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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Verschmelzung des Winkelriedfonds und des Hülfsfonds schweizerischer Wehrmänner mit dem Invalidenfond unter dem Namen ,,Invaliden- und Winkelriedfond".

(Vom 25. Mai 1886.)

Tit.

Unterm 26. Juni vorigen Jahres erließ die Bundesversammlung «in Postulat folgenden Inhalts: Der Bundesrath wird eingeladen, die Frage zu prüfen, ob es rechtlich thunlich und praktisch nützlich sei, dea Winkelriedfond und den Hülfsfond schweizerischer Wehrmänner mit dem Invalidenfond unter dem Namen ,,Invalidenund Winkelriedfond" zu vereinigen.

Wir beehren uns, Ihnen über diesen Gegenstand folgenden Bericht zu erstatten: Die unter Verwaltung des Bundes stehende und zu Ende vorigen Jahres auf Fr. 16,480. 50 angewachsene Winkel riedstiftung rührt her von successive zusammengelegten Soldgeldern in Militärschulen und Kursen, sowie von andern kleinern Vergabungen ; sodann erhielt dieselbe im Jahr 1880 einen namhaften Zuwachs durch ein Fr. 10,000 betragendes Vermächtniß des verstorbenen Dr. J. C. Schaller in Freiburg, zufolge Testamentsauszug d. d. 29. Juli 1877. Nach dem Wortlaut des Testamentes könnte die Vergabung beliebig dem Grenus-Invalidenfond oder dem Winkelriedfond zugewendet werden, da eine von diesen abweichende Zweckbestimmung ßunbesdlatt.

38. Jahrg. Bd. II.

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502 in der Vermächtnißurkunde nicht enthalten ist. Von seiner Gründung an bis auf den heutigen Tag hat der Fond keinerlei Ausgaben zu bestreiten gehabt, so daß in obbenannter Kapitalsumme die jeweiligen Jahreszinse voll inbegriflen sind.

Was nun den Hülfsfond für schweizerische Wehrmänner anbelangt, so ist darüber folgendes mitziitheilen : Der Hülfsverein für schweizerische Wehrmänner beschloß in seiner letzten allgemeinen DelegirtenVersammlung vom 17. April 1871 hinsichtlich seiner O r g a n i s a ti o u für die F r i e d e n s z e i t folgendes : 1) Es bleibt ein Exekutivkomite von 3--5 Mitgliedern in Bern bestehen.

2) Jeder Kanton, beziehungsweise jeder Halbkanton, bezeichnet demselben einen Repräsentanten und beim Abgang des Letztern einen Stellvertreter.

3) Die Kantone nehmen auch ihrerseits auf eine möglichst einfache Organisation in ihrem Innern Bedacht, so jedoch, daß dieselbe sich in einem gegebenen Momente rasch erweitern und in Funktion setzen lassen kann.

4) Versammlungen der Kantonsabgeordneten sollen nur einberufen werden, wenn ein unmittelbares, praktisches Bedürfniß dafür vorhanden ist.

5) Die Vereinsmitglieder werden bis auf Weiteres von ihren Jahresbeiträgen entlastet.

Diese allzu laxe Organisation hatte leider zur Folge, daß die kantonalen Hülfsvereine allmälig auch ihre anfangs aufgestellten Cadres verloren und daß die Bezeichnung von Repräsentanten zur Verbindung mit dem centralen Exekutivkomite unterblieb, so daß es letzterem, welches im Laufe der Zeit die meisten seiner Mitglieder durch Austritt und Tod eingebüßt hatte, trotz wiederholter Versuche nicht mehr gelang, eine Versammlung zur Bestellung neuer Mitglieder zu Stande zu bringen.

Unter diesen Umständen übernahmen wir auf Bericht und Ansuchen des Herrn Bundesrath Schenk die damals Fr. 26,945. 45 betragende Summe in Verwahrung und Verwaltung der Bundeskasse Der schweizerische Hülfsverein für schweizerische Wehrmänner hat sich nicht aufgelöst. Er kann und wird, sobald das Bedürfniß es erheischt, aus seinem latenten Zustande sofort wieder heraustreten, sich neu organisiren und seine Aufgabe wieder an die Hand

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nehmen können. Dieser Aufgabe hat alsdann in erster Linie die Summe zu dienen, welche dermalen in der Verwahrung und Verwaltung der Bundeskasse liegt und seiner Zeit durch Sammlungen aufgebracht wurde. Das Bedürfniß wird aber mit aller Sicherheit wieder auftreten, sobald die schweizerische Armee oder ein großer Theil derselben für längere Zeit in Dienst berufen werden muß. Es wird alsdann von großem Nutzen sein, wenn der wieder in Aktion tretende Hülfsverein gleich von Anfang an sich im Besitze von Mitteln zur Erfüllung seiner Aufgabe finden wird.

Einer administrativen Vereinigung des fraglichen Fonds mit andern zu einem neuen Gesammtfond, wäre somit nur unter der Bedingung zulässig, daß, sobald der Hülfsverein für schweizerische Wehrmänner wieder in Aktion tritt, der nach Entstehung und Zweck diesem Vereine gehörende Fond zu freier Disposition wieder zugewiesen würde.

Aus den vorstehenden Anbringen ergibt sich, daß kein rechtliches Hinderniß bestellt, den Winkelriedfond mit dem Invalidenfond zu verschmelzen, da beide dem gleichen Zweck dienen sollen und zur Erfüllung desselben dem Bunde gehören, beziehungsweise überlassen sind.

Der Winkelriedfond dient zwar allerdings in erster Linie zur Unterstützung der H i n t e r l a s s e n e n von im Kriege Getödteten und Verwundeten, der Invalidenfond auch zur Unterstützung der I n v a l i d e n selbst, aber im Wesentlichen begegnen sich doch ganz unzweifelhaft die Zweckbestimmungen beider Fonds und decken sich vollkommen, indem der Winkelriedfond auch für Verwundete (wie es übrigens das Vermächtniß von Dr. Schaller ausdrücklich sagt), der Invalidenfond unseres Erachtens auch für die Hinterlassenen von getödjeten Wehrmännern wird in Anspruch genommen werden können.

Anders verhält es sich mit dem ,,Hülfsfond für schweizerische Wehrmänner".

Derselbe ist dem Bunde nur zeitweilig zur Verwahrung und Verwaltung übergeben und hat einen besondern, von demjenigen des Winkelriedfonds und des Invalidenfonds wohl unterscheidbaren Zweck. Aber was die Vereinigung mit dem Invalidenfond noch mehr hindert, ist der einer solchen entgegengesetzte Wille der Stiftungsorgane, wie sich derselbe in der Zuschrift des eidgenössischen Departements des Innern, resp. des Herrn Bundesrath Schenk, an den Bundesrath ,vom 29. April 1886, sehr deutlich kund gibt.

Eine bloß administrative Vereinigung, wie sie Herr Bundesrath Schenk eventuell mit dem Vorbehalte jederzeitiger Ausscheidung

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nach Beschluß des Hülfsvereins für schweizerische Wehrmänner, als zulässig erklärt, würde keinen praktischen Nutzen haben, im Gegentheil zu administrativen Weiterungen führen, die mit dem gegenwärtigen Zustande der Dinge nicht verbunden sind.

Wenn wir sonach die Vereinigung des Winkelriedfonds mit dem Invalidenfond vom rechtlichen Standpunkte aus für möglich halten, so möchten wir doch Ihre Aufmerksamkeit noch auf den Umstand lenken, daß gerade jetzt eine ,,Winkelriedstiftung" in der Schweiz in's Leben gerufen werden will, mit welcher der Winkelriedfond zweckgemäß am allerrichtigsten verbunden werden könnte.

Unser Schluß geht demnach dahin : es sei auf das eingangs zitirte Postulat zur Zeit n i c h t e i n z u t r e t e n .

Bei diesem Anlasse erneuern wir Ihnen, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 25. Mai 1886.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: fleucher.

Der Stellvertreter des eidg. Kanzlers : Schutzmann.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Verschmelzung des Winkelriedfonds und des Hülfsfonds schweizerischer Wehrmänner mit dem Invalidenfond unter dem Namen ,,Invaliden- und Winkelriedfond". (Vom 25. Mai 1886.)

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05.06.1886

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