Flughafen Grenchen (SO) Erneuerung der Betriebskonzession, Plangenehmigungen für Verlängerung der Hartbelagpiste, Parkplatzsanierung, Standplatz für Segelfluganhänger und Navigationsanlage Genehmigung des Sicherheitszonenplanes Genehmigung des Betriebsreglements

Entscheid vom 20. Februar 2001

Mit Entscheid vom 20. Februar 2001 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Konzession für den Betrieb des Regionalflughafens Grenchen erneuert sowie folgende Vorhaben genehmigt: ­

die Verlängerung der Hartbelagpiste,

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die Sanierung des Parkplatzes Nord,

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die Verlegung des Standplatzes für Segelfluganhänger,

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den Bau einer Navigationsanlage DVOR sowie

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die Änderung des Sicherheitszonenplanes.

Gleichzeitig hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) die Änderungen des Betriebsreglements genehmigt.

Standort: Flughafen Grenchen, Gemeinde Grenchen, Grundstücke Nr. 336, 443, 1384, 1383 und 1386.

Die Genehmigungsentscheide sowie die Gesuchsunterlagen und die Stellungnahmen des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) können während der Beschwerdefrist nach Voranmeldung bei den Gemeindeverwaltungen Grenchen und Leuzigen eingesehen werden.

Der vollständige Wortlaut des Entscheids kann ausserdem beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, Tel. 031 325 80 67 bezogen werden.

Gegen diese Verfügungen oder gegen Teile davon kann innert 30 Tagen bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, Schwarztorstrasse 59, Postfach 336, 3000 Bern 14, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beginnt bei persönlicher Eröffnung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, bei Publikation in einem amtlichen Blatt an dem auf die Publikation folgenden Tag zu laufen.

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Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführer zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführer sie in Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

27. Februar 2001

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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation