Notifikation Der Kammerpräsident der Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen hat mit Urteil vom 21. November 2001, welches nicht auf dem ordentlichen Weg eröffnet werden kann, i. Sa. Dominique Kunz, geb.

l973, letze bekannte Adresse 1543, 18th St. apt. 1, US-Santa Monica, CA 90404, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, gegen die Schweizerische Ausgleichskasse, Genf, betreffend freiwillige AHV/IV für Auslandschweizer (Beitragsfestsetzung) erkannt: l.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird im Bundesblatt auszugsweise bekanntgemacht; der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung wurde es auf dem ordentlichen Weg eröffnet.

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation beim Eidgenössischen Versicherungsgericht, Adligenswilerstrasse 24, 6006 Luzern, Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Diese Frist kann nicht erstreckt werden.

11. Dezember 2001

Eidgenössische AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen Der Präsident der III. Kammer: Alberto Meuli

2001-2655

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