9.2.1

Botschaft betreffend Änderungen von Abkommen der EFTA-Staaten mit Drittstaaten vom 10. Januar 2001

9.2.1.1

Allgemeiner Teil

Die EFTA-Staaten haben im Verlauf der letzten Jahre mit 15 Staaten in Mittel- und Osteuropa sowie im Mittelmeerraum Freihandelsabkommen abgeschlossen1. Einzelne dieser Abkommen bedürfen der Überarbeitung, um sie an die neuen Regeln der WTO, an die Entwicklungen in den Aussenbeziehungen der EU sowie an Veränderungen innerhalb der EFTA anzupassen (vgl. Ziff. 8.2.1 des Berichts 98/1+2).

Mit vorliegendem Sammelantrag unterbreiten wir Ihnen zwei genehmigungsbedürftige Abkommensänderungen. Sie betreffen die Bestimmungen über das geistige Eigentum im Abkommen mit Slowenien2 und die Bestimmungen über staatliche Beihilfen im Abkommen mit Marokko3.

Es handelt sich um Änderungen, welche den Vertragsstaaten zur Annahme unterbreitet werden müssen; sie treten in Kraft, sobald sie von allen Vertragsparteien gemäss den jeweiligen internen Verfahren genehmigt worden sind.

9.2.1.2 9.2.1.2.1 9.2.1.2.1.1

Besonderer Teil: Inhalt der Abkommensänderungen Änderung des Abkommens mit Slowenien: Schutz des geistigen Eigentums Grund der Abkommensänderung

Das Freihandelsabkommen der EFTA-Staaten mit Slowenien wurde am 13. Juni 1995 in Bergen unterzeichnet. Nach der Genehmigung durch die eidgenössischen Räte (vgl. Botschaft vom 17. Januar 1996, BBl 1996 I 823) wurden die Ratifikationsinstrumente am 3. Juli 1996 hinterlegt. Noch vor der Ratifikation des Abkommens durch Slowenien trat das WTO-Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS) in Kraft (SR 0.632.20 Anhang 1C). Um im Freihandelsabkommen mit Slowenien dem TRIPS-Abkommen sowie entsprechenden Bestimmungen des Assoziationsabkommens EG­Slowenien Rechnung zu tragen, vereinbarten die Vertragsparteien in der Folge eine Änderung von Artikel 16 sowie des Anhangs VII. Da das Freihandelsabkommen wegen fehlender Ratifikation durch Slowenien noch nicht in Kraft war, konnte für die Änderung nicht die Form eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses gewählt werden. Die Vereinbarung über die Änderung wurde in einem Protokoll niedergelegt. In der Folge ratifizierte Slowenien das Abkommen zusammen mit diesem Protokoll. Schweizerischerseits bedarf das Protokoll der Genehmigung durch die eidgenössischen Räte.

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2 3

In Kraft stehen Freihandelsabkommen mit Bulgarien, Estland, Israel, Lettland, Litauen, Marokko, PLO/Palästinensische Behörden, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Türkei, und Ungarn. ­ Betreffend Mazedonien: Ziff. 9.2.2 BBl 1996 I 837 BBl 1998 979

2000-2776

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9.2.1.2.1.2

Inhalt der Abkommensänderung

Die geänderten Bestimmungen über den Schutz des geistigen Eigentums verpflichten die Vertragsparteien u.a., einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte des geistigen Eigentums sicherzustellen. Diesbezüglich wird den Rechten und Pflichten aus dem WTO-Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS-Abkommen) Rechnung getragen. Des Weitern wurden Verpflichtungen verankert, welche über den Mindeststandard des TRIPS-Abkommens hinausgehen. So verpflichten sich die Vertragsparteien insbesondere, innert bestimmter Fristen wichtigen multilateralen Konventionen im Bereich des geistigen Eigentums beizutreten. Für die Schweiz, welche im internationalen Vergleich bereits ein sehr hohes Schutzniveau aufweist, ergeben sich aus dieser Abkommensänderung in materieller Hinsicht keine neuen Verpflichtungen.

9.2.1.2.2 9.2.1.2.2.1

Änderung des Abkommens mit Marokko: staatliche Beihilfen Grund der Abkommensänderung

Gemäss Artikel 38 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten und Marokko kann der Gemischte Ausschuss Änderungen der Protokolle und Anhänge des Abkommens in eigener Kompetenz beschliessen, während Beschlüsse über andere Änderungen den Vertragsparteien zur Annahme zu unterbreiten sind. Letztere treten in Kraft, sobald sie von allen Vertragsparteien gemäss den jeweiligen internen Verfahren genehmigt worden sind. In diese Kategorie fällt der Beschluss 7/00 des Gemischten Ausschusses EFTA­Marokko vom 24. Oktober 2000, der die Änderung von Artikel 18 des Abkommens zum Gegenstand hat. Sie bezweckt, die Bestimmungen über staatliche Beihilfen mit den relevanten WTO-Regeln zu koordinieren.

9.2.1.2.2.2

Inhalt der Abkommensänderung

Nach den revidierten Bestimmungen werden die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Bereich der staatlichen Beihilfen neu durch Artikel XVI des Abkommens GATT/WTO von 1994 (SR 0.632.20 Anhang 1A.1) sowie das WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen (SR 0.632.20 Anhang 1A.13) geregelt. Artikel 11 dieses WTO-Übereinkommens sieht vor, dass zur Feststellung des Vorliegens, der Höhe und der Auswirkungen einer angeblichen Subvention eine Untersuchung einzuleiten ist. Der geänderte Artikel des Freihandelsabkommens mit Marokko sieht zusätzlich ein Konsultationsverfahren vor, das der Einleitung einer solchen Untersuchung durch eine Vertragspartei vorausgehen muss. Das Konsultationsverfahren räumt den beteiligten Parteien eine Frist von 30 Tagen ein, um eine befriedigende Lösung zu finden und so das WTO-Untersuchungs- verfahren zu vermeiden. Auf Wunsch einer Vertragspartei ­ er ist innert zehn Tagen nach Erhalt der entsprechenden Notifikation geltend zu machen ­ finden diese Konsultationen nicht bilateral, sondern im Rahmen des Gemischten Ausschusses EFTA­Marokko statt.

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Die Parteien bekräftigen im Weiteren die Verpflichtung, ihre staatlichen Beihilfen im Einklang mit den Bestimmungen des WTO-Übereinkommens zu notifizieren. Um Doppelspurigkeiten mit dem WTO-Verfahren zu vermeiden, wird in Zukunft auf das Informationsverfahren, welches eine Notifikation an das EFTA-Sekretariat vorsah, verzichtet.

9.2.1.3

Finanzielle und personelle Auswirkungen für Bund und Kantone

Die vorliegenden Änderungen der EFTA-Freihandelsabkommen haben keine finanziellen und personellen Auswirkungen für Bund und Kantone.

9.2.1.4

Legislaturplanung

Das Abkommen entspricht dem Inhalt von Ziel 3 (Einsatz zu Gunsten einer offenen und nachhaltigen Weltwirtschaftsordnung) des Berichtes über die Legislaturplanung 1999­2003 (BBl 2000 2276).

9.2.1.5

Bezug zu den anderen Instrumenten der Handelspolitik und Verhältnis zum europäischen Recht

Die Abkommensänderungen orientieren sich an den Instrumenten der WTO und stehen somit im Einklang mit den daraus resultierenden Verpflichtungen. Die Abkommensänderungen sind mit den Zielen unserer europäischen Integrationspolitik vereinbar.

9.2.1.6

Verfassungsmässigkeit

Nach Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV) sind auswärtige Angelegenheiten Sache des Bundes. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung zur Genehmigung von völkerrechtlichen Verträgen ergibt sich aus Artikel 166 Absatz 2 BV. Diese Zuständigkeit gilt auch für die Änderung bestehender Verträge.

Die vorliegenden Abkommensänderungen unterliegen den Rücktrittsbestimmungen der Freihandelsabkommen, die unter Einhaltung einer Vorankündigungsfrist von sechs Monaten jederzeit kündbar sind. Es liegt weder ein Beitritt zu einer internationalen Organisation noch eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung vor. Der Ihnen zur Genehmigung unterbreitete Bundesbeschluss unterliegt somit nicht dem fakultativen Referendum gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV.

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