Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 4705/01 Widersprechende v. Nordeck Holding GmbH & Co. KG., 73, Bemeroder Strasse, D-30559 Hannover, Deutschland, IR-Marke Nr. 636 860 BALADIN gegen Widerspruchsgegnerin LIMA, S.A., Largo Movimento das Forças Armadas n° 1, Alfragide, P-2720 Amadora, Portugal, IR-Marke Nr. 738 674 PALADIN Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 8. November 2001 folgendes verfügt: 1.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Der Widerspruch Nr. 4705/01 wird gutgeheissen.

3.

Die IR-Marke Nr. 738 674 PALADIN wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids in der Schweiz definitiv nicht zum Markenschutz zugelassen.

4.

Die Widerspruchsgebühr von 800.­ Franken verbleibt dem Institut.

5.

Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von 1800.­ Franken (inkl. Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.

6.

Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet, der Widerspruchsgegnerin durch Veröffentlichung im Bundesblatt.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist in dreifacher Ausfertigung mit Kopie des vorliegenden Entscheids einzureichen.

8. November 2001

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

6026

2001-2470