völkerrecht informierte.

Als Beobachter hat die Schweiz nur beschränkte Möglichkeiten, die UNO als Forum zu gebrauchen. Im Plenum der Generalversammlung darf sie sich nur nach Durchlaufen einer komplizierten Prozedur äussern. Sie kann auch ihre Vorschläge (in Form von Resolutionsentwürfen) nicht selber einbringen, sondern muss auf das Entgegenkommen eines gleichgesinnten UNO-Mitgliedes hoffen. Dies ist letztlich eine selbstauferlegte Einschränkung unserer Souveränität.

Dieselben Einschränkungen gelten für die Kommissionen der Generalversammlung.

Im ECOSOC stellt sich das Problem insofern weniger akut, als die Schweiz teilweise gleich behandelt wird wie die anderen Staaten, die nicht zu den 54 Mitgliedern zählen. Sie kann sich in der Praxis im Plenum und in den Kommissionen zu Wort melden. Dem ECOSOC Empfehlungen an die Mitgliedstaaten oder an die anderen UNO-Hauptorgane zu unterbreiten, bleibt ihr aber, wie den anderen RatsNichtmitgliedern, versagt. Sie hat einzig die Möglichkeit, Vorschläge von Mitgliedstaaten zu unterstützen. In mehrere dem ECOSOC unterstellte Fachkommissionen hingegen ist auch die Schweiz wählbar und in einigen war oder ist sie bereits Mitglied.

Vom Sicherheitsrat, bestehend aus 15 Mitgliedern36, ist die Schweiz wie die Nichtmitglieder des Rates ausgeschlossen. Im Gegensatz zu diesen kann sie aber nie in den Rat gewählt werden. Bei den so genannten «offenen Debatten», die im Sicherheitsrat vermehrt durchgeführt werden und die breiter gefasste Themen behandeln, ist die Schweiz den anderen Nichtmitgliedern des Rates praktisch gleichgestellt und teilnahmeberechtigt.

Die UNO-Mitgliedschaft brächte der Schweiz dank ihrer
erhöhten Präsenz in der Weltorganisation verbesserte Möglichkeiten, um Gute Dienste anbieten zu können.

Als neutraler Staat mit humanitärer Tradition befände sich die Schweiz in einer guten Ausgangslage, um dem Generalsekretär unterstützend beizustehen. Sie verfügt auch über ein Reservoir von Bürgerinnen und Bürgern, die in der Lage wären, als Vertreter des Generalsekretärs in Konfliktlagen eine konstruktive Rolle zu spielen.

36

5 ständige Mitglieder (China, Frankreich, Grossbritannien, Russland, USA) sowie 10 nichtständige, auf zwei Jahre gewählte Mitglieder (Stand 1. Januar 2001: Bangladesh, Kolumbien, Irland, Jamaika, Mali, Mauritius, Norwegen, Singapur, Tunesien und Ukraine).

1203

4.3

Mitwirkung bei der Schaffung von Völkerrecht

Als Mitglied der UNO würde die Schweiz im Völkerrechtsbereich zielgerichteter handeln und sich wirksamer entfalten: zielgerichteter, weil sie sich bereits zu Beginn von Verhandlungen aktiv einschalten, wirksamer, weil sie als gleichberechtigter Partner an allen Verhandlungen teilnehmen könnte.

Bei der Schaffung und Weiterentwicklung von universellem Völkerrecht spielen die Vereinten Nationen eine zentrale Rolle. Unter ihrer Schirmherrschaft sind über 150 Verträge entstanden.37 Wichtige Beispiele sind die beiden Menschenrechtspakte von 1966, die Wiener Vertragsrechtskonvention von 1969, die Seerechtskonvention von 1982 oder die 1998 in Rom verabschiedete Konvention über den Internationalen Strafgerichtshof.

Motor beim Schaffen neuer Verträge ist die UNO-Völkerrechtskommission (International Law Commission, ILC)38: Dieses aus 34 Experten zusammengesetzte Gremium bereitet in der Regel die Vertragsentwürfe vor, die an internationalen Kodifikationskonferenzen oder bei der UNO selbst fertiggestellt werden. Die Generalversammlung verfügt zu diesem Zweck über einen eigenen Ausschuss, die 6. Kommission, die sich ausschliesslich Rechtsfragen widmet.

Die rechtsetzende Funktion der UNO entspricht einem ureigenen Interesse der kleineren und mittleren Staaten. Im Verbund von Gleichgesinnten können sie, wie die Schaffung des Internationalen Strafgerichtshofes und andere Beispiele zeigen, ihre Interessen jenen der Grossmächte entgegenstellen und ihnen bisweilen zum Durchbruch verhelfen. Sie setzen der wirtschaftlichen, politischen oder militärischen Macht jene des Rechts entgegen. Für die Schweiz als Rechtsstaat ist es wichtig, dass sich die internationalen Beziehungen unter dem Vorzeichen des Rechts entwickeln.

Das Völkerrecht bildet für sie ein wichtiges Instrument der Interessenwahrung.

Die Rolle der UNO als recht- und normensetzende Organisation Die rechtsetzende Rolle der UNO kommt in all ihren Arbeitsfeldern zum Tragen. Im Sicherheitsbereich werden nach dem Statut des Internationalen Strafgerichtshofs verschiedene Konventionen zur Eindämmung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität ausgehandelt. Im Entwicklungs- und humanitären Bereich wird unter anderem am Schutz des humanitären Personals gearbeitet. Im Abrüstungsbereich sind neben den Arbeiten im Nuklearbereich Konventionen zu Chemiewaffen
oder Verbote von Biologiewaffen ausgehandelt worden. In jüngster Zeit hat sich das Interesse der Eindämmung der Proliferation von Kleinwaffen zugewendet. Zu diesem Thema soll 2001 eine Staatenkonferenz durchgeführt werden. Bei den Menschenrechten sind die «fundamentalen Prinzipien der Menschlichkeit», welche ebenso das humanitäre Völkerrecht berühren, in Arbeit. Diese sollen dem Individuum besseren Schutz vor jeglicher Form von Gewalt in Krisen- und Kriegszeiten gewähren. Im Umweltbereich sind weitere Anstrengungen zur Erhaltung des ökologischen Gleichgewichts und Artenreichtums unseres Planeten ­ zusätzlich zu den bereits eingeleiteten Massnahmen in den Bereichen Klima (Reduktion der Treibhausgase gemäss 37 38

Siehe Anhang 6.

Die Mitglieder, die nach einem bestimmten Schlüssel aus den verschiedenen Weltregionen stammen müssen, werden auf Grund ihrer Persönlichkeit und Leistung gewählt und nicht als Vertreter ihres Landes.

1204

Kyoto-Protokoll und Klima-Konvention), Eindämmung der Bodenerosion und Wüstenbildung (gemäss Desertifikations-Konvention) sowie Erhaltung der biologischen Vielfalt (gemäss Biodiversitäts-Konvention) ­ notwendig und drängen sich auf. Neue Verhandlungen finden insbesondere im Chemikalienbereich statt.

Die Möglichkeiten der Schweiz Die Schweiz konnte bisher in der UNO bei der Schaffung von Völkerrecht, d.h. in globalen Kodifikationskonferenzen, mit vollen Rechten teilnehmen, wobei diese Stellung bei jeder Verhandlung erneut gesichert werden muss. Sie hat an der Erarbeitung zahlreicher Konventionen mitgewirkt und ist Vertragspartei der wichtigen Abkommen. Ihre starke internationale Vernetzung und rechtsstaatliche Tradition prädestinieren sie zur wichtigen Kraft in diesem Bereich. Defizite zeigen sich, wenn völkerrechtliche Verhandlungen in die 6. Kommission der Generalversammlung verlegt werden, was aus Kostengründen immer häufiger geschieht. Dort unterliegt die Schweiz den beschriebenen Restriktionen. Auch ist sie benachteiligt, wenn in der gleichen Kommission die Themen der Kodifizierungsvorhaben bestimmt werden oder wenn andere Organe, inklusive der ECOSOC und seine Unterorgane, den breiten Rahmen eines Rechtsetzungskonzepts abstecken.

4.4

Mitgestaltung der operationellen Aktivitäten der UNO

In all ihren Tätigkeitsfeldern ist die UNO auch operationell tätig und unterstützt konkrete Projekte und Programme im Feld. Sie beobachtet die Menschenrechtslage weltweit, und das Menschenrechtshochkommissariat bietet konkrete Hilfeleistungen an. Im Umweltbereich sind das Umweltprogramm UNEP, die UNO-Institute, Programme und Spezialorganisationen sowie in Europa die Wirtschaftskommission ECE bei der Umsetzung des Konzepts der nachhaltigen Entwicklung im Feld tätig.

Die wichtigsten Bereiche in Bezug auf die operationellen Aktivitäten bilden jedoch Sicherheit und Frieden sowie Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe.

Sicherheit und Frieden Der Sicherheitsrat ist das einzige anerkannte internationale Organ, das auf weltweiter Ebene Massnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung von Sicherheit und Frieden beschliessen kann.

Zur Durchführung solcher Massnahmen mandatiert und legitimiert der Sicherheitsrat Staaten oder regionale Organisationen (wie in Bosnien und Kosovo etwa SFOR und KFOR), mit deren eigenen Mitteln die Aktionen zu vollziehen («Koalitionen der Willigen»), oder er lädt sie ein, an Operationen unter UNO-Fahne teilzunehmen (Blauhelm-Operationen). Bei Operationen, die nicht unter Kapitel VII der UNOCharta fallen, sucht die UNO die Zustimmung der betroffenen Staaten. Für den Fall, dass diese Zustimmung nicht erhältlich ist oder dass sie wieder wegfällt, behält sich die UNO vor, ihre Mission notfalls dennoch durchzuführen.

­

Friedenserhaltende Massnahmen: Die Zunahme der vor allem innerstaatlichen Konflikte seit dem Ende des Kalten Krieges hat die UNO in Zugzwang versetzt. Die Anzahl der friedenserhaltenden Operationen der UNO nahm zu, auch mangels anderer handlungsfähiger friedenspolitischer Akteure. Ende Oktober 2000 waren 15 friedenserhaltende Operationen der UNO in

1205

Gang.39 Gleichzeitig standen über 37 000 Personen im Feld. Derartige Operationen umfassen heute immer häufiger Tätigkeiten im zivilen Bereich. Dazu gehören auch die Abrüstungsüberwachung (etwa im Irak), die Menschenrechtsbeobachtung oder die Mithilfe beim Wiederaufbau regulärer administrativer Strukturen in Kriegsgebieten. Dies reicht ­ wie etwa im Kosovo und in Osttimor ­ bis hin zur Übernahme ganzer Zivilverwaltungen. Regionale Organisationen arbeiten eng mit der UNO zusammen. Sie spielen eine Schlüsselrolle gerade beim Wiederaufbau ziviler Strukturen.

Durch die Zunahme der Konflikte seit Beginn der Neunzigerjahre entstanden im Bereich der friedenserhaltenden Massnahmen der UNO Strukturdefizite. Diese lagen darin, dass die Mitgliedstaaten die Organisation immer wieder zu Operationen drängten, ohne ihr dann die notwendigen Kompetenzen und Mittel zur erfolgreichen Umsetzung zur Verfügung zu stellen. Trotz intensiver Aufarbeitung der problematischsten Operationen kam es in den vergangenen Jahren gerade in Afrika aus denselben Gründen zu weiteren schwierigen Situationen. Der auf Wunsch des UNO-Generalsekretärs von einer Expertengruppe erarbeitete «Brahimi-Bericht»40 bildet die Reaktion 39

Ende Oktober 2000 laufende friedenserhaltende Operationen der UNO

Nahost: UNTSO United Nations Truce Supervision Organization) Indien/ Pakistan: UNMOGIP (United Nations Military Observer Group in India and Pakistan) Zypern: UNFICYP (United Nations Peacekeeping Force in Cyprus) Golanhöhen: UNDOF (United Nations Disengagement Observer Force) Libanon: UNIFIL (United Nations Interim Force in Lebanon) Westsahara: MINURSO (United Nations Mission for the Referendum in Western Sahara) Irak/Kuwait: UNIKOM (United Nations Iraq-Kuwait Observation Mission) Georgien: UNOMIG (United Nations Observer Mission in Georgia) Bosnien-Herzegowina: UNMIBH (United Nations Mission in Bosnia and Herzegovina) mit einer von der UNO mandatierten Militärpräsenz (SFOR Kroatien: UNMOP (United Nations Mission of Observers in Prevlaka) Sierra Leone: UNAMSIL (United Nations Mission in Sierra Leone) Kosovo: UNMIK (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo) mit einer von der UNO mandatierten Militärpräsenz (KFOR) Osttimor: UNTAET (United Nations Transitional Administration in East Timor) Kongo: MONUC (United Nations Observer Mission in the Democratic Republic of the Congo) Äthiopien/ Eritrea: UNMEE (United Nations Mission in Ethiopia and Eritrea) 40

Siehe Ziffer 4.2.

1206

Seit

Juni 1948 Januar 1949 März 1964 Juni 1974 März 1978 April 1991 April 1991 August 1993 Dezember 1995 Januar 1996 Oktober 1999 Juni 1999 Oktober 1999 Dezember 1999 Juli 2000

auf diese Umstände. Er verlangt eine Reihe von Massnahmen, welche die Stärkung der planerischen und operativen Kapazitäten sowie der Sicherheit der UNO-Operationen beinhalten. Namentlich sollen friedenserhaltende Operationen schneller mobilisiert werden können und verbesserte Mittel erhalten, um in schwierigen Situationen operativ zu bleiben. Diese Massnahmen sind insbesondere am «Millenniums-Gipfel» im September 2000 auf ein gutes Echo gestossen. Eine erste Zielsetzung verlangt die Anpassung der Führungsorgane im Bereich der friedenserhaltenden Massnahmen bis Ende 2001.

­

Nichtmilitärische Zwangsmassnahmen: Gegen zehn Staaten oder Gruppierungen sind derzeit Wirtschaftssanktionen in Kraft41, die von den Mitgliedstaaten und der UNO gemeinsam umgesetzt werden. Die UNO versuchte in den letzten Jahren vermehrt, mit ihren Sanktionen die tatsächlich für ein Fehlverhalten Schuldigen zu treffen (etwa in Angola oder Sierra Leone). Sie verzichtet vor allem auf Grund der Erfahrungen im Irak zunehmend auf umfassende Sanktionen, die den Zivilbevölkerungen und den Handelspartnern der betroffenen Staaten Schaden zufügen. Die Schweiz leistete mit dem «Interlaken-Prozess»42 zur Verfeinerung der gezielten Finanzsanktionen einen wichtigen Beitrag zu diesen Bemühungen. Sie unterstützt zudem internationale Bemühungen zur besseren Evaluierung der Auswirkungen einmal beschlossener Sanktionen. Hier geht es darum, dem Sicherheitsrat möglichst viele Informationen über die Wirkung der von ihm angeordneten Massnahmen zur Verfügung zu stellen, damit er diese besser anpassen oder gegebenenfalls rechtzeitig aufheben könnte.

Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe In diesem Bereich spielt die UNO bereits seit 1960 und somit seit dem Beitritt der ehemaligen Kolonien als unabhängige Staaten eine führende Rolle und verfügt über einen beachtlichen Leistungsausweis. Neben der konzeptionellen und strategischen Arbeit in den UNO-Hauptquartieren erfolgt eine weitverzweigte Feldarbeit zur Entwicklungsunterstützung oder zur humanitären Notlinderung. Diese ergänzen sich gegenseitig. Die Projektumsetzung wird je nach Bereich vornehmlich vom Entwicklungsprogramm UNDP, dem Kinderhilfswerk UNICEF, dem Bevölkerungsprogramm UNFPA, dem Ernährungsprogramm WFP oder dem Hochkommissariat für Flüchtlinge UNHCR wahrgenommen. Die UNO unterhält in über 130 Ländern Feldvertretungen, die vor Ort die praktische Arbeit leisten. In Ländern mit akuten Krisensituationen infolge von Naturkatastrophen und technologiebedingten Unglücksfällen einerseits und kriegerischen Ereignissen andererseits setzt die UNO auch humanitäre Koordinatoren ein.

41 42

Afghanistan, Eritrea/Äthiopien, Irak, Ex-Jugoslawien/Kosovo, Liberia, Rwanda, Somalia, Sudan, Sierra Leone, UNITA/Angola.

Beim «Interlaken-Prozess», den die Schweiz 1997 bis 1999 gemeinsam mit dem UNOSekretariat initiiert und geführt hat, handelt es sich um einen Diskussionsprozess (die Sitzungen fanden in Interlaken statt) mit dem Ziel, die unerwünschten Nebenwirkungen gewisser nichtmilitärischer UNO-Sanktionen auf Zivilbevölkerungen und Handel verringern zu helfen. Erarbeitet wurden eine Musterresolution für den Sicherheitsrat zur Einsetzung von Finanzsanktionen sowie ein Mustergesetz für die Staaten zu deren Umsetzung. Die Produkte wurden dem UNO-Sicherheitsrat zur Kenntnis gebracht. Sie versetzen diesen in die Lage, funktionierende Finanzsanktionen zu beschliessen, die eine wichtige Alternative zu «stumpfen» Handelssanktionen darstellen können.

1207

Die Möglichkeiten der Schweiz Die Schweiz beteiligt sich seit Jahrzehnten an den operationellen Tätigkeiten der UNO. Bei den Operationen im Sicherheitsbereich steht das friedenspolitische Engagement im Vordergrund. Sie unterstützte verschiedene Missionen personell und finanziell. In Ägypten, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Kosovo, Kroatien, dem Kongo, dem Nahen Osten, Namibia, Tadschikistan, der Westsahara, Zypern und in anderen Staaten waren Schweizerinnen und Schweizer für die UNO im Einsatz. Oft stand dabei die logistische Unterstützung zur Verbesserung der Transport- und medizinischen Kapazitäten im Vordergrund. Ausserdem stellte die Schweiz der UNO Expertinnen und Experten für Demokratisierung, Minderheiten- und Wahlfragen, Untersuchungsrichterinnen und -richter, Ombudspersonen, Zollbeamtinnen und -beamte oder Zivilpolizeibeobachter zur Verfügung. Die Einsätze haben ein positives Echo gefunden. Neuerdings stehen auch Mitglieder eines schweizerischen Menschenrechtsteams zur Verfügung.

In den Neunzigerjahren verstärkte die Schweiz konsequent ihre sicherheitspolitische Zusammenarbeit mit dem Ausland. Bis heute beteiligt sie sich an Sanktionen der UNO gegen Rechts- und Friedensbrecher. Diese Massnahmen dienen der Wiederherstellung des völkerrechtsmässigen Zustandes und sind somit auch in schweizerischem Interesse. Die in diesem Zusammenhang gesammelten Erfahrungen belegen: Die Umsetzung von UNO-Sanktionen durch die Schweiz ist wünschbar, möglich und rechtlich zulässig; die Glaubwürdigkeit und Berechenbarkeit der Schweizer Neutralität wird dadurch nicht in Zweifel gezogen.

Im Entwicklungs- und humanitären Bereich kann die Schweiz im UNO-Rahmen effizienter als in ihrer bilateralen Zusammenarbeit zur weltweiten Lösung bestimmter Probleme beitragen (AIDS-Bekämpfung, Ausmerzung von Kinderkrankheiten) und ihre Unterstützung auch Ländern zugute kommen lassen, wo sie wegen ihrer bilateralen Schwerpunktbildung kein eigenes Programm unterhält. Anderseits kann sie auch in sensiblen Bereichen, wo ein bilaterales Eingreifen von vornherein nur in sehr bescheidenem Ausmass denkbar ist (Bevölkerungspolitik, Flüchtlinge), über die UNO-Projekte die Not lindern helfen. Die Unterstützung der UNO auf diesem Gebiet durch die Schweiz bringt zudem einen permanenten Erfahrungsaustausch, aus dem beide Seiten Nutzen ziehen können.

4.5

Verbesserung der Rahmenbedingungen der schweizerischen Wirtschaft

Der UNO-Beitritt der Schweiz bildet einen Beitrag zur Verbesserung der politischen Rahmenbedingungen unserer global tätigen Unternehmen.

Die schweizerische Wirtschaft kennt eine starke internationale Ausrichtung im Bereich des Handels, der Dienstleistungen und der Investitionen. Sie ist deshalb erstens auf weltweit stabile und sichere Verhältnisse angewiesen. Diese sind Voraussetzung für einen soliden internationalen Wirtschaftsaustausch. Die UNO leistet mit ihrem Engagement für Frieden und Sicherheit dazu einen wichtigen Beitrag. Rechtssicherheit und weltweit gültige Standards bilden zweitens Grundlage der internationalen Investitionstätigkeit der schweizerischen Wirtschaft. Das Engagement der UNO bei der Schaffung und Durchsetzung von Völkerrecht spielt hier eine wichtige Rolle.

Funktionierende Infrastrukturen, gesunde, gut ausgebildete Arbeitskräfte, die Ein-

1208

haltung der Menschenrechte und der grundlegenden Arbeitsvorschriften ermöglichen drittens eine effiziente Produktion vor Ort. Die UNO leistet mit zahlreichen Programmen in armen Ländern Grundlagenarbeit, damit diese Produktionsverhältnisse gegeben sind. Im Rahmen des «Global compact»43 unterstützen auch schweizerische Firmen die UNO aktiv bei der Umsetzung der wirtschaftsrelevanten Zielsetzungen. Die Schweiz würde als UNO-Mitglied das Engagement der UNO in diesen Bereichen weiter fördern.

Die schweizerische Wirtschaft kann infolge ihres sehr hohen Niveaus von einer immer weitergehenden weltweiten Vernetzung der Produktionsstandorte nur profitieren. Die jüngere Vergangenheit hat gezeigt, welche Spannungen die Globalisierung freisetzen kann. Die UNO vermag diesen Prozess strukturierend zu begleiten und so Sicherheit zu schaffen. Die Schweiz ist im Stande, dazu einen namhaften Beitrag zu leisten.

Die UNO öffnet sich zunehmend gegenüber der Wirtschaft. Deren Einbezug gehört, wie jener der Nichtregierungsorganisationen, zu den Prioritäten der Organisation. Es entsteht ein Netzwerk, das globale Impulse geben kann. Durch den Beitritt vermag die Schweiz, ihrer Wirtschaft einen privilegierten Zugang zu diesem Netzwerk zu ermöglichen.

Wirtschaftliche Bedeutung des UNO-Sitzes in Genf Das UNO-Sekretariat beschäftigt in Genf derzeit etwa 2500 Personen. Weitere 8000 Personen sind bei den Spezialorganisationen angestellt. Über 80 000 Delegierte besuchen die Stadt jährlich auf Grund von Konferenzen und bringen der Hotellerie und dem Gewerbe Arbeit und Verdienst. Die internationalen Organisationen geben pro Jahr insgesamt rund 3 Mrd. Franken in Genf aus. Die Eidgenossenschaft und der Kanton Genf bieten den Organisationen ein vorteilhaftes Arbeitsumfeld sowie Gebäude und Räumlichkeiten zu guten Bedingungen. Wie in allen Gaststaaten geniesst die internationale Gemeinschaft Privilegien und Immunitäten. Ausserdem werden bei besonderen Anlässen zusätzliche Infrastruktur- und Sicherheitskosten übernommen.44 Man geht heute davon aus, dass sich bei einer Vollkostenrechnung Aufwand und Ertrag der Niederlassung der internationalen Organisationen in Genf für Bund, Kanton und Stadt Genf im Gleichgewicht befinden. Der politische und kulturelle Wert ist dagegen nicht bezifferbar, dürfte aber als ausserordentlich hoch eingeschätzt
werden. Der UNO-Beitritt wird keine direkten Auswirkungen auf die bisherigen Eckwerte haben. Er wird es aber erleichtern, das Erreichte zu konsolidieren und auszubauen. 45 Wirtschaftliche Bedeutung der Beschaffung von Waren und Dienstleistungen durch die UNO Der UNO-Beitritt kann zur weiteren Verbesserung der Lage der schweizerischen Wirtschaft als Auftragnehmerin der UNO beitragen. Hier besteht bereits eine gute Ausgangslage: «Kern-UNO» und Spezialorganisationen (ohne Bretton-WoodsInstitutionen und Entwicklungsbanken) generierten 1998 weltweit Beschaffungen im Wert von über 3 Mrd. USD. Die Schweiz war mit 1,32% der Aufträge (Wert 57,3 Mio. USD) an 15. Stelle unter den Lieferanten, wobei vor allem die schweizeri43 44 45

Siehe Ziffer 4.2.

Siehe dazu Botschaft über die Finanzhilfen an die Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI) in Genf vom 17. 11.1999, BBl 2000 453.

Siehe Ziffer 5.2.

1209

sche Pharma- und Lebensmittelindustrie als Versorger der Entwicklungs- und humanitären Organisationen, aber auch Banken und Versicherungen profitierten.

4.6

Schweizerinnen und Schweizer im UNO-System

Das UNO-Sekretariat beschäftigt in New York, Genf, Wien und Nairobi insgesamt nahezu 9000 Personen.46 Davon sind rund 200 Schweizerinnen und Schweizer, der grösste Teil in Genf in weitgehend niedrigeren Chargen. Auffallend ist die ausgesprochen schwache Vertretung von Schweizerinnen und Schweizern am politisch wichtigsten UNO-Sitz, jenem in New York. Der UNO-Beitritt würde die Ausgangslage zur Kompensation dieses Defizits verbessern. Dies illustrieren die Gesamtzahlen: Das UNO-System beschäftigt rund 52 000 Menschen. Über 90047 sind Schweizerinnen und Schweizer. Viele Landsleute können so als Beamtinnen oder Beamte vor allem der internationalen Organisationen, bei denen die Schweiz Mitglied ist, wertvolle Kenntnisse sammeln und diese bei einer allfälligen Rückkehr zu einem schweizerischen Arbeitgeber für unsere Wirtschaft oder die Verwaltungen fruchtbar machen. Umgekehrt bringen sie schweizerische Überzeugungen und Werte in das Innere der Organisationen. Das Interesse der Schweiz an einer guten personellen Vertretung in der ganzen UNO ist deshalb offensichtlich. Die Mitgliedschaft in der UNO würde insbesondere jüngere Schweizerinnen und Schweizer motivieren, sich für Stellen in der Organisation zu bewerben. Die Vertretung unseres Landes in der Organisation würde so gefördert.

4.7

Integrale Mitsprache bei der Verwendung der finanziellen Beiträge der Schweiz an die Tätigkeiten der UNO

Die Schweiz könnte nach dem Beitritt auf allen Ebenen des Budgetprozesses der «Kern-UNO» mitbestimmen. Das bringt auch Vorteile bei der Wahrung der Interessen des internationalen Genf, werden doch die UNO-Aktivitäten in Genf mehrheitlich aus den Mitteln des regulären UNO-Budgets finanziert.

Die finanzielle Beteiligung der Schweiz an der Tätigkeit der «Kern-UNO» konzentriert sich seit mehreren Jahrzehnten auf die operationellen Institutionen. Sie leistet Beiträge an deren Tätigkeitsprogramme und finanziert auch spezifische Projekte im Sicherheits-, Menschenrechts-, Gesundheits- oder Umweltbereich. Das Schwergewicht der schweizerischen Unterstützung liegt aber in den Bereichen Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe, für die über zwei Drittel aller im Rahmen der UNO geleisteten schweizerischen Beiträge bestimmt sind. Der Grossteil dieser Mittel kommt Feldprogrammen zugute.

46 47

Dabei handelt es sich nur um die aus dem regulären Budget finanzierten Stellen.

Davon rund 70 im Ausland. Auf Grund der starken Präsenz der UNO vor allem in Genf (und Bern) besetzen überproportional viele Schweizerinnen und Schweizer niedrigere Chargen, da diese Stellen mehrheitlich lokal besetzt werden.

1210

Der beachtliche finanzielle Beitrag ermöglicht es der Schweiz bereits heute, Einfluss auf die Gesamtausrichtung der begünstigten Institutionen zu nehmen. Er trägt auch dazu bei, dass die Schweiz immer wieder in die Verwaltungsräte gewählt wird, die deren Tätigkeit gestalten und überwachen. Auf diese Weise konnte etwa das Gedankengut des Leitbildes «Nord­Süd» des Bundesrates48 in die multilaterale Zusammenarbeit eingebracht werden. Von UNO-Organen evaluierte Konzepte werden international beachtet. Sie finden leichter Eingang in die Praxis vieler Staaten als von einem Staat alleine umgesetzte Modelle. Unser finanzieller Beitrag verhilft somit unserem konzeptuellen Input zu zusätzlicher Ausstrahlung. Dies ist für die Schweiz umso wichtiger, als ihre Zusammenarbeit mit den UNO-Institutionen als Ergänzung zur bilateralen Tätigkeit angelegt ist.

Durch den Beitritt erhielte die Schweiz das volle Mitbestimmungsrecht über die von ihr an die UNO bezahlten Mittel. Der jährliche Beitrag der Schweiz als Beobachter an das reguläre Budget belief sich 1999 auf rund 6 Mio. Franken. Nach dem Beitritt könnte die Schweiz über die Verwendung dieses Pflichtbeitrags (sowie über die mit dem Beitritt fällig werdenden weiteren Pflichtbeiträge) mitbestimmen, wie sie dies heute schon bei ihren übrigen finanziellen Leistungen an das UNO-System tut.

4.8

Schweizerische Interessen an der Entwicklung der UNO

Die UNO-Mitgliedschaft ermöglicht es der Schweiz, aktiver an der Weiterentwicklung der Organisation mitzuarbeiten.

Als Mitglied kann die Schweiz ihre Vorstellungen und Anliegen in Bezug auf die zukünftige Entwicklung der UNO besser einbringen. Bereits heute setzt sie zwei Prioritäten: ­

die Erhöhung der Wirksamkeit und Durchsetzungsfähigkeit der UNO durch die Verbesserung der Entscheidungs- und Handlungsabläufe und den Abbau von Doppelspurigkeiten

­

die Öffnung der UNO durch den Einbezug von Zivilgesellschaft und Wirtschaft.

Erhöhung der Wirksamkeit der UNO Als Sitz- und Geberstaat schenkt die Schweiz Personal-, Finanz- und Organisationsfragen der UNO grosse Aufmerksamkeit. Als UNO-Mitglied würde eine direkte Einflussnahme auf die Arbeiten der für administrative und Finanzfragen zuständigen 5. Kommission der Generalversammlung möglich.

Nachdem das UNO-Reformprogramm vor allem im Entwicklungsbereich eine stärkere Koordination unter den Organen und damit im Felde eine bessere Durchsetzung der beschlossenen Massnahmen mit sich gebracht hat, steht gegenwärtig die Frage einer kohärenteren gegenseitigen Abstimmung in der Zusammenarbeit zwischen den Programmen der UNO und den Bretton-Woods-Institutionen zur Diskus48

BBl 1994 II 1214

1211

sion. Als wichtige Beitragszahlerin ist die Schweiz an einer Verbesserung dieser Zusammenarbeit sehr interessiert.

Einbezug von Zivilgesellschaft und Wirtschaft Die heutige internationale Politik verlangt ­ soll sie breit abgestützte Resultate bringen ­ nach dem Einbezug neuer nichtstaatlicher Akteure. Für eine Organisation wie die UNO ist die Zusammenarbeit mit diesen von grosser Bedeutung. Der UNOGeneralsekretär unternimmt deshalb grosse Anstrengungen, um die Kontakte zur Zivilgesellschaft und zur Wirtschaft zu verstärken. Die «Weltkonferenzen» haben diesbezüglich einen Massstab gesetzt. Heute geht es darum, Kooperationsformen für die tägliche Arbeit der Organisation zu finden. Insbesondere die Zusammenarbeit zwischen UNO und Privatwirtschaft ist weiterhin ausbaufähig. Der Generalsekretär hat nun konkretere Massnahmen eingeleitet. Als erstes sichtbares Resultat geben heute die UNO und die Internationalen Handelskammern (ICC) gemeinsam Investitionsführer für die am wenigsten entwickelten Staaten heraus.

Die Schweiz zeichnet sich durch eine starke Beteiligung sowohl der Zivilgesellschaft als auch der Wirtschaft an ihrer eigenen Politik aus. Zudem ist sie ein bedeutender Wirtschafts- und Finanzplatz. Die Förderung der Zusammenarbeit der UNO mit Wirtschaft und Zivilgesellschaft bildet daher einen logischen politischen Schwerpunkt für unser Land. Die Schweiz hat mit der Organisation von Treffen zwischen dem Generalsekretär und den obersten Chefs der grossen multinationalen schweizerischen Firmen einen Beitrag zum besseren gegenseitigen Verständnis geleistet. Das «World Economic Forum» in Davos hat sich zudem zum bevorzugten Treffpunkt zwischen hohen UNO- und Wirtschaftsvertretern entwickelt.49 Auch Führer grosser Schweizer Firmen haben auf die Kontakte in Davos Gespräche in New York am Hauptsitz der UNO folgen lassen. Weiter hat die Schweiz im Rahmen der Mitorganisation der im Juni 2000 in Genf durchgeführten Sondersession der Generalversammlung zur sozialen Entwicklung50 den Einbezug der Zivilgesellschaft optimal gestaltet und so ein Beispiel zu setzen versucht. Als UNO-Mitglied würde die Schweiz weiter zu einer Vernetzung des UNO-Systems mit Zivilgesellschaft und Wirtschaft beitragen.

5

Einzelfragen von besonderer Bedeutung für die Schweiz

5.1

Die schweizerische Neutralität

Die schweizerische Neutralität wird durch die UNO-Mitgliedschaft nicht beeinträchtigt. Eine Verpflichtung zur Entsendung von Truppen für militärische Missionen entsteht aus dem Beitritt nicht. Die UNO respektiert die Neutralität von Mitgliedstaaten.

49 50

Zum «Global compact» siehe auch Ziffer 4.2.

«World Summit for Social Development and Beyond: Achieving Social Development for All in a Globalizing World», auch «Geneva 2000» genannt.

1212

Die Schweiz bleibt auch als UNO-Mitglied ein neutraler Staat. Der Bundesrat hat in seinem Bericht zur Neutralität von 199351 ausführlich dargelegt, dass die Schweiz mit einem Beitritt zur UNO nicht gegen ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen als neutraler Staat verstossen würde. Im Rahmen einer Aussprache über aktuelle Aspekte der Neutralitätspraxis der Schweiz hat er am 22. November 2000 diese Haltung bestätigt.52 Schon seit Beginn der Neunzigerjahre setzt die Schweiz Zwangsmassnahmen der UNO um, ohne dass ihr dadurch eine Verletzung ihrer Neutralitätspflichten vorgeworfen oder ihre Neutralität gar in Frage gestellt worden wäre. Die UNOMitgliedschaft ist mit der Neutralität vereinbar. Der Bundesrat beabsichtigt, im Beitrittsgesuch an den UNO-Generalsekretär auf die Beibehaltung der Neutralität ausdrücklich hinzuweisen. Dieser Hinweis wird anlässlich der ersten Teilnahme der Schweiz an der UNO-Generalversammlung wiederholt.

Das bedeutet, dass es die Schweiz in strikter Anwendung des Neutralitätsrechts weiterhin vermeidet, in kriegerische Auseinandersetzungen zwischen Staaten oder Staatengruppen hineingezogen zu werden. Sie befolgt streng die Regeln der Nichtbeteiligung an bewaffneten Konflikten.

Die allgemeine Verpflichtung der Staaten, auf Gewalt als Mittel zur Durchsetzung ihrer (aussen-)politischen Interessen zu verzichten (Ausnahme ist das in Art. 51 der UNO-Charta ausdrücklich bekräftigte Recht auf Selbstverteidigung), entspricht den Grundsätzen der lange praktizierten Neutralitätspolitik der Schweiz. In diesem Prinzip liegt auch die Motivation der Schweiz, sich international friedenspolitisch einzusetzen. Die Schweiz verfolgt eine Neutralität, welche die Maximen der Nichteinmischung mit jenen der aktiven Friedenspolitik verbindet. Da viele Interessenkonflikte zwischen Staaten innerhalb der UNO behandelt werden, könnte die Schweiz als Mitglied ihre Stellung als Mittlerin stärken.

Umsetzung von Massnahmen mit militärischer Komponente Für die Umsetzung vom Sicherheitsrat beschlossener Massnahmen mit militärischen Komponenten sieht die UNO eine differenzierte Abstufung der Beteiligung der Mitgliedstaaten vor. Um militärische Mittel zur Verfügung zu stellen, müssen die interessierten Staaten separat ein Abkommen mit dem Sicherheitsrat vereinbaren.53 Bisher wurden keine solchen Verträge
abgeschlossen. Es hat sich folgende Praxis entwickelt: Ein Staat kann freiwillig ein Angebot machen, gemäss seinen Möglichkeiten in gewissen Fristen und unter gewissen Bedingungen Personal zur Verfügung zu stellen. Diese Angebote sind entweder einseitig oder in informellen Vereinbarungen («Memorandum of Understanding») festgehalten.54 Für die Schweiz ergibt sich daraus folgende Lage:

51 52 53 54

Anhang zum «Bericht des Bundesrates über die Aussenpolitik der Schweiz in den 90er Jahren», a.a.O.

Grundlage der Aussprache bildete der Bericht der interdepartementalen Arbeitsgruppe vom 30. August 2000: «Neutralitätspraxis der Schweiz ­ aktuelle Aspekte».

Charta, Kapitel VII, Artikel 43.

Anfang 2000 hatten 87 Staaten solche Angebote gemacht. 31 davon haben sie in informellen Vereinbarungen festgehalten. Auf Grund dieser Angebote standen rund 147 000 Personen für Einsätze verschiedenster Art (z.B. Truppen, Logistiker, Experten, Zivilpolizisten) zur Verfügung.

1213

­

Friedenserhaltende Operationen der UNO (meist so genannte «BlauhelmOperationen») werden aus dem entsprechenden speziellen Budget finanziert.

Das notwendige Personal wird in der Praxis von den Staaten freiwillig gestellt. Solche Operationen müssten also von der Schweiz zwar finanziell mitgetragen, aber weder personell noch mit Material unterstützt werden.

­

Von der UNO ermächtigte Zwangsmassnahmen (gestützt auf Kapitel VII der Charta) werden von einer «Koalition der Willigen» finanziert und durchgeführt (beispielsweise die Operation «Desert Storm» zur Befreiung von Kuwait). Die Schweiz kann über ihre direkte Beteiligung, sei es durch Zurverfügungstellung von Personal oder Material, selbst entscheiden.

­

Bezüglich der Durchmarsch- und Überflugsrechte sieht die UNO-Charta vor, dass diese durch die Mitglieder nach Massgabe von Sonderabkommen erteilt werden (wiederum Artikel 43 Ziffer 1). Solche Abkommen wurden bisher jedoch nicht erarbeitet. Die Gewährung dieser Rechte durch die Mitgliedstaaten erfolgte in der Praxis bisher vielmehr ohne besondere rechtliche Verpflichtung. Selbst wenn diese Praxis geändert würde, behalten die Staaten die Kompetenz, ob sie ein Abkommen abschliessen wollen. Der Bundesrat hat verschiedentlich Transitrechte für UNO-Operationen, die auch die Befugnis zur militärischen Gewaltanwendung gemäss Kapitel VII der Charta beinhalten, erteilt (z. B. Überflugsrechte für SFOR für Bosnien und KFOR für Kosovo). Als UNO-Mitglied wäre die Schweiz gehalten, gemäss Artikel 25 Beschlüsse des Sicherheitsrats im Einklang mit der Charta umzusetzen.

Auch nach dem UNO-Beitritt würde die Schweiz folglich solche Operationen weiterhin zumindest nicht behindern.

Sowohl die Unterstützung von UNO-Operationen als auch die aktive Teilnahme daran ist mit unserer Neutralität vereinbar. Das Neutralitätsrecht findet nur auf militärische Auseinandersetzungen zwischen Staaten Anwendung. Schreitet hingegen die UNO in einem Konflikt ein, entsteht eine grundsätzlich andere Situation: Die UNO handelt nicht als Kriegspartei, sondern als durch das Völkerrecht legitimierte Ordnungsmacht. Sie agiert ausschliesslich auf Grund von Beschlüssen des Sicherheitsrates und ausnahmsweise der UNO-Generalversammlung.55 Diese sind von den UNO-Mitgliedern in der Charta zu diesen Entscheiden ermächtigt worden. Die UNO geht im Auftrag der Völkergemeinschaft gegen jene vor, die den Weltfrieden gebrochen haben oder ihn gefährden. Zwischen der UNO und diesen Parteien kann gar keine Situation entstehen, die mit dem Neutralitätsstatut der Schweiz nicht zu vereinbaren ist. Wer sich in solchen Fällen nicht hinter die Ordnungsmacht stellt, stellt sich auf die Seite des Aggressors. Aus neutralitätspolitischer Sicht rechtfertigt sich für die Schweiz die Unterstützung dieser Massnahmen der UNO unabhängig davon, ob sie der Organisation formell angehört. Diesen kommt eine dem Frieden dienende Ordnungsfunktion zu, die dem Sinn und Geist der Neutralität entspricht.

Selbst eine bewaffnete Teilnahme der Schweiz an einer UNO-Friedensmission steht mit der Neutralität der Schweiz im Einklang. Eine solche Teilnahme wurde vom Parlament mit der Revision des Militärgesetzes56 grundsätzlich möglich gemacht.

55

56

Grundsätzlich hat die Generalversammlung auf Grund der «Uniting for Peace»Resolution (A/ Res. 377(V) vom 13.11.1950) das Recht, in Fragen des Friedens und der Sicherheit aktiv zu werden, wenn die ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats durch Uneinigkeit das Handeln verhindern.

Vorlage zur Teilrevision des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz/ Bewaffnung); BBl 2000 5144.

1214

Diese sieht vor, dass schweizerische Truppen im Ausland, die im Rahmen einer von der UNO oder OSZE mandatierten friedensunterstützenden Operation tätig sind, zum Selbstschutz und zur Erfüllung des Auftrages bewaffnet werden können. Es ist aber weiterhin so, dass schweizerische Armeeangehörige sich in keiner Weise an Kampfhandlungen zur Friedenserzwingung beteiligen würden.57 Der Entscheid darüber ist unabhängig vom UNO-Beitritt und wird durch diesen nicht präjudiziert.

Die Aufstellung eines Schweizer Blauhelmbataillons als Folge des UNO-Beitritts ist nicht vorgesehen. Auch verändert der UNO-Beitritt in keiner Weise das Verhältnis der Schweiz zur NATO, die von der UNO gänzlich unabhängig ist.

Bereits heute werden Angehörige der Armee (für Unterstützungsaufgaben oder als Militärbeobachter) oder Zivilpersonen (als Zivilpolizisten, Administratoren oder für die humanitäre Hilfe) in UNO-Friedensmissionen oder in von der UNO mandatierten Operationen eingesetzt. Solche Einsätze bilden seit Jahrzehnten einen bewährten Teil unseres aussen- und sicherheitspolitischen Instrumentariums.

Umsetzung nichtmilitärischer Massnahmen Die Schweiz wendet faktisch seit 1965 (Massnahmen des Sicherheitsrates gegen Rhodesien) UNO-Wirtschaftssanktionen autonom an. Seit 1990 hat sich eine Praxis der vollständigen Umsetzung der UNO-Wirtschaftssanktionen etabliert. Mit dem neuen Embargogesetz, das vom Parlament im Jahr 2001 behandelt wird, schafft der Bundesrat zudem eine formelle gesetzliche Grundlage für die Umsetzung, die bisher durch direkt auf die Verfassung abgestützte Verordnungen erfolgte. Die Schweiz verletzt durch den Nachvollzug von Sanktionen ihre Neutralität nicht, weil die UNO nicht Kriegspartei ist, sondern wie oben beschrieben im Namen der gesamten Staatengemeinschaft für Recht, Frieden und Ordnung sorgt. Aus diesem Grund bejaht der Bundesrat bereits heute die Vereinbarkeit der Teilnahme an UNOWirtschaftssanktionen mit der Neutralität, dies im Einklang mit der herrschenden Völkerrechtslehre und der Staatenpraxis. Als UNO-Mitglied wäre die Schweiz in jedem Fall verpflichtet, die von der UNO beschlossenen verbindlichen nichtmilitärischen Massnahmen mitzutragen.

Die Haltung der UNO zur Neutralität Die UNO hat die Neutralität ihrer Mitgliedstaaten seit langem akzeptiert: Keiner der europäischen Neutralen (Österreich,
Schweden, Finnland, Irland) sah seine Neutralität durch den UNO-Beitritt in Frage gestellt. Die UNO-Generalversammlung hat die Neutralität als sicherheitspolitisches Konzept 1995 sogar ausdrücklich anerkannt und ihren Wert bekräftigt (UNO-Resolution A/Res/50/80A zur Neutralität Turkmenistans). Neutrale Staaten können auch im Sicherheitsrat Einsitz nehmen und damit Mitverantwortung für Frieden und Sicherheit in der Welt übernehmen, wie etwa die Beispiele Österreichs (während des Golfkriegs) sowie Schwedens, Finnlands und Irlands zeigen.

57

Zum Zeitpunkt der Überweisung dieser Botschaft untersteht der vom Parlament am 6. Oktober 2000 verabschiedete diesbezügliche Bundesbeschluss dem fakultativen Referendum.

1215

5.2

Das internationale Genf

Obwohl Sitzstaat, gehört die Schweiz der UNO nicht als Mitglied an. Diese Situation ist unbefriedigend. Als Mitglied könnte sich die Schweiz besser für die Interessen des internationalen Genf einsetzen.

Die UNO hat 1945 ihren europäischen Sitz aus praktischen und politischen Gründen in Genf angesiedelt: ­

Das für den Völkerbund errichtete Gebäude stand zur Verfügung

­

Die neutrale, stabile und vom Krieg unversehrte Schweiz bot ein attraktives Umfeld.

Da die Schweiz nur eines von vielen Ländern war, die nicht der UNO angehörten, spielte die Nichtmitgliedschaft damals keine weitere Rolle.

In der Folge ist in Genf eine beachtliche internationale Gemeinschaft entstanden, zu der heute 19 internationale Organisationen gehören, davon acht aus dem UNOSystem. Mehr als 140 Staaten haben zudem Vertretungen in Genf. Rund 32 300 Personen gehören der internationalen Gemeinschaft an.58 Sie ist von lokaler, regionaler und nationaler wirtschaftlicher Bedeutung.59 Jeder zehnte Genfer Arbeitsplatz hängt von der Präsenz der internationalen Organisationen ab. Diese sind eine politische, kulturelle und wissenschaftliche Bereicherung für unser Land und ein Trumpf in unseren internationalen Beziehungen. Genf hat sich mit New York weltweit zum wichtigsten Ort multilateraler Politik entwickelt.

Die Situation der Schweiz als Gaststaat ohne Mitgliedschaft bei der UNO befriedigt nicht. Die Konkurrenz der Städte um die Beherbergung internationaler Organisationen ist sehr hart geworden. Es erscheint als offensichtlich, dass die Nichtmitgliedschaft der Schweiz die Attraktivität der UNO-Stadt Genf unnötig belastet. Es entsteht die eigenartige Situation, dass die Schweiz als Gaststaat nicht im UNOGastlandkomitee, in dem für sie relevante Fragen besprochen werden, vertreten sein darf.

Die 5. Kommission der Generalversammlung, der alle Mitgliedstaaten angehören, entscheidet über die finanziellen und administrativen Fragen im UNO-Bereich. Dazu gehören die Budgets der Genfer UNO-Organe oder die Anstellungsbedingungen, Saläre, Versicherungen oder Pensionenskassenleistungen der UNO-Beamten in Genf. Beschlüsse zu solchen für Genf und die Westschweiz wichtigen Fragen werden ohne die Schweiz gefällt.

Die Schweiz kann sich auch nur beschränkt in Standortentscheide etwa im humanitären oder Umweltbereich einschalten, da diese von den Kommissionen der Generalversammlung und vom ECOSOC präjudiziert werden.

Die Mitgliedschaft würde dies ändern. Der Einsitz in die 5. Kommission erfolgte automatisch. Die Wahl in das Gastlandkomitee und den Beratenden Ausschuss für Verwaltungs- und Haushaltsfragen käme für die Schweiz neu in Frage und würde zu einer realistischen Zielsetzung.

58 59

Office cantonal de la statistique, Genf 1999.

Siehe Ziffer 4.5.

1216

6

Das Beitrittsverfahren

Nach Annahme der Volksinitiative «Für den Beitritt der Schweiz zur Organisation der Vereinten Nationen (UNO)» durch Volk und Stände kann der Bundesrat das Beitrittsgesuch jederzeit beim Generalsekretär der UNO einreichen. Nötig ist ein Schreiben, in dem die Schweiz ihren Beitrittswillen zum Ausdruck bringt und versichert, der Charta Folge leisten zu wollen. In diesem Schreiben würde die Schweiz auch darauf hinweisen, dass sie weiterhin neutral bleibt. 60 Der Generalsekretär leitet das Schreiben an den Sicherheitsrat weiter. Dieser setzt ein Komitee ein, das eine Empfehlung an den Gesamtrat abgibt. Es beurteilt dabei einzig, ob der beitrittswillige Staat ­

friedliebend ist,

­

die Verpflichtungen der Charta zu übernehmen bereit ist,

­

in der Lage ist, diesen Verpflichtungen nachzukommen.

Unter Vorbehalt des Vetorechts seiner ständigen Mitglieder formuliert der Sicherheitsrat hierauf mit einer qualifizierten Mehrheit von 9 von 15 Stimmen eine Empfehlung61 an die Generalversammlung. Deren Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der sich am Entscheid beteiligenden Staaten62, was bisher noch nie zu Schwierigkeiten Anlass gab. Der Beitritt wird zeitgleich mit dem Beschluss der Generalversammlung rechtsgültig. Das ganze Verfahren erstreckt sich in der Regel über rund zwei Monate. Beitrittsverhandlungen gibt es nicht. 63 Viele Staaten warten nach Durchlaufen des ersten Teils der Prozedur den Auftakt der nächsten UNO-Generalversammlung ab, damit sie zu deren Beginn in Anwesenheit zahlreicher Staatsoberhäupter und Aussenministerinnen und Aussenminister formell beitreten können. Nach erfolgter Aufnahme gibt meist das Staatsoberhaupt oder der Aussenminister des beitretenden Staates eine Erklärung vor der Generalversammlung ab. Hier würde die Schweiz nochmals ausdrücklich auf die Beibehaltung der Neutralität hinweisen.

60 61 62 63

Siehe Ziffer 5.1.

Art. 58­60 der Verfahrensregeln des Sicherheitsrates.

Art. 134 der Verfahrensregeln der Generalversammlung und Art. 4 Abs. 2 der Charta.

An dieser Stelle soll der Vollständigkeit halber auch die Möglichkeit des Wiederaustritts erwähnt werden: Die UNO-Charta enthält kein ausdrückliches Kündigungsrecht der Mitglieder. Allerdings billigte die UNO-Gründungskonferenz in San Francisco einstimmig eine Erklärung zum Austritt. Danach soll ein Mitglied nicht zum Verbleib in der Organisation gezwungen werden. Ein Austritt liegt also im Ermessen der Staaten und hätte nach geltender Lehre ohne Kündigungsfrist mittels Notifikation zu erfolgen.

1217

7

Finanzieller und personeller Bedarf auf Grund des UNO-Beitritts

7.1

Finanzieller Bedarf

Heute bezahlt die Schweiz als Beobachter eine Pauschale von 30 Prozent des Beitrags, den sie als Mitglied an das reguläre Budget der UNO zahlen müsste.64 Die Pauschale beläuft sich gegenwärtig auf jährlich rund 6 Mio. Franken. Sie bildet eine Aufwandsbeteiligung für die beschriebenen Mitwirkungsmöglichkeiten der Schweiz.

Die Mehrkosten eines Beitritts würden sich aus den verbleibenden 70 Prozent dieses Mitgliederbeitrags an das reguläre Budget sowie dem vollen Beitrag an das UNOBudget für friedenserhaltende Massnahmen zusammensetzen. Die beiden Budgets sehen wie folgt aus: ­

Das reguläre Budget der UNO beläuft sich für 2000 auf 1,3 Mrd. USD, wovon 1,1 Mrd. USD aus Beiträgen gespiesen werden. 65

­

Das Budget für die friedenserhaltenden Operationen (inkl. Internationale Tribunale 166 Mio. USD) beläuft sich für 2000 vorläufig auf 2,1 Mrd. USD (Stand Oktober 2000).

Der mögliche Beitrag der Schweiz als Mitglied, basierend auf den jetzt verfügbaren Zahlen des Jahres 2000, würde sich wie unten dargestellt zusammensetzen. Die Beitragsquote der Schweiz beliefe sich für das Jahr 2000 auf 1,215% der genannten UNO-Budgets.

Pflichtbeiträge der Schweiz 2000

Als Beobachter

Als Mitglied

Beitrag an das reguläre Budget Beitrag an das Budget der friedenserhaltenden Operationen Total

4 Mio. USD keine

13 Mio. USD 26 Mio. USD

4 Mio. USD

39 Mio. USD

Mehrkosten 2000 im Vergleich zum Beobachterstatus

Total Kosten als Mitglied Abzüglich Beitrag als Beobachter Mehrkosten im Vergleich zum Beobachterstatus Umgerechnet zu einem Kurs 1,5 Fr. /$66

64

65 66

39 Mio. USD ­4 Mio. USD 35 Mio. USD 52,5 Mio. Fr.

Die Höhe der Nichtmitgliederpauschale von 30% für die Schweiz wurde erstmals in einer Resolution der Generalversammlung vom 21. Dezember 1989 bestimmt (A/Res/44/197B).

Ein Vergleich zum Budgetumfang: Der Jahreshaushalt der UNO entspricht weniger als der Hälfte des Budgets der Stadt Zürich.

Wechselkurs vorgegeben durch die Finanzverwaltung des Bundes gemäss Finanzplanung für die Jahre 2002­2004.

1218

Die gesamten jährlichen Mehrkosten des Beitritts würden also, basierend auf den Zahlen des UNO-Budgets für 2000, 52,5 Mio. Franken betragen.67 Der Mitgliederbeitrag unterliegt jedoch auf Grund der nachstehend genannten Einflüsse Schwankungen, weshalb der Finanzbedarf je nach Referenzjahr kleiner oder grösser sein kann: ­

Das Budget der friedenserhaltenden Operationen hängt von der Anzahl der beschlossenen Operationen ab und ist folglich schwer vorhersehbar. Zudem können sich auf Grund von Sicherheitsratsbeschlüssen während des Budgetjahres Volumen und Anzahl der laufenden Operationen ändern.

­

Der Mitgliederbeitrag wird in US-Dollar in Rechnung gestellt. Der Wechselkurs zum Schweizer Franken unterliegt Schwankungen.

­

Der Beitragssatz wird dreijährlich neu berechnet.68

Der Mitgliederbeitrag wird ab dem Tage des Beitritts pro rata fällig.

Der finanzielle Mehraufwand infolge des Beitritts der Schweiz zur UNO wurde im Finanzplan 2002­200469 berücksichtigt. Die dort eingesetzten Beträge berücksichtigen auch gewisse Wechselkursrisiken und allfällige Veränderungen der Beitragshöhe. Die benötigten Mittel können im Rahmen der Finanzplanung aufgefangen werden.

Gesamtbeiträge der Schweiz an das UNO-System Die entstehenden Mehrkosten sind auch im Verhältnis zu den Gesamtbeiträgen der Schweiz an das UNO-System zu sehen. Die Finanzierung des UNO-Systems erfolgt durch verschiedene Arten von Beiträgen. Die UNO-Nebenorgane haben von den (durch das reguläre Budget finanzierten) Hauptorganen weitgehend unabhängige Budgets, die durch folgende Komponenten gespiesen werden: Pflichtbeiträge, Betei-

67

68

69

Dies entspricht etwa 10 Prozent der jährlichen Beiträge der Schweiz an das System der Vereinten Nationen, einem Promille des Bundeshaushaltes, den jährlichen Ausgaben des Bundesamtes für Logistik für Drucksachen (Botschaft zur Staatsrechnung 1999, S. 482.)

oder den jährlichen Ausgaben des Bundes für Niveauübergänge im Nationalstrassenbau (Botschaft zur Staatsrechnung 1999, S. 513).

Der UNO-Beitragssatz eines Staates wird gegenwärtig wie folgt festgelegt: a) Bruttosozialprodukt eines Staates; b) gerechnet über eine statistische Periode von sechs Jahren; c) umgerechnet in Dollar nach den vom Beitrags-Komitee empfohlenen Umrechnungskursen; d) bereinigt um einen Schuldenlastausgleich (nur externe Schulden); e) bereinigt um einen Ausgleich für tiefes Pro-Kopf-Einkommen; f) mindestens erreicht werden muss eine Minimalquote von 0,001 %; g) höchstens erreicht werden darf eine Maximalquote von 25%.

Bericht des Bundesrates zum Finanzplan 2002­2004 vom 2. Oktober 2000.

1219

ligungen, allgemeine und projektgebundene Beiträge.70 Ausser den Pflichtbeiträgen an das reguläre Budget sowie an jenes der friedenserhaltenden Operationen werden sich diese Zahlungen durch den UNO-Beitritt nicht einschneidend verändern. Aus der folgenden Aufstellung gehen die Zahlungen der Schweiz an die UNO im Jahr 1999 hervor 71: Alle Zahlen in Mio. Fr.

Pflichtbeiträge

1. 1. Reguläres Budget 1. 2. Friedenserhaltende Operationen 1. 3. Nebenorgane, Institute und Kommissionen** (Organe) Total 1: «Kern-UNO»

Allgemeine BeteiliBeiträge gungen an Fonds

5,7

ProjektTotal 1999 gebundene Beiträge*

0,1

5,8

5,0

5,9

10,9

4,5

158,0

40,6

203,1

10,2

163,1

46,5

219,8

2. 1. Spezialorganisationen 2.2. Bretton-Woods-Institutionen BWI

38,0 8,2

7,2 11,1

5,0 119,7

8,5 51,5

58,7 190,5

Total 2: UNO-System

56,4

181,4

124,7

106,5

469,0

* Grösstenteils «Multi-Bilaterale» Beiträge, d.h. Zahlungen, die aus Mitteln der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit für spezifische Projekte in einem bestimmten Land bestimmt sind.

** V.a. Entwicklung, Humanitäres, Menschenrechte, Umwelt, z. B. UNDP 59,1 Mio. Fr., UNEP 10,2 Mio. Fr., UNHCR 40 Mio. Fr., UNICEF, 18,6 Mio. Fr.

70

Beitragsart

Beschreibung und Festlegung des Beitrags

Anwendung

Pflichtbeiträge

Beitragssätze, die dreijährlich auf Grund der relativen Wirtschaftskraft eines jeden Mitgliedstaates festgesetzt werden.

Sie werden von den Staaten als regelmässige Beiträge überwiesen. Es gibt keine formelle Verpflichtung zu einer bestimmten Beitragshöhe.

Die Zahlungen erfolgen auf Grund oft für mehrere Jahre gemachter Zusagen und fliessen in das allgemeine Budget der Institutionen.

Bei den regelmässigen Wiederauffüllungen der Fonds schiessen die Staaten teils einen von der Mitgliederversammlung festgesetzten, teils eine selbst zugesagte Beitragssumme ein.

Es handelt sich um Finanzierungen spezifischer Projekte der UNO-Institutionen.

UNO-Sekretariat, Spezialorganisationen Alle UNOProgramme, div. UNO-Fonds, einige UNO-Organe

Allgemeine Beiträge

Beteiligungen Projektgebundene Beiträge 71

Siehe dazu die vollständige Zusammenstellung in Anhang 3.

1220

IFAD als einzige Spezialorganisation, Banken Alle Typen von UNO-Institutionen

7.2

Personelle Konsequenzen

Bereits heute unterhält die Schweiz Missionen an allen Sitzen der UNO (New York, Genf, Wien, Nairobi). Die neuen Handlungsmöglichkeiten, die sich der Schweiz durch den Beitritt eröffneten, würden in den zuständigen Diensten an der Zentrale sowie an den Missionen einen erhöhten Personalbedarf schaffen. Insgesamt maximal fünfzehn zusätzliche Stellen in Bern und auf den Missionen wären notwendig. Der Bundesrat würde die benötigten Einheiten mit internen Umdisponierungen freistellen und kein Personal beantragen.

Bei der seltenen Übernahme besonderer Aufgaben und Verantwortungen, wie etwa eines Sitzes im UNO-Sicherheitsrat, des Präsidiums der Generalversammlung oder des ECOSOC würde der Bedarf zeitlich begrenzt ansteigen.72

8

Verhältnis zum europäischen Recht

Sämtliche europäischen Staaten (ausser dem Vatikan) sind Mitglieder der UNO. Die wichtigsten europäischen Gremien pflegen die Zusammenarbeit mit der Organisation. Namentlich gilt dies für die Europäische Union, die OSZE und den Europarat.

Der Beitritt der Schweiz zur UNO kann deshalb als Ergänzung zu diesen gesamteuropäischen Bemühungen gewertet werden.

9

Das Vernehmlassungsverfahren

9.1

Einleitung

Der Bundesrat hat in Umsetzung seines Legislaturziels zu seiner Absicht, den UNOBeitritt herbeizuführen, vom 28. Juni 2000 bis zum 5. Oktober 2000 ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt. Die Bundesverfassung schreibt ein Vernehmlassungsverfahren in Artikel 147 «bei wichtigen völkerrechtlichen Verträgen» vor. Der Beitritt zur UNO als Organisation für kollektive Sicherheit (und die damit einhergehende Verpflichtung zur Einhaltung der UNO-Charta) untersteht gemäss BV Artikel 140, Absatz 1, Bst. b der Zustimmung des Volkes und der Stände. Die Wichtigkeit des Vertrages, d. h. der Charta, ist damit gegeben.

Neben den standardmässig angeschriebenen Kantonen, Bundesgerichten, in der Bundesversammlung vertretene Parteien und Spitzenverbänden wurden 89 weitere Organisationen und Institutionen mit auf die UNO oder das UNO-Umfeld ausgerichteten Interessen begrüsst. Von den insgesamt 137 Adressaten haben 84 geantwortet. Weiter haben 10 Institutionen und 61 interessierte Einzelpersonen sich spontan vernehmen lassen. Der Bundesrat erachtet diesen Rücklauf als gut und schliesst daraus, dass die schweizerische Öffentlichkeit dieser Vorlage ein grosses Interesse entgegenbringt.

72

Solche Ämter werden jeweils nicht länger als ein resp. zwei Jahre ausgeübt und wären für ein Land wie die Schweiz auch nur relativ selten (höchstens einmal pro Jahrzehnt) zu erreichen.

1221

9.2

Zusammenfassung der Vernehmlassungsresultate

Die eingegangenen Antworten auf die Vernehmlassungsfrage präsentieren sich wie folgt73: Frage: Wir bitten Sie um Ihre Stellungnahme zur Absicht des Bundesrates, den Beitritt der Schweiz zur Organisation der Vereinten Nationen herbeizuführen.

Kategorie

Anzahl Ant- Für den worten Beitritt

Neutral

Gegen den Beitritt

1 Kantone 2 Bundesgerichte 3 In der Bundesversammlung vertretene Parteien 4 Spitzenverbände der Wirtschaft 51 Weitere interessierte Institutionen 52 Spontan antwortende* interessierte Institutionen 6 Spontan antwortende* Privatpersonen

26 2 8

25 0 6

1 2 ­

­ ­ 2

7 41 10

6 37 5

1 3 ­

­ 1 5

61

31

15

15

* d.h. nicht angefragte Die grosse Mehrheit der Antworten steht dem UNO-Beitritt der Schweiz positiv gegenüber. Insbesondere unter den Kantonen und Spitzenverbänden der Wirtschaft ist die Zustimmung fast einstimmig. Auch der Rückhalt bei den in der Bundesversammlung vertretenen Parteien sowie bei den angefragten weiteren Institutionen ist sehr gross.

Differenzierter präsentiert sich das Bild bei den spontan antwortenden Institutionen sowie den Privatpersonen. Auch hier findet die Vorlage mehr Unterstützung als Ablehnung. Eine Gruppe von rund siebzig spontanen Eingaben ist allerdings zu klein, um als repräsentativ für Aussagen über die Stimmung in der Bevölkerung herangezogen zu werden. Sie lässt aber den Schluss zu, dass die Vorlage, die ja ein Mehr von Volk und Ständen finden muss, in der Bevölkerung kritischer beurteilt wird als von den befragten Institutionen.

Die Vernehmlassungsteilnehmer beweisen in ihren Antworten, dass sie ein differenziertes Bild des Wirkens der UNO haben. Diese wird von der Mehrheit als wichtige und nützliche Organisation gesehen, die aber mit strukturellen und operativen Problemen behaftet ist. Nur eine Minderheit der Antworten möchte aus diesem Grund von einem Beitritt absehen. Einige fordern den Bundesrat auf, zu einer offenen Diskussion über diese Problematik beizutragen.

Die meisten der positiven Antworten teilen die vom Bundesrat vorgebrachte Argumentation für den Beitritt weitgehend oder gar vollständig. Von den Argumenten für den Beitritt fanden vor allem folgende drei eine grosse Resonanz:

73

Eine vollständige Übersicht über die Antworten wird in Berichtsform zuhanden der Öffentlichkeit publiziert.

1222

­

Die Schweiz sollte nicht das fast letzte Nichtmitglied einer universellen Organisation sein. Der Beitritt sei auch als Ausdruck der Solidarität der Schweiz mit der Staatengemeinschaft bei der Lösung der Probleme der Welt zu werten.

­

Die UNO hat sich verändert, ein Engagement in ihr lohne sich.

­

Die Mitwirkung der Schweiz in der UNO ist bereits weitgehend, unser Land solle sich deshalb volle Mitwirkungsrechte verschaffen.

Einen starken Rückhalt fand auch die Argumentation, die Schweiz könne in der UNO mithelfen, die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu verbessern, und insbesondere zu einer Verbesserung ihres Image in der Welt beitragen.

Ausgiebig diskutiert wurde die Frage der Verträglichkeit der UNO-Mitgliedschaft mit der Neutralitätspolitik der Schweiz. Eine grosse Anzahl von Antworten unterstreicht, dass der UNO-Beitritt die Neutralität der Schweiz nicht berühre, einige wenige sprechen von einer Gefährdung der Neutralität. Der Bundesrat wird in vielen Antworten aufgefordert, auch als UNO-Mitglied seine bisherige Neutralitätspolitik weiterzuverfolgen. Deshalb begrüssen einige Antworten das vom Bundesrat am 23. Januar 1999 beschlossene Vorgehen, im Beitrittsgesuch sowie beim ersten Auftritt der Schweiz als Mitglied vor der UNO-Generalversammlung auf die Neutralität hinzuweisen. Wenige Antworten erachten dieses Vorgehen als ungeeignet.

Die Kosten des Beitritts werden in den meisten Antworten als angemessen betrachtet, aber in auffällig vielen spontanen privaten Antworten kritisiert.

Verschiedene Antworten fordern den Bundesrat auf, bereits Grundlinien der Politik, die er in der UNO zu verfolgen gedenkt, zu entwickeln und Aussagen dazu zu machen, wie er diese in Politik und Gesellschaft abstützen möchte. Der Bundesrat sieht vor, in der UNO eine Politik, die innerhalb des Rahmens seiner aussenpolitischen Zielsetzungen liegt, zu verfolgen. Er verweist dafür auf den aussenpolitischen Bericht.

Verschiedene Antworten baten den Bundesrat um ein rasches weiteres Vorgehen.

9.3

Schlüsse aus den Vernehmlassungsresultaten

Auf Grund der insgesamt positiven Vernehmlassungsresultate fühlt sich der Bundesrat in seiner Absicht bestätigt, den Beitritt der Schweiz zur UNO herbeizuführen. Er beschloss, eine Botschaft, in der er seine Unterstützung der Volksinitiative «Für den Beitritt der Schweiz zur UNO» kundtut, dem Parlament zu überweisen. Die Botschaft geht auf die in den Vernehmlassungsantworten diskutierten Fragestellungen vertieft ein. Dabei werden die wichtigen Beitrittsgründe herausgearbeitet, die kritischen Punkte beleuchtet und die ablehnenden Argumente in Betracht gezogen. Mittels dieser hier vorliegenden Botschaft soll eine volle Transparenz bezüglich der Bedeutung des UNO-Beitritts für die Schweiz geschaffen werden.

1223

Anhang I

Abkürzungsverzeichnis a. a. O.

Abs.

Art.

BBl BWI CBD CCD CESCR CGIAR CHR CITES CIVPOL CND COHRED CPD CSD CsocD CSW DHA DPKO ECA ECE ECLAC ECOSOC ECOWAS EDA ESCAP ESCWA EU EVP EWR FAO FIPOI Fr.

GEF GS

1224

Am angegebenen Ort Absatz Artikel Bundesblatt Bretton-Woods-Institutionen Übereinkommen für biologische Vielfalt Desertifikationskonvention Komitee für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte Beratungsgruppe für internationale Agrarforschung Menschenrechtskommission Convention sur le commerce international des espèces de faune et flores sauvages menacées d extinction Zivile Polizeibeobachter Suchtstoffkommission Council on Health Research for Development Kommission für Bevölkerung und Entwicklung Kommission für nachhaltige Entwicklung Kommission für soziale Entwicklung Kommission für die Rechtsstellung der Frau Departement für Humanitäre Angelegenheiten Hauptabteilung Friedenssicherungseinsätze Wirtschaftskommission für Afrika Europäische Wirtschaftskommission der UNO Wirtschaftskommission für Lateinamerika und die Karibik Wirtschafts- und Sozialrat Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten Eidgenössisches Departement für äuswärtige Angelegenheiten Wirtschafts- und Sozialkommission für Asien und den Pazifik Wirtschafts- und Sozialkommission für Westasien Europäische Union Evangelische Volkspartei Europäischer Wirtschaftsraum Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen in Genf Franken Globale Umweltfazilität Generalsekretariat

GV HABITAT HCHR IAEA IBRD ICAO ICC ICTY IDA IFAD IFC IFOR IGH IGPF ILC ILO IMO Inkl.

INSTRAW

Generalversammlung Konferenz der Vereinten Nationen für Wohn- und Siedlungswesen Hoher Kommissar für Menschenrechte Internationale Atomenergie-Agentur Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung Internationale Zivilluftfahrtorganisation Internationale Handelskammern International Tribunal for Former Yugoslavia Internationale Entwicklungsorganisation Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung Internationale Finanz-Corporation Implementation Force Internationaler Gerichtshof Inter-Governemental Panel on Forests International Law Commission Internationale Arbeitsorganisation Internationale Seeschifffahrts-Organisation Inklusive Internationales Forschungs- und Ausbildungsinstitut zur Förderung der Frau IPCC Inter-Governemental Panel on Climate Change ITC Internationales Handels-Zentrum ITU Internationale Fernmeldeunion IMF Internationaler Währungsfonds KFOR Kosovo Force (Internationale Schutztruppe für Kosovo) LdU Landesring der Unabhängigen MIGA Multilateral Investment Guarantee Agency MINURSO Mission der Vereinten Nationen für die Organisation eines Referendums in der Westsahara Mio.

Millionen Mrd.

Milliarden NATO North Atlantic Treaty Organization NGO Nichtregierungs-Organisationen NNSC Neutrale Überwachungskommission in Korea OAU Organisation für afrikanische Einheit OCHA Office of the Coordinator for Humanitarian Affairs ODCCP Büro für Drogenkontrolle und Verbrechensverhütung OSZE Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa SFOR Stabilisation Force UNAIDS AIDS-Programm der Vereinten Nationen UNCDF Kapitalentwicklungsfonds der Vereinten Nationen UNCITRAL Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht 1225

UNCTAD UNDCP

Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung Programm der Vereinten Nationen für die internationale Drogenbekämpfung UNDP Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen UNEP Umweltprogramm der Vereinten Nationen UNESCO Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur UNFCCC United Nations Framework Convention on Climate Change UNFPA Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen UNHCR UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge UNICEF Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen UNICRI Interregionales Forschungsinstitut der Vereinten Nationen für Kriminalität und Rechtspflege UNIDIR Institut der Vereinten Nationen für Abrüstungsforschung UNIDO Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung UNIFEM Entwicklungsfonds der Vereinten Nationen für die Frau UNITA Nationale Vereinigung für die totale Unabhängigkeit Angolas UNITAR Ausbildungs- und Forschungsinstitut der Vereinten Nationen UNMAP United Nations Mine Action Programme UNMIK United Nations Interim Administration in Kosovo UNMOP United Nations Mission of Observers in Prevlaka UNMOT Beobachtermission der Vereinten Nationen in Tadschikistan UNO Organisation der Vereinten Nationen UNOG Büro der Vereinten Nationen in Genf UNOMIG Beobachtermission der Vereinten Nationen in Georgien UNPREDEP Präventiveinsatztruppe der Vereinten Nationen für Mazedonien UNRISD Forschungsinstitut der Vereinten Nationen für soziale Entwicklung UNRWA Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten UNSCOM Sonderkommission der Vereinten Nationen UNSG Sekretariat der Vereinten Nationen UNTSO Organisation der Vereinten Nationen zur Überwachung des Waffenstillstands (Naher Osten) UNU Universität der Vereinten Nationen UNV Entwicklungshelfer der Vereinten Nationen UPU Weltpostverein USD Dollar der Vereinigten Staaten WEOG Western European and Others Group WFP Welternährungsprogramm WHO Weltgesundheitsorganisation WIPO Weltorganisation für geistiges Eigentum WMO Weltorganisation für Meteorologie WTO Welthandelsorganisation 1226

Anhang 2

Das System der Vereinten Nationen

Beteiligung der Schweiz (Stand: Oktober 2000): Fette/kursive Schrift:

Die Schweiz ist Mitglied oder Vertragspartei.

.

Die Schweiz entrichtet freiwillige Beiträge

1227

Anhang 3

Beiträge der Schweiz an das UNO-System 1999 in Franken Empfänger Bezeichnung

UNOG UNSG

Pflichtbeiträge

Allgemeine Beiträge an Organe/Organisationen

1 Kern-UNO 1.1 UNO Fonds des bourses Pauschale als Beo- 5 681 227 bachter (d.h. 30 Prozent des fiktiven Pflichtbeitrages) Total 1.1: UNO

5 681 227

1.2 Friedenserhaltende Operationen DPKO Beiträge an Fonds und weitere Beiträge ICTY Diverse Beiträge UNO Diverse Projektbeiträge UNOPersonalkosten und Missionen weitere Beiträge generell CIVPOL Personalkosten und weitere Beiträge Total 1.2: Friedenserhaltende Operationen

Beteiligungen an Banken und Fonds

ProjektTotal gebundene Beiträge

20 000

20 000 5 826 727

20 000

5 846 727

3 800 000

117 539

3 917 539

150 000 225 000

801 537 851 478

951 537 1 076 478

849 741

3 195 114

4 044 855

933 421

933 421

5 899 089

10 923 830

500 000

440 000 832 665 1 200 000

145 500

145 500

0

5 024 741

CBD CCD COHRED

160 000

280 000 332 665 1 200 000

ECE HCHR IGPF IPCC ITC OCHA UNAIDS

90 000

0

0

1.3 Nebenorgane, Institute und Kommissionen

UNCITRAL

UNCTAD UNDCP

1228

230 000 402 000 200 000 200 000 1 815 000

355 000

704 987

2 100 000 3 024 724

2 200 000 50 000 1 064 400 851 175

320 000 1 106 987 200 000 200 000 3 915 000 3 379 724 2 200 000 50 000 1 064 400 851 175

Empfänger Bezeichnung

UNDP UNEP UNFCCC UNFPA UNHCR UNICEF UNICRI UNIDIR UNIFEM UNITAR UNRISD UNRWA UNV WFP

Pflichtbeiträge

Allgemeine BeteiliBeiträge an gungen Organe/Organi an Banken sationen und Fonds

ProjektTotal gebundene Beiträge

52 000 000 6 542 152 70 000 11 000 000 105 000 36 484 321 17 000 000 18 620 66 590 700 000 1 287 950 96 040 8 430 581 500 000 16 007 566

7 064 063

75 317 19 716 588

59 064 063 10 154 652 259 000 12 050 000 40 089 321 18 644 759 18 620 66 590 700 000 1 429 860 96 040 8 430 581 575 317 35 724 154

4 511 500 157 964 660

0 40 586 748

203 062 908

Total 1: Kern-UNO 10 192 727 163 134 901

0 46 505 837

219 833 465

801 860

1 622 709 158 392 552 942

6 721 175 4 892 752 837 146 5 000 000 5 282 531 159 800 5 245 460 7 098 362 5 753 962 23 501 14 906 741 18 040 1 290 000

8 492 216

58 729 470

3 612 500 189 000

Total 1.3: Nebenorgane, Institute und Kommissionen

1 050 000 3 500 000 1 644 759

141 910

2 Spezialorganisationen FAO IAEA ICAO IFAD ILO IMO ITU UNESCO UNIDO UPU WHO WIPO WMO

5 919 315 3 577 657 837 146

1 315 095 5 000 000

3 989 885 109 800 5 245 460 6 183 900 1 653 587 559 350 8 451 032 759 648 737 058 Total 2: Spezialorganisationen

38 023 838

100 000 50 000

1 192 646

740 000 111 170 64 151 4 833 000

174 462 3 989 205

7 213 416

5 000 000

1229

Empfänger Bezeichnung

Pflichtbeiträge

Allgemeine BeteiliBeiträge an gungen Organe/Organi an Banken sationen und Fonds

ProjektTotal gebundene Beiträge

3 Bretton-Woods- und assoziierte Institutionen World Bank (World Bank) IDA (World Bank) IFC (World Bank) CGIAR (World Kapitalbeteiligung Bank) MIGA IWF Zinsverbilligungskonto GEF Total 3: BrettonWoods- und assoziierte Institutionen Total 1+2+3: (UNO-System)

1230

21 933 800 118 084 000

21 933 800 118 084 000

21 274 400 10 900 000

21 274 400 10 900 000

1 600 000

1 600 000

8 288 904

8 288 904

8 140 000 11 147 500 119 684 000 51 497 104

190 468 604

8 140 000

247 500

8 387 500

469 031 539

Anhang 4

Der UNO-Beitritt der Schweiz und die Bestimmungen von Kapitel VII der UNO-Charta I. Überflug und Transit des schweizerischen Territoriums im Rahmen militärischer Massnahmen gemäss Kapitel VII der UNO-Charta 1. Fragestellung Ist die Schweiz als UNO-Mitglied verpflichtet, auf Grund militärischer Sanktionen, die der Sicherheitsrat gemäss Kapitel VII der Charta beschlossen hat, Transit- und Überflugsrechte zu gewähren?

2. Prinzip Aus der bisher gängigen Interpretation des Artikels 43 der Charta wie auch aus dessen Bezug zu Artikel 42 geht hervor, dass Mitgliedstaaten ohne ein Abkommen gemäss Artikel 43 nicht verpflichtet sind, dem UNO-Sicherheitsrat bei militärischen Sanktionen ihre Armee und ihr Territorium zur Verfügung zu stellen. Daraus ergibt sich im Weiteren, dass die Charta ihren Mitgliedstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Transit- und Überflugsrechte im Rahmen von Zwangsmassnahmen zu gewähren, die unter Anwendung von Kapitel VII der Charta beschlossen wurden. Im Übrigen hat der Sicherheitsrat noch nie Resolutionen verabschiedet, die von den Mitgliedstaaten der Organisation solches explizit verlangt hätten.

Es besteht ein grundlegender Unterschied, den die Charta einerseits zwischen wirtschaftlichen Sanktionen macht, zu deren Teilnahme die Mitgliedstaaten verpflichtet sind (Artikel 41 der Charta) und andererseits militärischen Sanktionen, bei denen die Teilnahme im freien Ermessen der Mitgliedstaaten liegt (Artikel 42 der Charta).

3. Ausführungen zum Prinzip Die Entscheidungsfreiheit eines jeden Mitgliedstaates, sich an militärischen Sanktionen der UNO zu beteiligen oder Transit- und Überflugsrechte über sein Gebiet zu gewähren, ist nicht absolut. Sie wird eingeschränkt einerseits durch die allgemeine Verpflichtung, die Umsetzung von Massnahmen, die gemäss Kapitel VII ergriffen werden, nicht zu beeinträchtigen, und andererseits durch das ausdrückliche Verbot, einen Staat zu unterstützen, der Ziel von Sanktionen ist (Artikel 2, Paragraph 5 der Charta). Dies hat zur Folge, dass sich in besonderen Fällen nicht vollständig ausschliessen lässt, dass ein Staat verpflichtet werden könnte, Transit- und Überflugsrechte zu gewähren. Dieser Fall würde eintreten, wenn die Weigerung, solche Rechte zuzugestehen, die Umsetzung der Sanktionen behinderte und so den Staat begünstigte, der Ziel
dieser Massnahmen ist.

4. Folgerung Die Schweiz müsste als UNO-Mitglied im Rahmen der Umsetzung militärischer Sanktionen keine Überflugs- und Transitrechte einräumen. In Anwendung der vom Bundesrat schon heute verfolgten Politik würde sie diese (wie z.B. den Friedenstruppen in Ex-Jugoslawien) weiterhin gewähren. Im Falle einer Verweigerung

1231

müsste sie dafür besorgt sein, dass dies nicht als Unterstützung eines mit Sanktionen belegten Staates interpretiert würde.

II. Entsendung von Schweizer Truppen ins Ausland 1. Fragestellung Ist die Schweiz als UNO-Mitglied verpflichtet, im Rahmen militärischer Sanktionen, die der Sicherheitsrat auf Grund von Kapitel VII der Charta beschlossen hat, Truppen ins Ausland zu entsenden?

2. Prinzip Kein Mitgliedstaat kann von der UNO verpflichtet werden, mittels Truppen an militärischen Aktionen teilzunehmen, die unter Kapitel VII durchgeführt werden. Eine solche Verpflichtung wurde von keinem Mitgliedstaat anerkannt.

Wenn das Abseitsstehen der Schweiz die Wirksamkeit militärischer Sanktionen, die auf Grund von Kapitel VII beschlossen wurden, massgeblich beeinträchtigt, kann veranlasst werden, dass sie passive Unterstützung leistet (beispielsweise Bewilligung von Transit- und Überflugsrechten).

Auch als UNO-Mitglied kann die Schweiz Zwangsmassnahmen der UNO aktiv und in Form der Entsendung von Truppen ins Ausland nur mit Zustimmung des Bundesrates und/oder der Bundesversammlung unterstützen, dies unter der Voraussetzung einer Revision des Militärgesetzes.

3. Ausführungen zum Prinzip Aus Wortlaut und Genese von Artikel 43 der Charta sowie aus der Praxis der UNO (insbesondere jener der Neunzigerjahre) ergibt sich, dass es für die Mitgliedstaaten keine rechtliche Verpflichtung gibt, Truppen für militärische Aktionen, die gemäss Kapitel VII beschlossen wurden, zur Verfügung zu stellen. Zahlreiche Staaten legten bei den Verhandlungen der Charta grossen Wert darauf, dass dem Sicherheitsrat keine Befugnis zugestanden wurde, Mitgliedstaaten dazu zu verpflichten, nationale Kontingente einzusetzen. Diesen Befürchtungen der Gründungsstaaten wurde in Artikel 43 der Charta Rechnung getragen. Dieser führt aus, dass die Bereitstellung von nationalen Truppen in den Dienst der UNO nur dann möglich ist, wenn ein separates Abkommen zwischen dem Sicherheitsrat und dem betreffenden Staat geschlossen und nachdem dieses Abkommen vom zuständigen Organ des vertragschliessenden Staates gutgeheissen wurde. Artikel 43 auferlegt den Mitgliedstaaten somit lediglich die Verpflichtung zur Verhandlung. Der Sicherheitsrat kann die Mitgliedstaaten jedoch nicht verpflichten, solche Abkommen abzuschliessen und gutzuheissen (pactum de negotiando und nicht pactum de contrahendo).

Noch wurde kein einziges Abkommen dieser Art zwischen dem Sicherheitsrat und
einem UNO-Mitgliedstaat abgeschlossen. Der Hauptgrund für die Zurückhaltung der Mitgliedstaaten, der UNO Truppen im Rahmen von Übereinkommen gemäss Artikel 43 der Charta zur Verfügung zu stellen, liegt darin, dass Abkommen dieser Art zur Folge hätten, dass nationale Einheiten unmittelbar dem Kommando der UNO unterstellt würden.

Bei der Ausarbeitung der Charta waren die Staaten sich dieser Unzulänglichkeit von Artikel 43 bewusst und verabschiedeten eine weniger verpflichtende Bestimmung, 1232

Artikel 106, der heute die rechtliche Grundlage für die Bereitstellung bewaffneter Kräfte durch die Mitgliedstaaten darstellt. Auch dieser Artikel formuliert wie Artikel 43 eine Bedingung, nämlich die vorgängige Zustimmung des Staates, der die Truppen bereitstellt.

4. Folgerung Aus Artikel 43 und 106 der UNO-Charta wie auch aus der Praxis der Organisation und ihrer Mitgliedstaaten ergibt sich, dass im Rahmen militärischer Sanktionen, die gemäss Kapitel VII verabschiedet wurden, die Schweiz als UNO-Mitglied ihre Handlungsfreiheit über die Entsendung von Truppen ins Ausland behält.

1233

Anhang 5

Charta der Vereinten Nationen Unterzeichnet in der Stadt San Francisco am 26. Juni 1945.

Wir, die Völker der Vereinten Nationen ­ fest entschlossen, künftige Geschlechter vor der Geissel des Krieges zu bewahren, die zweimal zu unseren Lebzeiten unsagbares Leid über die Menschheit gebracht hat, unseren Glauben an die Grundrechte des Menschen, an Würde und Wert der menschlichen Persönlichkeit, an die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie von allen Nationen, ob gross oder klein, erneut zu bekräftigen, Bedingungen zu schaffen, unter denen Gerechtigkeit und die Achtung vor den Verpflichtungen aus Verträgen und anderen Quellen des Völkerrechts gewahrt werden können, den sozialen Fortschritt und einen besseren Lebensstandard in grösserer Freiheit zu fördern, und für diese Zwecke Duldsamkeit zu üben und als gute Nachbarn in Frieden miteinander zu leben, unsere Kräfte zu vereinen, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren, Grundsätze anzunehmen und Verfahren einzuführen, die gewährleisten, dass Waffengewalt nur noch im gemeinsamen Interesse angewendet wird, und internationale Einrichtungen in Anspruch zu nehmen, um den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt aller Völker zu fördern ­ haben beschlossen, in unserem Bemühen um die Erreichung dieser Ziele zusammenzuwirken.

Dementsprechend haben unsere Regierungen durch ihre in der Stadt San Franzisko versammelten Vertreter, deren Vollmachten vorgelegt und in guter und gehöriger Form befunden wurden, diese Charta der Vereinten Nationen angenommen und errichten hiermit eine internationale Organisation, die den Namen «Vereinte Nationen» führen soll.

Kapitel I: Ziele und Grundsätze Art. 1 Die Vereinten Nationen setzen sich folgende Ziele: 1. den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und zu diesem Zweck wirksame Kollektivmassnahmen zu treffen, um Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu beseitigen, Angriffshandlungen und andere Friedensbrüche zu unterdrücken und internationale Streitigkeiten oder Situationen, die zu einem Friedensbruch führen könnten, durch friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts zu bereinigen oder beizulegen; 1234

2. freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln und andere geeignete Massnahmen zur Festigung des Weltfriedens zu treffen; 3. eine internationale Zusammenarbeit herbeizuführen, um internationale Probleme wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitärer Art zu lösen und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und zu festigen; 4. ein Mittelpunkt zu sein, in dem die Bemühungen der Nationen zur Verwirklichung dieser gemeinsamen Ziele aufeinander abgestimmt werden.

Art. 2 Die Organisation und ihre Mitglieder handeln im Verfolg der in Artikel 1 dargelegten Ziele nach folgenden Grundsätzen: 1. Die Organisation beruht auf dem Grundsatz der souveränen Gleichheit aller ihrer Mitglieder.

2. Alle Mitglieder erfüllen, um ihnen allen die aus der Mitgliedschaft erwachsenden Rechte und Vorteile zu sichern, nach Treu und Glauben die Verpflichtungen, die sie mit dieser Charta übernehmen.

3. Alle Mitglieder legen ihre internationalen Streitigkeiten durch friedliche Mittel so bei, dass der Weltfriede, die internationale Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden.

4. Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.

5. Alle Mitglieder leisten den Vereinten Nationen jeglichen Beistand bei jeder Massnahme, welche die Organisation im Einklang mit dieser Charta ergreift; sie leisten einem Staat, gegen den die Organisation Vorbeugungs- oder Zwangsmassnahmen ergreift, keinen Beistand.

6. Die Organisation trägt dafür Sorge, dass Staaten, die nicht Mitglieder der Vereinten Nationen sind, insoweit nach diesen Grundsätzen handeln, als dies zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlich ist.

7. Aus dieser Charta kann eine Befugnis der Vereinten Nationen zum Eingreifen in Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören, oder eine Verpflichtung der Mitglieder, solche Angelegenheiten einer Regelung auf Grund dieser Charta zu unterwerfen, nicht abgeleitet werden; die Anwendung von Zwangsmassnahmen nach Kapitel VII wird durch diesen Grundsatz nicht berührt.

1235

Kapitel II: Mitgliedschaft Art. 3 Ursprüngliche Mitglieder der Vereinten Nationen sind die Staaten, welche an der Konferenz der Vereinten Nationen über eine Internationale Organisation in San Franzisko teilgenommen oder bereits vorher die Erklärung der Vereinten Nationen vom 1. Januar 1942 unterzeichnet haben und nunmehr diese Charta unterzeichnen und nach Artikel 110 ratifizieren.

Art. 4 (1) Mitglied der Vereinten Nationen können alle sonstigen friedliebenden Staaten werden, welche die Verpflichtungen aus dieser Charta übernehmen und nach dem Urteil der Organisation fähig und willens sind, diese Verpflichtungen zu erfüllen.

(2) Die Aufnahme eines solchen Staates als Mitglied der Vereinten Nationen erfolgt auf Empfehlung des Sicherheitsrats durch Beschluss der Generalversammlung.

Art. 5 Einem Mitglied der Vereinten Nationen, gegen das der Sicherheitsrat Vorbeugungsoder Zwangsmassnahmen getroffen hat, kann die Generalversammlung auf Empfehlung des Sicherheitsrats die Ausübung der Rechte und Vorrechte aus seiner Mitgliedschaft zeitweilig entziehen. Der Sicherheitsrat kann die Ausübung dieser Rechte und Vorrechte wieder zulassen.

Art. 6 Ein Mitglied der Vereinten Nationen, das die Grundsätze dieser Charta beharrlich verletzt, kann auf Empfehlung des Sicherheitsrats durch die Generalversammlung aus der Organisation ausgeschlossen werden.

Kapitel III: Organe Art. 7 (1) Als Hauptorgane der Vereinten Nationen werden eine Generalversammlung, ein Sicherheitsrat, ein Wirtschafts- und Sozialrat, ein Treuhandrat, ein Internationaler Gerichtshof und ein Sekretariat eingesetzt.

(2) Je nach Bedarf können in Übereinstimmung mit dieser Charta Nebenorgane eingesetzt werden.

Art. 8 Die Vereinten Nationen schränken hinsichtlich der Anwartschaft auf alle Stellen in ihren Haupt- und Nebenorganen die Gleichberechtigung von Männern und Frauen nicht ein.

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Kapitel IV: Die Generalversammlung Art. 9

Zusammensetzung

(1) Die Generalversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Vereinten Nationen.

(2) Jedes Mitglied hat höchstens fünf Vertreter in der Generalversammlung.

Art. 10

Aufgaben und Befugnisse

Die Generalversammlung kann alle Fragen und Angelegenheiten erörtern, die in den Rahmen dieser Charta fallen oder Befugnisse und Aufgaben eines in dieser Charta vorgesehenen Organs betreffen; vorbehaltlich des Artikels 12 kann sie zu diesen Fragen und Angelegenheiten Empfehlungen an die Mitglieder der Vereinten Nationen oder den Sicherheitsrat oder an beide richten.

Art. 11 (1) Die Generalversammlung kann sich mit den allgemeinen Grundsätzen der Zusammenarbeit zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit einschliesslich der Grundsätze für die Abrüstung und Rüstungsregelung befassen und in Bezug auf diese Grundsätze Empfehlungen an die Mitglieder oder den Sicherheitsrat oder an beide richten.

(2) Die Generalversammlung kann alle die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit betreffenden Fragen erörtern, die ihr ein Mitglied der Vereinten Nationen oder der Sicherheitsrat oder nach Artikel 35 Absatz 2 ein Nichtmitgliedstaat der Vereinten Nationen vorlegt; vorbehaltlich des Artikels 12 kann sie zu diesen Fragen Empfehlungen an den oder die betreffenden Staaten oder den Sicherheitsrat oder an beide richten. Macht eine derartige Frage Massnahmen erforderlich, so wird sie von der Generalversammlung vor oder nach der Erörterung an den Sicherheitsrat überwiesen.

(3) Die Generalversammlung kann die Aufmerksamkeit des Sicherheitsrats auf Situationen lenken, die geeignet sind, den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu gefährden.

(4) Die in diesem Artikel aufgeführten Befugnisse der Generalversammlung schränken die allgemeine Tragweite des Artikels 10 nicht ein.

Art. 12 (1) Solange der Sicherheitsrat in einer Streitigkeit oder einer Situation die ihm in dieser Charta zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt, darf die Generalversammlung zu dieser Streitigkeit oder Situation keine Empfehlung abgeben, es sei denn auf Ersuchen des Sicherheitsrats.

(2) Der Generalsekretär unterrichtet mit Zustimmung des Sicherheitsrats die Generalversammlung bei jeder Tagung über alle die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit betreffenden Angelegenheiten, die der Sicherheitsrat behandelt; desgleichen unterrichtet er unverzüglich die Generalversammlung oder, wenn diese nicht tagt, die Mitglieder der Vereinten Nationen, sobald der Sicherheitsrat die Behandlung einer solchen Angelegenheit einstellt.

1237

Art. 13 (1) Die Generalversammlung veranlasst Untersuchungen und gibt Empfehlungen ab, a)

um die internationale Zusammenarbeit auf politischem Gebiet zu fördern und die fortschreitende Entwicklung des Völkerrechts sowie seine Kodifizierung zu begünstigen;

b)

um die internationale Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wirtschaft, des Sozialwesens, der Kultur, der Erziehung und der Gesundheit zu fördern und zur Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion beizutragen.

(2) Die weiteren Verantwortlichkeiten, Aufgaben und Befugnisse der Generalversammlung in Bezug auf die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angelegenheiten sind in den Kapiteln IX und X dargelegt.

Art. 14 Vorbehaltlich des Artikels 12 kann die Generalversammlung Massnahmen zur friedlichen Bereinigung jeder Situation empfehlen, gleichviel wie sie entstanden ist, wenn diese Situation nach ihrer Auffassung geeignet ist, das allgemeine Wohl oder die freundschaftlichen Beziehungen zwischen Nationen zu beeinträchtigen; dies gilt auch für Situationen, die aus einer Verletzung der Bestimmungen dieser Charta über die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen entstehen.

Art. 15 (1) Die Generalversammlung erhält und prüft Jahresberichte und Sonderberichte des Sicherheitsrats; diese Berichte enthalten auch eine Darstellung der Massnahmen, die der Sicherheitsrat zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit beschlossen oder getroffen hat.

(2) Die Generalversammlung erhält und prüft Berichte der anderen Organe der Vereinten Nationen.

Art. 16 Die Generalversammlung nimmt die ihr bezüglich des internationalen Treuhandsystems in den Kapiteln XII und XIII zugewiesenen Aufgaben wahr; hierzu gehört die Genehmigung der Treuhandabkommen für Gebiete, die nicht als strategische Zonen bezeichnet sind.

Art. 17 (1) Die Generalversammlung prüft und genehmigt den Haushaltsplan der Organisation.

(2) Die Ausgaben der Organisation werden von den Mitgliedern nach einem von der Generalversammlung festzusetzenden Verteilungsschlüssel getragen.

(3) Die Generalversammlung prüft und genehmigt alle Finanz- und Haushaltsabmachungen mit den in Artikel 57 bezeichneten Sonderorganisationen; sie prüft deren Verwaltungshaushalt mit dem Ziel, Empfehlungen an sie zu richten.

1238

Art. 18

Abstimmung

(1) Jedes Mitglied der Generalversammlung hat eine Stimme.

(2) Beschlüsse der Generalversammlung über wichtige Fragen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder. Zu diesen Fragen gehören: Empfehlungen hinsichtlich der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, die Wahl der nichtständigen Mitglieder des Sicherheitsrats, die Wahl der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialrats, die Wahl von Mitgliedern des Treuhandrats nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe c, die Aufnahme neuer Mitglieder in die Vereinten Nationen, der zeitweilige Entzug der Rechte und Vorrechte aus der Mitgliedschaft, der Ausschluss von Mitgliedern, Fragen betreffend die Wirkungsweise des Treuhandsystems sowie Haushaltsfragen.

(3) Beschlüsse über andere Fragen, einschliesslich der Bestimmung weiterer Gruppen von Fragen, über die mit Zweidrittelmehrheit zu beschliessen ist, bedürfen der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.

Art. 19 Ein Mitglied der Vereinten Nationen, das mit der Zahlung seiner finanziellen Beiträge an die Organisation im Rückstand ist, hat in der Generalversammlung kein Stimmrecht, wenn der rückständige Betrag die Höhe der Beiträge erreicht oder übersteigt, die dieses Mitglied für die vorausgegangenen zwei vollen Jahre schuldet. Die Generalversammlung kann ihm jedoch die Ausübung des Stimmrechts gestatten, wenn nach ihrer Überzeugung der Zahlungsverzug auf Umständen beruht, die dieses Mitglied nicht zu vertreten hat.

Art. 20

Verfahren

Die Generalversammlung tritt zu ordentlichen Jahrestagungen und, wenn die Umstände es erfordern, zu ausserordentlichen Tagungen zusammen. Ausserordentliche Tagungen hat der Generalsekretär auf Antrag des Sicherheitsrats oder der Mehrheit der Mitglieder der Vereinten Nationen einzuberufen.

Art. 21 Die Generalversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie wählt für jede Tagung ihren Präsidenten.

Art. 22 Die Generalversammlung kann Nebenorgane einsetzen, soweit sie dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben für erforderlich hält.

Kapitel V: Der Sicherheitsrat Art. 23

Zusammensetzung

(1) Der Sicherheitsrat besteht aus fünfzehn Mitgliedern der Vereinten Nationen. Die Republik China, Frankreich, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland sowie die Vereinigten Staa1239

ten von Amerika sind ständige Mitglieder des Sicherheitsrats. Die Generalversammlung wählt zehn weitere Mitglieder der Vereinten Nationen zu nichtständigen Mitgliedern des Sicherheitsrats; hierbei sind folgende Gesichtspunkte besonders zu berücksichtigen: in erster Linie der Beitrag von Mitgliedern der Vereinten Nationen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und zur Verwirklichung der sonstigen Ziele der Organisation sowie ferner eine angemessene geographische Verteilung der Sitze.

(2) Die nichtständigen Mitglieder des Sicherheitsrats werden für zwei Jahre gewählt. Bei der ersten Wahl der nichtständigen Mitglieder, die nach Erhöhung der Zahl der Ratsmitglieder von elf auf fünfzehn stattfindet, werden zwei der vier zusätzlichen Mitglieder für ein Jahr gewählt. Ausscheidende Mitglieder können nicht unmittelbar wiedergewählt werden.

(3) Jedes Mitglied des Sicherheitsrats hat in diesem einen Vertreter.

Art. 24

Aufgaben und Befugnisse

(1) Um ein schnelles und wirksames Handeln der Vereinten Nationen zu gewährleisten, übertragen ihre Mitglieder dem Sicherheitsrat die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und erkennen an, dass der Sicherheitsrat bei der Wahrnehmung der sich aus dieser Verantwortung ergebenden Pflichten in ihrem Namen handelt.

(2) Bei der Erfüllung dieser Pflichten handelt der Sicherheitsrat im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen. Die ihm hierfür eingeräumten besonderen Befugnisse sind in den Kapiteln VI, VII, VIII und XII aufgeführt.

(3) Der Sicherheitsrat legt der Generalversammlung Jahresberichte und erforderlichenfalls Sonderberichte zur Prüfung vor.

Art. 25 Die Mitglieder der Vereinten Nationen kommen überein, die Beschlüsse des Sicherheitsrats im Einklang mit dieser Charta anzunehmen und durchzuführen.

Art. 26 Um die Herstellung und Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit so zu fördern, dass von den menschlichen und wirtschaftlichen Hilfsquellen der Welt möglichst wenig für Rüstungszwecke abgezweigt wird, ist der Sicherheitsrat beauftragt, mit Unterstützung des in Artikel 47 vorgesehenen Generalstabsausschusses Pläne auszuarbeiten, die den Mitgliedern der Vereinten Nationen zwecks Errichtung eines Systems der Rüstungsregelung vorzulegen sind.

Art. 27

Abstimmung

(1) Jedes Mitglied des Sicherheitsrats hat eine Stimme.

(2) Beschlüsse des Sicherheitsrats über Verfahrensfragen bedürfen der Zustimmung von neun Mitgliedern.

(3) Beschlüsse des Sicherheitsrats über alle sonstigen Fragen bedürfen der Zustimmung von neun Mitgliedern einschliesslich sämtlicher ständigen Mitglieder, jedoch

1240

mit der Massgabe, dass sich bei Beschlüssen auf Grund des Kapitels VI und des Artikels 52 Absatz 3 die Streitparteien der Stimme enthalten.

Art. 28

Verfahren

(1) Der Sicherheitsrat wird so organisiert, dass er seine Aufgaben ständig wahrnehmen kann. Jedes seiner Mitglieder muss zu diesem Zweck jederzeit am Sitz der Organisation vertreten sein.

(2) Der Sicherheitsrat tritt regelmässig zu Sitzungen zusammen; bei diesen kann jedes seiner Mitglieder nach Wunsch durch ein Regierungsmitglied oder durch einen anderen eigens hierfür bestellten Delegierten vertreten sein.

(3) Der Sicherheitsrat kann ausser am Sitz der Organisation auch an anderen Orten zusammentreten, wenn dies nach seinem Urteil seiner Arbeit am dienlichsten ist.

Art. 29 Der Sicherheitsrat kann Nebenorgane einsetzen, soweit er dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben für erforderlich hält.

Art. 30 Der Sicherheitsrat gibt sich eine Geschäftsordnung; in dieser regelt er auch das Verfahren für die Wahl seines Präsidenten.

Art. 31 Ein Mitglied der Vereinten Nationen, das nicht Mitglied des Sicherheitsrats ist, kann ohne Stimmrecht an der Erörterung jeder vor den Sicherheitsrat gebrachten Frage teilnehmen, wenn dieser der Auffassung ist, dass die Interessen dieses Mitglieds besonders betroffen sind.

Art. 32 Mitglieder der Vereinten Nationen, die nicht Mitglied des Sicherheitsrats sind, sowie Nichtmitgliedstaaten der Vereinten Nationen werden eingeladen, an den Erörterungen des Sicherheitsrats über eine Streitigkeit, mit der dieser befasst ist, ohne Stimmrecht teilzunehmen, wenn sie Streitpartei sind. Für die Teilnahme eines Nichtmitgliedstaats der Vereinten Nationen setzt der Sicherheitsrat die Bedingungen fest, die er für gerecht hält.

Kapitel VI: Die friedliche Beilegung von Streitigkeiten Art. 33 (1) Die Parteien einer Streitigkeit, deren Fortdauer geeignet ist, die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu gefährden, bemühen sich zunächst um eine Beilegung durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, gerichtliche Entscheidung, Inanspruchnahme regionaler Einrichtungen oder Abmachungen oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl.

1241

(2) Der Sicherheitsrat fordert die Parteien auf, wenn er dies für notwendig hält, ihre Streitigkeit durch solche Mittel beizulegen.

Art. 34 Der Sicherheitsrat kann jede Streitigkeit sowie jede Situation, die zu internationalen Reibungen führen oder eine Streitigkeit hervorrufen könnte, untersuchen, um festzustellen, ob die Fortdauer der Streitigkeit oder der Situation die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit gefährden könnte.

Art. 35 (1) Jedes Mitglied der Vereinten Nationen kann die Aufmerksamkeit des Sicherheitsrats oder der Generalversammlung auf jede Streitigkeit sowie auf jede Situation der in Artikel 34 bezeichneten Art lenken.

(2) Ein Nichtmitgliedstaat der Vereinten Nationen kann die Aufmerksamkeit des Sicherheitsrats oder der Generalversammlung auf jede Streitigkeit lenken, in der er Partei ist, wenn er im voraus hinsichtlich dieser Streitigkeit die in dieser Charta für eine friedliche Beilegung festgelegten Verpflichtungen annimmt.

(3) Das Verfahren der Generalversammlung in Angelegenheiten, auf die ihre Aufmerksamkeit gemäss diesem Artikel gelenkt wird, bestimmt sich nach den Artikeln 11 und 12.

Art. 36 (1) Der Sicherheitsrat kann in jedem Stadium einer Streitigkeit im Sinne des Artikels 33 oder einer Situation gleicher Art geeignete Verfahren oder Methoden für deren Bereinigung empfehlen.

(2) Der Sicherheitsrat soll alle Verfahren in Betracht ziehen, welche die Parteien zur Beilegung der Streitigkeit bereits angenommen haben.

(3) Bei seinen Empfehlungen auf Grund dieses Artikels soll der Sicherheitsrat ferner berücksichtigen, dass Rechtsstreitigkeiten im allgemeinen von den Parteien dem Internationalen Gerichtshof im Einklang mit dessen Statut zu unterbreiten sind.

Art. 37 (1) Gelingt es den Parteien einer Streitigkeit der in Artikel 33 bezeichneten Art nicht, diese mit den dort angegebenen Mitteln beizulegen, so legen sie die Streitigkeit dem Sicherheitsrat vor.

(2) Könnte nach Auffassung des Sicherheitsrats die Fortdauer der Streitigkeit tatsächlich die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit gefährden, so beschliesst er, ob er nach Artikel 36 tätig werden oder die ihm angemessen erscheinenden Empfehlungen für eine Beilegung abgeben will.

Art. 38 Unbeschadet der Artikel 33 bis 37 kann der Sicherheitsrat, wenn alle Parteien einer Streitigkeit dies beantragen, Empfehlungen zu deren friedlicher Beilegung an die Streitparteien richten.

1242

Kapitel VII: Massnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen Art. 39 Der Sicherheitsrat stellt fest, ob eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung vorliegt; er gibt Empfehlungen ab oder beschliesst, welche Massnahmen auf Grund der Artikel 41 und 42 zu treffen sind, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren oder wiederherzustellen.

Art. 40 Um einer Verschärfung der Lage vorzubeugen, kann der Sicherheitsrat, bevor er nach Artikel 39 Empfehlungen abgibt oder Massnahmen beschliesst, die beteiligten Parteien auffordern, den von ihm für notwendig oder erwünscht erachteten vorläufigen Massnahmen Folge zu leisten. Diese vorläufigen Massnahmen lassen die Rechte, die Ansprüche und die Stellung der beteiligten Parteien unberührt. Wird den vorläufigen Massnahmen nicht Folge geleistet, so trägt der Sicherheitsrat diesem Versagen gebührend Rechnung.

Art. 41 Der Sicherheitsrat kann beschliessen, welche Massnahmen - unter Ausschluss von Waffengewalt - zu ergreifen sind, um seinen Beschlüssen Wirksamkeit zu verleihen; er kann die Mitglieder der Vereinten Nationen auffordern, diese Massnahmen durchzuführen. Sie können die vollständige oder teilweise Unterbrechung der Wirtschaftsbeziehungen, des Eisenbahn-, See- und Luftverkehrs, der Post-, Telegraphenund Funkverbindungen sowie sonstiger Verkehrsmöglichkeiten und den Abbruch der diplomatischen Beziehungen einschliessen.

Art. 42 Ist der Sicherheitsrat der Auffassung, dass die in Artikel 41 vorgesehenen Massnahmen unzulänglich sein würden oder sich als unzulänglich erwiesen haben, so kann er mit Luft-, See- oder Landstreitkräften die zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Massnahmen durchführen. Sie können Demonstrationen, Blockaden und sonstige Einsätze der Luft-, See- oder Landstreitkräfte von Mitgliedern der Vereinten Nationen einschliessen.

Art. 43 (1) Alle Mitglieder der Vereinten Nationen verpflichten sich, zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit dadurch beizutragen, dass sie nach Massgabe eines oder mehrerer Sonderabkommen dem Sicherheitsrat auf sein Ersuchen Streitkräfte zur Verfügung stellen, Beistand leisten und Erleichterungen einschliesslich des Durchmarschrechts gewähren, soweit dies zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlich ist.

1243

(2) Diese Abkommen haben die Zahl und Art der Streitkräfte, ihren Bereitschaftsgrad, ihren allgemeinen Standort sowie die Art der Erleichterungen und des Beistands vorzusehen.

(3) Die Abkommen werden auf Veranlassung des Sicherheitsrats so bald wie möglich im Verhandlungswege ausgearbeitet. Sie werden zwischen dem Sicherheitsrat einerseits und Einzelmitgliedern oder Mitgliedergruppen andererseits geschlossen und von den Unterzeichnerstaaten nach Massgabe ihres Verfassungsrechts ratifiziert.

Art. 44 Hat der Sicherheitsrat die Anwendung von Gewalt beschlossen, so lädt er ein in ihm nicht vertretenes Mitglied, bevor er es zur Stellung von Streitkräften auf Grund der nach Artikel 43 übernommenen Verpflichtungen auffordert, auf dessen Wunsch ein, an seinen Beschlüssen über den Einsatz von Kontingenten der Streitkräfte dieses Mitglieds teilzunehmen.

Art. 45 Um die Vereinten Nationen zur Durchführung dringender militärischer Massnahmen zu befähigen, halten Mitglieder der Organisation Kontingente ihrer Luftstreitkräfte zum sofortigen Einsatz bei gemeinsamen internationalen Zwangsmassnahmen bereit.

Stärke und Bereitschaftsgrad dieser Kontingente sowie die Pläne für ihre gemeinsamen Massnahmen legt der Sicherheitsrat mit Unterstützung des Generalstabsausschusses im Rahmen der in Artikel 43 erwähnten Sonderabkommen fest.

Art. 46 Die Pläne für die Anwendung von Waffengewalt werden vom Sicherheitsrat mit Unterstützung des Generalstabsausschusses aufgestellt.

Art. 47 (1) Es wird ein Generalstabsausschuss eingesetzt, um den Sicherheitsrat in allen Fragen zu beraten und zu unterstützen, die dessen militärische Bedürfnisse zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, den Einsatz und die Führung der dem Sicherheitsrat zur Verfügung gestellten Streitkräfte, die Rüstungsregelung und eine etwaige Abrüstung betreffen.

(2) Der Generalstabsausschuss besteht aus den Generalstabschefs der ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats oder ihren Vertretern. Ein nicht ständig im Ausschuss vertretenes Mitglied der Vereinten Nationen wird vom Ausschuss eingeladen, sich ihm zu assoziieren, wenn die Mitarbeit dieses Mitglieds für die wirksame Durchführung der Aufgaben des Ausschusses erforderlich ist.

(3) Der Generalstabsausschuss ist unter der Autorität des Sicherheitsrats für die strategische Leitung
aller dem Sicherheitsrat zur Verfügung gestellten Streitkräfte verantwortlich. Die Fragen bezüglich der Führung dieser Streitkräfte werden später geregelt.

(4) Der Generalstabsausschuss kann mit Ermächtigung des Sicherheitsrats nach Konsultation mit geeigneten regionalen Einrichtungen regionale Unterausschüsse einsetzen.

1244

Art. 48 (1) Die Massnahmen, die für die Durchführung der Beschlüsse des Sicherheitsrats zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlich sind, werden je nach dem Ermessen des Sicherheitsrats von allen oder von einigen Mitgliedern der Vereinten Nationen getroffen.

(2) Diese Beschlüsse werden von den Mitgliedern der Vereinten Nationen unmittelbar sowie durch Massnahmen in den geeigneten internationalen Einrichtungen durchgeführt, deren Mitglieder sie sind.

Art. 49 Bei der Durchführung der vom Sicherheitsrat beschlossenen Massnahmen leisten die Mitglieder der Vereinten Nationen einander gemeinsam handelnd Beistand.

Art. 50 Ergreift der Sicherheitsrat gegen einen Staat Vorbeugungs- oder Zwangsmassnahmen, so kann jeder andere Staat, ob Mitglied der Vereinten Nationen oder nicht, den die Durchführung dieser Massnahmen vor besondere wirtschaftliche Probleme stellt, den Sicherheitsrat zwecks Lösung dieser Probleme konsultieren.

Art. 51 Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Massnahmen getroffen hat.

Massnahmen, die ein Mitglied in Ausübung dieses Selbstverteidigungsrechts trifft, sind dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen; sie berühren in keiner Weise dessen auf dieser Charta beruhende Befugnis und Pflicht, jederzeit die Massnahmen zu treffen, die er zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit für erforderlich hält.

Kapitel VIII: Regionale Abmachungen Art. 52 (1) Diese Charta schliesst das Bestehen regionaler Abmachungen oder Einrichtungen zur Behandlung derjenigen die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit betreffenden Angelegenheiten nicht aus, bei denen Massnahmen regionaler Art angebracht sind; Voraussetzung hierfür ist, dass diese Abmachungen oder Einrichtungen und ihr Wirken mit den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen vereinbar sind.

(2) Mitglieder der Vereinten Nationen, die solche Abmachungen treffen oder solche Einrichtungen schaffen, werden sich nach besten Kräften bemühen, durch Inanspruchnahme dieser Abmachungen oder Einrichtungen örtlich begrenzte Streitigkeiten friedlich beizulegen, bevor sie den Sicherheitsrat damit befassen.

1245

(3) Der Sicherheitsrat wird die Entwicklung des Verfahrens fördern, örtlich begrenzte Streitigkeiten durch Inanspruchnahme dieser regionalen Abmachungen oder Einrichtungen friedlich beizulegen, sei es auf Veranlassung der beteiligten Staaten oder auf Grund von Überweisungen durch ihn selbst.

(4) Die Anwendung der Artikel 34 und 35 wird durch diesen Artikel nicht beeinträchtigt.

Art. 53 (1) Der Sicherheitsrat nimmt gegebenenfalls diese regionalen Abmachungen oder Einrichtungen zur Durchführung von Zwangsmassnahmen unter seiner Autorität in Anspruch. Ohne Ermächtigung des Sicherheitsrats dürfen Zwangsmassnahmen auf Grund regionaler Abmachungen oder seitens regionaler Einrichtungen nicht ergriffen werden; ausgenommen sind Massnahmen gegen einen Feindstaat im Sinne des Absatzes 2, soweit sie in Artikel 107 oder in regionalen, gegen die Wiederaufnahme der Angriffspolitik eines solchen Staates gerichteten Abmachungen vorgesehen sind; die Ausnahme gilt, bis der Organisation auf Ersuchen der beteiligten Regierungen die Aufgabe zugewiesen wird, neue Angriffe eines solchen Staates zu verhüten.

(2) Der Ausdruck «Feindstaat» in Absatz 1 bezeichnet jeden Staat, der während des Zweiten Weltkriegs Feind eines Unterzeichners dieser Charta war.

Art. 54 Der Sicherheitsrat ist jederzeit vollständig über die Massnahmen auf dem laufenden zu halten, die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit auf Grund regionaler Abmachungen oder seitens regionaler Einrichtungen getroffen oder in Aussicht genommen werden.

Kapitel IX: Internationale Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet Art. 55 Um jenen Zustand der Stabilität und Wohlfahrt herbeizuführen, der erforderlich ist, damit zwischen den Nationen friedliche und freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen herrschen, fördern die Vereinten Nationen a)

die Verbesserung des Lebensstandards, die Vollbeschäftigung und die Voraussetzungen für wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt und Aufstieg;

b)

die Lösung internationaler Probleme wirtschaftlicher, sozialer, gesundheitlicher und verwandter Art sowie die internationale Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und der Erziehung;

c)

die allgemeine Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion.

1246

Art. 56 Alle Mitgliedstaaten verpflichten sich, gemeinsam und jeder für sich mit der Organisation zusammenzuarbeiten, um die in Artikel 55 dargelegten Ziele zu erreichen.

Art. 57 (1) Die verschiedenen durch zwischenstaatliche Übereinkünfte errichteten Sonderorganisationen, die auf den Gebieten der Wirtschaft, des Sozialwesens, der Kultur, der Erziehung, der Gesundheit und auf verwandten Gebieten weitreichende, in ihren massgebenden Urkunden umschriebene internationale Aufgaben zu erfüllen haben, werden gemäss Artikel 63 mit den Vereinten Nationen in Beziehung gebracht.

(2) Diese mit den Vereinten Nationen in Beziehung gebrachten Organisationen sind im folgenden als «Sonderorganisationen» bezeichnet.

Art. 58 Die Organisation gibt Empfehlungen ab, um die Bestrebungen und Tätigkeiten dieser Sonderorganisationen zu koordinieren.

Art. 59 Die Organisation veranlasst gegebenenfalls zwischen den in Betracht kommenden Staaten Verhandlungen zur Errichtung neuer Sonderorganisationen, soweit solche zur Verwirklichung der in Artikel 55 dargelegten Ziele erforderlich sind.

Art. 60 Für die Wahrnehmung der in diesem Kapitel genannten Aufgaben der Organisation sind die Generalversammlung und unter ihrer Autorität der Wirtschafts- und Sozialrat verantwortlich; dieser besitzt zu diesem Zweck die ihm in Kapitel X zugewiesenen Befugnisse.

Kapitel X: Der Wirtschafts- und Sozialrat Art. 61

Zusammensetzung

(1) Der Wirtschafts- und Sozialrat besteht aus vierundfünfzig von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern der Vereinten Nationen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 werden alljährlich achtzehn Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialrats für drei Jahre gewählt. Ein ausscheidendes Mitglied kann unmittelbar wiedergewählt werden.

(3) Bei der ersten Wahl, die nach Erhöhung der Zahl der Ratsmitglieder von siebenundzwanzig auf vierundfünfzig stattfindet, werden zusätzlich zu den Mitgliedern, die anstelle der neun Mitglieder gewählt werden, deren Amtszeit mit dem betreffenden Jahr endet, siebenundzwanzig weitere Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialrats gewählt. Die Amtszeit von neun dieser siebenundzwanzig zusätzlichen

1247

Mitglieder endet nach einem Jahr, diejenige von neun weiteren Mitgliedern nach zwei Jahren; das Nähere regelt die Generalversammlung.

(4) Jedes Mitglied des Wirtschafts- und Sozialrats hat in diesem einen Vertreter.

Art. 62

Aufgaben und Befugnisse

(1) Der Wirtschafts- und Sozialrat kann über internationale Angelegenheiten auf den Gebieten der Wirtschaft, des Sozialwesens, der Kultur, der Erziehung, der Gesundheit und auf verwandten Gebieten Untersuchungen durchführen oder bewirken sowie Berichte abfassen oder veranlassen; er kann zu jeder derartigen Angelegenheit an die Generalversammlung, die Mitglieder der Vereinten Nationen und die in Betracht kommenden Sonderorganisationen Empfehlungen richten.

(2) Er kann Empfehlungen abgeben, um die Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle zu fordern.

(3) Er kann über Angelegenheiten, für die er zuständig ist, Übereinkommen entwerfen und der Generalversammlung vorlegen.

(4) Er kann nach den von den Vereinten Nationen festgesetzten Regeln internationale Konferenzen über Angelegenheiten einberufen, für die er zuständig ist.

Art. 63 (1) Der Wirtschafts- und Sozialrat kann mit jeder der in Artikel 57 bezeichneten Organisationen Abkommen schliessen, in denen die Beziehungen der betreffenden Organisation zu den Vereinten Nationen geregelt werden. Diese Abkommen bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.

(2) Er kann die Tätigkeit der Sonderorganisationen koordinieren, indem er Konsultationen mit ihnen führt und an sie, an die Generalversammlung und die Mitglieder der Vereinten Nationen Empfehlungen richtet.

Art. 64 (1) Der Wirtschafts- und Sozialrat kann geeignete Schritte unternehmen, um von den Sonderorganisationen regelmässig Berichte zu erhalten. Er kann mit den Mitgliedern der Vereinten Nationen und mit den Sonderorganisationen Abmachungen treffen, um Berichte über die Massnahmen zu erhalten, die zur Durchführung seiner Empfehlungen und der Empfehlungen der Generalversammlung über Angelegenheiten getroffen werden, für die er zuständig ist.

(2) Er kann der Generalversammlung seine Bemerkungen zu diesen Berichten mitteilen.

Art. 65 Der Wirtschafts- und Sozialrat kann dem Sicherheitsrat Auskünfte erteilen und ihn auf dessen Ersuchen unterstützen.

1248

Art. 66 (1) Der Wirtschafts- und Sozialrat nimmt alle Aufgaben wahr, für die er im Zusammenhang mit der Durchführung von Empfehlungen der Generalversammlung zuständig ist.

(2) Er kann mit Genehmigung der Generalversammlung alle Dienste leisten, um die ihn Mitglieder der Vereinten Nationen oder Sonderorganisationen ersuchen.

(3) Er nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, die ihm in dieser Charta oder durch die Generalversammlung zugewiesen werden.

Art. 67

Abstimmung

(1) Jedes Mitglied des Wirtschafts- und Sozialrats hat eine Stimme.

(2) Beschlüsse des Wirtschafts- und Sozialrats bedürfen der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.

Art. 68

Verfahren

Der Wirtschafts- und Sozialrat setzt Kommissionen für wirtschaftliche und soziale Fragen und für die Förderung der Menschenrechte sowie alle sonstigen zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Kommissionen ein.

Art. 69 Behandelt der Wirtschafts- und Sozialrat eine Angelegenheit, die für ein Mitglied der Vereinten Nationen von besonderem Belang ist, so lädt er es ein, ohne Stimmrecht an seinen Beratungen teilzunehmen.

Art. 70 Der Wirtschafts- und Sozialrat kann Abmachungen dahingehend treffen, dass Vertreter der Sonderorganisationen ohne Stimmrecht an seinen Beratungen und an den Beratungen der von ihm eingesetzten Kommissionen teilnehmen und dass seine eigenen Vertreter an den Beratungen der Sonderorganisationen teilnehmen.

Art. 71 Der Wirtschafts- und Sozialrat kann geeignete Abmachungen zwecks Konsultation mit nichtstaatlichen Organisationen treffen, die sich mit Angelegenheiten seiner Zuständigkeit befassen. Solche Abmachungen können mit internationalen Organisationen und, soweit angebracht, nach Konsultation des betreffenden Mitglieds der Vereinten Nationen auch mit nationalen Organisationen getroffen werden.

Art. 72 (1) Der Wirtschafts- und Sozialrat gibt sich eine Geschäftsordnung; in dieser regelt er auch das Verfahren für die Wahl seines Präsidenten.

(2) Der Wirtschafts- und Sozialrat tritt nach Bedarf gemäss seiner Geschäftsordnung zusammen; in dieser ist auch die Einberufung von Sitzungen auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder vorzusehen.

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Kapitel XI: Erklärung über Hoheitsgebiete ohne Selbstregierung Art. 73 Mitglieder der Vereinten Nationen, welche die Verantwortung für die Verwaltung von Hoheitsgebieten haben oder übernehmen, deren Völker noch nicht die volle Selbstregierung erreicht haben, bekennen sich zu dem Grundsatz, dass die Interessen der Einwohner dieser Hoheitsgebiete Vorrang haben; sie übernehmen als heiligen Auftrag die Verpflichtung, im Rahmen des durch diese Charta errichteten Systems des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit das Wohl dieser Einwohner aufs äusserste zu fördern; zu diesem Zweck verpflichten sie sich, a)

den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und erzieherischen Fortschritt, die gerechte Behandlung und den Schutz dieser Völker gegen Missbräuche unter gebührender Achtung vor ihrer Kultur zu gewährleisten;

b)

die Selbstregierung zu entwickeln, die politischen Bestrebungen dieser Völker gebührend zu berücksichtigen und sie bei der fortschreitenden Entwicklung ihrer freien politischen Einrichtungen zu unterstützen, und zwar je nach den besonderen Verhältnissen jedes Hoheitsgebiets, seiner Bevölkerung und deren jeweiliger Entwicklungsstufe;

c)

den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu festigen;

d)

Aufbau- und Entwicklungsmassnahmen zu fördern, die Forschungstätigkeit zu unterstützen sowie miteinander und gegebenenfalls mit internationalen Fachorganisationen zusammenzuarbeiten, um die in diesem Artikel dargelegten sozialen, wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Ziele zu verwirklichen;

e)

dem Generalsekretär mit der durch die Rücksichtnahme auf Sicherheit und Verfassung gebotenen Einschränkung zu seiner Unterrichtung regelmässig statistische und sonstige Informationen technischer Art über das Wirtschafts-, Sozial- und Erziehungswesen in den nicht unter die Kapitel XII und XIII fallenden Hoheitsgebieten zu übermitteln, für die sie verantwortlich sind.

Art. 74 Die Mitglieder der Vereinten Nationen sind sich ferner darin einig, dass die Politik, die sie für die unter dieses Kapitel fallenden Hoheitsgebiete verfolgen, nicht minder auf dem allgemeinen Grundsatz der guten Nachbarschaft in sozialen, wirtschaftlichen und Handelsangelegenheiten beruhen muss als die Politik, die sie für ihr Mutterland verfolgen; hierbei sind die Interessen und das Wohl der übrigen Welt gebührend zu berücksichtigen.

Kapitel XII: Das internationale Treuhandsystem Art. 75 Die Vereinten Nationen errichten unter ihrer Autorität ein internationales Treuhandsystem für die Verwaltung und Beaufsichtigung der Hoheitsgebiete, die auf Grund

1250

späterer Einzelabkommen in dieses System einbezogen werden. Diese Hoheitsgebiete werden im folgenden als Treuhandgebiete bezeichnet.

Art. 76 Im Einklang mit den in Artikel 1 dieser Charta dargelegten Zielen der Vereinten Nationen dient das Treuhandsystem hauptsächlich folgenden Zwecken: a)

den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu festigen;

b)

den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und erzieherischen Fortschritt der Einwohner der Treuhandgebiete und ihre fortschreitende Entwicklung zur Selbstregierung oder Unabhängigkeit so zu fördern, wie es den besonderen Verhältnissen eines jeden dieser Hoheitsgebiete und seiner Bevölkerung sowie deren frei geäusserten Wünschen entspricht und in dem diesbezüglichen Treuhandabkommen vorgesehen ist;

c)

die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und das Bewusstsein der gegenseitigen Abhängigkeit der Völker der Welt zu stärken;

d)

die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vereinten Nationen und ihrer Staatsangehörigen in sozialen, wirtschaftlichen und Handelsangelegenheiten sowie die Gleichbehandlung dieser Staatsangehörigen in der Rechtspflege sicherzustellen, ohne jedoch die Verwirklichung der vorgenannten Zwecke zu beeinträchtigen; Artikel 80 bleibt unberührt.

Art. 77 (1) Das Treuhandsystem findet auf die zu den folgenden Gruppen gehörenden Hoheitsgebiete Anwendung, soweit sie auf Grund von Treuhandabkommen in dieses System einbezogen werden: a)

gegenwärtig bestehende Mandatsgebiete;

b)

hoheitsgebiete, die infolge des Zweiten Weltkriegs von Feindstaaten abgetrennt werden;

c)

hoheitsgebiete, die von den für ihre Verwaltung verantwortlichen Staaten freiwillig in das System einbezogen werden.

(2) Die Feststellung, welche Hoheitsgebiete aus den genannten Gruppen in das Treuhandsystem einbezogen werden und welche Bestimmungen hierfür gelten, bleibt einer späteren Übereinkunft vorbehalten.

Art. 78 Das Treuhandsystem findet keine Anwendung auf Hoheitsgebiete, die Mitglied der Vereinten Nationen geworden sind; die Beziehungen zwischen Mitgliedern beruhen auf der Achtung des Grundsatzes der souveränen Gleichheit.

Art. 79 Für jedes in das Treuhandsystem einzubeziehende Hoheitsgebiet werden die Treuhandbestimmungen einschliesslich aller ihrer Änderungen und Ergänzungen von 1251

den unmittelbar beteiligten Staaten, zu denen bei Mandatsgebieten eines Mitglieds der Vereinten Nationen auch die Mandatsmacht zählt, in Form eines Abkommens vereinbart; sie bedürfen der Genehmigung nach den Artikeln 83 und 85.

Art. 80 (1) Soweit in einzelnen, auf Grund der Artikel 77, 79 und 81 geschlossenen Treuhandabkommen zur Einbeziehung eines Treuhandgebiets in das Treuhandsystem nichts anderes vereinbart wird und solange derartige Abkommen noch nicht geschlossen sind, ist dieses Kapitel nicht so auszulegen, als ändere es unmittelbar oder mittelbar die Rechte von Staaten oder Völkern oder in Kraft befindliche internationale Übereinkünfte, deren Vertragsparteien Mitglieder der Vereinten Nationen sind.

(2) Aus Absatz 1 kann keine Rechtfertigung dafür abgeleitet werden, Verhandlungen über Abkommen zu der in Artikel 77 vorgesehenen Einbeziehung von Mandatsgebieten und sonstigen Hoheitsgebieten in das Treuhandsystem oder den Abschluss solcher Abkommen zu verzögern oder aufzuschieben.

Art. 81 Jedes Treuhandabkommen enthält die Bestimmungen, nach denen das Treuhandgebiet zu verwalten ist, und bezeichnet die verwaltende Obrigkeit. Diese, im folgenden als «Verwaltungsmacht» bezeichnet, kann ein Staat oder eine Staatengruppe oder die Organisation selbst sein.

Art. 82 Jedes Treuhandabkommen kann eine oder mehrere strategische Zonen bezeichnen, die das ganze Treuhandgebiet, für welches das Abkommen gilt, oder einen Teil davon umfassen; Sonderabkommen nach Artikel 43 bleiben unberührt.

Art. 83 (1) Alle Aufgaben der Vereinten Nationen in bezug auf strategische Zonen, einschliesslich der Genehmigung der Treuhandabkommen sowie ihrer Änderungen und Ergänzungen, nimmt der Sicherheitsrat wahr.

(2) Die in Artikel 76 dargelegten Hauptzwecke gelten auch für die Bevölkerung jeder strategischen Zone.

(3) Unter Beachtung der Treuhandabkommen nimmt der Sicherheitsrat vorbehaltlich der Sicherheitserfordernisse die Unterstützung des Treuhandrats in Anspruch, um im Rahmen des Treuhandsystems diejenigen Aufgaben der Vereinten Nationen wahrzunehmen, die politische, wirtschaftliche, soziale und erzieherische Angelegenheiten in den strategischen Zonen betreffen.

Art. 84 Die Verwaltungsmacht hat die Pflicht, dafür zu sorgen, dass das Treuhandgebiet seinen Beitrag zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen
Sicherheit leistet. Zu diesem Zweck kann sie freiwillige Streitkräfte, Erleichterungen und Beistand von dem Treuhandgebiet in Anspruch nehmen, um die Verpflichtungen zu 1252

erfüllen, die sie in dieser Hinsicht gegenüber dem Sicherheitsrat übernommen hat, und um die örtliche Verteidigung und die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung innerhalb des Treuhandgebiets sicherzustellen.

Art. 85 (1) Die Aufgaben der Vereinten Nationen in bezug auf Treuhandabkommen für alle nicht als strategische Zonen bezeichneten Gebiete, einschliesslich der Genehmigung der Treuhandabkommen sowie ihrer Änderungen und Ergänzungen, werden von der Generalversammlung wahrgenommen.

(2) Bei der Durchführung dieser Aufgaben wird die Generalversammlung von dem unter ihrer Autorität handelnden Treuhandrat unterstützt.

Kapitel XIII: Der Treuhandrat Art. 86

Zusammensetzung

(1) Der Treuhandrat besteht aus folgenden Mitgliedern der Vereinten Nationen: a)

den Mitgliedern, die Treuhandgebiete verwalten;

b)

den in Artikel 23 namentlich aufgeführten Mitgliedern, soweit sie keine Treuhandgebiete verwalten;

c)

so vielen weiteren von der Generalversammlung für je drei Jahre gewählten Mitgliedern, wie erforderlich sind, damit der Treuhandrat insgesamt zur Hälfte aus Mitgliedern der Vereinten Nationen besteht, die Treuhandgebiete verwalten, und zur Hälfte aus solchen, die keine verwalten.

(2) Jedes Mitglied des Treuhandrats bestellt eine besonders geeignete Person zu seinem Vertreter im Treuhandrat.

Art. 87

Aufgaben und Befugnisse

Die Generalversammlung und unter ihrer Autorität der Treuhandrat können bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben a)

von der Verwaltungsmacht vorgelegte Berichte prüfen;

b)

Gesuche entgegennehmen und sie in Konsultation mit der Verwaltungsmacht prüfen;

c)

regelmässige Bereisungen der einzelnen Treuhandgebiete veranlassen, deren Zeitpunkt mit der Verwaltungsmacht vereinbart wird;

d)

diese und sonstige Massnahmen in Übereinstimmung mit den Treuhandabkommen treffen.

Art. 88 Der Treuhandrat arbeitet einen Fragebogen über den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und erzieherischen Fortschritt der Einwohner jedes Treuhandgebiets aus; die Verwaltungsmacht jedes Treuhandgebiets, für das die Generalversammlung zuständig ist, erstattet dieser auf Grund des Fragebogens alljährlich Bericht.

1253

Art. 89

Abstimmung

(1) Jedes Mitglied des Treuhandrats hat eine Stimme.

(2) Beschlüsse des Treuhandrats bedürfen der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.

Art. 90

Verfahren

(1) Der Treuhandrat gibt sich eine Geschäftsordnung; in dieser regelt er auch das Verfahren für die Wahl seines Präsidenten.

(2) Der Treuhandrat tritt nach Bedarf gemäss seiner Geschäftsordnung zusammen; in dieser ist auch die Einberufung von Sitzungen auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder vorzusehen.

Art. 91 Der Treuhandrat nimmt gegebenenfalls die Unterstützung des Wirtschafts- und Sozialrats und der Sonderorganisationen in Angelegenheiten in Anspruch, für die sie zuständig sind.

Kapitel XIV: Der Internationale Gerichtshof Art. 92 Der Internationale Gerichtshof ist das Hauptrechtsprechungsorgan der Vereinten Nationen. Er nimmt seine Aufgaben nach Massgabe des beigefügten Statuts wahr, das auf dem Statut des Ständigen Internationalen Gerichtshofs beruht und Bestandteil dieser Charta ist.

Art. 93 (1) Alle Mitglieder der Vereinten Nationen sind ohne weiteres Vertragsparteien des Statuts des Internationalen Gerichtshofs.

(2) Ein Staat, der nicht Mitglied der Vereinten Nationen ist, kann zu Bedingungen, welche die Generalversammlung jeweils auf Empfehlung des Sicherheitsrats festsetzt, Vertragspartei des Statuts des Internationalen Gerichtshofs werden.

Art. 94 (1) Jedes Mitglied der Vereinten Nationen verpflichtet sich, bei jeder Streitigkeit, in der es Partei ist, die Entscheidung des Internationalen Gerichtshofs zu befolgen.

(2) Kommt eine Streitpartei ihren Verpflichtungen aus einem Urteil des Gerichtshofs nicht nach, so kann sich die andere Partei an den Sicherheitsrat wenden; dieser kann, wenn er es für erforderlich hält, Empfehlungen abgeben oder Massnahmen beschliessen, um dem Urteil Wirksamkeit zu verschaffen.

1254

Art. 95 Diese Charta schliesst nicht aus, dass Mitglieder der Vereinten Nationen auf Grund bestehender oder künftiger Abkommen die Beilegung ihrer Streitigkeiten anderen Gerichten zuweisen.

Art. 96 (1) Die Generalversammlung oder der Sicherheitsrat kann über jede Rechtsfrage ein Gutachten des Internationalen Gerichtshofs anfordern.

(2) Andere Organe der Vereinten Nationen und Sonderorganisationen können mit jeweiliger Ermächtigung durch die Generalversammlung ebenfalls Gutachten des Gerichtshofs über Rechtsfragen anfordern, die sich in ihrem Tätigkeitsbereich stellen.

Kapitel XV: Das Sekretariat Art. 97 Das Sekretariat besteht aus einem Generalsekretär und den sonstigen von der Organisation benötigten Bediensteten. Der Generalsekretär wird auf Empfehlung des Sicherheitsrats von der Generalversammlung ernannt. Er ist der höchste Verwaltungsbeamte der Organisation.

Art. 98 Der Generalsekretär ist in dieser Eigenschaft bei allen Sitzungen der Generalversammlung, des Sicherheitsrats, des Wirtschafts- und Sozialrats und des Treuhandrats tätig und nimmt alle sonstigen ihm von diesen Organen zugewiesenen Aufgaben wahr. Er erstattet der Generalversammlung alljährlich über die Tätigkeit der Organisation Bericht.

Art. 99 Der Generalsekretär kann die Aufmerksamkeit des Sicherheitsrats auf jede Angelegenheit lenken, die nach seinem Dafürhalten geeignet ist, die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu gefährden.

Art. 100 (1) Der Generalsekretär und die sonstigen Bediensteten dürfen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten von einer Regierung oder von einer Autorität ausserhalb der Organisation Weisungen weder erbitten noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die ihrer Stellung als internationale, nur der Organisation verantwortliche Bedienstete abträglich sein könnte.

(2) Jedes Mitglied der Vereinten Nationen verpflichtet sich, den ausschliesslich internationalen Charakter der Verantwortung des Generalsekretärs und der sonstigen Bediensteten zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

1255

Art. 101 (1) Die Bediensteten werden vom Generalsekretär im Einklang mit Regelungen ernannt, welche die Generalversammlung erlässt.

(2) Dem Wirtschafts- und Sozialrat, dem Treuhandrat und erforderlichenfalls anderen Organen der Vereinten Nationen werden geeignete ständige Bedienstete zugeteilt. Sie gehören dem Sekretariat an.

(3) Bei der Einstellung der Bediensteten und der Regelung ihres Dienstverhältnisses gilt als ausschlaggebend der Gesichtspunkt, dass es notwendig ist, ein Höchstmass an Leistungsfähigkeit, fachlicher Eignung und Ehrenhaftigkeit zu gewährleisten. Der Umstand, dass es wichtig ist, die Auswahl der Bediensteten auf möglichst breiter geographischer Grundlage vorzunehmen, ist gebührend zu berücksichtigen.

Kapitel XVI: Verschiedenes Art. 102 (1) Alle Verträge und sonstigen internationalen Übereinkünfte, die ein Mitglied der Vereinten Nationen nach dem Inkrafttreten dieser Charta schliesst, werden so bald wie möglich beim Sekretariat registriert und von ihm veröffentlicht.

(2) Werden solche Verträge oder internationalen Übereinkünfte nicht nach Absatz 1 registriert, so können sich ihre Vertragsparteien bei einem Organ der Vereinten Nationen nicht auf sie berufen.

Art. 103 Widersprechen sich die Verpflichtungen von Mitgliedern der Vereinten Nationen aus dieser Charta und ihre Verpflichtungen aus anderen internationalen Übereinkünften, so haben die Verpflichtungen aus dieser Charta Vorrang.

Art. 104 Die Organisation geniesst im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich ist.

Art. 105 (1) Die Organisation geniesst im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Vorrechte und Immunitäten, die zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich sind.

(2) Vertreter der Mitglieder der Vereinten Nationen und Bedienstete der Organisation geniessen ebenfalls die Vorrechte und Immunitäten, deren sie bedürfen, um ihre mit der Organisation zusammenhängenden Aufgaben in voller Unabhängigkeit wahrnehmen zu können.

(3) Die Generalversammlung kann Empfehlungen abgeben, um die Anwendung der Absätze 1 und 2 im einzelnen zu regeln, oder sie kann den Mitgliedern der Vereinten Nationen zu diesem Zweck Übereinkommen vorschlagen.

1256

Kapitel XVII: Übergangsbestimmungen betreffend die Sicherheit Art. 106 Bis das Inkrafttreten von Sonderabkommen der in Artikel 43 bezeichneten Art den Sicherheitsrat nach seiner Auffassung befähigt, mit der Ausübung der ihm in Artikel 42 zugewiesenen Verantwortlichkeiten zu beginnen, konsultieren die Parteien der am 30. Oktober 1943 in Moskau unterzeichneten Viermächte-Erklärung und Frankreich nach Absatz 5 dieser Erklärung einander und gegebenenfalls andere Mitglieder der Vereinten Nationen, um gemeinsam alle etwa erforderlichen Massnahmen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit im Namen der Organisation zu treffen.

Art. 107 Massnahmen, welche die hierfür verantwortlichen Regierungen als Folge des Zweiten Weltkriegs in bezug auf einen Staat ergreifen oder genehmigen, der während dieses Krieges Feind eines Unterzeichnerstaats dieser Charta war, werden durch diese Charta weder ausser Kraft gesetzt noch untersagt.

Kapitel XVIII: Änderungen Art. 108 Änderungen dieser Charta treten für alle Mitglieder der Vereinten Nationen in Kraft, wenn sie mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Generalversammlung angenommen und von zwei Dritteln der Mitglieder der Vereinten Nationen einschliesslich aller ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats nach Massgabe ihres Verfassungsrechts ratifiziert worden sind.

Art. 109 (1) Zur Revision dieser Charta kann eine Allgemeine Konferenz der Mitglieder der Vereinten Nationen zusammentreten; Zeitpunkt und Ort werden durch Beschluss einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Generalversammlung und durch Beschluss von neun beliebigen Mitgliedern des Sicherheitsrats bestimmt. Jedes Mitglied der Vereinten Nationen hat auf der Konferenz eine Stimme.

(2) Jede Änderung dieser Charta, die von der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit empfohlen wird, tritt in Kraft, sobald sie von zwei Dritteln der Mitglieder der Vereinten Nationen einschliesslich aller ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats nach Massgabe ihres Verfassungsrechts ratifiziert worden ist.

(3) Ist eine solche Konferenz nicht vor der zehnten Jahrestagung der Generalversammlung nach Inkrafttreten dieser Charta zusammengetreten, so wird der Vorschlag, eine solche Konferenz einzuberufen, auf die Tagesordnung jener Tagung gesetzt; die Konferenz findet statt, wenn dies durch Beschluss der Mehrheit der Mitglieder der Generalversammlung und durch Beschluss von sieben beliebigen Mitgliedern des Sicherheitsrats bestimmt wird.

1257

Kapitel XIX: Ratifizierung und Unterzeichnung Art. 110 (1) Diese Charta bedarf der Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten nach Massgabe ihres Verfassungsrechts.

(2) Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt; diese notifiziert jede Hinterlegung allen Unterzeichnerstaaten sowie dem Generalsekretär der Organisation, sobald er ernannt ist.

(3) Diese Charta tritt in Kraft, sobald die Republik China, Frankreich, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika sowie die Mehrheit der anderen Unterzeichnerstaaten ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika errichtet sodann über die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden ein Protokoll, von dem sie allen Unterzeichnerstaaten Abschriften übermittelt.

(4) Die Unterzeichnerstaaten dieser Charta, die sie nach ihrem Inkrafttreten ratifizieren, werden mit dem Tag der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde ursprüngliche Mitglieder der Vereinten Nationen.

Art. 111 Diese Charta, deren chinesischer, französischer, russischer, englischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird im Archiv der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt. Diese übermittelt den Regierungen der anderen Unterzeichnerstaaten gehörig beglaubigte Abschriften.

1258

Anhang 6

Unterschriften, Ratifikationen und Beitritte zu den wichtigsten Übereinkommen der Vereinten Nationen (Stand am 29. August 2000) AS: Amtliche Sammlung der Bundesgesetze; BS: Bereinigte Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen 1848­1947 Titel des Übereinkommens

Datum der Anzahl Ratifi- Unterzeichnung kationen, An- durch nahmen die Schweiz oder Beitritte

a. Von der UNO ausgearbeitete, aber ausserhalb ihr abgeschlossene Übereinkünfte Abkommen vom 5. August 1963 über das 123 Verbot von Kernwaffenversuchen in der Luft, im Weltraum und unter Wasser (AS 1964 195) Vertrag vom 27. Januar 1967 über die Grund- 92 sätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes, einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper (AS 1970 87) Übereinkommen vom 22. April 1968 über die 84 Rettung und die Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen (AS 1970 95) Vertrag vom 1. Juli 1968 über die Nichtver- 186 breitung von Kernwaffen (AS 1977 472) Vertrag vom 11. Februar 1971 über das Ver- 90 bot der Anbringung von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresgrund (AS 1976 1430) Übereinkommen vom 29. März 1972 über die 81 völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände (AS 1974 784) Übereinkommen vom 10. April 1972 über 139 das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (AS 1976 1438)

Ratifikation, Annahme oder Beitritt durch die Schweiz

26.8.63

16.1.64

27/30.1.67

18.12.69

22.4.68

18.12.69

27.11.69

09.03.77

11.2.71

4.5.76

29.3.72

22.1.74

1.4.72

4.5.76

1259

Titel des Übereinkommens

Datum der Anzahl Ratifi- Unterzeichnung kationen, An- durch nahmen die Schweiz oder Beitritte

Ratifikation, Annahme oder Beitritt durch die Schweiz

b. Grundlegende Texte der Vereinten Nationen Statut des Internationalen Gerichtshofes vom 189 26. Juni 1945 (AS 1948 1048, 1970 1336) Fakultativklausel des Statuts des Inter61 nationalen Gerichtshofes über die Annerkennung der obligatorischen Gerichtsbarkeit dieses Gerichtshofes (AS 1948 1045)

­

28.7.48

­

28.7.48

c. Friedliche Beilegung internationaler Streitigkeiten Revidierte Fassung der Generalakte vom 28. April 1949 zur friedlichen Beilegung völkerrechtlicher Streitigkeiten

8

­

­

139

­

­

106

­

­

179

18.4.61

30.10.63

49

­

12.6.92

62

18.4.61

22.11.63

164

23.10.63

3.5.65

38

­

12.6.92

45

23.10.63

3.5.65

d. Vorrechte und Immunitäten internationaler Organisationen, diplomatische und konsularische Beziehungen Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen Übereinkommen vom 21. November 1947 über die Vorrechte und Immunitäten der Spezialorganisationen Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (AS 1964 435) Fakultativprotokoll vom 18. April 1961 über den Erwerb der Staatszugehörigkeit zum Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (AS 1992 2058) Fakultativprotokoll vom 18. April 1961 über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten (AS 1964 451) Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (AS 1968 887) Fakultativprotokoll vom 24. April 1963 über den Erwerb der Staatsangehörigkeit zum Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (AS 1992 2062) Fakultativprotokoll vom 24. April 1963 über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten (AS 1968 918)

1260

Titel des Übereinkommens

Datum der Anzahl Ratifi- Unterzeichnung kationen, An- durch nahmen die Schweiz oder Beitritte

Übereinkommen vom 8. Dezember 1969 über die Spezialmissionen (AS 1985 1260) Wiener Übereinkommen vom 14. März 1975 über die Vertretung der Staaten in ihren Beziehungen mit den internationalen Organisationen von universellem Charakter Abkommen vom 23. Mai 1997 über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Gerichtshofs des Seerechts e. Menschenrechte Übereinkommen vom 9. Dezember 1948 über die Unterdrückung und Bestrafung des Verbrechens des Völkermordes (Genozid) Internationales Übereinkommen vom 21. Dezember 1965 über die Beseitigung aller Formen von Rassendiskriminierung (AS 1995 1164) Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte (AS 1993 725) Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über die bürgerlichen und politischen Rechte (AS 1993 750) Internationales Übereinkommen vom 30. November 1973 über die Beendigung und Bestrafung des Verbrechens der Apartheid Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (AS 1999 1579) Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (AS 1987 1307) Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (AS 1998 2055) Zweites Zusatzprotokoll vom 15. Dezember 1989 zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (AS 1994 2202) Internationales Übereinkommen vom 18. Dezember 1990 über den Schutz der Rechte von allen Gastarbeitern und ihren Familienangehörigen

Ratifikation, Annahme oder Beitritt durch die Schweiz

31

31.7.70

3.11.77

30

­

­

3

­

­

130

­

­

156

­

29.11.94

142

­

18.6.92

144

­

18.6.92

101

­

­

165

23.1.87

27.3.97

119

4.2.85

2.12.86

191

1.5.91

24.2.97

44

­

16.6.94

12

­

­

1261

Titel des Übereinkommens

Datum der Anzahl Ratifi- Unterzeichnung kationen, An- durch nahmen die Schweiz oder Beitritte

f. Flüchtlinge und Staatenlose Abkommen vom 28. Juli 1951 über die 136 Rechtsstellung der Flüchtlinge (AS 1955 443) Protokoll vom 31. Januar 1967 über die 135 Rechtsstellung der Flüchtlinge (AS 1968 1189) Übereinkommen vom 28. September 1954 52 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (AS 1972 2320) g. Betäubungsmittel Einheitsübereinkommen vom 30. März 1961 über die Betäubungsmittel (AS 1970 802) Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe (AS 1996 1752) Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des Einheits-Übereinkommens von 1961 über die Betäubungsmittel (AS 1996 1941) Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen h. Menschenhandel Internationales Übereinkommen vom 30. September 1921 zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels (BS 12 37) Internationales Übereinkommen vom 11. Oktober 1933 über die Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen (BS 12 47) Protokoll vom 12. November 1947 zur Abänderung des Übereinkommens vom 30. September 1921 zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels und des Übereinkommens vom 11. Oktober 1933 über die Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen Internationales Übereinkommen vom 18. Mai 1904 zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes gegen das unter dem Namen «Mädchenhandel» bekannte verbrecherische Treiben (BS 12 22), geändert durch das Protokoll vom 4. Mai 1949

1262

Ratifikation, Annahme oder Beitritt durch die Schweiz

28.7.51

21.1.55

­

20.5.68

28.9.54

3.7.72

143

20.4.61

23.1.70

163

­

22.4.96

110

­

22.4.96

156

16.11.89

­

66

30.9.21

20.1.26

38

11.10.33

17.7.34

42

­

­

18.5.4

18.1.05

23.9.49

23.9.49

57

Titel des Übereinkommens

Datum der Anzahl Ratifi- Unterzeichnung kationen, An- durch nahmen die Schweiz oder Beitritte

Internationales Übereinkommen vom 4. Mai 1910 zur Bekämpfung des Mädchenhandels (BS 12 29), geändert durch das Protokoll vom 4. Mai 1949 55 Übereinkommen vom 21. März 1950 73

Ratifikation, Annahme oder Beitritt durch die Schweiz

­

30.1.26

23.9.49 ­

23.9.49 ­

­

­

28.6.1

15.3.11

23.9.49

23.9.49

12.9.23

20.1.26

­

­

10.12.65

­

­

31.12.67

24.1.77

21.1.77

19.9.79

10.2.81

­

21.2.90

zur Unterdrückung des Menschenhandels und der Ausbeutung der Prostitution Schlussprotokoll vom 21. März 1950 zum Übereinkommen zur Unterdrückung des Menschenhandels und der Ausbeutung der Prostitution

34

i. Unzüchtige Veröffentlichungen Übereinkommen vom 4. Mai 1910 zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen (BS 12 3), geändert durch das Protokoll vom 4. Mai 1949 55 (AS 1950 248) Übereinkommen vom 12. September 1923 52 zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebs unzüchtiger Veröffentlichungen (BS 12 9) Protokoll vom 12. November 1947 zur 34 Abänderung des Übereinkommens vom 12. September 1923 zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebs unzüchtiger Veröffentlichungen (BS 12 9) j. Internationaler Handel und Entwicklung Übereinkommen vom 8. Juli 1965 über den 37 Transithandel der Binnenländer Übereinkommen vom 4. Dezember 1965 über 46 die Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank (AS 1971 860) Vereinbarung vom 13 Juni 1976 über 161 die Errichtung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (AS 1978 840) Gründungsabkommen der Organisation der 168 Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung vom 8. April 1979 (AS 1985 1287) Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 57 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (AS 1991 307)

1263

Titel des Übereinkommens

Datum der Anzahl Ratifi- Unterzeichnung kationen, An- durch nahmen die Schweiz oder Beitritte

k. Zollfragen Internationales Abkommen vom 7. November 1952 zur Erleichterung der Einfuhr von Handelsmustern und Werbematerial (AS 1955 1005) Abkommen vom 4. Juni 1954 über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr (AS 1958 702) Zusatzprotokoll vom 4. Juni 1954 zum Abkommen über die Zollerleichterung im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr (AS 1958 710) Zollabkommen vom 4. Juni 1954 über die vorübergehende Einfuhr privater Strassenfahrzeuge (AS 1958 719) Zollabkommen über Behälter von 1972.

Abgeschlossen in Genf am 2. Dezember 1972 (AS 1977 647) Zollabkommen vom 14. November 1975 über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) (AS 1978 1281) Internationales Übereinkommen vom 21. Oktober 1982 zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen (AS 1986 764) Übereinkommen vom 21. Januar 1994 über die Zollbehandlung von Behältern, die im Rahmen eines Pools im grenzüberschreitenden Verkehr verwendet werden l.Verkehr Übereinkommen vom 19. September 1949 über den Strassenverkehr Protokoll vom 19. September 1949 über Strassenverkehrszeichen Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Strassenverkehr (AS 1993 402) Übereinkommen vom 8. November 1968 über Strassenverkehrszeichen (AS 1993 498) Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR) (AS 1970 851) Europäisches Übereinkommen vom 31. Mai 1985 über die Hauptlinien des internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC) 1264

Ratifikation, Annahme oder Beitritt durch die Schweiz

62

­

4.12.54

75

4.6.54

23.5.56

70

4.6.54

23.5.56

73

4.6.54

23.5.56

28

5.12.72

12.10.76

64

4.8.76

3.2.78

40

25.1.84

21.1.86

10

15.2.95

­

91

19.9.49

­

37

19.9.49

­

59

8.11.68

11.12.91

49

8.11.68

11.12.91

44

19.5.56

27.2.70

22

­

­

Titel des Übereinkommens

Datum der Anzahl Ratifi- Unterzeichnung kationen, An- durch nahmen die Schweiz oder Beitritte

Europäisches Übereinkommen vom 19. Januar 1996 über die grossen Wasserstrassen von internationaler Bedeutung (AGN) Europäisches Übereinkommen vom 1. Februar 1991 über wichtige Linien des internationalen kombinierten Verkehrs und damit zusammenhängende Einrichtungen (AGTC) (AS 1993 2838) Europäisches Übereinkommen vom 30. Sepember 1957 über die internationale Befördeung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) (AS 1972 1073) Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) Europäisches Übereinkommen vom 15. November 1975 über die Hauptstrassen des internationalen Verkehrs (AGR) (AS 1988 1834)

12

23.6.97

21.8.97

23

31.10.91

11.2.93

35

6.11.57

20.6.72

36

28.5.71

­

33

30.1.76

5.8.88

­

23.1.70

­

­

­

­

­

­

­

­

m. Wirtschaftsstatistiken Internationales Übereinkommen vom 25 14. Dezember 1928 betreffend die Wirtschaftsstatistiken, geändert durch das Protokoll vom 9. Dezember 1948 (BS 14 307, AS 1970 495) n. Todeserklärung verschollener Personen Übereinkommen vom 6. April 1950 über die Todeserklärung verschollener Personen

Ratifikation, Annahme oder Beitritt durch die Schweiz

6

o. Rechtsstellung der Frau Übereinkommen vom 31. März 1953 über 115 die politischen Rechte der Frau Übereinkommen vom 20. Februar 1957 über 70 die Staatsangehörigkeit der verheirateten Frau Übereinkommen vom 10. Dezember 1962 49 über die Zustimmung zur Heirat, das Minimalalter für die Heirat und die Registrierung der Heirat

1265

Titel des Übereinkommens

Datum der Anzahl Ratifi- Unterzeichnung kationen, An- durch nahmen die Schweiz oder Beitritte

p. Sklaverei Sklaverei-Abkommen vom 25. September 94 1926, geändert durch das Protokoll vom 7. Dezember 1953 (BS 12 52, AS 1954 315) Zusatzübereinkommen vom 7. September 118 1956 über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavenähnlicher Einrichtungen und Praktiken (AS 1965 135) q. Rohstoffe Übereinkommen vom 27. Juni 1980 zur 109 Errichtung des Gemeinsamen Rohstoff-Fonds (AS 1989 2053) Internationales Übereinkommen von 1983 54 über Tropenhölzer, abgeschlossen in Genf am 18. November 1983 (AS 1991 1827) Internationales Naturkautschuküberein28 kommen von 1987, abgeschlossen in Genf am 20. März 1987 (AS 1989 2133 Internationales Zucker-Übereinkommen 43 von 1992, abgeschlossen in Genf am 20. März 1992 (AS 1994 1804) Internationales Kakao-Übereinkommen von 42 1993, abgeschlossen in Genf am 16. Juli 1993 (AS 1996 61) Internationales Tropenholz-Übereinkommen 57 von 1994, abgeschlossen in Genf am 26. Januar 1994 (AS 1998 1206) 65 Internationales Kaffee-Übereinkommen von 1994, vom 30. März 1994 (AS 1996 116) Internationales Getreideabkommen von 1995 a) Getreidehandels-Übereinkommen von 1995, 24 abgeschlossen in London am 7. Dezember 1994 (AS 996 2642) 21 b) Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1995, abgeschlossen in London am 5. Dezember 1994 (AS 1996 2664) 16 c) Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1999, abgeschlossen in London am 13. April 1999 21 Internationales Naturkautschuk-Übereinkommen von 1995, abgeschlossen in Genf am 17. Februar 1995 1266

Ratifikation, Annahme oder Beitritt durch die Schweiz

­

7.12.53

­

28.7.64

30.3.81

27.8.82

30.4.85

9.5.85

­

28.6.89

30.12.92

27.1.94

30.11.93

17.6.94

29.8.95

10.6.96

26.9.94

23.8.95

16.6.95

16.4.96

16.6.95

16.6.95

­

29.6.99

--

--

Titel des Übereinkommens

Datum der Anzahl Ratifi- Unterzeichnung kationen, An- durch nahmen die Schweiz oder Beitritte

r. Alimentenforderung Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (AS 1977 1910) s. Seeerecht Übereinkommen vom 29. April 1958 über das Küstenmeer und die Anschlusszone (AS 1966 977) Übereinkommen vom 29. April 1958 über die Hohe See (AS 1966 986) Übereinkommen vom 29. April 1958 über die Fischerei und die Erhaltung der biologischen Reichtümer der Hohen See (AS 1966 996) Übereinkommen vom 29. April 1958 über den Festlandsockel (AS 1966 1003) Fakultatives Unterzeichnungsprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten vom 29. April 1958 (AS 1966 1007) Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982

58

­

5.10.77

51

22.10.58

18.5.66

62

24.5.58

18.5.66

37

22.10.58

18.5.66

57

22.10.58

18.5.66

37

24.5.58

18.5.66

133

17.10.84

­

29.12.58

1.6.65

90

­

7.5.90

17

­

­

31

­

7.5.90

t. Schiedsgerichtbarkeit in Handelssachen Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über 123 die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (New Yorker Übereinkommen) (AS 1965 795) u. Vertragsrecht Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Vertragsrecht (AS 1990 1112) Wiener Übereinkommen vom 23. August 1978 über die Staatennachfolge auf dem Gebiet der völkerrechtlichen Verträge Wiener Übereinkommen vom 21. März 1986 über das Recht der Verträge zwischen Staaten und internationalen Organisationen oder zwischen internationalen Organisationen

Ratifikation, Annahme oder Beitritt durch die Schweiz

1267

Titel des Übereinkommens

Datum der Anzahl Ratifi- Unterzeichnung kationen, An- durch nahmen die Schweiz oder Beitritte

v. Abrüstung Übereinkommen vom 10. Dezember 1976 66 über das Verbot der Verwendung umweltverändernder Techniken zu militärischen oder sonstigen feindseligen Zwecken (AS 1988 1888) Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 79 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, und beigelegte Protokolle (AS 1983 1499) 49 a) Zusatzprotokoll vom 13. Oktober 1995 zu dem Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken (Protokoll über BlendlaserwaffenProtokoll IV) 51 b) Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über 136 das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (AS 1998 335) Vertrag zum vollständigen Verbot der Atom- 60 versuche, vom 10. September 1996 Übereinkommen über das Verbot des 101 Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Personenminen und über deren Vernichtung. Abgeschlossen in Oslo am 18. September 1997

1268

Ratifikation, Annahme oder Beitritt durch die Schweiz

­

5.8.88

18.6.81

20.8.82

­

24.3.98

­

24.03.98

14.1.93

10.3.95

24.9.96

1.10.99

3.12.97

24.3.98

Titel des Übereinkommens

Datum der Anzahl Ratifi- Unterzeichnung kationen, An- durch nahmen die Schweiz oder Beitritte

w. Weltraum Übereinkommen vom 12. November 1974 über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen (AS 1978 240) Übereinkommen vom 5. Dezember 1979 zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten auf dem Mond und anderen Himmelsörpern x.Umwelt Übereinkommen vom 13. November 1979 betreffend die grenzüberschreitende, weitreichende atmosphärische Verunreinigung (AS 1983 887) a) Protokoll vom 28. September 1984 betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (AS 1988 867) b) Protokoll vom 8. Juli 1985 betreffend die Verringerung von Schwefelemissionen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses um mindestens 30 Prozent (AS 1988 285) c) Protokoll vom 31. Oktober 1988 betreffend die Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden Flusses (AS 1991 1503) d) Protokoll vom 18. November 1991 betreffend die Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses e) Protokoll vom 14. Juni 1994 betreffend die weitere Verringerung von Schwefelemissionen f) Protokoll vom 24. Juni 1998 betreffend Schwermetalle g) Protokoll vom 24. Juni 1998 betreffend persistente organische Schadstoffe

44

Ratifikation, Annahme oder Beitritt durch die Schweiz

14.4.75

15.2.78

­

­

47

13.11.79

6.5.83

38

3.10.84

26.7.85

22

9.7.85

21.9.87

27

1.11.88

18.9.90

19

19.11.91

21.3.94

22

14.6.94

23.1.98

6

24.6.98

­

5

24.6.98

­

9

1269

Titel des Übereinkommens

Datum der Anzahl Ratifi- Unterzeichnung kationen, An- durch nahmen die Schweiz oder Beitritte

Wiener Übereinkommen vom 22. März 1985 176 zum Schutz der Ozonschicht (AS 1988 1752) a) Montrealer Protokoll vom 16. September 175 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (AS 1989 477) b) Änderung des Montrealer Protokolls über 141 Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen. Angenommen von der zweiten Tagung der Vertragsparteien in London am 29. Juni 1990 (AS 1993 1078) c) Änderung des Montrealer Protokolls über 111 Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen. Angenommen von der vierten Tagung der Vertragsparteien in Kopenhagen am 25. November 1992 43 d) Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen. Angenommen von der neunten Tagung der Vertragsparteien in Montreal am 17. September 1997 1 e) Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen. Abgeschlossen in Beijing am 3. Dezember 1999 Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 140 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (AS 1992 1125) Übereinkommen über die Umweltverträglich- 31 keitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen. Abgeschlossen in Espoo (Finnland) am 25. Februar 1991 Übereinkommen zum Schutz und zur 31 Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen. Abgeschlossen in Helsinki am 17. März 1992 (AS 1997 835) Übereinkommen über die grenzüber19 schreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen. Abgeschlossen in Helsinki am 17. März 1992

1270

Ratifikation, Annahme oder Beitritt durch die Schweiz

22. 3.85

17.12.87

16.9.87

28.12.88

­

16.9.92

­

16. 9.96

­

­

­

­

22.3.89

31.1.90

­

16.9.96

18.3.92

23.5.95

18.3.92

21.5.99

Titel des Übereinkommens

Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen.

Abgeschlossen in New York am 9. Mai 1992 (AS 1994 1052) Protokoll von Kyoto vom 11. Dezember 1997 zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen Übereinkommen über die BiologischeVielfalt.

Abgeschlossen in Rio am 5. Juni 1992 (AS 1995 1408) a) Protokoll vom 28. Februar 2000 von Carthagena zum Übereinkommen über die Biologische Vielfalt.

Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika.

Abgeschlossen in Paris am 14. Oktober 1994 Übereinkommen vom 21. Mai 1997 über das Recht der Nutzung der internationalen Wasserläufe zu anderen Zwecken als der Schifffahrt

Datum der Anzahl Ratifi- Unterzeichnung kationen, An- durch nahmen die Schweiz oder Beitritte

Ratifikation, Annahme oder Beitritt durch die Schweiz

185

12.6.92

10.12.93

25

16.3.98

­

178

12.6.92

21.11.94

1

24.5.00

­

14.10.94

19.1.96

­

­

18.7.80

5.3.85

­

5.3.85

­

­

­

­

167

8

y. Strafrechtsfragen Internationales Übereinkommen vom 89 17. Dezember 1979 gegen Geiselnahme (AS 1985 429) Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 102 über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen, einschliesslich Diplomaten (AS 1985 439) Übereinkommen über die Sicherheit von 35 Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal. Abgeschlossen in New York am 9. Dezember 1994 Internationales Übereinkommen für die 8 Bekämpfung von Sprengstoffattentaten von Terroristen. Abgeschlossen in New York am 15. Dezember 1997

1271

Titel des Übereinkommens

Datum der Anzahl Ratifi- Unterzeichnung kationen, An- durch nahmen die Schweiz oder Beitritte

z. Fragen von erzieherischem und kulturellem Charakter Internationales Abkommen über den Schutz 67 der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen.

Abgeschlossen in Rom am 26. Oktober 1961 (AS 1993 2696) Übereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum 64 Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (AS 1993 2718) Statuten des Internationalen Zentrums 43 für Gentechnik und Biotechnologie. Abgeschlossen in Madrid am 13. September 1983

11295

1272

Ratifikation, Annahme oder Beitritt durch die Schweiz

­

24.6.93

29.10.71

24.6.93

­

­

Inhaltsverzeichnis Übersicht

1184

1 Einleitung 1.1 Formelles 1.2 Gültigkeit der Initiative 1.3 Hintergrund der UNO-Vorlage

1186 1186 1187 1188

2 Die Bedeutung der UNO 2.1 Einleitung 2.2 Der Stellenwert der UNO 2.3 Die Wirksamkeit der UNO 2.4 Struktur und Prioritäten des UNO-Systems

1190 1190 1191 1192 1193

3 Der Beobachterstatus und die Stellung der Schweiz im UNO-System 3.1 Der Beobachterstatus 3.2 Die Stellung der Schweiz im UNO-System

1196 1196 1198

4 Die Mitgliedschaft als Mittel zur Wahrnehmung schweizerischer Interessen 4.1 Einleitung 4.2 Schweizerische Interessenwahrung in der UNO 4.3 Mitwirkung bei der Schaffung von Völkerrecht 4.4 Mitgestaltung der operationellen Aktivitäten der UNO 4.5 Verbesserung der Rahmenbedingungen der schweizerischen Wirtschaft 4.6 Schweizerinnen und Schweizer im UNO-System 4.7 Integrale Mitsprache bei der Verwendung der finanziellen Beiträge der Schweiz an die Tätigkeiten der UNO 4.8 Schweizerische Interessen an der Entwicklung der UNO

1198 1198 1200 1204 1205 1208 1210 1210 1211

5 Einzelfragen von besonderer Bedeutung für die Schweiz 5.1 Die schweizerische Neutralität 5.2 Das internationale Genf

1212 1212 1216

6 Das Beitrittsverfahren

1217

7 Finanzieller und personeller Bedarf auf Grund des UNO-Beitritts 7.1 Finanzieller Bedarf 7.2 Personelle Konsequenzen

1218 1218 1221

8 Verhältnis zum europäischen Recht

1221

9 Das Vernehmlassungsverfahren 9.1 Einleitung 9.2 Zusammenfassung der Vernehmlassungsresultate 9.3 Schlüsse aus den Vernehmlassungsresultaten

1221 1221 1222 1223

1273

Anhänge 1 Abkürzungsliste 1224 2 Struktur des UNO-Systems 1227 3 Beiträge des Bundes an das UNO-System im Jahr 1999 1228 4 Der UNO-Beitritt der Schweiz und die Bestimmungen von Kapitel VII der UNO-Charta 1231 5 Die Charta der Vereinten Nationen 1234 6 Unterschriften, Ratifikationen und Beitritte zu den wichtigsten Übereinkommen der Vereinten Nationen 1259 Bundesbeschluss (Entwurf)

1274

1275