Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 4277/00 Widersprechende Schako Metallwarenfabrik Ferdinand Schad KG, Zweigniederlassung Kolbingen, D-78600 Kolbingen, IR-Marke Nr. 581 210 SCHAKO (fig.) gegen Widerspruchsgegnerin Produzece ,,SHACKO,, d.o.o., HR-21000 Split, IR-Marke Nr. 723 159 SHACKO Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 27. Februar 2001 folgendes verfügt: 1.

Der Widerspruch wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Die Hälfte der Widerspruchsgebühr von 800 Franken, somit 400 Franken, werden der Widersprechenden zurückerstattet.

3.

Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von 1'400 Franken (Hälfte der Widerspruchsgebühr von 400 Franken und eine Parteientschädigung von 1'000 Franken) zu bezahlen.

4.

Diese Verfügung wird der Widersprechenden schriftlich eröffnet. Der Widerspruchsgegnerin wird diese Verfügung durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist in dreifacher Ausfertigung mit Kopie des vorliegenden Entscheids einzureichen.

6. März 2001

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

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2001-0374