Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 13. November 2001
Das Bundesamt für Landwirtschaft gestützt auf Artikel 15 der Verordnung vom 23. Juni 19991 über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e): Formulierungstyp:
Isoproturon 500g/l SC
2. Handelsprodukte MAC-IP 500
Schweizerische Zulassungsnummer: A-3511 Herkunftsland: Oesterreich Ausländische Zulassungsnummer: 2362-3 Vertreiber: MAC GmbH., Sonnenhalde 1, D-88138 Sigmarszell
Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet
Feldbau Korn (Dinkel), Triticale, Wintergerste, Winterweizen Sommergerste, Sommerweizen Winterroggen
Schaderreger / Wirkung
Anwendung
Auflagen und Bemerkungen
Einjährige Monocotyledonen (Ungräser)
Aufwandmenge: 23 l/ha Anwendung: DC 1329
1
Einjährige Monocotyledonen (Ungräser) Einjährige Monocotyledonen (Ungräser)
Aufwandmenge: 22.3 l/ha 1 Anwendung: DC 1329 Aufwandmenge: 23 l/ha 1 Anwendung: DC 1325
1 Es ist darauf hinzuweisen, dass ausgesprochene Sandböden und Moorböden nicht behandelt werden dürfen.
1
SR 916.161
2001-2562
6281
Allgemeinverfügung Pflanzenschutzmittel
Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.
Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.
Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Gift- und Umweltschutzgesetzgebung.
Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen bei der Rekurskommission EVD (REKO/EVD), 3202 Frauenkappelen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder diejenige seines Vertreters zu enthalten.
Die Beschwerdeschrift ist in zweifacher Ausführung unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen. Die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie sich im Besitz des Beschwerdeführers befinden, sind beizulegen.
11. Dezember 2001
Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch
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