Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schreinergewerbe vom 26. März 2001

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 19561 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. 1 Die in der Beilage wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) vom 4./25./29. November 2000 für das Schreinergewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt2.

Art. 2 1

Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die Kantone Zürich, Bern (ausgenommen die Bezirke Courtelary, Moutier, La Neuveville), Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Baselland, Schaffhausen, Appenzell A. Rh., Appenzell I. Rh., St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau und Tessin ausgesprochen.

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Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für sämtliche Betriebe, Betriebsteile und Montagegruppen, die Schreinererzeugnisse oder Erzeugnisse verwandter Berufszweige herstellen, montieren oder reparieren, sowie für die Zimmereien im Kanton Graubünden. Als Betriebe, die Schreinerarbeiten oder Arbeiten verwandter Berufszweige ausführen, gelten namentlich Bau- und Möbelschreinereien, Innenausbaubetriebe, Laden- und Laborbaubetriebe, Fensterhersteller (Holz, Holz-Metall und Kunststoff), Möbelfabriken, Küchenmöbelfabriken, Saunabau-Betriebe, Betriebe der Holzoberflächenbehandlung, Betriebe, die Wand-, Deckenverkleidungen und Isolationen ausführen, Betriebe, die Schreinerarbeiten nur montieren (Montageunternehmungen), Wagnereien, Holzgeräte- und Skihersteller, Glasereien, Holzbeizereien, Antikschreinereien.

3

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des in Artikel 2 Absatz 1 umschriebenen räumlichen Geltungsbereichs bzw. mit Domizil im Ausland und für deren Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ab dem ersten Arbeitstag (bei Art. 18 ab dem 2. Monat), sofern jene die Voraussetzungen nach Artikel 2 Absatz 2 erfüllen und im Geltungsbereich nach Artikel 2 Absatz 1 Arbeiten ausführen: Artikel 4, 5, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 15, 16, 17, 18, 20, 21, 22, 24, 25, 27, 29, 30, 32, 37, 46 und 57.

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SR 221.215.311 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können bei der EDMZ, 3003 Bern, bezogen werden.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schreinergewerbe. BRB

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Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die in den Betrieben gemäss Artikel 2 Absatz 2 beschäftigt werden. Diese gelten namentlich auch für Arbeitsvorbereiter, Kalkulatoren, CADPlaner und Schreiner-Techniker. Ausgenommen sind: a.

Die in geschäftsleitender Funktion tätigen dipl. Schreinermeister, Betriebsleiter, Werkmeister und Schreiner-Techniker sowie weitere Mitarbeitende, die auf Grund ihrer Stellung und Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse über den Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgeblich Einfluss nehmen können,

b.

das kaufmännische und das Verkaufspersonal,

c.

die Lehrlinge im Sinne des Berufsbildungsgesetzes.

Art. 3 Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge (Art. 47) ist der Direktion für Arbeit des seco alljährlich eine Abrechnung sowie das Budget für die nächste Geschäftsperiode zuzustellen. Der Abrechnung ist überdies der Bericht einer anerkannten Revisionsstelle beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den von der Direktion für Arbeit aufgestellten Grundsätzen erfolgen und muss über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der AVE fallen. Die Direktion für Arbeit kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.

Art. 4 Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2001 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 17 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

Art. 5 Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2001 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2003.

26. März 2001

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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