Bundesbeschluss zur Volksinitiative ,,für ein ausreichendes Berufsbildungsangebot (Lehrstellen-Initiative),,

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Prüfung der am 26. Oktober 1999 1 eingereichten Volksinitiative ,,für ein ausreichendes Berufsbildungsangebot (Lehrstellen-Initiative)", nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. Oktober 2000 2, beschliesst:

Art. 1 1 Die Volksinitiative ,,für ein ausreichendes Berufsbildungsangebot (Lehrstellen-Initiative)" vom 26. Oktober 1999 ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

2

Sie lautet angepasst an die Bundesverfassung vom 18. April 1999:

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt: Art. 63a (neu) 1

Das Recht auf eine ausreichende berufliche Ausbildung ist gewährleistet.

2

Bund und Kantone sorgen für ein genügendes Angebot im Bereiche der beruflichen Ausbildung. Diese Ausbildung muss Qualitätsansprüchen genügen und kann in Betrieben und Berufsschulen, an Schulen unter staatlicher Leitung oder in entsprechenden Institutionen unter staatlicher Aufsicht erfolgen.

3

Der Bund errichtet einen Berufsbildungsfonds.

4

Die Finanzierung des Fonds erfolgt über eine Berufsbildungsabgabe durch alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Die Kosten der angebotenen Ausbildungsplätze sind zu berücksichtigen, sofern diese Ausbildungsplätze den qualitativen Anforderungen genügen.

5 Der Bund regelt die Verteilung der Fondsmittel auf die Kantone. Für die Verwendung dieser Mittel sind die Kantone zuständig. Sie ziehen die Sozialpartner bei.

Diese wirken namentlich bei der Überprüfung der Qualität der Ausbildungsplätze mit.

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BBl 1999 9135 BBl 2001 97 2000-2211

Volksinitiative

Art. 196 Sachüberschrift Übergangsbestimmungen gemäss Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1998 über eine neue Bundesverfassung Art. 197 (neu)

Übergangsbestimmung nach Annahme der Bundesverfassung vom 18. April 1999

1. Übergangsbestimmung zu Art. 63a (Berufsbildung) Falls das Ausführungsgesetz zu Artikel 63a der Bundesverfassung nicht innerhalb von drei Jahren nach Annahme des Verfassungsartikels in Kraft tritt, trifft der Bundesrat auf den gleichen Zeitpunkt hin die erforderlichen Massnahmen auf dem Verordnungsweg.

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

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