Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2002 (1. Arbeitstag: 8. April 2002)

Bundesgesetz über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) vom 14. Dezember 2001

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 71 und 93 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. September 20002, beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Zweck

Dieses Gesetz soll die Vielfalt und Qualität des Filmangebots sowie das Filmschaffen fördern und die Filmkultur stärken.

Art. 2

Begriffe

1

Als Film gilt jede für die Wiedergabe festgehaltene gestaltete Folge von Bildern mit oder ohne Ton, die bei der Betrachtung den Eindruck einer Bewegung hervorruft, unabhängig vom gewählten technischen Aufnahme-, Speicher- oder Wiedergabeverfahren.

2

1 2

Als Schweizer Film gilt ein Film, der: a.

zu einem wesentlichen Teil von einem Autor oder einer Autorin mit schweizerischer Nationalität oder mit Wohnsitz in der Schweiz realisiert wurde;

b.

von einer natürlichen Person mit Wohnsitz oder von einer Unternehmung mit Sitz in der Schweiz produziert wurde, an deren Eigen- und Fremdkapital sowie deren Geschäftsleitung mehrheitlich Personen mit Wohnsitz in der Schweiz beteiligt sind; und

c.

soweit als möglich mit künstlerischen und technischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen schweizerischer Nationalität oder mit Wohnsitz in der Schweiz und durch filmtechnische Betriebe in der Schweiz hergestellt wurde.

SR 101 BBl 2000 5429

6488

2000-1389

Filmgesetz

2. Kapitel: Filmförderung 1. Abschnitt: Förderungsbereiche Art. 3

Schweizerisches Filmschaffen

Der Bund unterstützt die kulturelle Ausstrahlung, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die Kontinuität und die Entwicklungsfähigkeit der unabhängigen schweizerischen Filmproduktion. Er kann zu diesem Zweck Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung leisten für die Entwicklung von Projekten sowie die Herstellung und die Verwertung von: a.

Schweizer Filmen;

b.

zwischen der Schweiz und dem Ausland koproduzierten Filmen.

Art. 4

Vielfalt und Qualität des Filmangebots

Der Bund kann zur Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und der Qualität des Filmangebots Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung leisten, insbesondere an den Verleih, die öffentliche Vorführung und den Vertrieb.

Art. 5

Filmkultur

Der Bund kann Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung leisten für: a.

die Verbreitung der Filmkultur und die Vertiefung des Filmverständnisses;

b.

Filmfestivals, die einen wichtigen Beitrag für die nationale oder internationale Filmkultur leisten;

c.

die Archivierung und Restaurierung von Filmen;

d.

die Zusammenarbeit der verschiedenen Sektoren der Filmbranche;

e.

weitere Institutionen und Bestrebungen, die einen wichtigen Beitrag für die Erhaltung, Entwicklung und Innovation der Filmproduktion und der Filmkultur in der Schweiz leisten;

f.

die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Films.

Art. 6

Aus- und Weiterbildung

Der Bund kann Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung leisten für die Aus- und Weiterbildung der in der Filmbranche Beschäftigten.

2. Abschnitt: Förderungsinstrumente Art. 7

Auszeichnungen

Der Bund kann herausragende Leistungen in der Filmproduktion und Filmkultur mit Preisen und auf andere Weise auszeichnen.

6489

Filmgesetz

Art. 8

Selektive und erfolgsabhängige Filmförderung

Die Finanzhilfen werden nach Qualitätskriterien (selektive Förderung) oder nach Erfolgskriterien (erfolgsabhängige Förderung) zugesprochen. Das zuständige Departement3 (Departement) legt die Voraussetzungen, insbesondere die Reinvestitionsverpflichtungen, und das Verfahren fest.

Art. 9

Übertragung der Filmförderung an Institutionen

1

Der Bund kann einen Bereich der Filmförderung einer privatrechtlichen Organisation übertragen, wenn Dritte einen wichtigen Beitrag an die entsprechende Förderung leisten.

2

Der Bundesrat beschliesst im Einzelfall über den Grundsatz der Übertragung. Das Departement legt die Rahmenbedingungen fest und ernennt die Vertreter oder Vertreterinnen des Bundes.

3 Der Bund schliesst mit der Organisation einen Leistungsvertrag ab, der die gegenseitigen Verpflichtungen regelt. Der Leistungsvertrag sieht ein Schiedsgericht vor, das über Streitigkeiten zwischen der Organisation und den Berechtigten endgültig entscheidet.

Art. 10

Leistungsvereinbarungen

Der Bund kann mit juristischen Personen, die regelmässig Finanzhilfen beziehen, Leistungsvereinbarungen abschliessen.

3. Abschnitt: Förderungskonzepte und Evaluation Art. 11

Förderungskonzepte

1

Das Departement regelt die Ausgestaltung der Filmförderung durch Förderungskonzepte.

2

Die Förderungskonzepte werden für die einzelnen Förderungsbereiche nach den Artikeln 3­6 sowie für die Auszeichnungen nach Artikel 7 erlassen. Sie umschreiben die Ziele, die erreicht werden sollen, bezeichnen die Förderungsinstrumente und legen die massgeblichen Kriterien fest.

3

Die Förderungskonzepte werden für eine Gültigkeitsdauer von drei bis fünf Jahren erstellt.

3

Zurzeit das Eidgenössische Departement des Innern

6490

Filmgesetz

Art. 12

Evaluation

1

Die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit der Förderungskonzepte und der Förderungsinstrumente wird regelmässig überprüft.

2

Die Ergebnisse der Überprüfung werden veröffentlicht.

3

Das Departement regelt das Evaluationsverfahren.

4. Abschnitt: Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung Art. 13

Formen der Finanzhilfe

Finanzhilfen werden als nicht rückzahlbare Geldleistungen, Zinszuschüsse, Bürgschaften oder bedingt rückzahlbare Darlehen ausgerichtet.

Art. 14

Entscheide über Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung

1

Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung werden vom zuständigen Bundesamt4 (Bundesamt) zugesprochen.

2

Wenn es dem Bundesamt an Sachkenntnis mangelt, lässt es die Gesuche durch Fachkommissionen oder beauftragte Experten oder Expertinnen begutachten.

3

Entscheide über Finanzhilfen unterliegen der Beschwerde an das Departement. Die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig.

Art. 15

Bereitstellung und Verteilung der Mittel

1

Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss für eine mehrjährige Beitragsperiode einen Zahlungsrahmen für die Filmförderung nach den Artikeln 3 und 4.

2

Einnahmen aus der Abgabe zur Förderung der Angebotsvielfalt, Beiträge von Fernsehveranstaltern sowie allfällige Leistungen und Zuwendungen Dritter werden in der Finanzrechnung vereinnahmt und zweckgebunden für die Filmförderung verwendet.

3

Das Bundesamt teilt die zur Verfügung stehenden Mittel jährlich den Förderungsbereichen nach den Artikeln 3­6 zu. Dabei berücksichtigt sie die Förderungskonzepte und legt in den jeweiligen Förderungsbereichen die Höchstbeiträge fest, die den einzelnen Projekten zugesprochen werden können.

4

Zurzeit das Bundesamt für Kultur

6491

Filmgesetz

5. Abschnitt: Ausschluss von der Filmförderung Art. 16 1

2

Keine Finanzhilfen erhalten: a.

Werbefilme;

b.

Filme mit vorwiegend didaktischer Zielsetzung;

c.

Auftragsproduktionen.

Von der Filmförderung gänzlich ausgeschlossen sind insbesondere Filme, die: a.

die Menschenwürde verletzen;

b.

Angehörige eines Geschlechts oder einer Gruppierung in erniedrigender Weise darstellen;

c.

die Gewalt verherrlichen oder verharmlosen;

d.

einen pornografischen Charakter haben.

3. Kapitel: Vorschriften zur Förderung der Vielfalt öffentlich vorgeführter Filme 1. Abschnitt: Massnahmen zu Gunsten der Vielfalt des Filmangebots Art. 17

Grundsatz

1

Verleih- und Vorführunternehmen haben in ihrer Tätigkeit zur Angebotsvielfalt beizutragen durch: a.

ihre Geschäftspolitik;

b.

von der Branche vereinbarte Massnahmen.

2 Zu den Massnahmen gehören Vereinbarungen, in denen sich Verleih- und Vorführunternehmen respektive deren Verbände verpflichten, die Programmation einer Kinoregion soweit als möglich vielfältig zu gestalten und auf Qualität auszurichten.

3

Vor dem Abschluss einer Branchenvereinbarung geben die beteiligten Verbände in Bezug auf die vorgesehenen Massnahmen zur Förderung der Angebots- und Sprachenvielfalt dem Departement Gelegenheit zur Stellungnahme.

Art. 18

Angebotsvielfalt

Die Angebotsvielfalt in einer Kinoregion ist gewährleistet, wenn die angebotenen Filme, der Anzahl der bespielten Leinwände und der Grösse der Kinoregion entsprechend, in genügender Anzahl aus verschiedenen Ländern stammen, unterschiedlichen Genres angehören und verschiedene Filmstile repräsentieren.

6492

Filmgesetz

Art. 19

Sprachenvielfalt

1

Die vom Bund unterstützten Filme müssen in mehr als einer Landessprache zur Verfügung stehen.

2

Ein Unternehmen darf einen Filmtitel zur öffentlichen Erstaufführung nur dann verleihen, wenn es für das ganze Gebiet der Schweiz die Rechte für alle in der Schweiz zur Verwertung gelangenden Sprachversionen besitzt.

Art. 20

Evaluation und Nachbesserung

1

Das Bundesamt evaluiert auf Grund der Angaben von Artikel 24 periodisch die Wirkung der Tätigkeiten und Massnahmen nach Artikel 17. Es veröffentlicht die Ergebnisse der Evaluation und gibt der Branche, insbesondere den Trägerorganisationen von Vereinbarungen nach Artikel 17 Absatz 3, Gelegenheit zur Stellungnahme.

2

Stellt das Bundesamt bei der Evaluation fest, dass die Angebotsvielfalt in einer Kinoregion fehlt, fordert es die beteiligten Verleih- und Vorführunternehmen auf, innert angemessener Frist Massnahmen zur Wiederherstellung der Angebotsvielfalt zu treffen.

3 In Bezug auf Verleih- und Vorführunternehmen, die eine Vereinbarung nach Artikel 17 Absatz 3 unterzeichnet haben, ergeht der Auftrag an die Trägerorganisation.

Diese trifft selbstständig die notwendigen Massnahmen, um innert angemessener Frist die Angebotsvielfalt wiederherzustellen.

2. Abschnitt: Abgabe zur Förderung der Angebotsvielfalt Art. 21

Abgabe

1

Wird der gesetzmässige Zustand nicht innert angemessener Frist wiederhergestellt, so kann der Bund eine Abgabe erheben. Das Departement entscheidet über die Erhebung nach Anhörung der betroffenen Kreise und der Filmkommission (Art. 25).

2

Der Abgabesatz beträgt höchstens 2 Franken pro Eintritt, bezogen auf die Eintritte, die von den betroffenen Verleih- und Vorführunternehmen in einer Kinoregion erzielt werden. Diese tragen, vorbehältlich Artikel 22, die Abgabe je zur Hälfte.

3 Nach Abzug der Vollzugskosten wird der Ertrag der Abgabe für die Förderung der Angebotsvielfalt in Verleih und öffentlicher Vorführung in der entsprechenden Kinoregion verwendet.

4

Die Abgabe kann so lange erhoben werden, bis der gesetzmässige Zustand wiederhergestellt ist.

Art. 22

Befreiung von der Abgabe

1

Verleih- und Vorführunternehmen können sich von der Errichtung der Abgabe dadurch befreien, dass sie sich dem Bund gegenüber förmlich verpflichten, einen besonderen Beitrag zur Vielfalt und Qualität des Filmangebots in einer Kinoregion zu leisten.

6493

Filmgesetz

2 Bei verschuldeter Nichteinhaltung der Verpflichtung nach Absatz 1 ist die Abgabe voraussetzungslos geschuldet.

3. Abschnitt: Registrierungs- und Meldepflicht Art. 23

Registrierungspflicht

1

Wer berufsmässig Filme öffentlich vorführt oder Filme zur öffentlichen Vorführung verleiht, muss sich vor Betriebsaufnahme in ein öffentliches Register des Bundes eintragen.

2

Registriert werden kann nur, wer Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat.

3

Ist das Unternehmen eine juristische Person, so müssen die Mitglieder der Geschäftsleitung Wohnsitz in der Schweiz haben. Wechsel des leitenden Personals sind dem Bundesamt zu melden.

Art. 24

Meldepflichten

1

Die geförderten Produktionsunternehmen melden jährlich die Titel und die technischen Angaben sowie die Auswertungsergebnisse im In- und Ausland der von ihnen hergestellten Filme.

2 Die Verleihunternehmen melden monatlich die verliehenen Filmtitel, die Vorführorte, die bespielten Leinwände und die pro Filmtitel und Leinwand erreichten Eintritte.

3

Die Vorführunternehmen in den Schlüsselstädten melden wöchentlich, die übrigen Vorführunternehmen monatlich, die vorgeführten Filmtitel, die bespielten Leinwände und die pro Filmtitel und Leinwand erreichten Eintritte.

4

Die Meldungen erfolgen an den Bund oder an eine von ihm anerkannte Organisation.

5

Die Daten nach den Absätzen 2 und 3 werden periodisch veröffentlicht.

4. Kapitel: Kommissionen Art. 25

Eidgenössische Filmkommission

1

Der Bundesrat setzt eine Eidgenössische Filmkommission (Filmkommission) ein, welche die Behörden in allen wichtigen Fragen der Filmkultur, der Filmpolitik und des Vollzugs dieses Gesetzes berät.

2

Die Filmkommission ist insbesondere anzuhören: a.

zu den Ausführungsbestimmungen dieses Gesetzes, den Förderungskonzepten und den Verteilplänen;

b.

zur Evaluation der Förderungskonzepte und Förderungsinstrumente;

c.

zu den Ergebnissen der Evaluation der Angebots- und Sprachenvielfalt.

6494

Filmgesetz

3

Der Bundesrat bestimmt die Zusammensetzung der Filmkommission. Er ernennt den Präsidenten oder die Präsidentin und die Mitglieder.

4

Das Departement regelt Organisation und Verfahren. Es kann Ausschüsse der Filmkommission vorsehen und mit bestimmten Aufgaben betrauen.

Art. 26

Fachkommissionen

1

Das Departement setzt Fachkommissionen zur Begutachtung von Förderungsgesuchen ein.

2

Es regelt Organisation und Verfahren.

5. Kapitel: Strafbestimmungen Art. 27

Widerhandlung gegen die Registrierungspflicht

1

Wer vorsätzlich der Registrierungspflicht nach Artikel 23 nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft.

2

Wird die Widerhandlung wiederholt begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.

Art. 28

Widerhandlung gegen die Meldepflicht

1

Wer es als Mitglied der Geschäftsleitung eines meldepflichtigen Unternehmens trotz Mahnung unterlässt, die geschuldeten Angaben nach Artikel 24 zu liefern oder vorsätzlich falsche Angaben macht, wird mit Busse bestraft.

2

Wird die Widerhandlung wiederholt begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.

Art. 29

Widerhandlung gegen die Vorschrift über die Sprachenvielfalt

1

Wer vorsätzlich einen Filmtitel zur Erstauswertung verleiht, an welchem ein registriertes Unternehmen bereits die Rechte für den gleichen Auswertungsbereich erworben hat (Art. 19 Abs. 2), wird mit Busse bestraft.

2

Wird die Widerhandlung wiederholt begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 100 000 Franken.

Art. 30

Widerhandlung gegen die Vorschriften über die Abgaben

1

Wer vorsätzlich eine Abgabe nach Artikel 21 hinterzieht oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Abgabevorteil verschafft, wird mit Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen Abgabe oder des Vorteils bestraft.

2

Die fahrlässige Begehung wird mit Busse bis zum Betrag der hinterzogenen Abgabe oder des Vorteils bestraft.

3 Kann der Abgabebetrag zahlenmässig nicht genau ermittelt werden, so wird er geschätzt.

6495

Filmgesetz

4

Der Versuch, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Abgabevorteil zu verschaffen, ist strafbar.

Art. 31

Zuständigkeit für die Strafverfolgung

1

Für die Verfolgung und die Beurteilung der strafbaren Handlung gilt das Bundesgesetz vom 22. März 19745 über das Verwaltungsstrafrecht.

2

Verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde des Bundes ist das Departement.

6. Kapitel: Verfahren und internationale Zusammenarbeit Art. 32

Verfahren und Rechtsmittel

Das Verfahren und die Rechtsmittel richten sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19686 und des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 19437.

Art. 33

Internationale Zusammenarbeit

Zur Förderung der internationalen Beziehungen auf dem Gebiet des Films kann der Bundesrat völkerrechtliche und privatrechtliche Verträge abschliessen, namentlich über: a.

Koproduktionen;

b.

die finanzielle Beteiligung an internationalen Produktionen;

c.

die Promotion von Filmen;

d.

kulturelle Bestrebungen im Bereich des Films;

e.

die finanzielle Beteiligung an internationalen Förderungsmassnahmen.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 34

Vollzug

1

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften, soweit dieses Gesetz keine andere Instanz bezeichnet.

2 Der Bundesrat kann einzelne Vollzugsaufgaben privaten Organisationen übertragen.

Art. 35

Aufhebung bisherigen Rechts

Das Bundesgesetz vom 28. September 19628 über das Filmwesen wird aufgehoben.

6496

Filmgesetz

Art. 36

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 19439 Art. 100 Abs. 1 Bst. q 1

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausserdem unzulässig gegen: q.

auf dem Gebiet der Kulturförderung: 1. Verfügungen über Beitragsgesuche an die Stiftung Pro Helvetia; 2. Verfügungen im Bereich der Filmförderung.

2. Bundesgesetz vom 21. Juni 199110 über Radio und Fernsehen Art. 31 Abs. 2 Bst. d und e 2

Die Konzession kann insbesondere Auflagen enthalten über: d.

den Anteil an Produktionen von veranstalterunabhängigen Unternehmen;

e.

die Pflicht, an Stelle der Programmleistungen nach den Buchstaben c und d eine Filmförderungsabgabe von höchstens 4 Prozent der Bruttoeinnahmen zu entrichten.

3. Bundesgesetz vom 9. Oktober 199211 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Art. 12 Abs. 1bis 1bis

Das Werkexemplar eines audiovisuellen Werkes darf nur weiterveräussert oder sonstwie verbreitet werden, wenn der Urheber oder die Urheberin es im Inland veräussert oder der Veräusserung im Inland zugestimmt hat.

5 6 7 8 9 10 11

SR 313.0 SR 172.021 SR 173.110 AS 1962 1706, 1969 767, 1970 509, 1974 1857, 1975 1801, 1987 1579, 1991 857, 1992 288 SR 173.110 SR 784.40 SR 231.1

6497

Filmgesetz

Art. 37

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 14. Dezember 2001

Nationalrat, 14. Dezember 2001

Der Präsident: Anton Cottier Der Sekretär: Christoph Lanz

Die Präsidentin: Liliane Maury Pasquier Der Protokollführer: Christophe Thomann

Datum der Veröffentlichung: 28. Dezember 200112 Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2002 (1. Arbeitstag: 8. April 2002)

11103

12

BBl 2001 6488

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