01.018 Bericht über zolltarifarische Massnahmen im 2. Halbjahr 2000 vom 21. Februar 2001

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen hiermit den Bericht über die im 2. Halbjahr 2000 getroffenen zolltarifarischen Massnahmen mit dem Antrag, von diesem Bericht Kenntnis zu nehmen und die im beiliegenden Bundesbeschluss aufgeführten Massnahmen zu genehmigen.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

21. Februar 2001

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

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Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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Übersicht Bericht über die zolltarifarischen Massnahmen im 2. Halbjahr 2000 Auf Grund des Zolltarifgesetzes unterbreitet der Bundesrat den eidgenössischen Räten den 22. Halbjahresbericht über zolltarifarische Massnahmen.

Die Bundesversammlung hat zu entscheiden, ob diese Massnahmen in Kraft bleiben oder ob sie ergänzt oder geändert werden sollen.

Im vergangenen Halbjahr hat der Bundesrat die nachstehenden Massnahmen in Kraft gesetzt: Die Verordnung über die vorübergehende Zollaussetzung für Kunststoffgranulat wurde zur Sicherung der Konkurrenzfähigkeit von Schweizer Unternehmen gegenüber solchen aus der EU um weitere zwei Jahre verlängert.

Das in der Agrareinfuhrverordnung vorgesehene Kontingent für ausländische Zuchtrinder wurde auf Grund der im Jahre 2000 anhaltend starken Nachfrage vorübergehend um 1500 Stück auf insgesamt 2500 Stück erhöht.

Die in der Verordnung über die Buttereinfuhr Ende 1999 für das Jahr 2000 festgelegte Kontingentsmenge für Importbutter erwies sich als nicht ausreichend. Sie wurde vom Bundesamt für Landwirtschaft dreimal vorübergehend um insgesamt 5500 Tonnen auf 6600 Tonnen erhöht.

Veröffentlichung der Zuteilung der Zollkontingente Die Zuteilung der Zollkontingente und deren Ausnützung werden angesichts ihres Umfangs ­ wie im vorangegangenen Jahr ­ in einem Separatdruck der EDMZ veröffentlicht.

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Bericht Nach Artikel 13 Absatz 1 des Zolltarifgesetzes (SR 632.10), Artikel 6a des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1974 (SR 632.111.72) über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten und Artikel 4 Absatz 2 des Zollpräferenzenbeschlusses vom 9. Oktober 1981 (SR 632.91) hat der Bundesrat der Bundesversammlung halbjährlich über die Zollmassnahmen zu berichten, die er in Ausübung der in den erwähnten Erlassen enthaltenen Befugnisse getroffen hat.

Im vorliegenden Bericht werden der Bundesversammlung die nach dem Zolltarifgesetz der Pflicht zur Berichterstattung unterliegenden, im 2. Halbjahr 2000 in Kraft getretenen Massnahmen unterbreitet. Es erfolgten keine Massnahmen gestützt auf die beiden anderen Erlasse.

Die Bundesversammlung hat zu entscheiden, ob diese Massnahmen, soweit sie nicht bereits aufgehoben worden sind, in Kraft bleiben oder ob sie ergänzt oder geändert werden sollen.

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Bericht im Rahmen des Zolltarifgesetzes (SR 632.10)

1.1

Verordnung vom 28. August 1996 über die vorübergehende Zollaussetzung für Kunststoffgranulat (SR 632.113.96) Änderung vom 6. September 2000 (AS 2000 2205)

Am 6. September 2000 hat der Bundesrat beschlossen, die Geltungsdauer der Verordnung über die vorübergehende Zollaussetzung für Kunststoffgranulat wegen der anhaltenden Zollaussetzung in der EG für dieses Produkt zur Sicherstellung gleicher Wettbewerbsverhältnisse für Schweizer Unternehmen um weitere zwei Jahre bis zum 14. September 2002 zu verlängern (Beilage 1).

1.2

Allgemeine Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) (SR 916.01) Änderung vom 31. Mai 2000 (AS 2000 1488)

Der Bundesrat hat auf den 1. Juli 2000 das Zollkontingent für Rinder von 1000 Tieren für das Jahr 2000 um 1500 auf 2500 Tiere erhöht. Nachdem die Nachfrage nach ausländischen Zuchtrindern bereits 1999 stark angestiegen war, setzte sich der Trend nach ausländischen Milch- und Mastrassen im Jahr 2000 ungebrochen fort. Die Nachfrage nach Zollkontingentsanteilen überstieg bei weitem das festgelegte Zoll1327

kontingent. Mitte März 2000 war dieses bereits verteilt, obwohl nur ein kleiner Teil der eingegangenen Gesuche berücksichtigt werden konnte. Mit der bis Ende Jahr befristeten Erhöhung des Zollkontingents konnte den Begehren der Züchter Rechnung getragen und die angespannte Lage beruhigt werden. Die Erhöhung des Zollkontingents hatte keine negativen Auswirkungen auf die inländische Marktsituation, da die eingeführten Rassen die inländischen Zuchttiere kaum konkurrenzierten (Beilage 2).

Da die Änderung vom 31. Mai 2000 bereits ausser Kraft getreten ist, entfällt deren Genehmigung (Art. 13 Abs. 2 ZTG).

Änderung vom 6. Juli 2000 (AS 2000 1885) Gestützt auf Artikel 42 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (SR 910.1) und auf die darauf basierende Verordnung über die Buttereinfuhr legt das Bundesamt für Landwirtschaft die Höhe des Teilzollkontingents Butter und andere Fettstoffe aus der Milch (Marktordnung Milchprodukte) sowie dessen Aufteilung fest.

Das Bundesamt hat das zu Beginn des Jahres eröffnete Teilzollkontingent am 15. Juli 2000 von 1100 Tonnen um 2000 Tonnen auf 3100 Tonnen erhöht, um die Butterversorgung im Inland sicherzustellen (Beilage 3).

Änderung vom 18. September 2000 (AS 2000 2378) Die Erhöhung des Teilzollkontingentes Butter vom 6. Juli 2000 erwies sich als nicht ausreichend; das Teilzollkontingent wurde deshalb am 18. September 2000 um weitere 1000 Tonnen erhöht (Beilage 4).

Änderung vom 17. Oktober 2000 (AS 2000 2580) Die vorangegangenen Erhöhungen des Teilzollkontingentes Butter erwiesen sich abermals als nicht ausreichend. Es wurde am 17. Oktober 2000 um weitere 2500 Tonnen auf insgesamt 6600 Tonnen erhöht (Beilage 5).

Da die Änderungen vom 6. Juli, 18. September und 17. Oktober 2000 bereits ausser Kraft getreten sind, entfällt deren Genehmigung (Art. 13 Abs. 2 ZTG).

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Veröffentlichung der Zuteilung der Zollkontingente

In den Artikeln 21 und 22 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 hat der Gesetzgeber die Grundsätze über die Zollkontingente, deren Verteilung und die Veröffentlichung der Zuteilung festgelegt. In Umsetzung dieses Gesetzesauftrages hat der Bundesrat in Artikel 15 Absätze 1 und 2 der Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 1998 beschlossen, die folgenden Angaben im Rahmen des Berichtes über zolltarifarische Massnahmen zu veröffentlichen:

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a.

das Zoll- bzw. Teilzollkontingent;

b.

die Art der Verteilung sowie die Auflagen und Bedingungen für die Ausnützung;

c.

den Namen sowie den Sitz oder Wohnsitz des Importeurs;

d.

die Art und Menge der ihm innerhalb einer Periode zugeteilten landwirtschaftlichen Erzeugnisse (Zollkontingentsanteil);

e.

die Art und Menge der innerhalb des Zollkontingentsanteils tatsächlich eingeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse.

Da die Zusammenstellung aller dieser Angaben für das Jahr 2000 wiederum einen Umfang von rund 300 Seiten beansprucht, erfolgt deren Publikation erneut in einem Separatdruck durch die EDMZ, 3003 Bern.

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