Notifikation Der Präsident der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge hat mit Urteil vom 21. Mai 2001 i.S. Cabani Handels GmbH, letzte bekannte Adresse, Bäretstrasse 20, 3930 Visp, gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Zürich, Limmatquai 94, Postfach 859, 8025 Zürich, betreffend Zwangsanschluss erkannt: l.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherung auf dem ordentlichen Weg zugestellt und der Beschwerdeführerin - auszugsweise - auf dem Ediktalweg eröffnet.

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation beim Schweizerischen Bundesgericht, Palais Mon Repos, 1000 Lausanne 14, Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Diese Frist kann nicht erstreckt werden.

12. Juni 2001

Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Der Präsident: Alberto Meuli

2001-1063

2367