Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Isoliergewerbe Änderung vom 21. Dezember 2000
Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 19. Januar 1999 und vom 18. Januar 20001 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Schweizerische Isoliergewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt2: Anhang 7 Art. 1
Effektivlöhne
Art. 3
Mindestlöhne
II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2001 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 1 des Anhangs 7 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.
III Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2001 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2003.
21. Dezember 2000
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
1 2
BBl 1999 761, 2000 220 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können bei der EDMZ, 3003 Bern, bezogen werden.
2000-2702
69