Bundesbeschluss über das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Mazedonien

Anhang 1 Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die im Bericht vom 10. Januar 2001 1 zur Aussenwirtschaftspolitik 2000 enthaltene Botschaft, beschliesst:

Art. 1 1

2

Die folgenden Abkommen werden genehmigt: a.

Abkommen vom 19. Juni 2000 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Mazedonien, samt Verständigungsprotokoll (Anhang 2);

b.

Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Abmachungen im Agrarbereich (Anhang 3).

Der Bundesrat wird ermächtigt, die Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

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BBl 2001 969 2000-2782