Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR)

Patrik Fritz Stöckli, geb. am 7. Januar 1958, von Aristau AG, wohnhaft gewesen in 6822 Arogno (TI), Zocca di Fò, derzeitiger Aufenthalt in Italien (Art. 64 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 VStrR): Die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, verurteilte Sie am 14. März 2001 aufgrund des am 5. Februar 2001 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Steuerhinterziehung in Anwendung von Artikel 60 der Mehrwertsteuerverordnung vom 22. Juni 1994 (MWSTV) sowie Artikel 6 Absatz 1 VStrR zu einer Busse von 80 000 Franken unter Auferlegung der Verfahrenskosten von 520 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten, die Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 80 520 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheids an die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 3003 Bern, Postscheckkonto 30-37-5 zu bezahlen.

27. März 2001

Eidgenössische Steuerverwaltung Hauptabteilung Mehrwertsteuer

1302

2001-0485