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Schweizerisches Bundesblatt

38. Jahrgang. II.

Nr. 24.

5. Juni 1886.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Einrückungsgebühr per Zeile 15 Ep. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

Druck und Expedition der Stämpflischen Buchdruckerei in Bern.

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Bericht der

nationalräthlichen Kommission über die Geschäftsführung des Bundesrathes und Bundesgerichtes im Jahre 1885.

(Vom

19. Mai 1886.)

Tit.

Die Geschäftsberichte des Bundesrathes und des Bundesgerichtes sind Ihrer Kommission so rechtzeitig zugegangen, daß dieselbe schon am 28. April 1. J. zusammentreten konnte, was ihre Aufgabe wesentlich erleichterte.

In Folgendem beehrt sie sich, Ihnen die Resultate ihrer Arbeiten vorzulegen.

A. Geschäftsführung des Bundesraths.

I. Geschäftskreis des politischen Departements.

Es gereicht zunächst Ihrer Kommission zur Genugthuung, konstatiren zu können, daß die allgemeine Leitung dieses Geschäftskreises auch im Berichtjahre eine eben so umsichtige wie kluge war, welche die Ehre, das Ansehen und die Integrität unseres Vaterlandes nach Außen in jeder Richtung bestens wahrte.

Bundesblatt. 38. Jahrg. Bd. II.

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Im Speziellen haben wir folgende kurze, mehr erläuternde Bemerkungen beizufügen : 1. Leider muß wieder berichtet werden, daß die Regierung der Vereinigten Staaten von Nordamerika die Eröffnungen unseres Bundesrathes, betreffend Anbahnung eines allgemeinen SchiedsgerichtsVertrags, noch immer unbeantwortet gelassen hat, womit aber dio Hoffnung noch nicht aufgegeben werden soll, daß dieser hohe Gedanke doch endlich bei den leitenden Staatsmännern der amerikanischen Republik Wurzel schlagen werde.

2. Erfreuliches haben wir von Südamerika zu melden, nämlich, daß die Frage der Entschädigung unserer Landsleute in Bolivien und Peru für den Schaden, den die Chilenischen Truppen auf jenen Gebieten angerichtet haben, einer befriedigenden Lösung entgegen geht. Der Bundesrath hat sich mit der Chilenischen Regierung darüber verständigt, daß eine gemischte Kommission über die Forderungen aller unserer Angehörigen zu entscheiden haben wird, gleichviel unter welchen Schutz diese sich gestellt finden mögen.

3. Mit Genugthuung kann konstatirt werden, daß die Beziehungen zu unserem Nachbarstaat Italien, welche in dem vorangehenden Jahre, wenigstens in ihrem Wiederhall in der Presse bei einzelnen Vorgängen an der Grenze, ein oder das andere Mal, einen gereizten Ton zur Folge hatten, gegenwärtig, dank den Bemühungen unseres Vertreters in Rom, und namentlich der eben so loyalen wie korrekten Haltung des gegenwärtigen italienischen Ministers des Aeußeren, die allerfreundliehsten und angenehmsten geworden sind. Dieses zeigte sich in der Behandlung des Falles Matteucci, bei welchem die italienische Regierung den Reklamationen des Bundesrathes in prompter und vollständig befriedigender Weise entgegengekommen ist.

Es läßt diese Thatsache die begründete Hoffnung zu, daß gewisse, seit Jahren pendente Anstände, wie derjenige des Collegium Borrornäum, wohl auch in nächster Zeit ihre Erledigung linden werden.

4. Mit großem Interesse haben wir das Akteninaterial über die Verhandlungen "der sog. Comerkonferenz eiuer genauen Durchsicht unterstellt und bemerken ausdrücklich, daß wir die bei dieser Gelegenheit beobachtete Haltung des Bundesrathes und seiner Delegirten in jeder Beziehung billigen.

Im Einzelnen fügen wir hierüber Folgendes bei : Unterm 10. April 1884 machte der Bundesrath der italienischen Regierung den Vorschlag, eine Konferenz zu veranstalten, um ge-

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Leider blieb die Konferenz deßwegen resultatlos, weil die italienischen Delegirten im Auftrage ihrer Regierung Vorschläge einbrachten, welche die Frage auf ein ganz anderes Gebiet, dasjenige der Errichtung eines förmlichen Zollkartells zwischen der Schweiz und Italien, hinüber spielen sollten.

So lauten beispielsweise die Vorschläge 3 und 4 folgendermaßen : 1. ,,Den Z o l l a g e n t e n d e r b e i d e n Staaten w i r d die Erlaubniß eingeräumt, auf dem Luganersee und auf dem Langensee, in den Gewässern des andern Staates bis auf l O O M e t e r von der Küste die in den S t a a t s g e w ä s s e r n b e t r o f f e n e n S c h m u g g l e r zu verf o l g e n , sie zu ve r h a f t e n und i h n e n die S c h m u g g l e rw a a r e n w e g z u n e h m e n . G l e i ehe E r l a u b n i ß z u r V e r f o l g u n g zu L a n d e , i n n e r h a l b einer erst noch zu bes t i m m e n d e n Zone.

2. I n n e r h a l b einer noch zu b e s t i m m e n d e n Zone d ü r f e n solche Waaren nicht gelagert werden, welche g e w ö h n l i c h Gegenstand des Schmuggels s i n d etc. etc. a Die italienischen Unterhändler versuchten mit einem großen Aufwand außerordentlich scharfsinniger Dialektik dieses Zollkartell als eine logische und selbstverständliche Folge des Handelsvertrages zwischen der Schweiz und Italien hinzustellen Richtig ist hierbei nur, daß schon bei den Unterhandlungen über genannten Handelsvertrag die italienische Regierung wiederholt und dringend den Versuch machte, die Schweiz zum Abschluß eines Zollkartells zu bewegen, ebenso aber, daß der Bundesrath und seine Vertreter sich stetsfort kategorisch dagegen weigerten, auch nur in Unterhandlungen darüber einzutreten.

Hieraus ergibt sich also in klarer Weise, daß das angestrebte Zollkartell jedenfalls keine logische Folge eines Handelsvertrages sein kann, bei dessen Abschluß es ausdrücklich von einem Kontrahenten abgelehnt wurde.

5. Mit Rücksicht auf die Vertretung der Schweiz im Auslande sind etwelche Mutationen eingetreten, die wir nicht einzeln erwähnen.

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Die Zahl unserer Kunsularniederlassungen stieg im Berichtsjahr von 88 auf 91, und stetsfort gehen neue Gesuche um Errichtung solcher ein, welche aber nur zum geringem Theil berücksichtigt werden können.

6. Aus der vom politischen Departement in diesem Jahre «um ersten Male aufgestellten vollständigen Statistik der verschiedenen auf Gesuche um Einbürgerungsbewilligung Bezug habende Daten bemerken wir nur, daß im Berichtsjahre die Gesammtzahl der Personen, denen der Bundesrath die Bewilligung zur Einbürgerung ertheilte, mit Einschluß der verheiratheten Frauenspersonen, 1375 betrug.

7. Zum Schlüsse erwähnen wir mit Genugthuung, daß, betreffend die Frage der Revision der Bundesverfassung, die verschiedenen Departemente, welche mit der Begutachtung der denselben überwiesenen Motionen beauftragt sind, ihre Arbeiten zum Theil beendigt haben, so daß nächstens bezügliche Anträge der Bundesversammlung werden unterbreitet werden können.

II. Geschäftskreis des Departements des Innern.

I. Centralverwaltung.

Bandeskanzlei.

Die P r o t o k o l l e des Bundesrathes, der vereinigten Bundesversammlung, sowie des National- und Ständerathes sind nachgetragen, in schöner Reinschrift vorhanden und eingebunden.

Das M i s s i v e n b u c h ist komplet, korrekt geführt und mit den bundesräthlichen Protokollen und den übrigen einschlägigen Akten in Uebereinstimmung.

Die R e g i s t e r des Bundesrathes, der Bundesversammlung, des National- und des Ständerathes sind nachgeführt, korrekt, logisch und in jeder Beziehung übersichtlich.

441 Das D r u c k w e s e n d e r B u n d e s k a n z l e i ist, wie seit vielen Jahren, mit großem Fleiße und möglichster Sparsamkeit besorgt worden.

Archiv und Münzsammlung.

Im Archiv herrscht in jeder Ordnung.

Beziehung eine musterhafte

II. Vollziehung der Bundesverfassung und eidgenössischer Gesetze.

Betreffend die gegenseitige Ausübung der medizinischen Grenzpraxis nimmt die Kommission mit Befriedigung davon Akt, daß die Konventionen mit Oesterreich-Ungarn und Liechtenstein zum Abschlüsse gebracht werden konnten und daß die Unterhandlungen zwischen Frankreich und dem Bunde so günstig verlaufen und so weit gediehen sind, daß die bezügliche Konvention in Bälde den eidgenössischen Käthen zur Ratifikation vorgelegt werden kann, während sie bedauert, daß nicht ein Gleiches mit der italienischen Regierung erzielt werden konnte.

Gesundheitswesen.

Die Schutzmaßregeln, welche der Bundesrath in Bekämpfung der Cholera ergriff, werden nachdrücklich anerkannt.

Der von Bierbrauern und Bierwirthen des Kantons Luzern an den Bundesrath gegen die Regierung des Kantons Luzern ergriffene Rekurs betreffend den vom kantonalen Sanitätsrath gefaßten und von der Regierung von Luzern bestätigten Beschluß, durch welchen die fernere Anwendung und Benutzung von Bierpressionen im Gebiete des Kantons Luzern untersagt wurde, ist in der letzten Zeit in ablehnendem Sinne entschieden worden.

III.

Gesetzgeberische Vorarbeiten.

Der neue Entwurf zu einem eidgenössischen Bpidemiengesetz ist durch den Stellvertreter des Departements ausgearbeitet und hat die Lesung des Bundesrathes bereits passirt, so daß er den Käthen schon in dieser Session zur Berathung vorgelegt werden kann.

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IV. Ausstellungen und Kongresse im In- und Ausland.

Aus den Protokollen der vierten internationalen Sanitätskonferenz, welche in den Monaten Mai und Juni in Rom abgehalten und bei welcher die Schweiz durch die Herren Minister Bavier in Rom, Dr. Sonderegger in St. Gallen und Dr. Reali in Cevio vertreten wurde, ergibt sieb, daß tüchtig · gearbeitet, wenn auch nicht eine Uebereinkunft über einheitliches Vorgehen bei der Bekämpfung von Epidemien erzielt worden ist, was sehr wünschbar gewesen wäre. Nach dem bundesräthlichen Berichte soll sich bei Durchführung der Choleramaßregeln immerhin der Einfluß der Konferenz als ein günstiger gezeigt haben, und es ist zu erwarten, daß die zu Tage getretenen Kontroversen künftig verschwinden werden.

V. Werke der öffentlichen Gemeinnützigkeit und WohltMtigkeit.

Hebung der Kunst, schweizerisches Natioiialmuseum, schweizerischer Kunstverein.

Wenn einmal der Streit der beiden einander ziemlich schroff gegenüber stehenden Anschauungen (Buchser und Konsorten einerseits und bisheriger schweizerischer Kunstverein andererseits) ausgetragen ist, so wird sich erst das, was den Verhältnissen entspricht, bewerkstelligen lassen. Indessen dürfte auch hier das Richtige in der Mitte, resp. in der von dem Bundesrathe in der Dezembersession 1885 hierüber ausgesprochenen Ansicht liegen.

Das beste Mittel, einem schweizerischen Nationalmuseum bald zur Existenz zu verhelfen, dürfte wohl darin liegen, daß eine größere schweizerische Stadt dem Bunde zu dem konkreten Zwecke ein entsprechendes Gebäude zur Verfügung stellen, resp. unentgeltlich abtreten würde.

Ein Besuch, welcher der Groß'schen Pfahlbauteusammlung gemacht wurde, hat uns überzeugt, daß dieselbe gut geordnet und das Lokal, in welchem dieselbe untergebracht ist, seinem Zwecke vollständig entspricht. Wunschbar wäre allerdings, wenn das letztere sich etwas weiter unten statt im III. Stockwerke befände, ein Wunsch, der indeß zur Zeit wegen Raummangels nicht realisirt werden könnte.

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VI. Polytechnische Schule.

In dem Berichte über das eidgenössische Polytechnikum vermißt die Kommission Mittheilungen betreffend die Vorlesungen über Schwoizergeschichte. Sie hält dafür, daß den Studirenden durchaus Gelegenheit geboten werden sollte, den an den Mittelschulen nur lückenhaft gebotenen Unterricht in der Landesgeschiehte angemessen fortsetzen zu können, und wünscht deßhalb, daß dem wiederholt gestellten Begehren baldige Ausführung gegeben werde, sei es durch die Vereinigung eines diesfälligen Lehrstuhles mit der allgemeinen Geschichte, sei es durch Gewinnung einer geeigneten Lehrkraft auf anderem Wege.

Eine Abtheilung der Kommission hat mit dem früheren Chef des Departements dem Polytechnikum einen Besuch abgestattet.

Derselbe galt vorzugsweise dem neuen Chemiegebäude und den Räumlichkeiten für das physikalische Institut.

Was das erstere anlangt, so darf gesagt werden, daß dasselbe, wenn einmal vollendet, allen berechtigten Anforderungen entspricht und mit allen bestehenden gleichartigen Gebäuden auf gleiche Linie, wenn nicht noch etwas höher, zu stellen ist. Die vom Bunde für diesen Zweck dekretirten Gelder habeti eine gute Verwendung gefunden.

Aber auch das Physikgebäude, resp. die Erstellung eines solchen, ist ebenso nöthig. Darüber läßt sich kaum mehr streiten.

Die Gi'ünde hiefür sind in der Wesenheit dieselben, welche seiner Zeit für Erstellung eines Chemiegebäudes entwickelt worden sind (vide den betreffenden Bericht des Bundesrathes an die eidgenössischen Käthe und den Geschäftsbericht des Bundesrathes pro 1884 über diese Materien). Die vorhandenen physikalischen Räumlichkeiten entsprechen, wie wir uns an Ort und Stelle überzeugt haben, den Zwecken, denen sie dienen sollen, bei Weitem nicht.

Dieselben sind zu klein, zu weit auseinander liegend, oft auch mit zu wenig Licht versehen und für die vorzunehmenden Manipulationen wegen Aufstellung von Maschinen in zu beengten Räumlichkeiten sogar gefährlich.

Nach dem gegenwärtigen Stande der Wissenschaft genügen für den Studirenden nicht mehr bloß die Vorlesungen und Lehrbücher, sondern es gehört zu einer tüchtigen Bildung, daß das Gehörte und Gelernte auch praktisch verwerthet werden könne.

Als Mittel zu diesem Zwecke erscheinen die entsprechenden Räumlichkeiten, in denen diese praktischen Arbeiten vorgenommen werden können, als absolut erforderlich.

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VIII. Schweizerische meteorologische Centralanstalt.

Das von Herrn Friedrich Brunner von Winterthur der schweizerischen meteorologischen Centralanstalt zugewandte Vermächtniss beträgt Fr. 120--130,000, wovon Fr. 100,000 baar abgeführt worden sind und der Rest später prästirt wird. Die Sache ist zwischen den Betheiligten am '13. Maris a. c. durch Vergleich geregelt worden. Der sich auf mindestens Fr. 20,000 belaufende Rest, der indeß die Höhe von Fr. 30,000 erreichen kann, hängt noch von der Austragung eines Anstandes ab, der z. Z. zwischen den Intestat- und den» Testamentserben waltet.

IX. Abtheilung Bauwesen.

F. Kantonale Straßen und Brücken.

Subventionirung von Neubauten.

Die Straße am Vierwaldstättersee von Vitznau bis Gersau wurde mit dem früheren Chef des Departements von einer Abtheilung der Kommission begangen. Bin Theil derselben auf beiden Seiten (Luzern und Schwyz) ist so gut wie fertig, ein größerer Theil dagegen harrt der Vollendung. Die beidseitigen Arbeiten sind irn vollsten Gange. Diese selbst, einmal vollendet, ist ein schönes Werk. Wenn dieselbe auch nicht ausschließlich militärischen Zwecken dient, so war doch die Bundessubvention eine gerechtfertigte. Zu erwähnen bleibt noch, daß die Kommission von Abordnungen der Regierungen von Luzern und Schwyz in verdankenswerther Weise bei diesem Besuche begleitet wurde.

G. Allgemeines Wasserbauwesen.

Oberaufsicht Über die Wasserbaupolizei und Verschiedenes.

Das Projekt einer zwischen Maienfeld und Ragaz zu erbauenden Rheinbrücke gab, nach den diesfälligen Akten, dem Bundesrathe, resp. dem betreffenden Departemente, mit den Regierungen der Kantone Graubünden und St. Galleu, wie uns scheinen will, last mehr, als nöthig gewesen wäre, zu thun. Nach den in letzter Zeit zwischen dem Bundesrathe und den Beteiligten gepflogeneu Verhandlungen ist indeß zu erwarten, daß schließlich ein im Interesse

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beider Theile liegendes Resultat erzielt, resp. eine Brücke erstellt wird, die solid ist und namentlich nicht Veranlaßung dazu bietet, auf die Rheinkorrektion einen schädlichen Einfluß auszuüben.

Subvention von Korrektionen und Verbauungen durch den Bundesrath, Das Wasserbauwesen nahm auch in diesem Jahre die Thätigkeit des Departements sehr in Anspruch. Auf Grundlage des Bandesgesetzes über die Wasserbaupolizei im Hochgebirge sind vom Bundesrathe an 15 Bauprojekte Bundessubventionen bewilligt worden.

Hiezu kommen noch 6 Projekte, welche im Berichtjahre von den eidgenössischen Räthen erledigt wurden Die wohlthätigen Wirkungen des eidgenössischen Wasserbaugesetzes machen sieh immer mehr bemerkbar Es entsteht ein eigentlicher Wetteifer unter den Kantonen, in Anwendung dieses Gesetzes Werke auszuführen, welche für die Sicherheit von Grund und Boden von größter Bedeutung sind. Die technische Begutachtung dieser Werke und die Kontrole über die Ausführung derselben erfordern viel Arbeitskraft und Zeit.

Wie wir uns aber von verschiedener Seite überzeugt, wird dieselbe auf sehr lebensweise Weise vorgenommen. Im Interesse einer bessern Uebersicht der vorn Bundesrathe bewilligten Subventionen wäre vielleicht wünschbar, wenn in den jährlichen Geschäftsberichten der Betrag der Kosten der an dieselben bewilligten Bundessubventionen, ähnlich wie bei den Aufforstungsprojekten, aufgenommen würde.

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I. Geschäftskreis des Justiz- und Polizeidepartements.

A. Justizverwaltung.

I. Gesetzgebung.

1. Der Gesetzesentwurf über S c h u l d b e t r e i b u n g und K o n k u r s wurde vorn Justizdepartemente am 11. November 1885 vollendet und vom Bundesrathe am 23. Februar 1886 genehmigt, Obwohl von langer Hand vorbereitet, bildet derselbe die Hauptarbeit des Departementes im verflossenen Geschäftsjahre, und es haben

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die bezüglichen Vorarbeiten durch dasselbe eine selbstständige Uniarbeitung erfahren. Die Kommission hat mit aller Anerkennung den Protokollen des Bundesrathes entnommen, daß dieser letztere die Arbeit des Departementes nicht bloß in Globo genehmigt, sondern in einer Reihe von Sitzungen selbst auch sacheinläßlich behandelt hat.

2. Ein weniger günstiges Prognostiken stellt der bundesräthliche Amtsbericht (Seite 502) der Anhandnahme des Gesetzes über d i e G e w ä h r l e i s t u n g i m V i e h h a u d e l , trotzdem s . Z .

(17. Juni 1882) unter Zustimmung des Bundesrathes eine bezügliche Motion mit großer Mehrheit vom Nationalrathe angenommen und auch von 13 Kantonen die Wünschbarkeit des Erlasses eines solchen Gesetzes ausgesprochen worden ist. Der von einzelnen andern Kantonen in frühern Jahren gemachte Vorbehalt, auf diesem Gebiete vorerst noch weitere Erfahrungen sammeln zu wollen, dürfte der gesetzlichen Reguliruug dieser Materie jetzt kaum mehr hindernd entgegentreten. Daß in neuerer Zeit eine Reihe von Kantonen vom alten 1852er Konkordat zurückgetreten sind und die bezügliche Spezialgesetzgebung der Kantone seither eine noch buntscheckigere geworden ist, spricht gleichzeitig für die Unzulänglichkeit des Konkordates und für die Nothwendigkeit einer einheitlichen Regulirung dieser Materie durch ein Bundesgesetz.

3. Die Revision des Gesetzes über die O r g a n i s a t i o n d e r B u n d e s r e c h t s p f l e g e bildet seit Jahren ein ständiges Desiderium sowohl der Geschäftsprüfungskommissionen der Räthe als auch des Bundesgerichtes selbst. Den ersten Schritt zur Realisirung des selben hat das Justizdepartement in der Weise gethan, daß es die Ausarbeitung eines bezüglichen Vorentwurfes dem Hrn. Bundesrichter ür. Hafner übertrug. Zur Ausarbeitung gesetzgeberischer Entwürfe besteht seit 1884 faktisch eine Speziai beamtung; nichtsdestoweniger erscheint im vorliegenden Falle die Herbeiziehung eines erfahrenen Mitgliedes derjenigen Behörde, deren Geschäftskreis neu organisirt werden soll, wohl gerechtfertigt.

4. Die vom Ständerathe angeregte Revision des Gesetzes betreffend F e s t s t e l l u n g u n d B e u r k u n d u n g d e s C i v i l s t a n d e s und d i e Ehe will der Bundesrath seiner Prüfung unterstellen, wenn die Tagesordnungen der Räthe weniger mit gesetzgeberischen Arbeiten
belastet seien als gegenwärtig.

Es ist das statistische Bureau des Departementes des Innern, welches wiederholt und eindringlich diesen Gegenstand, der enormen Zahl der Ehescheidungen und der allzu laxen Gerichtspraxis wegen,

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der Aufmerksamkeit der Gesetzgeber ebenfalls empfohlen hat.

Anderweitige Aushebungen, die Revision dieses Gesetzes betreffend, sind auch vom Bundesgerichte in seinem diesjährigen Amtsberichte (pag. 5 und 6), sowie von einzelnen Kantonsregierungen zu Händen des Bundesrathes gemacht worden, so daß einer etwas beschleunigteren Berichterstattung als der in Sicht gestellten wohl entgegengesehen werden darf.

II. und III. Gewährleistung von Kantonsverfassungen und Konkordate.

Keine Bemerkungen.

IV. Verhältnisse zu auswärtigen Staaten.

Der Kanton Waadt hat mit Oesterreich-Ungarn bezüglich der gegenseitigen V o l l z i e h u ng v o n C i v i l u r t h e i l e n im Jahre 1885 ein Uebereinkommen getroffen, und der Bundesrath vermittelte den Austausch der bezüglichen Urkunden. Ohne Zweifel waltet für die andern, insbesondere für die östlichen Grenzkantone der Schweiz diesfalls ein ebenso naheliegendes Bedürfniß. Die Kommission ist der Ansicht, und sie drückt den Wunsch aus, daß der Bundesrath seine Bethätigung nicht auf den Austausch der Urkunden beschränken, sondern geradezu die Initiative ergreifen sollte, um womöglich für alle Kantone eine gleichmäßige Reziprozität zu erwirken, wie es ja auch seinen Bemühungen gelungen ist, bezüglich des Verkehrs der inländischen Gerichte mit denjenigen der auswärtigen Staaten allgemeine Uebereiukommen abzuschließen, so namentlich mit Oesterreich-Ungarn, Italien und dem Deutschen Reiche.

V. Rekurswesen.

Eine Reihe von Fällen, welche zu verschiedenen Auffassungen Veranlaßung gaben, gelangten an die Bundesversammlung selbst und sind im Schöße derselben schon einer nähern Erörterung unterstellt worden, oder harren derselben noch durch besondere Kommissionen. In den meisten andern, vom Bundesrathe erledigten und nicht weiters gezogenen Rekursentscheidungen kann sich die Kommission mit den zur Anwendung gelangten Grundsätzen einverstanden erklären Eine einläßliche Kritik der einzelnen Fälle fallt daher an dieser Stelle selbstverständlich dahin.

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Die konfessionellen Verhältnisse betreffend, erscheint von ganz besonderer Tragweite der Beschluß des Bundesrathes vom 23. Januar 1885 über die Mitbenutzung der Mariahilfkirche in Luzern durch die dortige Christkatholische Genossenschaft -- namentlich seiner allgemeinen Erwägungen willen. Ihre Kommission hofft, daß die vom Nationalrathe angebahnte, bis heute aber noch nicht erreichte Verständigung durch die Vermittlung des Bundesrathes doch noch zu einem glücklichen Resultate führe.

Zu dem Berichts über den R e k u r s f a l l von B i a s c a , Bee r d i g u n g b e t r e f f e n d , mit dessen materieller Entscheidung die Kommission einig geht, darf an der Hand der vorliegenden Akten auch an dieser Stelle ergänzend und rechtfertigend hervorgehoben werden, daß die von der Munizipalität getroffene Eintheilung des Friedhofes, resp. die daherige Begräbnißordnung, sowohl dem protestantischen als dem katholischen Pfarrer offiziell mitgetheilt worden äst und die beiderseitige vorausgehende Billigung gefunden hat.

B. Polizeiverwaltung.

I. Auslieferung von Verbrechern und Angeschuldigten.

Bei der Behandlung dieses Abschnittes des Geschäftsberichts vom Jahre 1884 hat der Nationalrath in seiner Sitzung vom 16./17. Juni 1885 folgenden Antrag (Leuenberger-Morel) zum Beschlüsse erhoben : ,,Der Bundesrath wird ersucht, über die konstitutionelle Zuläßigkeit der bloß administrativen Auslieferungen, d. h. der Auslieferungen auf Reziprozität trotz vorhandenen Staatsverträgen, Bericht zu erstatten und, falls derartige Auslieferungen zuläßig erklärt würden, weiter zu untersuchen, ob es nicht am Platze wäre, sie mit den nämlichen Garantien zu umgeben, wie die auf Grund bestehender Verträge bewilligten Auslieferungen."

Die bundesräthlichen Protokolle geben keinen Aufschluß, ob und was diesfalls in Sachen geschehen sei. Es ist daher die Berichterstattung des Bundesrathes als eine noch ausstehende zu gewärtigen.

U. Bundesstrafrecht.

Daß von den abgewandelten Fällen betreffend G e f ä h r d u n g des E i s e n b a h n b e t r i e b e s 2/5 derselben durch die kantonalen

449 Gerichtsbehörden aufgehoben und von den eingeleiteten Beklagten ebenfalls wieder 2 /i freigesprochen wurden, scheint auch dafür zu zeugen, daß die diesbezüglichen Vorschriften des Buudesstrafrechtes fortwährend noch mit etwelchem Widerstreben von den kantonalen Gerichten angewendet werden. Es ist dies um so auffallender, als wohl Jedermann von der Notwendigkeit der strengen Ahndung solcher Gefährdungen überzeug! ist Die Mitverschuldung an denselben liegt nicht selten in der mangelhaften Aufsicht und in der zu großen Knauserei der Bahnverwaltungen selbst, während die Eingeleiteten meistens nur dem untersten Dienstpersonal angehören.

Dieser Umstand trägt zu der oben gemachten Aushebung ohne Zweifel wesentlich mit bei und dürfte den Bundesrath, dem die bezügliche Einleitung zusteht, veranlaßen, gegebenenfalls auch in den obern Regionen der Eisenbahnverwaltungen die Schuldigen zu suchen und zu finden.

III. und IV. Fremdenpolizei und Werbung.

Keine Bemerkung.

T. Politische Polizei.

Bin gewaltiges Aktenmaterial, welches dem Schlußbericht des eidgenössischen Generalanwaltes über die anarchistischen Umtriebe in der Schweiz vom Mai und Juni 1885 zu Grunde liegt, sowie auch die etwas bescheidenere Prozedur vom August 1885 wurden Ihrer Kommission zur Verfügung gestellt und von derselben, soweit es in der für die Geschäftsprüfung allzu kurz bemessenen Zeit möglich war, näher eingesehen. Wie dem Geschäftsberichte zu entnehmen ist, sah der Bundesrath in beiden Untersuchungen von einer Strafeinleitung ab, verfügte dagegen, im Sinne von Art. 70 der Bundesverfassung, die Ausweisung von 26 Ausländern. Die Kommission steht nicht an, dem Bundesrathe sowohl für die Mäßigung als für die Festigkeit, mit der er in dieser Angelegenheit gehandelt hat-, die volle Anerkennung auszusprechen. Das Schweizervolk wird der obersten Landesbehörde nur Dank wissen, wenn sie auch in Zukunft rechtzeitig und entschieden dem Mißbrauche des dem Fremden sonst so gerne gewährten Aufenthalts- und Asylrechtes entgegentritt, und dadurch gleichzeitig die innere Sicherheit des eisenen Landes schützt und eine internationale Pflicht erfüllt.

"5*-

VI. Heimatrecht.

Zur Zeit sind beim Departemente noch 32 Fälle pendent.

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TU. Allgemeine Schlussbemerkung.

Die Register des Departementes haben wir in Ordnung befunden und am Tage unserer Untersuchung (30. April 1886) denselben entnommen, daß gegenüber dem Vorjahre die Geschäftsnummern von 489 auf 607 gestiegen sind, also um 118 sich vermehrt haben.

Berücksichtigt man ferner die größern gesetzgeberischen Arbeiten dieses Jahres, die ständige Mehrung der Rekurse und die Weitschichtigkeit der Untersuchungen im Polizeiwesen, deren einzelne Zweige eine Arbeitskraft vollständig absorbiren, so erseheint die seit mehr als Jahresfrist dauernde Krankheit zweier Hauptarbeiter des Kanzleipersonals als sehr störend, und es wäre die Hebung dieses Uebelstandes, sofern er länger andauern sollte, auf dem Wege eines billigen Abkommens sehr nahe liegend.

IV. Geschäftskreis des Militärdepartements.

I. Konferenzen betreffend pädagogische Prüfungen der Wehrpflichtigen.

Die Besammlung der eidgenössischen pädagogischen Experten und Gehulfen zu einer Konferenz v o r Beginn derRekrutirungg wurde schon in dem Bericht der ständeräthlichen Kommission für den Geschäftsbericht des Jahres 1884 als sehr zweckmäßig anerkannt zur Erzielung möglichster Gleichmäßigkeit der Prüfungen, sowohl bezuglich der au die Rekruten zu stellenden Fragen, als auch bezüglich der Taxation der Antworten.

Wir müssen dieser Ansicht durchaus beipflichten und sprechen daher den Wunsch aus, daß diese Konferenz, welche voriges Jahr nicht abgehalten wurde, fortan wieder stattfinden möge, indem die letztjährige Rundreise des Oberexperten in den Divisionskreisen, um über die mittelst Zirkular ertheilten Instruktionen wünschbare Anleitung zu geben, nicht ausreichend sein dürfte, jene Konferenz zu ersetzen, und daß daher die Beibehaltung derselben gewünscht

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werden muß, selbst wenn auch etwelche Mehrkosten damit verbunden wären.

Kosten der Konferenz im Jahre 1884 .

.

. Fr. 2671. -- Reisekosten des Oberexperfen ,, 958. 90 Reisekosten des Oberexperten im Jahre 1885

Total Fr. 3629. 90 . ,, 1222. 35

Differenz zwischen 1884 und 1885

Fr. 2407. 55

Gleichwohl möge der Oberexperte fortfahren, die Prüfungen so viel wie möglich persönlich zu überwachen, namentlich da, wo für dieselben Suppleanten der Experten verwendet werden.

Uebrigens erklärt das Departement, die Frage der Abhaltung der Konferenz in Erwägung ziehen zu wollen, da auch die Experten selbst sich zu Gunsten derselben aussprechen.

II. Rekrutenprüflingen, Programm und Fragenschema (8.351).

Die Gleichmäßigkeit im Verfahren bei den pädagogischen Prüfungen dürfte wesentlich gefördert werden, wenn von den Experten in allen Divisionskreisen vorher genau formulirte Fragen den Rekruten gestellt würden; dieselben hätten dann die ihnen durch das Loos zugefallenen Fragen zu beantworten, jedoch nicht, sofort, sondern nachdem ihnen ermöglicht worden wäre, über deren Beantwortung einiges Nachdenken walten zu lassen.

Die Fragen müßten den ganzen Stoff der mündlichen Prüfung umfassen und so gefaßt sein, daß dieselben in ganz freier, nicht an bestimmte Ausdrücke gebundener Form beantwortet werden können.

Nach diesem System wurde iu der II. Division über das Rechnen geprüft mit ganz gutem Erfolge, und es dürfte daher dasselbe auch auf die andern Malerien, bei welchen dieses Verfahren anwendbar wäre, ausgedehnt und in sämmtlichen Divisionskreisen zur Anwendung kommen.

Die Fragen dürften über das Maß des in den Primarschulen der Schweiz ertheilten Unterrichts nicht hinausgehen, d. h. sich in den Schranken eines verbindlichen Minimums halten, wie solches im eidgenössischen Programm vom 15. Juli 1879 festgesetzt ist, als: 1) Lesen und freie Wiedergabe des Gelesenen ; 2) schriftlicher Aufsatz;

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3) Kopfrechnen und schriftliches Rechnen (die vier Spezies der Arithmetik, Rechnen mit einfachen und dezimalen Bruchformen) ; 4) Vaterlaudskunde.

Das Lesen betreffend, sollten nur Lesestücke zuläßig sein, welche von sogenannten Fremdwörtern und technischen und abstrakten Ausdrücken, resp. Begriffen, frei wären. Es ist nicht selten vorgekommen, daß alku eifrige Examinatoren zu hohe und seibat excentvische Fragen stellten und dann, \venn die ersten Fragen gut beantwortet wurden, in der Fragestellung weiter gingen und dieselbe so steigerten, daß der zu Prüfende verwirrt und verlegen wurde und schließlich eine geringe Note erhielt. Das oben beschriebene Verfahren würde sicherlieh Resultate ergeben, welche eine richtigere Beurtheilung des Bildungsstaudes in den Kantonen ermöglichen würden.

Sodann sollte es vermieden werden, daß Experten in solchen Orten oder Landesgegenden zur Prüfung verwendet werden, wo sie als Lehrer in Schulen angestellt sind.

III. Rekrntirung (S. 351).

Vielfach hört man darüber klagen, daß die Rekrutirung mancherorts erst in vorgerückter Jahreszeit, erst Ende Oktober, sogar noch im Monat November, stattfinde, was allerdings in mancher Beziehung nachtheilig ist.

Bei der schon frostigen Witterung ist namentlich der sauitarische Untersuch für den Rekruten mit wirklichen Inkonvenienxen verbunden; auch sind die Tage schon kurz, was für eine in jeder Richtung gründliche Rekrutirung nur von Nachtheil sein muß.

Es wäre zu wünschen, daß die Rekrutirung mit dem Monat September ihren gänzlichen Abschluß finden würde.

Da sodann in der Herbstzeit in vielen Gegenden, namentlich in den Kantonen Tessin und Graubünden, die jungen Leute außer Landes sich befinden, so dürfte dort die Rekrutirung ausnahmsweise zweckmäßiger auf den Monat März verlegt werden; es würde dadurch erreicht werden, daß weniger Leute bei Vornahme der Rekrutirung abwesend wären und auf diese Weise sich derselben entziehen können.

Wir sehen uns daher veranlaßt, folgendes Postulat Ihnen zu unterbreiten:

453 Der Bundesrath wird eingeladen, zu erwägen, ob es n i c h t z w e c k m ä ß i g wäre, eine n a c h t r ä g l i c h e R e k r u t i r u n g i m M o n a t M ä r z vornehmen zu lassen, um zu erreichen, daß die wehrpflichtige j u n g e M a n n s c h a f t möglichst vollzählig, sei es zur p e r s ö n l i c h e n E r f ü l l u n g i h r e r W e h r p f l i c h t , sei es zur L e i s t u n g des Milit ä r p f l i c h t e r s a t z e s angehalten werden könne.

IV. Zahl der an einem Tage zu prüfenden und zu untersuchenden Rekruten (S. 352).

Die bundesräthliche Verordnung über die Rekrutirung vom 25. Februar 1878, Art. 5, Litt, b, setzt fest, daß an e i n e m Tage höchstens 100 Rekruten zur Prüfung und Untersuchung einberufen werden dürfen.

Nun kommt es allerdings vor, daß an e i n e m Tage sich nur 20 à 30 Rekruten eiufinden; dagegen ist es nicht selten, daß dieselben in der Zahl von 120, selbst 150 bis 160, zur Rekrutirung sich stellen.

Die hieraus entstehenden Uebelstände sind augenscheinlich ; namentlich kann die ärztliche Untersuchung nicht mit der nothwendigen Genauigkeit durchgeführt werden, wenn die Zahl von 100 überschritten wird. Ein Theil der Rekruten ist dadurch genöthigt, bis in den späten Abend hinein zu warten ; namentlich aber auch wird die Einreihung derselben, welche erst nach erfolgter Prüfung und Untersuchung vorgenommen werden kann, abgesehen daß dieselbe an Genauigkeit leiden muß, sehr erschwert.

Es wäre sehr zu wünschen, daß die bestehenden Vorschriften genau innegehalten würden ; auch dürfte es angezeigt sein, daß die den Untersuch vornehmenden Aerzte nicht der Landesgegend angehören, deren Bewohner sie zu untersuchen haben.

V. Rekrutirung der Kavallerie (S. 352 und 449).

Es werden fortwährend die sich immer mehrenden Schwierigkeiten in der Rekrutirung der Kavallerie namhaft gemacht.

Dieselben lassen sich auf folgende Ursachen zurückführen : t) Lange Dauer des Schulunterrichts; 2) Mehrkosten gegenüber dem Infanteristen, mit welchen die Eltern des Kavalleristen belastet werden.

Bundesblatt. 38. Jahrg. Bd. II.

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In Folge der schlimmen Jahre und der landwirtschaftlichen Krise fällt es dem Landwirth schwer, selbst nur einen, noch viel weniger mehrere Sohne in diese Waffengattung eintreten zu lassen.

Der Bericht des Militärdepartements erwähnt, daß, um die nöthige Zahl von Kavallerie-Trompetern zu bekommen, denselben in letzter Zeit die Haltung eigener Pferde erlassen werden mußte.

Angesichts dieser Schwierigkeiten in der Kavallerie-Rekrntiruug dürfte es vielleicht angezeigt sein, die Anforderungen au diese Waffengattung, und namentlich die Bestimmung des Art. 198, AI. 22, der Militärorganisation, daß der Bund für ein außer dein Dienst umgestandenes Pferd keine Vergütung leiste, wenigstens vorübergehend, zumodifizirenu ; letztere nämlich dahin, d a ß d e m n Inhaber eines Pferdes, welchen bezüglich des Verlustes desselben auch nicht die mindeste Schuld trifft, einige Vergütung geleistet werde. Auch kommt es vor, daß die Pferde in gewissenLandesgegendenu das daselbst gewachsene Futter nicht vertragen können und davon dämpfig werden.

Es würde überhaupt nothwendig sein, daß die Kavalleriepferde außer dem Dienst in Bezug auf deren Gebrauch, Behandlung und Fütterung etwas genauer beaufsichtigt würden.

VI. Rekrutirung der Artillerie (S. 352).

(Vide. Bericht der ständeräthlichen Kommission über den Geschäftsbericht des Jahres 1884, 8. 16. II.)

In dem vorbenannten Bericht wurde der Wunsch ausgesprochen, es möchte darauf gehalten werden, daß für die Artillerie nicht im Uebermaße Leute rekrutirt werden, welche als Unteroffiziere deiInfanterie befähigt und derselben zur Kompletirung ihrer Cadres absolut benöthigt sind.

Wir zweifeln nicht daran, daß das Departement in dieser Richtung die geeigneten Weisungen ertheilt haben werde; dessenungeachtet sind aber auch bezüglich der neuesten Rekrutirung die gleichen Klagen laut geworden.

Es zeigt sich auch wirklich, daß in einigen Kantonen die Artillerie über den reglementarischen Bestand hinaus erheblieh mehr überzählige Stabs- und Kompagnieoffiziere und Unteroffiziere besitzt, als dies bei der Infanterie der Fall ist, bei welcher gegentheils viele Bataillone nicht einmal den reglementarischen Bestand von Offizieren und Unteroffizieren haben.

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YII. Kekrutimng der Infanterie.

Die ungenügende Rekrutenzahl der III., IV. und zum Theil auch der VIII. Division wirkt sehr störend auf den Effektivbestand der Truppeneinheiten der Infanterie dieser Divisionen ein.

So ist denn in der That die Kontroistärke der Infanterie speziell bei der III Division in ungewöhnlichem Maße unter dem Normalbestand.

Die Stärke der einrückenden Bataillone ist eine derart geringe, daß der Zweck der Uebungen 'dadurch wesentlich beeinträchtigt wird, und vollends für einen Kriegsfall würden die aus diesem Uebelstande entspringenden Nachtheile in gesteigertem Umfange zu Tage treten.

Die Kommission hat diesen Vorkommnissen ihre vollste Aufmerksamkeit zugewendet und von dem Militärdepartement den beruhigenden Aufschluß erhalten, daß die Rekrutirung für das Jahr 1886 eine beträchtliche Erhöhung der Rekrutenzahl in den genannten Divisionskreisen ergeben habe; sie zweifelt auch nicht daran, daß der Bundesrath den erwähnten Verhältnissen fortdauernd sein besonderes Augenmerk zuwenden werde.

Vili. Pensionsfond für invalide Instruktoren (S. 363).

Das Departement beschäftigt sich mit dieser Frage und hat dieselbe behufs Ausarbeitung eines Gesetzesvorschlages einer Spezialkommission zugewiesen. Es ist jedenfalls dringend zu wünschen, daß diese Frage in baldiger Zeit ihre Lösung finde, und daß dabei nicht nur eine bestimmte Altersgrenze, sondern auch der Grad der Leistungsfähigkeit des Betreffenden entscheidend sei.

IX. Vorunterrichl, Reitkurse.

Es ist nicht zu verkennen, daß der Reitunterricht für Offiziere der Infanterie eine weitere Ausdehnung erhalten sollte.

Der Infanterieoffizier gelangt zum Reitunterricht erst in den Centralschuleu; bei vielen Offizieren hält es dann schwer, wegen vorgerückteren Alters noch das Reiten zu erlernen.

Von daher kommt es, daß viele Offiziere, welche im Uebrigen durchaus befähigt wären zu Bataillons-Kommandanten oder Adjutanten, solche Stellen nicht übernehmen können. In einigen Kantonen siad diesfalls Kurse zur Erlernung des Reitens für Infanterieofüziere eingeführt. Die Kosten solcher Unterrichtskurse, welche

456 nicht unbeträchtlich sind, dürften mit Recht vollständig vom Bunde, getragen werden, weil i h m der militärische Unterricht im vollen Umfange überbunden ist.

X. Ankauf von Kavalleriepferden (S. 404).

Die Kommission kann mit Befriedigung erwähnen, daß der Ankauf von inländischen Pferden, welcher vom Jahre 1875--1884 durchschnittlich nur Vio betrug, sich im Jahr 1885 auf i/5 der im Ganzen zu beschaffenden Kavallei'iepferde gesteigert hat. Immerhin ist dieses Verhältniß noch keineswegs befriedigend und das Departement wird ersucht, dahin zu wirken, daß der Ankauf und die Verwendung von inländischen Pferden allmälig noch weitere Ausdehnung gewinne.

Nur dadurch wird eine rationelle Pferdezucht in unserin Lande ermöglicht werden können, und nur auf diesem Wege wird unsere Abhängigkeit vom Auslande bezüglich unseres militärischen Pferdebedarfs, welche im Ernstfälle für uns verhäugnißvoll werden könnte, aufhören. (S. Postulat vom 22. Dezember 1882.)

XI. Büchseninacherkurse (S. 415).

Der Bericht bemerkt, daß die Leistungen der Hufschmied-, Schlosser-, Sattler- und Wagnerrekruten sehr ungenügend seien.

Was die Büchsenmacher betrifft, so dürfte es nicht un?,weckmäßig sein, daß den Kantonen, welche in ihren Zeughäusern Büchsenmacherwerkstätten halten, vom Bunde ein Beitrag an die nicht unerheblichen Kosten geleistet würde.

Da die Privatbüchsenmacher sich immer mehr vermindern, so ist es sehr nothwendig, daß die kantonalen Institute dieser Art, welche für militärische Zwecke sehr nützlich, ja unentbehrlich sind, in ihrem Bestände erhalten werden, um so mehr, da der Bund solche nur in sehr beschränkter Anzahl besitzt.

XII. Artilleriebespannnng.

Anbelangend die A r t i l l e r i e b e s p a n n u n g , so wäre es wünschenswerth, daß man wieder auf das frühere System zurückkomme, daß nämlich jede Batterie ihre Bespannung in ihrem Kantone selbst sich beschaffen müßte. Für die Rekrutenschulen hätten die Kantone die nöthigen Pferde zu stellen, und nur, wenn solche nicht in genügender Zahl gestellt werden könnten, sollte man für das Mangelnde sich an Lieferanten wenden dürfen.

457 Es ist allerdings angenehm, mit geschulten Pferden zu manöveriren ; allein, wenn es zu einer größern Truppenaufstelluog käme, würde man sich mit solchen nicht mehr behelf'en können.

XIII. Beschuhimg.

Was die B e s c h u h u n g anbetrifft, so dürfte die Mannschaft angehalten werden, ihren Bedarf für den Militärdienst aus den kantonalen Magazinen zu beziehen; hiefür würde jedem Einzelnen eine tägliche Soldzulage zu Theil, deren G-esammtbetrag annähernd in Schulkursen die H ä l f t e und in Wiederholungskursen den D r i t t h e i l des Kostenpreises der Schuhe ausmachen würde; nach dem gleichen System, welches in den Nachbarstaaten schon längst Geltung hat.

XIV. Gewehrreparaturen (S. 455).

Wir glauben, die im Bericht enthaltene Notiz nicht mit Stillschweigen übergehen zu dürfen, daß von den bei den Waffeninspektionen zur Reparatur, namentlich wegen Verrostung, abgenommenen Infanteriegewehren 69 % derselben der Jüngern Mannschaft des Auszuges angehören.

Es würde sich daraus ergeben, daß die ältere Mannschaft des Auszuges und diejenige der Landwehr ihre Waffen besser besorgt als die jüngere Mannschaft.

Diese Erscheinung dürfte dringend dazu auffordern, daß in den Schulen die Rekruten mit aller Strenge zu guter Besorgung ihrer Waffen angehalten werden, und daß deren Verwahrlosung sowohl in als a u ß e r dem Dienste scharf geahndet würde.

XV. Korpsmaterial.

Das Material in den Zeughäusern, welches theils dem Bunde, theils den Kantonen gehört, sollte auf Grund der jedem Theil zustehenden Eigenthumsansprüehe da, wo es noch nicht geschehen ist, beförderlich und definitiv ausgeschieden werden, damit darüber genaue Inventarien angefertigt werden könnten.

Sodann ist in den Zeughäusern noch eine größere Zahl von Sätteln und Pferdegeschirren vorhanden, welche nicht verwendet werden, obsehon sie noch brauchbar sind. Dieselben könnten nun ganz wohl noch in Schulen und Wiederholungskursen benutzt werden, um damit das neue Material einigermaßen zu schonen.

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XVI. Schlußbemerkung.

Die Sektion der Geschäftsberichts-Kommission betreffend das Militärdepavtement hat folgende Etablissements: a. das Laboratorium in Thun, b. die Waffenfabrik in Bern besucht und erklärt, daß in denselben das Rechnungswesen, die Ordnung und Disziplin der Arbeiter, sowie die dort erzeugten Fabrikate und die finanziellen Ergebnisse des Betriebs in vollster Weise befriedigend seien.

V. Geschäftskreis des Finanz- und Zolldepartements.

A. Finanzverwaltung.

Wie in vorangegangenen Jahren, so wollen wir auch heuer, nicht ermangeln, darauf aufmerksam zu machen, daß die Prüfung der Staatsrechnung nebst Belegen nicht mehr in das Bereich der Kommission zur Prüfung des Geschäftsberichtes gehört. Deßhalb haben wir uns auch nicht mit dem die Staatsrechnung begleitenden besondern Berichte des Bundesrathes zu befassen, müssen aber die Frage aufwerfen, ob die A u s s c h e i d u n g der in beiden Berichten zu behandelnden Materien nicht weiter aus- und durchgeführt werden sollte, um Wiederholungen zu .vermeiden, die um so lästiger sind, als das zu studirende und zu sichtende Material ohnehin schon massenhaft und weitschichtig genug ist. Weitere Erörterungen über denselben sollen der mündlichen Auseinandersetzung vorbehalten bleiben, um die schriftliche Berichterstattung um so kürzer halten zu können.

Letztere wird sich auf die dem Finanzdepartement unterstellten Ans t a l t e n und V e r w a l t u n g e n des Bundes beschränken. Wir halten ein derartiges Verfahren auch im Sinne des Bundesbeschlusses über die Organisation und den Geschäftsgang des Bundesrathes vom 21. August 1878 (Art. 27), welcher auch für die Berichterstattung durch den Bundesrath die richtige Wegleitung geben würde. Demnach beginnen wir mit :

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1. Finanzverwaltung und ihre Beamtungen.

Ueber n e u e Gesetze, Verordnungen u. s. w. ist im Berichte Nichts erwähnt; in der amtlichen Sammlung findet sich in der That auch kein aus dem Jahre 1885 herstammender Erlaß, was immerhin der Form wegen gesagt sein sollte. Wir legen demnach unserer Prüfung das Reglement vom 19. Februar 1877 über die Einrichtung und Führung des eidgenössischen Kassen- und Rechnungswesens zu Grunde. Auch über P o s t u l a t e wird nichts erwähnt, während, wie wir uns erkundigt haben, zwei solcher bei der FinanzVerwaltung in Untersuchung sind : das eine (Nr. 347) betrifft aus der Verwaltung der Spezialfonds die mögliche Verschmelzung des Invaliden- und Winkelriedfondes; -- das andere (Nr. 320} regt die Erlassung eines einheitlichen Besoldungsgesetzes an. Ueber das erstere wird möglicher Weise noch in der nächsten Junisession Bericht erstattet werden ; das andere verlangt die Vorlage in ,,geeigneter Zeittt; nach diesem Wortlaut liegt die Initiative beim Bundesrath, der jedoch in der abgelaufenen Wintersession eine Mahnung zur Beförderung erhalten bat (Postulat Nr. 353).

a. Nach dem Vorstande des Departementes ist das erste Organ der Finanzverwaltung das F i n a n z b ü r e a u , das in dem einen Theile das Sekretariat des Departementes ist, soweit jenes nicht der Kontrole zufällt, in dem andern Theile die Leitung des Rechnungswesens mit den jährlichen Voranschlägen und Rechnungen hat.

Sein Geschäftskreis ist kein kleiner, indem es bei den vielen unter dem Bunde stehenden Verwaltungen für die erforderliche Einheit zu sorgen hat ; in dieser Hinsicht gibt ihm die Verwaltung der vielen dem Bunde gehörigen Liegenschaften auch zu schaffen; doch wollen wir hievon in einem besondern Abschnitte sprechen.

b. Auch der Geschäftskreis der S t a a t s k a s s a ist ein sehr ausgedehnter geworden. Außer dem Dienste im Zusammenhang mit dem Voranschlag und der Staatsrechnung und mit den der Staatskassa untergeordneten Zoll- und Postkassen, erwähnen wir die Münzauswechslung mit einem sehr großen Detail, die Einlösung der alten Banknoten, die Buchungen und Kontrolirungen der abgelieferten Prägungen, die Werthschriftenvervraltung mit ihren vielen Zinsbezügen und eivilrechtlichen Diligentien, den Wechselverkehr, was Alles die Führung von verschiedenen Kontrolen und Büchern erheischt. Daß
trotz dieser Vielseitigkeit in der Arbeit eine genaue Einheit und auch Pünktlichkeit vorhanden sei, muß eine besondere Tendenz des erwähnten Réglementes, ganz besonders aber der Kontrole sein. Daß die Kassa Verwaltung selber die ihr vorgeschriebenen Bücher führe, hat sich die Abtheilung der

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Kommission, welcher die Prüfung der Finanzverwaltung übertragen war, überzeugt, überzeugt auch von dem Bestehen des Bordereaubûches mit den periodischen Eintragungen über die Komposition des Kassabestandes. Sie hat ferner von den Bescheinigungen über ausgeführte Kassainspektionen Einsicht genommen, ohne selber einen sogen. Kassasturz mit allen Details vorzunehmen. Ihre weitere Aufgabe war sodann, zu ermitteln, ob die richtige Aufsicht von dem Kontrolbüreau geübt werde, und ob der erforderliehe Zusammenhang in den Eintragungen und Uebertragungeu in den Büchern bestehe. Sie glaubt, daß das Richtige getroffen worden sei und daß auch richtig gearbeitet werde, sowohl, was den Kassadienst betrifft, als auch in Betreff der Aufbewahrung und Verwaltung der (langsichtigeu) Werthschriften und (kurzsichtigen) Wechsel.

c. Nach einigen unangenehmen Erfahrungen ist die vor einigen Jahren eingeführte K o n t r o l e oder das K o n t r o l b ü r e a u zum Pivot der Finanzverwaltung geworden, und man kann sie in derselben als eine besondere Anstalt des Bundes betrachten. Ueber ihre Verrichtungen in Bezug auf die Beaufsichtigung des Kassadienstes haben wir bereits gesprochen. Es ist dieses jedoch nur ein Theil; einen andern sehr umfangreichen Theil bilden die Revisionsarbeiten, einen drillen die Ueberwachung des Staatsvermögens in den Baukdepositen, Werthschriften und Wechseln der Staatsschulden und der Spezialfonds. Eine große Aufmerksamkeit und Zeitaufwand erfordert sodann der vierte Theil : die Ueberwachung der Depots und der Kautionen mit den vielen Variationen.

Von diesen vier Theilen, wofür die Bücher und Kontrolen naeh Vorschrift und sauber geführt werden, wollen wir hierorts besonders den dritten: die Verwaltung des Staatsvermögens und aus dieser dann die der Wechsel und der Werthschriften hervorheben.

Daß auf dem Gebiete der Werthschriften große Mutationen vorgekommen sind, läßt sieh durch das Bundesgesetz vom 26. Juni 1884 über die Anlage eidgenössischer Staatsgelder erklären ; aus diesem Grunde glauben wir auch, daß fürderhin satnmtliche Erläuterungen über die Werthschriften im Bericht über die Staatsrechnung angebracht werden sollten.

Ueber den Bestand des Wechselportefeulle's, das auf 31. Dezember 1885 nur Fr. 2,619,590.19 betragen hat, im Laufe des Jahres 1886 aber gestiegen und bei einem etwas
niedrigen Bestand der Staatskasse auf 1. Mai sogar die Höhe von Fr. 5,586,016. 65 erreicht hat, haben wir uns auf letztes Datum eine Abschrift des Inventars geben lassen, und zwar in doppelter Richtung : mit Rücksicht auf den Zahlungsort der Wechsel als auch mit Rücksicht auf den letzten Indossenten zu Gunsten des Bundes. Da nach dem

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Geschäftsberichte (Seite 206) der Ertrag der Wechsel im Jahre 1885 nur 2Va %, also nicht größer als der der Bankdepositen gewesen ist, so glauben wir aufmerksam machen zu sollen, daß das Wechselgeschäft, wenn nicht bestimmte Vortheile zu Gunsten des Staatshaushaltes erreicht werden können, nicht die Sache einer Staatskassa oder eines staatlichen Finanzdepartementes, das doch nicht die erforderlichen Angestellten, Kontrolen und Informationen hat, ist. Zu Gunsten des Geschäftsbetriebes kann gesagt werden, daß die Wechsel tägliche Disponibilitäten und einen erheblichen Kassabestand mit etwelchem Zinsgenuß bieten, welche in Verbindung mit den realisirbaren Werthschriften dem Bundesrathe die Mittel geben, auch außerordentlichen Ereignissen die Stirne zu bieten.

Auf der andern Suite darf aber betont werden, daß es den außerordentlichen Ereignissen nicht entspricht, wenn die ganze Summe, z. B. die auf 1. Mai von Fr. 5,586,016. 65, in der Schweiz, und zwar hievon größere Beträge auf wenigen einzelnen PJätzen zahlbar sind. Auch das erwähnte Gesetz, das in Art. l, litt, b von a u s l ä n d i s c h e n Wechseln spricht, ist nicht mit der Handlungsweise, die gegenwärtig praktizirt wird, einverstanden; wir wollen jedoch die diesmalige Verwendung nicht weiter betonen, da wir in Erfahrung gebracht, daß die Wechselsumme mit Rücksicht auf die Anschaffung des zu den beschlossenen Goldprägungen erforderlichen Goldes gemacht worden sind. Mit Rücksicht auf die Indossenten muß aufmerksam gemacht werden, daß dieselben ausschließlich schweizerische Firmen sind und daß im Ganzen die Eidgenossenschaft auf 11 Indossenten beschränkt ist.

2. Die Verwaltung der Liegenschaften.

Ein Blick auf die Staatsrechnung genügt, um zur Ueberzeugung zu gelangen, daß dieser Dienstzweig, der im öfter erwähnten Bundesbeschluß vom 21. August 1878 über die Organisation der Verwaltung ausdrücklich vorgesehen ist, von Jahr zu Jahr an Bedeutung gewinnt. Die Gesammtsumme der Liegenschaften ist nach Seite 43 der Staatsrechnung bis Ende 1885 auf Fr. 9,830,345. 52, d. i. im Rechnungsjahre 1885 allein um nahezu eine Million Franken gestiegen. Der Summe nach hat sich demnach die LiegenschaftsVerwaltung mit dem vierten Theile des eidgenössischen Staatsvermögens zu befassen. Allerdings verliert diese Summe an Bedeutung, wenn man sie, wie es die Staatsrechnung thut, in ihre Bestandteile zerlegt. Sie unterscheidet Liegenschaften in produktive und unproduktive, die letztern mit einer Summe von Fr. 4,292,989. 04; aber auch die sog. produktiven dienen in der Hauptsache zu Zwecken der Administration; sie sind jedoch solche, welche einen Ertrag geben

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k ö n n e n ; daß er mit Rücksicht auf das angewendete Kapital ein möglichst großer sei, muß gewünscht werden, sei es nun, daß der Betrieb auf dem Verwaltungswege (eu regie) oder mittelst Verpachtung ausgeübt werde. Deßhalb kann man sich auch gegen nothwendige Bauten, soferu sie, die eigene Kapitalaufwendung inbegriffen, einen größern Ertrag sichern, nicht aussprechen. Auf der andern Seite ist es beinahe auch selbstverständlich, daß Liegenschaften und Anlagen, welche einem administrativen Zwecke nicht dienen, veräußert werden. In der Sache selber ist noch aufmerksam zu machen, daß der Betrieb ein vielseitiger ist : Wohnungsvermiethungen, Landwirtschaft, Torfausbeutuug, Wasserwerke, die Anlegung von Straßen u. s. w.

Wir können die N u t z b a r m a c h u n g sämmtlichen Departementen,.

welche über Immobilien verfügen können, z. B. der Militär-, Postund Zollverwaltung, nicht dringend genug empfehlen und halten es als eine besondere Aufgabe der Finanzverwaltung, ausdrücklich hierüber zu berichten, geschehe es nun im Berichte über die Geschäftsführung, sei es in demjenigen zur Staatsrechnung ; allein vom Standpunkte eines Zweiges der Staatsverwaltung halten wir dafür, daß es mit Recht hierorts geschehe.

3. Münzwesen und Münzstätte.

Gerade hier begegnen wir wiederum, um Vorangehendes weiter zu führen, einem jener Punkte, über welche die Ausscheidung anders sein könnte. Die bereits bei der Büdgetiruug vorgeseheneu Prägungen gehören, wenigstens was die Ziffern betrifft, zum Berichte über die Staatsrechnung; in unsern Theil gehören die Münzgesetzgebung und die internationalen Verträge und deren Vollziehung.

Was die ersteren betrifft, so ist begreiflich, daß alles Vorgehen des Bundes davon abhängig war, ob und wie der gekündete Münzvertrag vom 5. November 1873 wieder erneuert würde. Die Erneuerung hat wirklich stattgefunden, aber erst unterm 6. November, mit einem Belgien betreffenden Zusatzakt vom 12. Dezember: d. i. also in den letzten Monaten des Jahres. Die Auswechslung der Ratifikationen wurde gar erst am 30. Dezember vorgenommen, woraus leicht gefolgert werden kann, daß von einer wirklichen V o l l z i e h u n g , die nicht bloß als vorbereitende Maßregel zu betrachten ist, keine Rede sein konnte. Die nächste Vollziehung fällt demnach in das Jahr 1886 ; allein an den Geschäftsbericht für 1885
anschließend ist zu fragen, was für die Kompletirung der der Schweiz gestatteten Summe von 25 Millionen Franken Sii b e r s c h e i d e m ü n z e gethan worden, indem gerade die Vermehrung derselben eines der schweizerischen Postulate bei der Erneuerung der Kon-

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vention gewesen ist. Die nächste Antwort darauf gibt die Botschaft des Bundesrathes zum Budget von 1886, in welcher die Prägung von drei Millionen Zwei- und Einfrankenstücken beantragt worden ist. Da ein entsprechender Beschluß von den Käthen gefaßt worden, so haben wir von der M ü n z s t ä t t e Einsicht genommen, um die wirkliche Vollziehung konstatiren zu können.

Auch die beschlossene Goldprägung von 5 Millionen Franken ist in Vollziehung gesetzt, resp. vorbereitet. Jene Summe von 3 Millionen Franken, sowie auch das auf Seite 193 des Berichtes erwähnte Quantum von Billonmünzen in Zirkulation zu setzen, wird die andernächste Vollziehungsmaßregel sein. Daß derselben der Einzug von italienischen 50-Centimesstücken hinderlich sein werde, kann vermuthet werden.

Doch, wie gesagt: die weitere Vollziehung der Konvention wird dem Jahre 1886 angehören, und wir wollen derselben in Nichts vorgreii'en, sprechen aber den Wunsch aus, daß der Bundesrath im Geschäftsberichte des laufenden Jahres seine bezüglichen Ansichten niederlegen wolle, um, wenn nöthig, von Seite der gesetzgebenden Behörde eingreifen zu können. Gerade die unveränderte Fortdauer oder die Aenderung der bestehenden Münzgesetze wird eine Aufgabe der Berichterstattung sein. -- Dann betonen wir speziell auch die Vollziehung von Art. 11 der Konvention, damit die dort erwähnten statistischen und andern Erhebungen von Seite der französischen Regierung iu Wirklichkeit erfolgen. Dazu rechnen wir auch die Ueberwachung der in den Staaten der Münzkonvention zirkulirenden Staats- oder Banknoten, die unter oder mit der Summe der sanktionirten Münzstüeke von 20, 10, 5 Franken u. s. w. emittirt worden sind oder emittirt werden.

4. Die Banknotenkontrole.

Obschon das in Kraft bestehende Gesetz erst vom 8. März 1881 datirt, so vernimmt man doch schon viele Stimmen, welche auf das Ungenügende und die Folgen desselben aufmerksam machen und entweder von der gänzlichen Aufhebung des Gesetzes oder von Ergänzungen und Abänderungen desselben sprechen. Wir erinnern u. A. an die Behandlung der Motion Cramer-Frey im Nationalrathe, sowie an die Revisions-Anträge des Hrn. Nationalrath Vögelin, die mit den übrigen dem Bundesrathe zur Berichterstattung überlassen worden sind.

Ihre Kommission glaubt, diese Berichterstattung abwarten und mit den verschiedenen Anregungen sich nicht weiter befassen, sondern nur über die Vollziehung des bestehenden Gesetzes sprechen

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zu sollen. Unsere Berichterstattung kann jedoch um so mehr kurs sein, als wir uns durch diejenige des Bundesrathes selber uud durch Besprechungen mit dem lospektorate überzeugt haben, daß das Gesetz nicht nur ein auf dem Papiere geschriebenes, sondern ein in der Wirklichkeit bestehendes und vollzogenes ist. Zeugniß Wovon geben nicht nur die vielen Inspektionen des betreffenden Beamten nebst den daherigen Berichten, sondern auch die auf den Bureaux geführten Kontrolen über die Emission und Zirkulation von Banknoten nach eidgenössischem Formulare, sowie die über den Rückzug von Noten von altem Formulare der bestehenden Emissionsbanken und solcher, die entweder zu bestehen aufgehört oder auf das Emissionsrecht verzichtet haben. Ganz besonders ziehen wir die Aufmerksamkeit auf die periodischen Veröffentlichungen und graphischen Erzeigungen über die Summe der zirkulirenden Noten und über die bestehende Baardeckung; diese Veröffentlichungen und-Erzeigungen zu studireo, muß die nächste Aufgabe von Jedermann sein, der sieh über die Frage der in der Schweiz zirkulirenden Banknoten, Metall münzen im Speziellen ein Urtheil bilden und über allgemeine Fragen, wie die Währung, das Banknotenmonopol, Geld surrogate u. s. w., sprechen will. An der Hand dieser Erzeiguugen wird es u. A. ersichtlich, daß die Emissionssumme und die Zirkulation von Jahr zu Jahr größer wird.

Die erstere hat auf Ende 1885 Fr. 135,124,000, die zweite durchschnittlich im Jahre 1885 Fr. 123,431 betragen (allerdings mit der Steigung der Deckung auf Fr. 65,511,000); man war deßhalb auch versucht, von einer Kontingentirung im Sinne von Art. 9 des Gesetzes zu sprechen. Wir gewärtigen aber auch hier die Initiative des Bundesrathes und unterlassen eine Meinungsäußerung.

Nicht die gleiche Haltung können wir mit Röcksicht auf eine andere Aeußerung auf Seite 228 des Berichtes beobachten unter der Rubrik der ,,wirthschaftlichen Erscheinungen"1, besagend, daß der durchschnittliche Baarbestand bei mehr als der Hälfte der Banken ein geringer, ein für eine gesunde Geschäftsgebahrung ungenügender sei. Man könnte zwar meinen, daß sich die Thätigkeit des Inspektorates auf die Banknotendeckung zu beschränken habe ; allein diese Meinung ist unrichtig, indem das Inspektorat mit Recht die Z a h l u n g s f ä h i g k e i t der Emissionsbanken, d.i. die unmittelbare
Einlösung der Banknoten bei deren Vorweisung ins Auge faßt. An einen Verlust bei einer endlichen Liquidation braucht bei den gegenwärtigen Vorschriften des Gesetzes glücklicher Weise nicht gedacht zu werden; etwas anders ist aber die gesicherte, sof o r t i g e E i n l ö s u n g der Banknoten. In diesem Punkt muß die Aufmerksamkeit des Inspektorates nur gelobt werden. Was soll

465 eine Bank thun, wenn sie für ihre kurzfälligen Verbindlichkeiten wie Depositen- und Ersparnißkassagelder gar keine Vorräthe unterhält?

Sie kann nicht anders als auf die Banknotendeckung greifen, was eben das Gesetz nicht will. Leider zeigt uns die Tabelle, von der wir gesprochen haben, für das Jahr 1885 eine Zahl von 20 Emissionsbanken, deren Verhältniß zur Banknoten-Zirkulation nicht 50 °/o erreicht, was sagen will, daß für alle andern Verbindlichkeiten und Auszahlungen außer den Banknoten nicht vollständig 10 °/o Baarschaft vorhanden sind. Entweder muß auf eine allgemeine Erhöhung Bedacht genommen oder aber von den für die Banknoten-Deckung vorgeschriebenen 40 % ein Theil für die andern Verbindlichkeiten der Emissionsbanken frei gegeben werden. Denn es kann nicht geläugnet werden, daß nach den gegenwärtigen Einrichtungen der vorgeschriebene Baarbestand ein todtes, nutzloses Kapital ist, das die Dienste nicht leistet, die man von ihm erwartet. Eine dritte Modalität kann allerdings noch ins Auge gefaßt werden, nämlich die, daß man die Geschäftszweige beschränkt, welche den Emissionsbanken zu gestatten sind und diejenigen nicht zuläßt, welche unvorbereitet von den Emissionsbanken ßaarschaft erfordern. Solches würde jedenfalls besser sein, als die Erhöhung des eigenen (Aktienoder Dotations-) Kapitales, das möglicher Weise sehr bald in langsichtige Immobilisationen sich verlieren kann.

5. Ueber die PnlrerTerwaltung können wir uns um so eher kurz halten, als die Berichterstattung des Bundesrathes selber auch kurz ausgefallen ist. Gerade dieser Umstand läßt uns aber die Frage aufwerfen, warum in andern Verwaltungen des Bundes eine so präzise Berichterstattung nicht auch möglich sein sollte und warum man auf so vielen Gebieten den Becher der ermüdenden Details ausschlürfen muß? Zudem ist daran zu erinnern, daß die Pulververwaltung vom Standpunkte des Ertrages aus ihre Wirkung auf die Staatsrechnung äußert. Hierorts kämen die Fragen der B i l a n z und der Fabrikation in Betracht. Die erstere hat in Folge Bauten im Beriehtjahr einen kleinen Zuwachs erhalten ; in Folge Veräußerung eines Theiles des Areals und der Pulvermühle in Kriens wird im Jahre 1886 eine Verminderung eintreten.

Was bleibt wird auf dem Konto der Munitionsmagazine in Betracht lallen. Die F a b r i k a t i o n wird sich in Folge des eben erwähnten Verkaufes auf die drei Werke in Lavaux, Worblaufen und Chur beschränken -und demnach die Ueberwachung weniger getheilt sein.

Aber auch die Fabrikation wird in allen Etablissements ziemlich nach den gleichen Grundsätzen betrieben. Ueber das sämmtliche in den drei Pulvermühlen zur Verwendung kommende Personal

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spricht sich der Verwalter befriedigend aus. Ihrerseits kann sich die Kommission über die Tendenz des Verwalters, ein gutes Pulver zu erstellen und speziell dem Bestandteil ,,Kohle11 eine sehr große Aufmerksamkeit zu widmen, auch nur in befriedigender Weis« äußern. Die Mischung, resp. Mengung, wird nicht mehr wie früher im Stadium der Fabrikation vorgenommen, sondern es wird gleich bei Beginn einer Produktion in Erwägung gezogen, welche Qualität (Jagdpulver, Schießpulver, Sprengpulver) man erzielen will. Auf diese Weise wird auch den frühem Klagen wegen ungenügenden Fabrikaten vorgebeugt.

auch muß man zur Ansicht kommen, daß die Verlegung der verschiedenen Operationen in verschiedene, meist kleinere Gebäude Explosionen von allgemeinerer Ausdehnung verhindert.

6. Die Militärersatzsteuer ist vom Standpunkt der Finanaverwaltung aus zu betrachten ; einerseits weil es Art. 27 des Bundesbeschlusses auch thut, andrerseits weil in derselben eine Bezugsquelle für die Einnahmen des Bundes liegt. Allein, daß sie gleichmäßig fließe, ist gegenüber den Steuerpflichtigen ein Gebot der Gerechtigkeit, Es erscheinen daher die auf Seite 215 des Berichtes erwähnten prozentualen Ungleichheiten in dem Verhältnisse der von der Steuerpflicht Befreiten und der von der persönlichen Dienstleistung Befreiten nicht gerechtfertigt, sondern es ist der Verwaltung zu empfehlen, auf jene ein aufmerksames Auge zu haben und die Kantone um die nothwendigen Erläuterungen anzugehen. Es liegt hier eine auffallende Unebenheit vor, die auch noch zu beseitigen ist, während im Uebrigen zugestanden werden muß, daß von Jahr zu Jahr das Gesetz gleichmäßiger in den 25 Kantonen und Kantonstheilen der Eidgenossenschaft angewendet und vollzogen wird. Was speziell die Frage der theilweise zur Zahlung Pflichtigen, resp. der wegen effektiver Leistung zur Rückforderung Berechtigten betrifft, wovon im Berichte des Bundesrathes gesprochen wird, so ist zu bemerken, daß dieselbe theilweise durch die Verordnung vom 24. April 1885 allgemeingültig gelöst ist; die gänzliche Ordnung steht jedoch noch aus. Wir enthalten uns aus dem Grunde der Stellung eines Postulates, weil wir glauben, daß die Anregung genüge, damit Weiteres geschehe. Nichtsdestoweniger hält es die Kommission für ihre Pflicht, auf die noch bestehenden Ineongruenzen aufmerksam zu machen, und erwähnt mit Genugthuung, daß die im letzten Jahre von den Kommissionen und den Käthen besprochene Revision der Ersateregister in den Kantonen fortgesetzt worden ist. Diese Revision gibt der Contralverwaltung das beste Mittel zur Erzielung der Uniformität an die Hand. Als ausstehend bezeichnen wir noch zwei Iccongruenzen :

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a. Die ungleichmäßige Vollziehung und Anwendung von Art. 13 in Betreff des Bezuges der Ersatzsteuer von den im A u s l a n d e lebenden Schweizern. Die Eingabe der 29 in Mailand lebenden Schweizer gibt eine eigenthümliche Beleuchtung dieser Ungleichheit. Es will uns scheinen, daß das zweite Alinea des Art. 13 dem Bundesrathe einige Mittel zur gleichmäßigen Vollziehung an die Hand gebe. Mit Rücksicht hierauf ist noch aufmerksam zu machen, daß die Hälfte der Steuer dem Bunde gehört. Deßhalb kann es nicht den Kantonen überlassen werden, ob und inwieweit sie den erwähnten Artikel vollziehen w o l l e n .

b. Die auf Seite 217 erwähnten Rückstände in der A b l i e f e r u n g der dem Bunde gehörigen Hälfte der Ersatzsteuer. Einige Säumniß mag in Betracht der Rückstände gerechtfertigt sein ; dagegen bleibt immerhin die Frage entscheidend, was die Kantone von den Pflichtigen bezogen haben.

Auf die Besprechung der behandelten Rekursbeschwerden treten wir um so weniger ein, da solche von prinzipieller Bedeutung nicht vorgekommen sein sollen, und da die Erörterung einer allfällig möglichen Weiterziehung den Pflichtigen überlassen bleiben muß.

B. Zollverwaltung.

T. Waarenverkehr und Handelsstatistik.

So gerne wir gesehen hätten, daß der Bundesrath in seiner Berichterstattung über die Zollverwaltung mit der Darlegung und Auseinandersetzung der im Jahre 1885 erlassenen Gesetze und Verordnungen und deren Vollziehung b e g o n n e n hätte, so wollen wir uns durch diese Unterlassung doch nicht zu sehr aufhalten lassen, sondern wollen seinem Gedankengange folgen, der zunächst auf die f i n a n z i e l l e n E r g e b n i s s e gerichtet ist. In dieser Hinsicht sind wir geneigt, nach der Ansicht des Bundesrathes anzunehmen, daß das Jahr 1885 noch nicht als N o r m a l j a h r in der Zollverwaltung angesehen werden kann. Es läßt sieh jedoch mit Sicherheit annehmen, daß die Revision des Zolltarifes, der auf 1. Januar 1885 in Kraft getreten ist, dem Bundesrath die beabsichtigte größere Summe Geldes zur Verfügung stellt. Die nicht sehr erhebliche Vermehrung der Verwaltungskosten ist eine leicht erklärbare und gefährdet die erwarteten finanziellen Resultate durchaus nicht. Weitere Bemerkungen in dieser Richtung gehören in das

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Bereich der Kommission zur Prüfung der Staatsrechnung. Welches die weitern v o l k s w i r t s c h a f t l i c h e n R e s u l t a t e mit Rücksicht auf den einheimischen Markt sind und sein werden, kann noch nicht, mit Sicherheit gesagt worden, und wir warten deßhalb gerne die in Aussicht gestellten weitern Erläuterungen des Bundesrathes bei Anlaß der Besprechung des Handelsvertrages mit Deutschland ab. Für heute sagen wir bloß, daß uns die große Aufmerksamkeit , welche von Seite der Verwaltung auf die angeregten Fragen verwendet wird, sehr gefällt, indem dadurch das nothwendige Material nicht nur für die Berathung der Handelsverträge, sondern auch für allfällige M o d i f i k a t i o n e n im Z o l l t a r i f , in Bezug auf welche sieh bis jetzt die gesetzgebenden Räthe ablehnend verhalten haben, beigebracht wird. Vielleicht übt das erworbene Material dann auch einen Einfluß auf die schon öfters in und außer den Räthen auch aufgeworfene Frage aus, ob es nicht nothwendig werde, das Z o l l g e s e t z vom 27. August 1851 einer Revision zu unterziehen. Wir entscheiden hierorts diese Frage nicht, wollen sie jedoch andeuten, geben im Weitern zu, daß die Vollziehung des Z o l l t a r i f g e s e t z e s vom 26. Juni 1884 nebst den in Art. 5 vorgesehenen Verordnungen die nächste Aufgabe der Verwaltung ist. Wir sprechen den Wunsch aus, daß die erlasseneu und zu erlassenden Verordnungen im nächsten Geschäftsbericht im Anschluß au das Gesetz und im .Zusammenhang unter sich möchten besprochen werden.

Anschließend an den Bundesbeschluß über die Organisation des Bundesrathes, sowie an die im Berichte enthaltenen Darstellungen über den Waarenverkehr heben wir hervor, daß der Bundesrath die Verordnung vom 10. Oktober 1884 betreffend die S t a t i s t i k des W a a r e n v e r k e h r s unterm 13. November 1885 als vom 1. Januar 1886 an gültig abgeändert hat. Diese Abänderungen beweisen die Richtigkeit der in der Botschaft vom 7. November 1884 im Nachtrag zum Budget ausgesprochenen Ansicht, daß wir es zunächst mit einem V e r s u c h e über die Einführung und Thätigkeit einer neuen Bundesanstalt zu thun hatten.

Unter Anderm begegnen wir folgenden Worten : ,,Da die statistischen Erhebungen durch die Organe der Zollverwaltung an der Grenze gemacht werden, liegt es in der Natur der Sache, daß auch die Verarbeitung
des Materia les durch das Zolldepartement geschehe. Es ist dies zur Zeit schon der Fall und bei den neuen Einrichtungen um so weniger, als diese, um möglichst rasch zum Ziele zu gelangen, einen direkten Verkehr mit den Zollstelleu erheischen.a

469 Die Ansicht ist noch heute richtig, wenn sie glaubt, daß die Handelsstatistik i m Z u s a m m e n h a n g m i t d e m Z o l l d e p a r t e m e n t b l e i b e n und daß die ersten Erhebungen vou dem an den Zollstätten arbeitenden Personal gemacht werden müssen. Die Richtigkeit stellt sich am besten dann heraus, wenn das erhaltene Material wegen Unrichtigkeit oder Unvollstätidigkeit an die Zollstätten behufs einer bessern Ausfertigung zumekgevviusen werden muß. In Betreff der weitern Arbeiten glauben wir jedoch, daß der Zusammenhang mit der Z o l l v e r w a l t u n g , der auch wegen der Anwendung des Besoldungsgesetzes vom 2. August 1873 gesucht worden ist, ein etwas veränderter gegenüber dem gegenwärtigen Zustand werden müsse.

Die Handelsstatistik muß immer dem Zolldepartemente unterstellt sein, wenn ja dem Finanzdepartement auch das Münzwesen oder die Banknoten-Kontrole unterstellt sind ; allein deßhalb braucht der Zusammenhang mit der Z o l l r e v i s i o n nicht so enge zu s>ein.

Die maßgebenden Gesichtspunkte der Handelsstatistik und der Zollrevision sind nicht durchweg die gleichen. Wir halten ein Postulat in dem Sinne am Platze, daß der ßundesrath jetzt schon zur Untersuchung einer weitern Trennung und selbstständigen Stellung der Handelsstatistik, die noch weitere Aufgaben, als arithmetische Zusammenstellungen zu machen, zu erfüllen hätte. Es ist vielleicht ein Fingerzeig bei einer derartigen Untersuchung, wenn wir auf einen Mißstand in der Gebahrung aufmerksam machen : In der Staatsrechnung ersehen wir auf Seite 4 die statistische Gebühr als ein besonderer Ansatz in den Einnahmen der Zollverwaltung 5 wenn man jedoch nach den Ausgaben für die Handelsstatistik, resp. nach den Kosten derselben sich erkundigt, so läßt einem die Staatsrechnung im Stiche, und man muß sich besondere Erhebungen machen lassen. Dieses ist aber durchaus nicht Sache der Prüfung der. Rechnung, sondern der materiellen Geschäftsführung, indem eine Frage nach allfällig möglichen Erleichterungen in Zusammenhang mit den Kosten gebracht werden muß. Die Kosten für eine genügende uud den richtigen Anforderungen entsprechende Handelsstatistik muß der Waarenverkehr tragen. Es wäre aber eine Illusion in Hinsicht auf die Zollbefreiungen, wenn derselbe mehr bezahlen müßte; dann läge ja nicht eine Befreiung, die vom Gesetzgeber beabsichtigt worden ist, vor.

2, Zolltarif, Grenzschutz, Gesetzesübertretungen.

Mit der Z o l l v e r w a l t u n g (jnel. /ollstätten u. s. w.) werden wir uns nicht befassen, da sie eine auf die Gesetzgebung gegründete und seit Jahren mit Befriedigung arbeitende ist. Dagegen halten Hundesblatt. 38. Jahrg. Bd. II.

32

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wir uns es als unsere Aufgabe und Pflicht, die V o l l z i e h u n g der Gesetzgebung u. s. \v. auf den Grenzen n a c h dem neuen Zolltarif vom 26. Juni 1884 ins Auge zu fassen, und zwar die drei Punkte miteinander : Vollziehung des Zolltarifes, Grenzschutz und Gesetzesübertretung.

Die Berichterstattung über die erstere betrifft ebensowohl die notwendigen Entscheide des Finanzdepartementes und des Bundesrathes in Bezug auf die Klassifikation der Waaren, soweit nach den gedruckten Sammlungen und weitern Mittheilungen zu Händen der Zollbeamten noch Zweifel bestunden, als auch die vielfach gernachten Anregungen zur A e n d e r u n g einzelner Tarifpositionen. In Bezug auf letztere hat in mündlicher Unterhaltung der Vorsteher des Departementes aufmerksam gemacht, daß letzteres dem ablehnenden Verhalten der Räthe (S. 252) gegenüber in eine etwas schwierige Lage gebracht sei und werde, indem auf der andern Seite immer noch Eingaben behufs Modifikationen des Zolltarifes einlaufen. Ohne uns gerade nach den Beschlüssen der Räthe vom 21. und 22. Dezember 1885, die nach einläßlicher Diskussion gefaßt worden sind,, mit den gemachten Anregungen zu befassen, so glauben wir doch die Ansicht aussprechen zu dürfen, daß eine t h a t s ä c h l i c h e K e n n t n i ß g a b e von den gemachten Eingaben an die Räthe mit dem erwähnten ablehnenden Beschlüsse nicht im Widerspruch stehe.

Wir glauben aber auch beifügen zu sollen, daß selbst eiue Einladung zur Berichterstattung die Notwendigkeit xur Antragstellung nicht in sieh schließt. Unmaßgeblich sprechen wir die Ansicht ans, daß die Zeit zur Antragstellung gekommen sein dürfte, wenn das für die Revision des Handelsvertrages mit Deutschland gesammelte Material zur Sichtung kommt.

Wichtiger als die Anregungen zu Abänderungen des Zolltarife» scheint uns sowohl die gleichmäßige Vollziehung desselben als auch die der übrigen Gesetzgebung zu sein. Daß Weiterungen in Bezug auf die Vorkehrungen für den Grenzschutz nothwendig seiu worden, konnte man sich gleich bei Beginn der Berathungeu Über den neuen Zolltarif nicht verhehlen, sobald in diesen höhere Ansätze eingeführt werden würden, als die des alten waren. Bis jetzt scheint die Verstärkung der Grenzschutz-Mannschaft genUgt zu haben. Wichtiger als diese scheint uns die gleichmäßige Vollziehung der Gesetze in anderer Richtung
zu sein, da der Bericht des Bundesrathes sowohl auf Seite 247 von einem gewerbsmäßig organisirten S c h m u g g e l , hauptsächlich an der Grenze des Kantons Genf, begünstigt durch das zollfreie Zonengebiet, als auch auf Seite 229 u. ff. von G e s e t z e s ü b e r t r e t u n g e n spricht, die schon wegen der ungleichmäßigen Behandlung durch die kantonalen Gerichte unsere besondere Auf-

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rnerksamkeit wachruft. Denn daß eine solche dem Wesen einer Eidgenossenschaft mit gleichmäßig verbündeten Bürgern und demjenigen eines Bundesstaates mit einer souveränen Gesetzgebung, die aber gehandhabt werden m u ß , nicht entspricht, ist einleuchtend, und unser Bestreben muß deßhalb dahin gehen, nicht nur die V o l l z i e h u n g gegenüber dem ,,mauvais vouloir" kantonaler Behörden, sondern die g l e i c h m ä ß i g e Vollziehung zu erzielen. Diese besteht aber nach den jetzigen Verhältnissen nicht, und wir müssen deßhalb die Frage erörtern, wie dieselbe möglieh gemacht werden könne.. In erster Linie will uns scheinen, daß das Bundesgesetz über das Bundesstrafreeht vom 4. Februar 1853 besonders in Art. 47 materielle Strafbestimmungen enthalte, und wenn auch Art. 74 des gleichen Gesetzes, der über die Kompetenzbestimmungen spricht, im Sinne der Verschiedenartigkeit gedeutet werden kann, so sollte doch eine ausgedehnte Anwendung von Art. 18 des ßundesgesetzes betreffend das Verfahren bei Uebertretungen fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze das Mittel zur Abhülfe gegen eine allzugroße Verschiedenartigkeit oder Laxheit bieten. In zweiter Linie darf gefragt werden, ob, selbstverständlich auf dem Boden der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874, eine Abänderung der bestehenden Gesetzesbestimmungen zu Gunsten und zum Schutze des Bundes möglich und nothwendig sei. Wir stellen zwar für einmal kein Postulat, indem vrir das Vorgehen der Verwaltung abwarten, die nach eingezogenen Erkundigungen bereits die Initiative ergriffen hat. Wir glauben aber nicht voreilig zu sein, wenn wir jetzt schon auf Art. 114 der Bundesverfassung aufmerksam machen und noch beifügen, daß die Kommission des Nationalrathes zur Prüfung des Geschäftsberichtes bereits im Juni 1884 einen Antrag zur Untersuchung, wenn nicht gerade in der gleichen Richtung gestellt hatte.

Zum Schlüsse unserer Berichterstattung über die Zollverwaltung glauben wir noch aufmerksam machen zu sollen, das das Postulat Nr. 348, betreffend die Kündigung des Handelsvertrages mit Deutsehland und betreffend die selbstständige Vertretung der Schweiz in der Türkei a u c h eine Mitwirkung des Zolldepartementes verlangt,

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VI. Geschäftskreis des Handels- und Landwirthschaftsdepartements.

Allgemeines.

Der Geschäftskreis des Handels- und Landwirthschaftsdepartements ist im Verlaufe der letzten Jahre durch die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bestrebungen von Seite des Bundes in ganz ungewöhnlichem Maße vergrößert worden. Die Kommission hebt mit Befriedigung hervor, daß ein näheres Studium der diessfalls in's Leben gerufenen Organisation, sowie die mit Bezug auf Geschäftsvertheilung und Geschäftserledigung gemachten Wahrnehmungen si« zur vollsten Anerkennung der Departementsverwaltung veranlaßt.

I. Abtheilung: Handel, Industrie und Gewerbe.

I. Handelsverträge und Anstände im internationalen Handels- und Zollverkehr.

Wenn man nur die dem Berichte des Handelsdepartements vorangestellte Uebersicht der am 1. Februar 1886 in Kraft bestehenden schweizerischen Handelsverträge) in's Auge faßt, so stellt sich die Situation, in welcher sich unser Land diesfalls befindet, beruhigender dar, als es umgekehrt nicht der Fall ist. Das Berichtsjahr zeigt in vollstem Umfange die Schwierigkeiten, welche sich einer Verbesserung unserer Handelsverhältnisse mit dem Auslande entgegenstellen. Der angestrebte neue Handelsvertrag mit Rumänien ist noch nicht zu Stande gekommen; mit Italien ergeben sich fortwährende Anstände, auf deren Abhülfe unsere kommerziellen Kreise mit zunehmender Beharrlichkeit hindrängen. Die Zolltariferhöhungen Oesterreich-Ungarn's und Deutschlands, die unsero Export in hohem Grade schädigen und noch schädigen werden, haben einer stetig mehr um sich greifenden Beunruhigung der verschiedensten Interessentenkreise gerufen, und die Zahl der Begehren, welche eine Kündigung der Handelsverträge mit diesen Ländern wünschen, ist in stetem Zunehmen begriffen. Die Aufgabe des Bundesrathes ist dieser Situation gegenüber eine um so schwierigere, weil die Interessen der verschiedenen Industrien und Landestheile sich oft geradezu kreuzen.

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Nur die sorgfältigste Abwägung der verschiedenen 'Verhältnisse, die in einer genauen Handelsstatistik ihre Grundlage finden muß, verbunden mit der Prüfung der Frage, ob nicht eine Revision des Zollgesetzes vom 27. August 1851 überhaupt angezeigt sei, kann dazu führen, der schweizerischen Handelspolitik die gesicherte Gestaltung zu geben, die wir ihr wünschen und verschaffen müssen.

Was nun die vor Allem aus in den Vordergrund sich stellenden Verhältnisse zum Deutschen Reiche anbetrifft, so hat sich die Kommission überzeugt, daß nichts versäumt wurde, um den Käthen in Bezug auf den seit dem i. Juli v. J. kündbar gewordenen Handelsvertrag mit Deutschland haldigst Bericht und Antrag zu hinterbringen. Das Handelsdepartement hat dem Bundesrath das Resultat seiner Untersuchungen unterbreitet. Zur Zeit ist das Finanz- und Zolldepartement damit beschäftigt, diese wichtige Angelegenheit auch noch von seinem Staud punkte aus einer nähern Prüfung zu unterbreiten. Die Kommission hegt nach Allem, was vorliegt, das Vertrauen und die bestimmte Erwartung, daß es dem Bundesrath möglich sein werde, der Bundesversammlung in der Junisession diejenigen Anträge zu unterbreiten, welche geeignet sind, den Gresammtinteressen des Landes bestmöglich zu entsprechen.

IV. Ausstellungen.

Die Schweiz hat sich auch im Beriehtjahr, theils in offizieller Weise, theils nur indirekte durch einzelne schweizerische Industrielle an verschiedenen ausländischen Ausstellungen betheiligt; daneben wurde eine schweizerische Fachausstellung, wenn auch nur in bescheidenem Urnfange subventionirt. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß in dem schweren Kampfe, den unsere einheimische Industrie und das Gewerbewesen für eine gesicherte Existenz zu kämpfen haben, das Hülfsmittel der Ausstellungen bis zu einem gewissen Grade fördernd einwirken wird. Anderseits kann sich die Kommission nicht verhehlen, daß die wohlthätigen Folgen, welche von diesen Ausstellungen erwartet werden, sich nur dann geltend machen können, wenn nicht ein Uebermaß bezüglicher Bestrebungen zu Tage tritt.

Die Subventionen des Bundes und die sich daran knüpfenden Bedingungen dürften daher am zweckmäßigsten von allgemeinen Grundsätzen abhängig gemacht werden, die nicht erst unmittelbar anläßlich eines Subventionsbegehrens, sondern zum Voraus als Wegleitung für die Bundesbehörden wie für die Subventionsgesuche überhaupt aufzustellen wären.

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Y. Konsulatsberichte und HandeLsamtsblatt.

Die andauernde Aufmerksamkeit, welche der Bundesrath don Handelskonsulateu und einer angemessenen Berichterstattimg von den bezüglichen Stellen schenkt, findet die vollste Billigung der Kommission. Sie benutzt gerne den Anlaß, um auch von ihrer Stelle aus die uneigennützigen Dienste zu verdanken, welche eine große Anzahl unserer im Auslande wohnenden Mitbürger dein Vaterlande durch ihre Berichterstattung leistet. Die hervorragende Bedeutung, welche einer Reihe dieser ini Handelsamtsblatt veröffentlichten Berichte zuerkannt wird, liefert den Beweis, daß die Leistungsfähigkeit der Handclskonsulate nicht mit der Frage der Berufskonsulate in Verbindung gebracht werden kann. Die eingetretene Verminderung der Abonnentenzahl des Handelsatntsblattes hofft die Kommission nur als eine vorübergehende Erscheinung betrachten zu dürfen. Der reiche Inhalt des mit vieler Umsicht redigirten Blattes wird mehr und mehr verdienter Aufmerksamkeit gewürdigt werden,

IX. Gewerbewesen.

Die Reorganisation des Schweiz. Gewerbevereius berechtigt zu der Erwartung, daß es demselben gelingen werde, zwischen den Gewerbetreibenden und den Bundesbehörden die gleiche woblthätige Wechselwirkung eintreten zu lassen, wie dies gegenüber dem Handel und der Industrie vermöge der Organisation des Handels- und Industrievereins der Fall ist.

Die Kommission unterstützt die Absicht des Departemeutes, die Verhältnisse der Handwerksmeister, Gesellen und Lehrlinge einer beförderlichen einläßlichen Prüfung zu unterbreiten. (Postulat 321.)

Angesichts der vielen Uebelstände, welche das S u b m i s s i o n s wesen zu Tage fördert, dürfte die von verschiedenen Kreisen augeregte Prüfung dieser Frage angezeigt erscheinen.

X. Gewerbliches und industrielles Bildungswesen.

Die im Berichtjahr in diesem Gebiete entfaltete Thätigkeit des Bundes war von den erfreulichsten Erfolgen begleitet. Unverkennbar hat die ins Leben gerufene Organisation und die zweckmäßige Durchführung dieser neuen Bundesaufgabe einerseits zu einer regen Initiative in den einzelnen gewerblichen Gebieten Veranlaßung gegeben und anderseits durch das an die Subventionen geknüpfte

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Maß der Anforderungen bestehende Bildungsstätten auf ein höheres Niveau der Leistungsfähigkeit gehoben. Sehr zu begrüßen sind die Bestrebungen für die Heranbildung eines geeigneten Lehrerpersonals für den gewerblichen Zeichnungsunterricht.

XI. Fabrikwesen.

Die vom Bundesrath im Berichtjahre getroffenen Entscheidungen dokumeutiren eine stetig zunehmende Tendenz zu weiterer Ausdehnung des Fabrikgesetzes. Die Kommission zweifelt nicht daran, daß nur ein klar zu Tage tretendes Bedürfniß und die unabweisbare Notwendigkeit des Schutzes der Arbeiter in den betroffenen Kreisen Veranlaßung zu diesem Vorgehen bieten konnte.

Dagegen ist nicht zu verkennen, daß die Durchführung des Fabrikgesetzes in den bis jetzt zum Kleingewerbe zählenden Gebieten nur unter allseitiger Berücksichtigung der Verhältnisse wohlthätig wirken wird. Die vom Bundesrath anläßlich des Berichtes zum Budget 1886 näher erörterte, im Geschäftsbericht pro 1885 ebenfalls berührte Stellungsnahme zu der angeregten Vermehrung der Zahl der Fabrikinspektoren läßt der Befürchtung Raum, daß bei der diesfalls kundgegebenen Auffassung eine große Verschiedenartigkeit der Kontrole Platz greifen werde, wodurch Ungleichheiten und damit auch Unbilligkeiten in der Behandlung einzelner Gewerbegebiete entstehen könnten. Die Kommission hält dafür, daß die Erweiterung des Wirkungskreises des Fabrikgesetzes eine Vermehrung der Zahl der Fabrikinspektoren unerläßlich mache, und ist deßhalb mit dem Bundesrathe einverstanden, daß die berührte Frage nicht als endgültig beseitigt anzusehen ist.

Im höchsten Grade bedauerlich sind die Mittheilungen, welche der Bericht über die Fabrikation und den Verkauf von Zündhölzchen zu machen im Falle ist.

Wenn trotz aller Vorschriften über zu beobachtende Vorsichtsmaßregeln, wie solche anläßlich des Gesetzes und der Verordnung über die Fabrikation und den Verkauf von Zündhölzchen vom Jahre 1882 aufgestellt wurden, die Nekrose immer wieder ihre neuen Opfer fordert, so ist damit der weitere Beweis geleistet, daß die Aufhebung des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1879 keine glückliche Maßnahme war. Unter allen Umständen wird eine ausgedehntere Ueberwachung dieses Fabrikationszweiges durch die eidg. Fabrikinspektion angezeigt sein. Eine detaillirtere Berichterstattung über die bezüglichen Verhältnisse wird dazu dienen, diese traurigen Zustände in ihrer ganzen Unhaltbarkeit darzulegen.

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II. Abtheilung : Landwirtschaft.

Durch den Bundesbeschluß vom 27. Juni 1884 wurde die; gesetzliche Unterlage geschaffen, nach welcher der Bund die Landwirtschaft vermittelst Subventionen unterstützen soll. Es bildet dieser Akt ein erfreuliches Entgegenkommen von Seite des Bundes gegenüber der Landwirthschaft; der Bund darf aber auch überzeugt sein, daß die Opfer, welche dieser Beschluß ihm auferlegt, eine nachhaltig gute und segensreiche Wirkung haben werden.

Der Bundesrath hat für die nähere Ausführung dieses Bundesbeschlusses eine Vollziehungsverordnung erlassen, welche hauptsächlich die Verabfolgung von Subventionen für das landwirtschaftliche Unterrichtswesen, für Bodenverbesserungen und für landwirthschaftliche Vereine regelt.

Die im Bundesbeschluß über die Organisation des Handelsund Landwirthschaftsdepartements vorgesehene Stelle eines Chefs der Abtheilung Landwirtschaft wurde mit Anfang des Berichtjahres besetzt.

Landwirthschaftliches Unterrichtswesen.

An die landwirtschaftlichen Schulen der Kantone Zürich, Bern und Neuenburg wurden Subventionen im Gesammtbetrage von Fr. 12,334 verabfolgt. Gemäß Art 6 und 20 der bundesräthliehen Vollziehungsverorduung müssen Gesuche um solche Subventionen in Verbindung mit detaillirten Ausweisen über die Organisation und finanziellen Verhältnisse der betreffenden Anstalten in der Regel schon vor dem 15. August des folgenden Jahres dem eidg. Landwirthschaftsdepartement eingereicht werden. Die Einhaltung dieser Frist ist nun in manchen Fällen nicht möglich, indem vorher das ganze Schulprogramm für das folgende Jahr entworfen werden muß; auch veranlaßen diese detaillirten Subventionseingaben den betreffenden Schulverwaltungen viele Mühe. Wir finden nun, daß solche jährlich wiederkehrende Eingaben nicht in allen Fällen und auch nicht in der gleichen Ausdehnung nöthig sind, und wünschen daher, daß wenigstens für solche Schulen, die von Kantonen betrieben und unterhalten werden, und bei welchen eine längere Dauer als bestimmt vorausgesetzt werden kann, die Bundessubvention nicht bloß für ein, sondern für mehrere Jahre nach einem zum Voraus fixirten Ansätze zugesichert werde. Es

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könnte dies mit voller Beruhigung sowohl für den Bund als für die betreffende Anstalt in der Weise geschehen, daß als Maßstab für die Berechnung der Bundessubventionen in der Regel die durchschnittlichen Rechnungsresultate der vorangehenden Betriebsjahre angenommen würden. Diese Auffassung entspricht auch der Intention von Art. 3 des Bundesbeschlusses, welcher für solche Zwecke eine regelmäßige jährliche Subvention in Aussicht nimmt.

Der Bund unterhält am Schweiz. Polytechnikum eine landwirthschaftliche Schule, eine Samenkontrol- und eine landwirthschaftlichchemische Untersuchungsstation. Ungeachtet nun, daß alle diese Anstalten ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken dienen, steht das eidg. Landwirthschaftsdepartement mit denselben in gar keiner organisatorischen Verbindung, was uns besonders mit Rücksicht darauf, daß in Folge des Bundesbeschlusses, betreffend die Förderung der Landwirtschaft, dieses Departement mit den übrigen landwirtschaftlichen Unterrichts- und Versuchsanstalten in vielseitigem Verkehr steht, etwas unnatürlich erscheint. Wir würden es auch im Interesse einer leichtern Vermittelung der Wünsche von Seite der einheimischen Landwirthschaft bezüglich dieser Anstalten finden, wenn das eidg. Landwirthschaftsdepartement mit denselben in eine bessere Verbindung gebracht werden könnte. Das Gleiche gilt auch von der forstlichen Versuchsanstalt. Dies veranlaßt uns, Ihnen folgendes Postulat vorzuschlagen: ,,Der Bun desrath wird e i n g e l a d e n , zu untersuchen und Bericht und Antrag darüber zu hinterbringen, ob und bejahendenfalls in w e l c h e r W e i s e d a s eidg. L a n d w i r t h s c h a f t s departement mit der landwirtschaftlichen Schule, der S a m e n k o n t r o l - und der l a n d w i r t h schaftlich-chemischen Untersuchungsstation und mit der forstlichen V e r s u c h s a n s t a l t am Schweiz. P o l y t e c h n i k u m in eine bessere Verb i n d u n g g e b r a c h t w e r d e n kann."

Hebung der Pferdezucht.

Es wurden im Auftrage von 5 Kantonen 13 Anglo-Normännerhengste bezogen, woran eine Subvention von 40 % = Fr. 19,389 geleistet wurde. Dem bereits alljährlich eintretenden Uebelstande, daß eine Anzahl solcher importirter Hengste umsteht oder untauglich wird, bevor dieselben 6 Jahre der Zucht gedient haben, könnte

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am besten damit entgegengetreten werden, daß die Besorgung dieser Zuchthengste entweder vom Bund oder von den Kautonen besser kontrolirt und für gutes Halten derselben Prämien verabfolgt würden. Mit Rücksicht auf die großen Subventionen an den Ankauf dieser Hengste ließen sich solche Maßregeln selbst vom ökonomischen Standpunkte aus rechtfertigen.

Das Reglement für Stutfohlenprämirung wurde in der Weise abgeändert, daß auch Fohlen im Alter von 2--3 Jahren prämirt werden können, was früher nicht zuläßig war. Diese Abänderung erscheint uns gerechtfertigt.

Die Stutfohlenprämirung erweist sich immer mehr als ein sehr praktisches Mittel zur Hebung unserer Pferdezucht, indem hiedurch mit verhältnißmäßig geringen Opfern viel Anregendes geleistet werden kann. Während im Jahre 1882 die Zahl der prämirten Stutfohlen nur 141 betrug, so stieg dieselbe im Jahre 1885 auf 416.

Gemäß Art. 6, Litt, b des Buudesbeschlusses betreifend die Förderung der Landvvirthschaft sollten nicht nur Stutfohlen, sondern auch Zuchtstuten vorn Bunde prämirt werden. Diese Bestimmung wurde nun aber bisanhin noch nicht vollzogen, obwohl eine solche Prämirung viel zur qualitativen Hebung der Pferdezucht beitragen würde. Aus diesem Grunde sprechen wir den bestimmten Wunsch aus, es möchte auch ohne weitere Zögerung die Prämirung von Zuchtstuten angeordnet werden.

Dem Kanton Wallis wurde für zwei aus Algier angekaufte Eselhengste eine Subvention von Fr. 1317 geleistet. Obwohl solche Subventionen im Bundesbeschluß betreffend die Förderung der Landwirtschaft nicht vorgesehen sind, so halten wir dieselben gleichwohl mit Rücksicht auf die Bedeutung der Maulthierzucht für Wallis und für die Gebirgsartillerie gerechtfertigt.

Die Bestrebungea des Landwirthschaftsdepartements, durch gemeinsames Vorgehen mit dem Militärdepartement die Frage zu prüfen, auf welche Weise bei den Remontenankäufen die inländische Pferdezucht noch mehr berücksichtigt werden könne, sind sehr zu begrüßen. Hingegen können wir nicht wohl einsehen, daß die Prüfung dieser Frage so viel Zeit in Anspruch nehmen soll, bis dieselbe zu einem bestimmten praktischen Resultate gelangen kann, indem ja diese Angelegenheit in den eidgenössischen Räthen schon wiederholt besprochen und hiebei immerhin dem Wunsche Ausdruck gegeben wurde, der inländischen Pferdezucht in diesem Punkte
so weit möglich entgegen zu kommen. Es kann sich also nur darum handeln, ob diese Möglichkeit eines bessern Entgegenkommens vorhanden ist oder nicht. Wir glauben, diese Frage be-

479 jähen zu dürfen, und sehen uns daher veranlaßt, Ihnen folgendes Postulat zu beantragen: ,,Der Bundesrath wird eingeladen, dafür zu s o r g e n , d a ß b e i m A n k a u f d e r R e montenpferd d i e i n l ä n d i s c h e n P r o d u k t e m e h r a l s b i s a n h i n b e r ü c k s i c h t i g t werden k ö n n e n."

Fohlenweiden.

Für eine rationelle Pferdezucht sind gute Fohlenweiden ein unentbehrliches Bedürfniss. Aus diesem Grunde sind in Art. 6, Litt, d des Bundesbeschlusses betreffend Förderung der Landwirthschaft auch Subventionen hiefür vorgesehen. Wir wünschen nun, daß der Einrichtung von einer großem Anzahl zweckentsprechender Fohlenweiden eine besondere Aufmerksamkeit geschenkt und hiebei besonders auch ein verhältnißmäßig billiger Atzungspreis für die Fohlen angestrebt werde.

Hebung der Rindviehzucht.

An den pro 1884 zugesicherten Betrag der Beiprämien für Zuchtstiere mußten 7188 Fr. weniger ausbezahlt werden, was von daher rührt, daß für 253 Zuchtstiere die denselben zugesicherten Beiprämien aus dem Grunde nicht bezahlt werden mußten, weil nicht amtlich konstatirt werden konnte, daß dieselben während 10 Monaten der inländischen Zucht nicht entfremdet worden sind.

Die Kontrole über die Verabfolgung dieser Beiprämien wird sehr pünktlich geführt und veranlaßt viel Arbeit. Für 1885 wurden solche Beiprämien im Betrage von Fr. 82,608 den Kantonen zur Verfügung gestellt. Als Maßstab für die Vertheilung derselben auf die einzelnen Kantone wurde gleichwie in den vorhergehenden Jahren wieder die Anzahl der nach der 1876er Viehzählung sich ergebenden Zuchtstiere angenommen. Dieser Maßstab ist freilich für die Berechnung und Kontrolirung der daherigen Beiprämien der einfachste. Gleichwohl finden wir, daß es vollständig gerechtfertigt und billig wäre, wenn bei der Vertheilung dieser Beiprämien auch noch andere Faktoren, wie z. B. die für den gleichen Zweck ausgesetzten kantonalen Prämienbeträge, in angemessene Berücksichtigung gezogen würden ; einerseits aus dem Grunde, weil dies in der Regel bei der Berechnung von andern Bundessubventionen auch der Fall ist, und anderseits deßhalb, weil eine solche Berücksichtigung dem Sinn und Geist von Art. 18 des Bundesbeschlusses betreffend die

480 Förderung der Landwirtschaft auch vollständig entsprochen würde.

Wenn wir nun von der Stellung eines bezüglichen Postulates Umgang nehmen, so geschieht dies einzig nur deshalb, weil in Folge der letzthin vorgenommenen eidgenössischen Viehzählung der daherige Vertheilungsmodus sonst einer nähern Prüfung unterstellt werden ,, muß und wir die bestimmte Erwartung aussprechen, daß bei diesem Anlaße sodann unser augeführte Wunsch in möglichste Berücksichtigung gezogen werde.

Das Vorgehen des Departements bezüglich Prämirung von Zuchtfamilien fand in den meisten landwirthschaftlichen Kreisen eine günstige Aufnahme. Wenn auch nur acht Kantone sich zur Vornahme einer solchen Prämirung entschließen konnten, so mag der Grund wohl einzig darin liegen, daß die für diesen Zweck zur Verfügung gestellte Bundessubvention auf den einzelnen Kanton einen zu kleinen Betrog ergab und daß überhaupt diese Prämirungsart bis anhin noch neu war. Die Prämirung der besten Zuchtfamilien ist aber entschieden ein geeignetes Mittel zur qualitativen Verbesserung unserer Viehzucht. Racenreine Zuchtfamilien bilden den besten Grundstock unseres Viehstandes. Je mehr nun dieser Grundstock erhalten und entwickelt werden kann, desto mehr racenreine und gleichmäßige Viehschläge werden sich daraus erzeugen. Wir sprechen daher den Wunsch aus, daß diese Prämirung der hosten Zuchtfamilien alljährlich fortgesetzt werde, indem dieselbe nur einzig damit ihren vollen Zweck erreichen kann.

Verbesserimg des Bodens.

Mit dem im Berichte enthaltenen grundsätzlichen Entscheid betreffend Annahme von Zahlungsverpflichtungen als Beiträge im Sinne von Art. 7, Litt, b des Bundesbeschlusses erklären wir uns einverstanden. Im Fernern sprechen wir den Wunsch aus, daß in der Regel nur solche Projekte subventionirt werden möchten, welche nicht bloß ausschließlich für sich, sondern auch für andere Kreise einen bestimmten Vortheil in Aussicht stellen.

Viehseuchenpolizei.

Seit Eröffnung der Gotthard- und Arlbergbahn hat sich die Gefahr der Einschleppung von Viehseuchen wesentlich vermehrt, indem hiemit eine große Ein- und Durchfuhr von allen Viehgattungen aus Ländern her entstanden ist, wo Viehseuchen, selbst die gefährlichsten, bereits beständig existiren, und wo die Viehseuchenpolizei auch nicht strenge gehandhabt wird. Diese Gefahr kann nur durch

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eine viel schärfere Kontrole an der Grenze vermindert werden, wozu jedoch die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zu wenig Anhaltspunkt bieten sollen. Mit Rücksieht auf die großen nachtheiligen Polgen, welche in der Regel jede Einschleppung von Viehseuchen mit sich bringt, ist eine beförderlichste Abhülfe der bestehenden Uebelstände absolut geboten. Da uns nun mitgetheilt wurde, daß für diese Session der eidgenössischen Käthe eine hezügäiche Vorlage eingebracht werde, so nehmen mir hier von der Stellung eines besondern Postulates Umgang, in der bestimmten Erwartung jedoch, daß der Bundesrath Alles thun werde, um die bestehende Gefahr nach bester Möglichkeit einzuschränken.

Maßnahmen gegen Schäden, welche die landwirtschaftliche Produktion bedrohen.

Trotz des energischen Vorgehens von Genf und Neuenburg soll die Phylloxéra in diesen Kautooen eine bedenkliche Ausbreitung erlangt haben. Zu bedauern ist, daß Italien sich bis anhin noch nicht entschließen konnte, der internationalen Phylloxerakonventiou beizutreten. Wir sprechen den Wunsch aus, daß es dem Bundesrath doch noch gelingen werde, diesen Beitritt zu ermöglichen.

Auch die Maßnahmen gegen die Blutlaus erfordern von Bund und Kantonen nicht unerhebliche Opfer. Es ist indessen zu hoffen, daß dieser Schädling in kurzer Zeit zurückgedrängt sein werde.

Ueber die schon mehrfach angeregte Frage einer Subventionirung der Hagelversicherung hat das Landwirthschaftsdepartement ein einläßliches Gutachten durch seinen Büreauchef ausarbeiten lassen, welches sich gegen eine Subveutionirung von Seite des Bundes ausspricht. Dieses Gutachten ist sämmtlichen Kantousregierungen zur VernehmJassung mitgetheilt worden. Es wird nun wesentlich vom Ergebniß dieser Vernehmlassungen abhängen, auf welche Weise diese Frage zur Erledigung gelangen soll. Gegenwärtig scheint sie noch nicht spruchreif zu sein. Wir hegen indessen die Hoffnung, es werde der Bundesrath diese Angelegenheit nach allen Richtungen hin untersuchen und sodann beförderlich zum Abschluß bringen.

Landwirtschaftliche Vereine.

Denselben ist durch den Bundesbeschluß betreffend die Förderung der Landwirthschaft ein gi-oßes Arbeitsgebiet zugewiesen, wofür sie aber vom Bunde auch bedeutende Subventionen beziehen.

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Eine nicht immer leichte Aufgabe dos Departements besteht darin, die richtige Verwendung dieser Subventionen zu überwachen.

Gemäß Art. 14 des mehrerwähnten Bundesbeschlusses soll hiebei der landwirthschaftlich Kleinbetrieb besondere Berücksichtigung finden.

Wir sprechen nur den Wunsch aus, daß der Vollziehung dieser Bestimmung alle Aufmerksamkeit geschenkt werde.

Die Versuche mit Impfungen gegen Rauschbrand waren von gutem Erfolge begleitet.

Die Versuche mit künstlichen Futterbaugräsern scheinen jedoch den an sie gestellten Erwartungen nichf. zu entsprechen. Einen großem praktischen Werth hat die vom Schweiz, alpwirthschaftlichen Vereine vorgenommene Prämirung von Alpwiesen.

An der Schweiz. Kleinviehausstellung in Solothurn war die Ziege zu wenig vertreten. Dieselbe ist von allen Kleinviehgattungen die zahlreichste und für viele Gegenden und Haushaltungen ein bereits unentbehrliches Bedürfniß; sie ist auch eher im Zu- als im Abnehmen begriffen. Eine größere Begünstigung der Ziegenzucht, insoweit hiemit die forstlichen Interessen nicht geschädigt werden, erscheint uns gerechtfertigt. Wir sprechen daher den Wunsch aus, es möchte bei der Verabfolgung von Bundessubventionen auch diesem Zweige eine entsprechende Aufmerksamkeit geschenkt werden.

Die an der angeführten Kleinviehausstellung gemachten Erfahrungen, daß das einheimische Schwein gegenüber dem englischen und amerikanischen nicht mehr konkurriren könne und dessen vollständige Verdrängung nur mehr eine Frage der Zeit sei, werden nicht überall getheilt, indem an vielen Orten den einheimischen Racen mit Rücksicht auf die bessere Qualität des Fleisches der unbestrittene Vorzug gegeben wird. Es sind daher nach dieser Richtung noch weitere Versuche empfehlungswerth, bevor man zu einem bestimmten abgeschlossenen Resultate gelangen kann.

III. Abtheilung : Jagd und Fischerei.

Die Durchführung der eidgenossischen Forstgesetzgebung macht im Allgemeinen nicht diejenigen Fortsehritte, welche im Interesse der Sache wünschbar wären. Mit Ausnahme der mehrtheils mit Hülfe von Bundessubventionen ausgeführten Aufforstungen und Verbauungen sind die. Leistungen im Gebiete der Vermessungen, der Aufstellung von Wirthschaftsplänen, der Ablösungen der auf Waldungen lastenden Dienstbarkeiten in den meisten Kantonen, die der

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forstlichen Zone angehören, sehr bescheidener Art. Man kann sich des Bindruckes nicht erwehren, daß die durch das Gesetz vom 24. März 1876 aufgestellten forstlichen Grundsätze und Forderungen zum nicht geringen Theil allzu sehr der Zeit vorangeeilt sind.

Heute, wo die Subventionirung der Flußkorrektionen sich über das ganze hydrographische Netz der Schweiz erstreckt, drängt sich zudem die Frage in den Vordergrund, ob es nicht angezeigter wäre, die Grundlinien einer durchführbaren, gesicherten Forstgesetzgebung auf Jura und Alpen wie auf das gesammte übrige schweizerische Hügelland auszudehnen. Die Kommission spricht den Wunsch aus, daß das Departement über diese Frage eine besondere Enquête erheben möchte.

Im Gebiete der Fischerei sind auch im Berichtjahr 1885 erfreuliche Fortschritte zu konstatiren. Es ist zu begrüßen, daß die Erfahrungen, welche sieh bei der Durchführung des Bundesgesetzes vom 8. September 1875 geltend gemacht, und die Mängel, die hiebei zu Tage traten, das Handels- und Landwirthschaftsdepartement veranlaßt haben, das Gesetz in Revision zu ziehen. Die in den Käthen mehrfach betonte Unterstützung der Bestrebung von Fischwegen hat an zwei Orten (Kantone Genf und Tessin) begonnen.

Es ist zu wünschen, daß auf diesem Gebiete eine noch regere Thätigkeit entfaltet werde. Mit Befriedigung konstatirte die Kommission, daß die Uebereinkunft in Betreif der Laehsfischerei im Stromgebiet des Bheines nun auch die Zustimmung Hollands erhalten hat und daß dadurch der Hoffnung Ausdruck gegeben werden darf, es werde die für unser Land so wichtige Lachsfischerei einer Periode gesteigerter Prosperität entgegen gehen.

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VII. Geschäftskreis des Post- u nd Eisenbahndepartements.

A und B. Post- und. Telegraphenverwaltung.

Aus dem Bericht der P o s t ve r wal t un heben wir die erfreuliche Thatsache hervor, daß durch das neue P o s t t a x e n g e s e t z der Verkehr einen Aufschwung genommen hat, welcher die früher gehegten Erwartungen weit übersteigt, auch einige geäußerte Befürchtungen widerlegt.

Im Weitern gibt uns der Bericht zu einer einzigen Bemerkung Veranlaßung, welche das I n s p e k t i o n s w e s e n betrifft. Das Departement sagt, die Erfahrung habe die Notwendigkeit dargethan, daß auch von Seite der Centralverwaltung den Inspektionen mehr Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte, als dieses bei dem Bestand des hiefür disponiblen Personals möglich war. Wie es seheint, sind durch gelegentliche Inspektionen der Central Verwaltung Uebelstände aufgedeckt worden, welche der Aufmerksamkeit der Kreispostdirektionen entgangen waren. Wir theilen deßhalb die Ansicht des Departements, daß Inspektionen durch die Centralverwaltung, im Interesse des Staates sowohl als des Publikums, in ausgedehnterer Weise als bisher stattfinden sollten und daß vom Bundesrath zu diesem Zwecke der erforderliche Kredit zu verlangen sei.

Der Bericht der Telegraphenverwaltung konstatirt nach mehrjährigem Rüekgaug der Einnähmet) zum ersten Male wieder eine Verkehrszunahme im Jahr 1885. Die Erörterung der daherigen Ursachen u. s. w. fällt nach unserer Ansicht jedoch mehr in das Gebiet der Staatsrechnung, weßhalb wir Weiteres zu sagen unterlassen.

Das T e l e p h o n w es e n ist in stetiger Entwicklung begriffen und hat bereits eine Ausdehnung erlangt, wie sie sich verhältnissmäßig in keinem andern Staat wiederfindet. Immerhin ist man auf diesem Gebiet aus dem Stadium des Versuches nicht hinaus ; wir betonen jedoch in Erinnerung an das Postulat Nr. 334 und in Gegenwart von neuern Petitionen und Begehren nach wohlfeilem Taxeu, daß die Verkehrserleiehterungen eben so sehr berücksichtigt werden müssen, wie die fiskalischen Interessen.

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C. Eisenbahn-Abtheilung.

Um den sehr großen Stoff, welcher dieses Jahr im Geschäftsberichte niedergelegt ist, zu bewältigen, folgen wir dem § 29 des Organisationsbeschlusses und senden unsere Bemerkungen über die E i s e n b a h n g e s e t z g e b u n g voraus, können aber über die interne Gesetzgebung kurz sein und wie der Wachtposten ausrufen: ^Nichts Neuest Es scheint,, daß das Gesetz vom 21. Dezember 1883 über das Rechnungswesen der Eisenbahngesellschafteu, dem am 25. November 1884 die Verordnung über die Rechnungsstellung and die Bilanzen gefolgt ist, wie eine erschöpfende That gewirkt habe. Das Wichtigste in dieser Richtung ist, daß wir sagen können, daß das Gesetz im Sinne von Art. l der Uebergangsbestimtnungen vollzogen wurde. Was als unmöglich während der Vorarbeiten zum Gesetze erklärt worden ist, ist nach Erlaß desselben in der verhältnißmäßig kurzen Zeit von zwei Jahren, und zwar auf dem Wege gütlicher Verständigung möglich geworden. Wir verweisen auf die der Seite 83 des Spezialberichtes, resp. 343 des allgemeinen Berichtes, beigegebene Tabelle. Es ist einigen Bisenbahngesellsehaften zwar eine lange Zeitdauer, sogar 40--50 Jahre, eingeräumt worden ; man muß aber gestehen, daß der Wille des Gesetzes an den Mitteln der Gesellschaften eine Grenze findet. Um so beharrlicher muß der Bundesrath neuen Belastungen des Baukonto, die nach dem Willen des Gesetzes nicht gerechtfertigt sind, entgegentreten, indem er ja eine große Verantwortlichkeit übernehmen würde, wenn während seiner Ueberwachung des Gesetzes wegen ungenügender Vollziehung desselben wiederum ungesunde Zustände sich einstellen sollten. Die Prüfung der Jahresrechnung hat speziell diesen Zweck, die G l e i c h m ä ß i g k e i t der Rechnungen aber den, daß auch die Berechnung der von den Gesellschaften zu bezahlenden Konzessionsgebühr eine gleichmäßige sei. Es wäre als erwünscht zu bezeichnen, daß der Bundesrath einmal, sei es im Berichte zum Budget oder in demjenigen zur Staatsrechnung, die Motive seiner Berechnungsweise ausführlicher darlegen würde.

Eben so wichtig als die Vollziehung der internen Gesetzgebung gestaltet sich in gegenwärtiger Zeit die Sorgfalt für die i n t e r n a t i o n a l e n V e r h ä l t n i s s e . Von den einzelnen im Berichte, erwähnten Projekten wollen wir nicht sprechen, dagegen vom Eisenbahnkongresse
in Brüssel und von den Konferenzen bezweckend die technische Einheit. Jener betraf allgemeine Verhältnisse und Vorschriften. Die Konferenzen in Betreff der technischen Einheit werden im Jahre 1886, und der Kongreß betreffend das ein heitliche Transportrecht im gleichen Jahre, und zwar für beide in Bundesblatt. 38. Jahrg. Bd. II.

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Bern fortgesetzt werden und werden voraussichtlich zu einem Abschlüsse gelangen. Wir heben dieses aus dem Grunde hervor, weil für beide Gegenstände die Schweiz die Initiative ergriffen hat. Auf diese Weise, besonders da sie auch auf andern Gebieten vorangegangen, sichert sich die Schweiz eine sehr ehrenwerthe Stelle im europäischen Areopag.

Auf die P o s t u l a t e übergehend finden wir, daß über Nr. 360 und 313 die Reforrntarife und die Nachtzüge allerdings berichtet ist; dessen ungeachtet kann von einer ,,Erledigung11 noch nicht gesprochen werden, und wir gewärtigen deßhalb weitere Mittheilungen.

Insbesondere muß das Postulat über die N a c h t z ü g e in nicht zu ferner Zeit eine befriedigende Lösung finden, da der Verkehr dieses Mittel als ein Bedürfniß bezeichnet.

Ueber Postulat Nr. 316, die Zufahrtslinien zur Gotthardbahn betreffend, haben wir eine Berichterstattung nicht gefunden und deßhalb auf dem Departemente nähere Erkundigungen eingezogen. Wir haben erfahren, daß zuerst die Frage der Verwendung der von den Subventionen zur Gotthardbahn verfügbaren Gelder ,,erledigt1* werden müsse, was in einer demnächst abzuhaltenden Konferenz geschehen werde; nach dieser Konferenz werde in einer andern über die für die Zufahrtslinien nothwendige ,,Erstarkunga der Gotthardbahn verhandelt werden. Wir gehen mit den vom Departemente uns gemachten Mittheilungen einig und haben es gerne gesehen, daß die dem g a n z e n Staate, resp. dem Bundesrath, obliegenden Beurtheilungen und Verpflichtungen den Interessen irgend eines L a n d e s t h e i l e s und auch denen der Aktiengesellschaft vorangestellt werden. Das Vermögen der Aktiengesellschaft von 34 Millionen scheint uns zu geringfügig, um gegenüber den Interessen, der eigentlichen Linie und gegenüber den übernommenen Garantien der Eidgenossenschaft auch nur in die Wagschale fallen zu können.

Die unter der Rubrik B enthaltenen speziellen Mittheilungen über den Bau und B e t r i e b der Eisenbahnen finden wir durchaus genügend, ja weitgehend, und finden uns nur zu wenigen Bemerkungen veranlaßt. Wir können uns einverstanden erklären, daß.

bei all' seinen Maßregeln das Departement die S i c h e r h e i t des V e r k e h r e s zunächst ins Auge gefaßt hat. Von diesem Gesichtspunkt ausgehend, können wir uns nur nicht erklären, wie die in den letzten Jahren
zwar nicht postulirten, aber doch stark betonten K r e u z u n g s g e l ei s e bei allen ßahnhüfen bei der Berichterstattung haben vergessen werden können. Das gleiche Schicksal hat auch eine andere vor zwei Jahren gemachte Anregung gehabt : die Fortsetzung in der Erstellung von D o p p e l g e l e i s e n . Dieselbe ist damals nicht nur ans Gründen der Sicherheit, sondern noch au&

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andern administrativen Gründen betont worden. Von der Ansicht ausgehend, daß die nächsten zum Bundessitze Bern führenden Linien mit Doppelgeleisen angelegt sein müssen, wurde damals die Strecke Zollikofen-Herzogenbuchsee betont. Heute fügen wir bei, daß die Konsequenz auch die doppelten Geleise auf den Strecken Bern-Freiburg, Zollikofen-Lyß verlangt. Es verursacht eine solche Tendenz allerdings nicht unerhebliche Kosten bei den betreffenden Gesellschaften. Wir glauben aber, daß jene Bauten Mehrwerthe kreiren würden und deßhalb zu der Belastung im Baukonto werden zugelassen werden.

Speziell im Betriebe gibt das T a r i f w e s e n immer noch zu Beschwerden Anlaß. Geklagt wird über die unvollständige und ungenügende Ausführung des Bundesbeschlusses vom 19. Dezember 1884, hinsichtlich der Litt, b, d und e. Der Wortlaut dieser drei Littera's ist folgender : ,,e. Die H. Stückgutklasse soll erweitert und einzelne als Sperrgüter klassifizirte Artikel deklassifizirt werden.

,,e. Die Taxen für den Export schweizerischer Erzeugnisse sollen annähernd oder voll den Transporttaxen für diejenigen durch die Schweiz transitirenden ausländischen Güter gleichgestellt werden, mit welchen die einheimischen Produkte auf fremdem Gebiet zu konkurriren haben.

,,f. Es soll eine Verkürzung der Lieferungsfristen eintreten."

Was Litt, e anbetrifft, so sind die Bahngesellschaften so weit entgegen gekommen, daß sie sich verpflichteten, Käse, verpackt, Wein und Most in Fässern, Butter, Gemüse, eßbare Kastanien, frische Trauben und gedörrtes Obst künftig als Stückgut zu den Taxen der II. Klasse zu führen. -- Litt, e hat dagegen bis heute nur auf Maschinen Anwendung gefunden, und im Sinn von Litt, f ist noch nichts erreicht worden.

Aus dem Protokoll über die Konferenz des Eisen bahndepartements mit den Verwaltungen der Reformtarifbahnen vom 7. September 1885 geht hervor, daß das Departement ernstlich bestrebt ist, den Bundesbeschluß vom 19. Dezember 1884 zur Vollziehung zu bringen, daß es hinsichtlich einzelner Postulate dieses Beschlusses sowohl, als auch in Bezug auf andere Punkte, wie z. B. die Gültigkeitsdauer der Personenbillete, wichtige Zugeständnisse der Bahnen bereits erzielt hat. Wir vernehmen gerne, daß das Departement seine Bemühungen fortsetzt, daß es Abänderungsvorschläge zum Transport-Reglement in Bezug auf die Lieferfristen schon festgestellt hat und in Betreff anderer Punkte in Unterhandlung steht.

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In industriellen Kreisen wird lebhaft gewünscht, daß die io Lit. c postulirte Begünstigung noch auf weitere Waarengattungen ausgedehnt werde, namentlich auf den Transport von Garnen und Tüchern im Veredlungsverkehr und die meisten Rohwaaren. Lit. e betrifft das schwierige Gebiet der D i f f e r e n t i a l t a r i f e . Die schweizerischen Eisenbahnen sind von den, längs unsern Grenzen führenden, ausländischen Bisenbahnen der Art konkurrenzirt, daß sie in Bezug auf das Tarifwesen nicht nach Belieben handeln können, sondern sich nach den Umständen richten müssen; auch muß zugegeben werden, daß die Differentialtarife einem im Herzen des Kontinents gelegenen Lande wohl eben so viele Vortheile als Nachtheile bringen. Aber dieses System läßt sich in seiner Starrheit und Rücksichtslosigkeit nicht aufrecht erhalten in Fällen, in denen ein Lebensnerv des Landes dadurch berührt wird. Zu diesen Fällen gehört der Transport von Holz und Brettern. In den Waldungen liegt ein großer Theil des Vermögens der Kantone und Gemeinden.

Jede Maßregel, welche die Konkurrenzfähigkeit oder den Preis der Holzwaaren herabdi'ückt, muß daher als eine Schädigung des Nationalwohlstandes bezeichnet werden. Eine solche Schädigung verursachen in der That die Transporttaxen für geschnittenes Holz, die für das transitirende ausländische Produkt von Romanshorn bis Genf und Verrières billiger sind als für die einheimische Waare.

Nicht genug, daß in Folge der deutschen Zollerhöhungen unserm Holzexport am Elsaß ein gutes Absatzgebiet verloren gegangen ist, nicht genug, daß in Folge der hohen Taxen die Hoffnungen sich nicht erfüllten, welche sich an die Gotthardbahn für das Holzgesehäft nach Italien knüpften, wird der Absatz nach Frankreich, dem einzigen Lande, das unserm Holzhandel noch offen steht, dadurch erschwort, daß durch das eigene, schweizerische Gebiet die fremde Waare billiger geführt wird als die einheimische. Dieser Zustand, der zu große Interessen verletzt, ist nicht haltbar, und die Bahngesellschaften würden gut thun, den Forderungen des Eisenbahndepartements ein geneigtes Ohr zu schenken, wenn sie viel weiter gehende Maßnahmen verhindern wollen. In Bezug auf den Holztransport wird es aber nicht genügen, sich an Lit. e des Bundesbeschlusses zu halten, sondern das Endziel der Forderung wird die kilometrische Gleichstellung
des internen mit d e m T r a n s i t v e r k e h r sein.

Wiederum die Frage der Sicherheit kommt in Betracht, wenn verlangt werden wird, daß die A r b e i t s z e i t des D i e n s t p e r sonales nicht in der auf Seite 78 bei ,,Unfällen und Betriebsgefährdungena erwähnten Weise in Anspruch genommen werde. Wir finden es sachgemäß, daß der Bundesrath diesem Umstände eine besondere Berücksichtigung widme. Nicht nur die Frage in Betreff

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der Verwendung des Personals zu den beabsichtigten Nachtzügen verdient eine Lösung, sondern dieselbe muß in ausgedehnterer Weise geschehen. Das Departement darf besonders die Möglichkeit einer Kontrole nicht außer Acht lassen.

Eine Sicherheit oder Sicherung anderer Art hatten die Käthe schon seit Jahren im Auge, als sie die A u s s c h e i d u n g d e s V e r m ö g e n s der K r a n k e n k a s s e n u. s. w. und der Kautionen der Angestellten aus dem Vermögen der Gesellschaften verlangt hatten. Wir haben die Versicherung des Bundesrathes nicht ungern gesehen, daß das diesfällige Bundesgesetz vom 20. Dezember 1878 nun durchweg vollzogen sei. Ihre Kommission hat diesfalls noch besondere Erkundigungen angestellt und erfahren, daß nicht nur die Ausscheidung, sondern auch die gesonderte V e r w a l t u n g des ausgeschiedenen Vermögens durchgeführt sei. Bei der Berathung im Ständerathe vor einem Jahre ist diese Modalität besonders betont worden.

B. Geschäftsführung des Bundesgerichtes.

Die Geschäftsführung und der Bericht des B u n d e s g e r i c h t e s veranlaßen zu keinen besonderen Bemerkungen.

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Zusammenstellung der

Anträge der Kommission.

A. Geschäftsführung des Bundesrathes.

a. Militärdepartement.

1. Der Bundesrath wird eingeladen, zu erwägen, ob es nicht zweckmäßig wäre, eine nachträgliche Rekrutirung im Monat März vornehmen zu lassen, um zu erreichen, daß die wehrpflichtige junge Mannschaft möglichst vollzählig, sei es zur persönlichen Erfüllung ihrer Wehrpflicht, sei es zur Leistung des Militärpflichtersatzes angehalten werden könne.

b. Finanz- und Zolldepartement.

2. Der Bundesrath wird eingeladen, zu untersuchen, ob nicht eine Trennung der handelsstatistischen Abtheilung von der Zollrevision im Sinne größerer Selbstständigkeit der ersteren, aber auch der Ausdehnung ihres Geschäftskreises durchgeführt werden sollte.

c. Landwirthschaftsdepartement.

3. Der Bundesrath wird eingeladen, zu untersuchen und Bericht und Antrag darüber zu hinterbringen, ob und bejahendenfalls in welcher Weise das eidgenossische Landwirthschaftsdepartement mit der landwirthschaftlichen Schule, der Samenkontrolund der landwirthschaftlich-chemischen Untersuchungsstation und mit der forstlichen Versuchsanstalt am Schweiz. Polytechnikum in eine bessere Verbindung gebracht werden kann.

4. Der Bundesrath wird eingeladen, dafür zu sorgen, daß beim Ankauf der Remontenpferde die inländischen Produkte mehr als bisher berücksichtigt werden können.

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B. Im Allgemeinen.

5. Im Uebrigen wird der Geschäftsführung des Bundesrathes und des Bundesgerichtes im Jahr 1885 die Genehmigung ertheilt.

B e r n , den 19. Mai 1886.

Die Mitglieder der Kommission: A. Bezzola.

Ch. E. Fonjallaz.

Dr. S. Kaiser.

A. Klaye.

A. Künzli.

Dr. Lutz-Müller.

U. Meister.

J. Schllmperlin.

V. Schwander.

A. Théraulaz.

J. Vonmatt.

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Bericht der nationalräthlichen Kommission über die Geschäftsführung des Bundesrathes und Bundesgerichtes im Jahre 1885. (Vom 19. Mai 1886.)

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1886

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05.06.1886

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