Bundesbeschluss betreffend den Rückversicherungsvertrag auf dem Gebiet der Exportrisikogarantie zwischen der Schweiz und Deutschland

Anhang 1 Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die im Bericht vom 10. Januar 2001 1 zur Aussenwirtschaftspolitik 2000 enthaltene Botschaft, beschliesst:

Art. 1 1

Der Vertrag über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie, Zürich, handelnd für das Staatssekretariat für Wirtschaft, dieses wiederum handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft, und der HERMES Kreditversicherungs-Aktiengesellschaft, Hamburg, handelnd im Namen und für Rechnung der Bundesrepublik Deutschland, wird genehmigt (Anhang 2).

2

Der Bundesrat wird ermächtigt, den Vertrag zu unterzeichnen.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

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1

BBl 2001 1045

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2000-2796