zu 01.400 Parlamentarische Initiative Bundesgesetz zur Weiterversicherung von Arbeitnehmerinnen in der beruflichen Vorsorge Bericht vom 16. Januar 2001 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates Stellungnahme des Bundesrates vom 21. Februar 2001

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, zum Bericht vom 16. Januar 2001 nehmen wir nach Artikel 21quater Absatz 4 des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG) nachfolgend Stellung.

Der Bundesrat ist sowohl mit dem Ziel als auch mit den Argumenten des Berichts einverstanden.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

21. Februar 2001

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2001-0148

2007

Stellungnahme 1

Ausgangslage

Mit der 10. AHV-Revision wurde das ordentliche AHV-Alter für die Frau auf den 1.

Januar 2001 auf 63 Jahre und auf den 1. Januar 2005 auf 64 Jahre erhöht. In der obligatorischen beruflichen Vorsorge blieb jedoch das Rentenalter der Frau unverändert bei 62 Jahren (Art. 13 Abs. 1 BVG). Die 1. BVG-Revision, welche die Koordination der beiden unterschiedlichen Frauenrentenalter realisieren sollte, hätte ursprünglich im Januar 2001 in Kraft sein sollen, erlitt jedoch eine Verzögerung. Um die mit dem Auseinanderklaffen der beiden Rentenalter verbundenen Nachteile für erwerbstätige Frauen zu verhindern und in diesem Bereich Rechtssicherheit zu schaffen, ist sowohl in der 2. Säule als auch in der Säule 3a dringender Handlungsbedarf gegeben. Negative Folgen des unterschiedlichen Alters von AHV und dritter Säule konnten durch eine Änderung der BVV3 verhindert werden.

2

Stellungnahme des Bundesrates

Das vorgeschlagene Bundesgesetz bewirkt, dass Frauen, die bis zum ordentlichen AHV-Alter arbeiten, auch in der 2. Säule bis zu diesem Zeitpunkt weiterversichert werden. Aufgrund einer Bestimmung betreffend die Wiederunterstellung ist auch für Frauen eine adäquate Lösung vorgesehen, deren Vorsorgeverhältnis zwischen dem 1. Januar 2001 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wegen Erreichens des ordentlichen BVG-Rentenalters beendet wurde, obwohl sie die Erwerbstätigkeit weiterführten. Der Bericht vom 16. Januar 2001 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates zu dieser parlamentarischen Initiative legt die Hintergründe und die angestrebte Lösung eingehend dar. Der Bundesrat schliesst sich der Argumentation dieses Berichtes mit folgenden Ergänzungsanträgen an: Nach den PKB-Statuten endet die Mitgliedschaft in der Pensionskasse des Bundes mit der Auflösung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, spätestens jedoch mit der Vollendung des 65. Altersjahres. Diese Regelung gilt gleichermassen für Männer und Frauen. Die PKB ist deshalb vom vorgeschlagenen Gesetz nicht betroffen.

Finanzielle Auswirkungen auf den Bund bestehen keine.

Gegenüber der Fassung gemäss dem Bericht vom 16. Januar 2001 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates bestehen in der nachfolgenden Version des Bundesrates einige materielle Differenzen. Damit auch die freiwillig versicherten Arbeitnehmerinnen sowie die selbständigerwerbenden Frauen wie die obligatorisch Versicherten ebenfalls bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV weiter versichert werden können, wird vorgeschlagen, sie in Artikel 1 des Gesetzesentwurfes ausdrücklich zu erwähnen. Ausserdem wird im Titel das Wort "Arbeitnehmerinnen" durch "erwerbstätige Frauen" ersetzt. Die übrigen Änderungen, die vom Bundesamt für Justiz erarbeitet wurden, sind rein redaktioneller Natur.

In Artikel 3 des Gesetzesentwurfes (Wiederunterstellung) wird zudem gegenüber der Fassung des Berichts der Ständeratskommission zusätzlich die Bedingung aufgestellt, dass nur den erwerbstätigen Frauen, deren Vorsorgeverhältnis aufgelöst wurde, die Möglichkeit der Wiederunterstellung offen steht (Verweis auf Art. 2 BVG).

2008

Das heisst, dass diejenigen Frauen, die bereits eine BVG-Rente beziehen, nur dann eine Wiederunterstellung verlangen können, wenn sie eine Erwerbstätigkeit ausüben und einen Jahreslohn von mehr als 24'720 Franken erzielen.

Bundesgesetz zur Weiterversicherung von erwerbstätigen Frauen in der beruflichen Vorsorge

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 113 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 16. Januar 20012 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 21. Februar 20013, beschliesst: Art. 1

Weiterversicherung

Frauen, welche die Voraussetzungen von Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19824 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) erfüllen, sowie nach Artikel 4 Absatz 1 BVG freiwillig versicherte erwerbstätige Frauen werden abweichend von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b BVG in der beruflichen Vorsorge weiter versichert, bis sie das ordentliche Rentenalter der AHV (Art. 21 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19465 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung) erreicht haben.

Art. 2 Wirkungen 1 Für Frauen, die auf Grund von Artikel 1 über das gesetzliche Rentenalter nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b BVG hinaus weiterversichert werden, betragen die jährlichen Altersgutschriften 18 Prozent des koordinierten Lohnes.

2

Der Umwandlungssatz wird sinngemäss nach Artikel 13 Absatz 2 BVG entsprechend angepasst.

1 2 3 4 5

SR 101 BBl 2001 1133 BBl 2001 2007 SR 831.40 SR 831.10

2009

Art. 3

Wiederunterstellung

Frauen, deren Vorsorgeverhältnis vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b BVG aufgelöst worden ist, können sich rückwirkend auf den 1. Januar 2001 bei ihrer Vorsorgeeinrichtung versichern lassen, sofern sie die übrigen Bedingungen nach Artikel 2 BVG erfüllen. Bereits bezogene Leistungen müssen zurückerstattet und geschuldete Beiträge nachgezahlt werden. Artikel 66 Absatz 1 BVG ist sinngemäss anzuwenden.

Art. 4 Schlussbestimmungen Dieses Gesetz wird nach Artikel 165 Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt und untersteht nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum.

2 Es tritt einen Tag nach seiner Verabschiedung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2004, längstens aber bis zum Inkrafttreten der 1. BVG-Revision.

1

2010