Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht; VStrR)

Goman Ricardo, geb. 11. Dezember 1977, deutscher Staatsangehöriger, Händler, wohnhaft in D ­ 44791 Bochum, Hofstederstrasse 25: Die Zollkreisdirektion II erklärte Sie mit Verfügung vom 21. Mai 2001 in Anwendung des Artikels 12 Absatz 2 VStrR in Verbindung mit Artikel 13 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (ZG) sowie der Artikel 72, 73, 75 bis 78 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 2. September 1999 (MWSTG) für Einfuhrabgaben im Gesamtbetrag von 95.75 Franken leistungspflichtig.

Die Zollkreisdirektion II verurteilte Sie sodann am 26. Juni 2001 aufgrund des am 21. Mai 2001 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung und Hinterziehung der Mehrwertsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3 und 87 ZG sowie der Artikel 85, 88 und 89 MWSTG zu einer Busse von 110 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 50 Franken Die Verfügung über die Leistungspflicht und der Strafbescheid werden Ihnen hiermit eröffnet.

Gegen die Verfügung über die Leistungspflicht und den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Beschwerde bzw. Einsprache erhoben werden.

Die Beschwerde bzw. Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 52 VwVG und Art. 68 VStrR).

Nach unbenütztem Fristablauf werden die Verfügung über die Leistungspflicht und der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 39 VwVG und Art. 67 VStrR).

Nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Leistungspflicht und des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag von 255.75 Franken mit der geleisteten Hinterlage verrechnet. Der verbleibende Restbetrag wird bei der Zollkreisdirektion II, Sektion Untersuchung Zürich, Militärstrasse 90, 8021 Zürich, hinterlegt und kann dort durch Sie oder eine durch Sie bevollmächtigte Person gegen Quittung in Empfang genommen werden.

Im Rahmen dieses Zollstrafverfahrens wurden am 17. Januar 2001 elf Koffer Messerschmiedewaren und zwei Teppiche beschlagnahmt. Diese Beschlagnahme wird aufgehoben und die Ware steht zu Ihrer Verfügung. Sie kann ebenfalls durch Sie oder durch eine von Ihnen bevollmächtigte Person in Empfang
genommen werden.

Meldet sich innert 30 Tagen kein Berechtigter, so kann die Verwaltung die Waren öffentlich versteigern lassen. Der Anspruch auf Rückgabe der Ware oder Aushändigung des Erlöses erlischt fünf Jahre nach der öffentlichen Ausschreibung (Art. 92 VStrR).

2. Oktober 2001 2001-1885

Eidgenössische Oberzolldirektion 5469