Militärische Plangenehmigung im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren nach Artikel 22 MPV 1 betreffend Militärflugplatz Interlaken, Sanierung Torfront Halle 2 vom 8. Dezember 2000

Gestützt auf das Gesuch des Bundesamtes für Armeematerial und Bauten (BAB) vom 14. Juli 2000 hat das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) die Sanierung der Torfront der Halle 2 des Militärflugplatzes Interlaken (BE) unter Auflagen genehmigt.

Eröffnung Die Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten direkt zugestellt. Sie liegt während der Beschwerdefrist bei der Gemeindeverwaltung Bönigen, Interlakenstr. 6, 3806 Bönigen bei Interlaken, während den Bürozeiten zur Einsichtnahme auf.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 MG2).

16. Januar 2001

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

1 Militärische Plangenehmigungsverordnung vom 13. Dezember 1999 (SR 510.51) 2 Militärgesetz vom 3. Februar 2000 (SR 510.10) 2000-2667

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