Konzession für Money 24 (Konzession Money 24) vom 21. Februar 2001

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Juni 19911 über Radio und Fernsehen (RTVG) und in Ausführung der Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 19972 (RTVV), erteilt der Takeoff Communications AG, Limmatstrasse 183, 8031 Zürich, die folgende Konzession:

1. Abschnitt: Allgemeines Art. 1

Konzessionär und Gegenstand

1

Die Takeoff Communications AG ist ermächtigt, nach den Vorschriften des RTVG und der RTVV ein deutschsprachiges TV-Programm national zu veranstalten.

2

Sie ist ermächtigt, in der Austastlücke ein Bildschirmtext-Programm anzubieten.

3

Soweit diese Konzession nichts anderes bestimmt, sind die im Gesuch und in den ergänzenden Unterlagen gemachten Angaben betreffend den Umfang, den Inhalt und die Art der Veranstaltung, die Organisation und die Finanzierung massgebend und verpflichtend.

Art. 2

Ziele

Die Takeoff Communications AG soll im Rahmen ihres Programmauftrages die Zuschauerinnen und Zuschauer vielfältig und sachgerecht informieren über: a.

das Börsengeschehen und die Belange der Wirtschaft im Allgemeinen;

b.

das aktuelle Tagesgeschehen.

2. Abschnitt: Programm Art. 3

Inhalt

1

Die Takeoff Communications AG veranstaltet ein 24-Stunden-Programm mit Schwerpunkten in der Berichterstattung über das Börsengeschehen und die Wirtschaft im Allgemeinen; am Wochenende beinhaltet das Programm auch Beiträge zu andern Themen.

1 2

SR 784.40 SR 784.401

2001-0212

1483

Konzession Money 24

2

Sie informiert über alle wichtigen Börsenereignisse und das Wirtschaftsgeschehen in der ganzen Schweiz. Sie misst dabei dem Austausch zwischen den Sprachregionen ein spürbares Gewicht bei.

3 Die Prüfung der Programmbezeichnung und der Firma der Veranstalterin durch andere Behörden bleibt vorbehalten.

Art. 4

Redaktionelle Autonomie und Unabhängigkeit

1

Die Takeoff Communications AG gewährleistet redaktionelle Autonomie und Unabhängigkeit in der Gestaltung des Programmes.

2 Die in Artikel 4 RTVG enthaltenen Informationsgrundsätze gelten für die redaktionelle Arbeit uneingeschränkt und gehen vertraglichen Abreden der Takeoff Communications AG vor.

Art. 5

Produktion

1

Das Programm besteht mindestens zur Hälfte aus Eigen- oder Auftragsproduktionen.

2

Produzenten, die von Fernsehveranstaltern unabhängig sind, sind in der Programmproduktion angemessen zu berücksichtigen.

Art. 6

Filmförderung

Die Takeoff Communications AG bietet nach Möglichkeit am Wochenende einen schweizerischen Film oder einen Film mit schweizerischer Beteiligung an.

Art. 7

Übernahme

Die Übernahme vollständiger Programmteile anderer Veranstalter oder die regelmässige Übernahme wichtiger Beiträge im Bereich der Information setzt die vorgängige Genehmigung durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) voraus.

3. Abschnitt: Technik Art. 8 1

Das Programm wird über Kabelnetze verbreitet. Die erforderlichen Vereinbarungen mit den Kabelnetzbetreibern bleiben vorbehalten.

2 Das Departement genehmigt die Verbreitungsmittel in einem Anhang zur Konzession. Aenderungen sind dem Departement vorgängig zu unterbreiten.

1484

Konzession Money 24

4. Abschnitt: Aufsicht Art. 9

Berichterstattung

1

Die Takeoff Communcations AG stellt dem Bundesamt für Kommunikation (Bundesamt) jeweils auf den 30. April den Geschäftsbericht zu; dieser enthält die Jahresrechnung und den Jahresbericht. Der Geschäftsbericht wird nach den Vorschriften von Artikel 662 ff. des Obligationenrechts3 erstellt.

2

Der Jahresbericht gibt Auskunft über: a.

die Tätigkeit der Takeoff Communications AG und ihrer Organe;

b.

die Tätigkeit der Ombudsstelle;

c.

die Ergebnisse der Zuschauerforschung;

d.

die Beteiligungen an anderen schweizerischen und ausländischen Unternehmen im Bereich des Fernsehens sowie die Zusammenarbeit mit solchen Unternehmen;

e.

die Zusammenarbeit mit Produzenten, die von Fernsehveranstaltern unabhängig sind;

f.

Stand und Entwicklung der Verbreitung des Programmes.

Art. 10

Konzessionsabgabe

1

Die Takeoff Communications AG orientiert das Bundesamt jeweils bis zum 30. April über die im Vorjahr realisierten Brutto-Werbeeinnahmen.

2 Sie gibt gleichzeitig Auskunft über die Gesamtdauer der ausgestrahlten Werbeminuten im Berichtsjahr und in den einzelnen Monaten.

3 Sie verschafft dem Bundesamt nötigenfalls Einsicht in die Belege Dritter, die mit der Akquisition der Werbung betraut sind.

5. Abschnitt: Änderung und Betriebspflicht Art. 11

Änderung

Änderungen der Konzession, die durch die Anpassung der schweizerischen Rechtsordnung an internationales Recht notwendig werden, geben der Takeoff Communications AG keinen Anspruch auf Entschädigung.

Art. 12

Betriebspflicht

1

Die Konzession fällt dahin, wenn der Sendebetrieb nicht innert zwölf Monaten nach Erteilung der Konzession aufgenommen wird.

3

SR 220

1485

Konzession Money 24

2 Der Sendebetrieb darf nur mit Bewilligung des Departementes unterbrochen werden. Wird der Betrieb nicht innert der vom Departement bewilligten Frist wieder aufgenommen, fällt die Konzession dahin.

6. Abschnitt: Schlussbestimmung Art. 13

Geltungsdauer

Diese Konzession tritt am 1. April 2001 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2011.

Auf Erneuerung besteht kein Anspruch.

21. Februar 2001

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

11382

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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