Bundesbeschluss

Entwurf

betreffend das Fakultativprotokoll von 2000 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. September 20012, beschliesst:

Art. 1 1

Das Fakultativprotokoll vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten wird genehmigt.

2

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Fakultativprotokoll zu ratifizieren.

3

Anlässlich der Ratifizierung wird der Bundesrat eine verbindliche Erklärung zu Artikel 3 Absatz 2 des Fakultativprotokolls betreffend ein Verbot der Rekrutierung von Freiwilligen unter 18 Jahren durch staatliche Streitkräfte abgeben.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

11614

1 2

SR 101 BBl 2001 6309

2001-1782

6339