Bundesbeschluss zum Abkommen zwischen der Schweiz und Marokko über die Überstellung verurteilter Personen

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Juni 20012, beschliesst:

Art. 1 1 Das am 14. Juli 2000 unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Marokko über die Überstellung verurteilter Personen wird genehmigt.

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Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

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SR 101 BBl 2001 4687

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2001-0293