Bundesbeschluss

Anhang 1 Entwurf

betreffend das Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Aserbaidschan vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die im Bericht vom 10. Januar 2001 1 zur Aussenwirtschaftspolitik 2000 enthaltene Botschaft, beschliesst:

Art. 1 1

Das Abkommen vom 30. Oktober 2000 über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Aserbaidschan wird genehmigt (Anhang 2).

2

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

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1

BBl 2001 1082

2000-2799

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