Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 13. November 2001

Das Bundesamt für Landwirtschaft gestützt auf Artikel 15 der Verordnung vom 23. Juni 19991 über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e): Formulierungstyp:

Isoproturon 500g/l SC

2. Handelsprodukte MAC-IP 500

Schweizerische Zulassungsnummer: A-3511 Herkunftsland: Oesterreich Ausländische Zulassungsnummer: 2362-3 Vertreiber: MAC GmbH., Sonnenhalde 1, D-88138 Sigmarszell

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Feldbau Korn (Dinkel), Triticale, Wintergerste, Winterweizen Sommergerste, Sommerweizen Winterroggen

Schaderreger / Wirkung

Anwendung

Auflagen und Bemerkungen

Einjährige Monocotyledonen (Ungräser)

Aufwandmenge: 2­3 l/ha Anwendung: DC 13­29

1

Einjährige Monocotyledonen (Ungräser) Einjährige Monocotyledonen (Ungräser)

Aufwandmenge: 2­2.3 l/ha 1 Anwendung: DC 13­29 Aufwandmenge: 2­3 l/ha 1 Anwendung: DC 13­25

1 Es ist darauf hinzuweisen, dass ausgesprochene Sandböden und Moorböden nicht behandelt werden dürfen.

1

SR 916.161

2001-2562

6281

Allgemeinverfügung Pflanzenschutzmittel

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Gift- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen bei der Rekurskommission EVD (REKO/EVD), 3202 Frauenkappelen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder diejenige seines Vertreters zu enthalten.

Die Beschwerdeschrift ist in zweifacher Ausführung unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen. Die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie sich im Besitz des Beschwerdeführers befinden, sind beizulegen.

11. Dezember 2001

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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