Bekanntmachung der Wettbewerbskommission (Art. 28 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, Kartellgesetz, KG; SR 251)

Im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums hat das Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend Sekretariat) am 3. Dezember 2001 gegen Coop eine Untersuchung gemäss Artikel 27 KG eröffnet.

In der Vorabklärung haben sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das oben erwähnte Unternehmen im Bereich der Absatzmärkte von Lebensmitteln eine (individuell oder kollektiv) marktbeherrschende Stellung innehat. Diese Absatzmärkte umfassen einerseits den Beschaffungsmarkt (Coop vorgelagert), auf welchem die Unternehmen des Lebensmitteldetailhandels als Kunden mit ihren Lebensmittelproduzenten Geschäftsbeziehungen pflegen. Andererseits fällt auch der Absatzmarkt im engeren Sinn (Coop nachgelagert) darunter, auf welchem die Unternehmen des Lebensmitteldetailhandels den Endverbrauchern gegenüberstehen.

Die Untersuchung soll insbesondere zeigen, ob die Erhebung des sog. CoopForteBonus gegen das Kartellgesetz verstösst. Der CoopForte-Bonus, den Coop von einem Teil oder allen seinen Lebensmittellieferanten verlangt, besteht in einem systematischen Abzug von 0.5 % am Rechnungsbetrag der Lieferantenrechnungen.

Dies könnte einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c KG darstellen.

Diese Untersuchung richtet sich gegen Coop, Postfach 2550, 4002 Basel.

Sofern sich Dritte an der Untersuchung beteiligen wollen, sind sie gebeten, sich innert 30 Tagen seit Publikation der vorliegenden Bekanntmachung beim Sekretariat zu melden. Gemäss Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a­c KG können ihre Beteiligung an einer Untersuchung anmelden: a.

Personen, die aufgrund der Wettbewerbsbeschränkung in der Aufnahme oder in der Ausübung des Wettbewerbs behindert sind;

b.

Berufs- und Wirtschaftsverbände, die nach den Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sofern sich auch Mitglieder des Verbands oder eines Unterverbands an der Untersuchung beteiligen können;

c.

Organisationen von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen.

Die Drittbeteiligten sind gebeten, sich an folgende Adresse zu wenden: Sekretariat der Wettbewerbskommission, Effingerstr. 27, 3003 Bern, Telefon 031 322 20 40, Fax 031 322 20 53.

18. Dezember 2001

6392

Sekretariat der Wettbewerbskommission

2001-2728