Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 4753/01 Widersprechende/r Slumberland Holding AG, Biltnerstrasse, CH-8718 Schänis, Schweizerische Marke Nr. 365 000 BICO gegen Widerspruchsgegner/in Leolux Meubelfabriek BV, 15, Kazernestraat, NL-5928 Venlo, Internationale Marke Nr. IR 740 903 KIKKO Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 21. November 2001 folgendes verfügt: 1.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Der Widerspruch Nr. 4753/01 wird vollumfänglich gutgeheissen und der internationalen Marke Nr. IR 740 930 KIKKO der Schutz in der Schweiz definitiv verweigert.

3.

Die Widerspruchsgebühr im Betrag von 800 Franken verbleibt dem Institut.

4.

Die Widerspruchsgegnerin hat der widersprechenden Partei eine Parteientschädigung im Betrag von 1'800 Franken (Parteikosten von 1000 Franken und Widerspruchsgebühr von 800 Franken) zu bezahlen.

5.

Die provisorische totale Schutzverweigerung vom 20. Februar 2001 gegenüber der angefochtenen internationalen Marke IR 740 930 KIKKO wird nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in eine definitive Schutzverweigerung umgewandelt.

6.

Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet (der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt).

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Beschwerde geführt werden (Art. 36 MSchG i.V. mit Art. 44 VwVG). Die Beschwerde ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Der Beschwerdeschrift ist eine Kopie des angefochtenen Entscheids beizulegen.

4. Dezember 2001

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum Markenabteilung

2001-2571

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