Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR)

Daniel Suter, geb. 29. März 1952, von Hausen am Albis ZH, wohnhaft gewesen in 2563 Ipsach, Kirschbaumweg 4, derzeitiger Aufenthalt in der Dominikanischen Republik, Santo Domingo (Art. 64 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 VStrR): Die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, verurteilte Sie am 11. Dezember 2001 aufgrund des am 10. Dezember 2001 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Steuerhinterziehung in Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 (MWSTG) sowie Artikel 6 Absatz 1 VStrR zu einer Busse von 2500 Franken unter Auferlegung der Verfahrenskosten von 120 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten, die Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 2620 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheids an die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 3003 Bern, Postscheckkonto 30-37-5 zu bezahlen.

18. Dezember 2001

Eidgenössische Steuerverwaltung: Hauptabteilung Mehrwertsteuer

6380

2001-2740