Bundesbeschluss über die Gewährleistung der Verfassung des Kantons Neuenburg
Entwurf
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 51 und 172 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. April 20012, beschliesst:
Art. 1 Die in der Volksabstimmung vom 24. September 2000 angenommene Verfassung des Kantons Neuenburg wird gewährleistet.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
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SR 101 BBl 2001 2485
2496
2001-0588