Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht VStrR)

Gonzalez Soria Daniel, geb. 16. Dezember 1976, spanischer Staatsangehöriger, Chauffeur, wohnhaft in E-25330 Villanueva del Arzobispo, Carrera 9: Die Eidgenössische Oberzolldirektion, Bern, verurteilte Sie am 29. Juni 2001 aufgrund des am 8. Februar 2001 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung und Hinterziehung der Mehrwertsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3, 75 und 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 77 und 80 der Verordnung über die Mehrwertsteuer zu einer Busse von 550 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 80 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag von 630 Franken mit der geleisteten Hinterlage verrechnet. Der verbleibende Restbetrag wird dem Berechtigten zurückbezahlt.

24. Juli 2001

3420

Eidgenössische Oberzolldirektion

2001-1421