Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht

Entwurf

(Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 191a der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 20012, beschliesst:

1. Kapitel: Stellung und Organisation 1. Abschnitt: Stellung Art. 1 1

Grundsatz

Das Bundesverwaltungsgericht ist das allgemeine Verwaltungsgericht des Bundes.

2

Es entscheidet als Vorinstanz des Bundesgerichts, soweit das Gesetz die Beschwerde an das Bundesgericht nicht ausschliesst.

3

Es umfasst 50-70 Richterstellen.

4

Die Bundesversammlung bestimmt die Anzahl Richterstellen mittels Verordnung.

5

Zur Bewältigung aussergewöhnlicher Geschäftseingänge kann die Bundesversammlung zusätzliche Richterstellen auf jeweils längstens zwei Jahre bewilligen.

Art. 2

Unabhängigkeit

Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.

Art. 3

Oberaufsicht

1

Das Bundesverwaltungsgericht steht unter der Oberaufsicht der Bundesversammlung.

2

Es unterbreitet ihr jährlich den Entwurf für den Voranschlag sowie die Rechnung und den Geschäftsbericht.

Art. 4

Sitz

Sitz des Bundesverwaltungsgerichts ist ...

1 2

SR 101 BBl 2001 4202

2001-0206

4539

Verwaltungsgerichtsgesetz

2. Abschnitt: Richter und Richterinnen Art. 5

Wahl

1

Der Bundesrat wählt die Richter und Richterinnen3.

2

Wählbar ist, wer in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.

Art. 6

Unvereinbarkeit

1

Die Richter und Richterinnen dürfen weder der Bundesversammlung, dem Bundesrat noch dem Bundesgericht angehören und in keinem anderen Arbeitsverhältnis mit dem Bund stehen.

2

Sie dürfen weder eine Tätigkeit ausüben, welche die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit oder das Ansehen des Gerichts beeinträchtigt, noch berufsmässig Dritte vor Gericht vertreten.

3

Richter und Richterinnen mit einem vollen Pensum dürfen kein Amt eines Kantons bekleiden und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben. Sie dürfen auch nicht als Mitglied der Geschäftsleitung, der Verwaltung, der Aufsichtsstelle oder der Revisionsstelle eines wirtschaftlichen Unternehmens tätig sein.

Art. 7

Andere Beschäftigungen

Für die Ausübung einer Beschäftigung ausserhalb des Gerichts bedürfen die Richter und Richterinnen einer Ermächtigung des Bundesverwaltungsgerichts.

Art. 8

Unvereinbarkeit in der Person

Verwandte und Verschwägerte, in gerader Linie und bis und mit dem vierten Grad in der Seitenlinie sowie Ehegatten, Ehegatten von Geschwistern und in dauernder Gemeinschaft lebende Partner dürfen nicht gleichzeitig als Richter bzw. Richterin dem Bundesverwaltungsgericht angehören.

Art. 9 1

Amtsdauer

Die Amtsdauer der Richter und Richterinnen beträgt sechs Jahre.

2 Richter und Richterinnen scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das ordentliche Rücktrittsalter nach den Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis des Bundespersonals erreichen.

3

3

Frei gewordene Stellen werden für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt.

Alle Personenbezeichnungen gelten für beide Geschlechter. Aus Gründen der Lesbarkeit wird indessen nicht in sämtlichen Artikeln sowohl die männliche als auch die weibliche Form verwendet.

4540

Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 10

Amtseid

1

Die Richter und Richterinnen werden vor ihrem Amtsantritt auf gewissenhafte Pflichterfüllung vereidigt.

2

Sie leisten den Eid vor dem Gesamtgericht.

3

Statt des Eids kann ein Gelübde abgelegt werden.

Art. 11

Rechtsstellung

1

Die Richter und Richterinnen üben ihr Amt mit Voll- oder Teilpensum aus. Der Beschäftigungsgrad muss mindestens 50 Prozent betragen.

2

Das Gericht kann in begründeten Fällen eine Veränderung des Beschäftigungsgrades während der Amtsdauer bewilligen, wenn die Summe der Stellenprozente insgesamt nicht verändert wird.

3

Das Arbeitsverhältnis der Richter und Richterinnen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Arbeitsverhältnis des Bundespersonals, soweit deren Anwendung die richterliche Unabhängigkeit nicht beeinträchtigen kann.

3. Abschnitt: Organisation und Verwaltung Art. 12

Grundsatz

Das Bundesverwaltungsgericht regelt seine Organisation und Verwaltung.

Art. 13

Präsidium

1

Der Bundesrat wählt aus den Richtern den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Gerichts auf zwei Jahre.

2

Der Präsident führt den Vorsitz im Gesamtgericht und ist Mitglied der Gerichtsleitung. Er vertritt das Gericht nach aussen.

3 Er wird durch den Vizepräsidenten und, wenn auch dieser verhindert ist, durch den amtsältesten Richter, unter gleichzeitig gewählten durch den der Geburt nach ältesten Richter vertreten.

Art. 14 1

Gesamtgericht

Das Gesamtgericht ist insbesondere zuständig für: a.

Wahlen und Anstellungen, soweit diese nicht durch Reglement einem andern Organ des Gerichts zugewiesen werden;

b.

den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter, Sachverständige und Zeugen;

4541

Verwaltungsgerichtsgesetz

c.

Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;

d.

die Verabschiedung des Geschäftsberichts.

2

Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.

3

Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.

Art. 15

Gerichtsleitung

1

Das Gesamtgericht wählt aus seiner Mitte die Gerichtsleitung.

2

Die Gerichtsleitung trägt die Verantwortung für die Gerichtsverwaltung.

Art. 16

Abteilungen

1

Das Gesamtgericht bestellt jeweils für zwei Jahre die Abteilungen und macht ihre Zusammensetzung öffentlich bekannt.

2 Bei der Bestellung sind die fachlichen Kenntnisse der Richter und Richterinnen sowie die Amtssprachen angemessen zu berücksichtigen.

3

Die Richter und Richterinnen sind Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet.

Art. 17 1

Abteilungsvorsitz

Das Gesamtgericht ernennt jeweils für zwei Jahre die Präsidenten der Abteilungen.

2 Ist der Präsident verhindert, so wird er durch den amtsältesten Richter, unter gleichzeitig gewählten durch den der Geburt nach ältesten Richter vertreten.

Art. 18

Besetzung

1

Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).

2

Sie entscheiden in der Besetzung mit fünf Richtern oder Richterinnen, wenn der Präsident bzw. die Präsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet.

Art. 19

Abstimmung

1

Das Gesamtgericht, die Gerichtsleitung und die Abteilungen treffen die Entscheide, Beschlüsse und Wahlen, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit der absoluten Mehrheit der Stimmen.

2

Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten bzw. der Präsidentin ausschlaggebend; bei Wahlen und Anstellungen entscheidet das Los.

4542

Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 20 1

Einzelrichter

Der Instruktionsrichter entscheidet als Einzelrichter über: a.

die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren;

b.

das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel.

2

Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten des Einzelrichters nach Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe c des Asylgesetzes vom 26. Juni 19984 und nach den Bundesgesetzen über die Sozialversicherung.

Art. 21

Geschäftsverteilung

Das Bundesverwaltungsgericht regelt die Verteilung der Geschäfte auf die Abteilungen nach Rechtsgebieten sowie die Bildung der Spruchkörper durch Reglement.

Art. 22

Praxisänderung und Präjudiz

1

Eine Abteilung kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Entscheid einer oder mehrerer anderer Abteilungen entscheiden, wenn die Vereinigung der betroffenen Abteilungen zustimmt.

2

Hat eine Abteilung eine Rechtsfrage zu entscheiden, die mehrere Abteilungen betrifft, so holt sie die Zustimmung der Vereinigung aller betroffenen Abteilungen ein, sofern sie dies für die Rechtsfortbildung oder die Einheit der Rechtsprechung für angezeigt hält.

3

Beschlüsse der Vereinigung der betroffenen Abteilungen sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der Richter und Richterinnen jeder betroffenen Abteilung teilnehmen. Der Beschluss wird ohne Parteiverhandlung gefasst und ist für die Antrag stellende Abteilung bei der Beurteilung des Streitfalles verbindlich.

Art. 23

Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen

1

Das Bundesverwaltungsgericht stellt die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen an.

2

Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen wirken bei der Instruktion der Fälle und bei der Entscheidfindung mit. Sie haben beratende Stimme.

3

Sie erarbeiten Referate und redigieren die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts.

4

4

Sie erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen das Reglement überträgt.

SR 142.31

4543

Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 24

Verwaltung

1

Das Bundesverwaltungsgericht verwaltet sich selbst.

2

Es richtet seine Dienste ein und stellt das nötige Personal an.

3

Es führt eine eigene Rechnung.

Art. 25

Generalsekretariat

1

Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Generalsekretär oder die Generalsekretärin und die Stellvertretung an.

2

Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin leitet die Gerichtsverwaltung einschliesslich der wissenschaftlichen Dienste. Er oder sie führt das Sekretariat des Gesamtgerichts und der Verwaltungsorgane.

Art. 26

Information

Das Bundesverwaltungsgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung. Jede Abteilung bestimmt, welche ihrer Entscheide amtlich veröffentlicht werden.

2. Kapitel: Zuständigkeiten 1. Abschnitt: Beschwerdeinstanz Art. 27

Grundsatz

Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19685 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).

Art. 28 1

5

Ausnahmen

Die Beschwerde ist unzulässig gegen: a.

Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;

b.

Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;

c.

Verfügungen über Rahmenbewilligungen auf dem Gebiet der Kernenergie;

d.

Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;

e.

Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken.

SR 172.021

4544

Verwaltungsgerichtsgesetz

2

Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: a.

Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 29 Buchstaben b-e anfechtbar sind;

b.

Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.

Art. 29

Vorinstanzen

Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: a.

des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;

b.

des Bundesgerichts und des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Personals;

c.

der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;

d.

der Anstalten und Betriebe des Bundes;

e.

der eidgenössischen Kommissionen;

f.

der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;

g.

der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;

h.

kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.

Art. 30

Krankenversicherung

Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach den Artikeln 39, 45, 46 Absatz 4, 47, 48 Absätze 1­3, 49 Absatz 7, 51, 54, 55 und 55a des Bundesgesetzes vom 18. März 19946 über die Krankenversicherung.

6

SR 832.10

4545

Verwaltungsgerichtsgesetz

2. Abschnitt: Erste Instanz Art. 31

Grundsatz

Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Klage als erste Instanz: a.

Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe und der Organisationen im Sinne von Artikel 29 Buchstabe g;

b.

Streitigkeiten über Empfehlungen des Datenschutzbeauftragten im Privatrechtsbereich (Art. 29 Abs. 4 des BG vom 19. Juni 19927 über den Datenschutz).

Art. 32

Ausnahme

Die Klage ist unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz die Erledigung des Streites einer in Artikel 29 erwähnten Behörde überträgt.

3. Kapitel: Verfahren 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 33

Grundsatz

Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG8, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Art. 34

Ausstand

Die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom ...9 über den Ausstand gelten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss.

Art. 35

Instruktionsrichter

1

Der Präsident der Abteilung oder ein von ihm bezeichneter Richter leitet als Instruktionsrichter das Verfahren bis zum Entscheid.

2

Zu Zeugeneinvernahmen, Augenschein und Parteiverhör zieht der Instruktionsrichter einen zweiten Richter bei.

3

Die Verfügungen des Instruktionsrichters unterliegen innerhalb des Bundesverwaltungsgerichts keiner Beschwerde.

7 8 9

SR 235.1 SR 172.021 SR ... (BBl 2001 4480)

4546

Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 36

Beratung

1

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel auf dem Weg der Aktenzirkulation.

2

Es berät den Entscheid mündlich, wenn der Abteilungspräsident dies anordnet oder ein Richter es verlangt.

Art. 37

Öffentliche Parteiverhandlung und Urteilsverkündung

1

Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Konvention vom 4. November 195010 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter auf Antrag einer Partei, oder wenn gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen, eine öffentliche Parteiverhandlung an.

2

Auf Anordnung des Abteilungspräsidenten oder des Einzelrichters kann eine öffentliche Parteiverhandlung auch in anderen Fällen durchgeführt werden.

3 In den Fällen von Absatz 1 wird der Entscheid öffentlich verkündet oder aufgelegt, auch wenn keine öffentliche Parteiverhandlung stattgefunden hat.

4 Wenn eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten ist oder das Interesse einer beteiligten Person es rechtfertigt, kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.

Art. 38

Mangelhafte Vollstreckung

Wegen mangelhafter Vollstreckung von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts, die nicht zur Zahlung einer Geldsumme oder zur Sicherheitsleistung in Geld verpflichten, kann beim Bundesrat Beschwerde erhoben werden. Der Bundesrat trifft die erforderlichen Massnahmen.

2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für das Klageverfahren Art. 39 1

Entscheidet das Bundesverwaltungsgericht als erste Instanz, so richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 3-73 und 79-85 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194711 über den Bundeszivilprozess.

2

Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.

10 11

SR 0.101 SR 273

4547

Verwaltungsgerichtsgesetz

4. Kapitel: Revision, Erläuterung und Berichtigung 1. Abschnitt: Revision Art. 40

Grundsatz

Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 107-114 des Bundesgerichtsgesetzes vom ...12 sinngemäss.

Art. 41

Verhältnis zur Beschwerde

Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können.

Art. 42

Revisionsgesuch

Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs findet Artikel 67 Absatz 3 des VwVG13 Anwendung.

2. Abschnitt: Erläuterung und Berichtigung Art. 43 1

Für die Erläuterung und die Berichtigung von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gilt Artikel 115 des Bundesgerichtsgesetzes vom ...14 sinngemäss.

2 Erläutert oder berichtigt das Bundesverwaltungsgericht seinen Entscheid, so beginnt eine allfällige Rechtsmittelfrist neu zu laufen.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 44 1

Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

2

Die Bundesversammlung kann diesem Gesetz widersprechende, aber formell nicht geänderte Bestimmungen in Bundesgesetzen durch eine Verordnung anpassen.

Art. 45

Übergangsbestimmungen

1

Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.

12 13 14

SR ... (BBl 2001 4480) SR 172.021 SR ... (BBl 2001 4480)

4548

Verwaltungsgerichtsgesetz

2

Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.

Art. 46

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

4549

Verwaltungsgerichtsgesetz

Anhang (Art. 44 Abs. 1)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 21. März 199715 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit Art. 18 Abs. 2 zweiter und dritter Satz 2

... Die betroffene Person kann verlangen, dass der Präsident oder die Präsidentin der auf dem Gebiet des Datenschutzes zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts die Mitteilung des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten oder den Vollzug der von ihm abgegebenen Empfehlung überprüft. Der Präsident oder die Präsidentin teilt der Person in einer stets gleich lautenden Antwort mit, dass die Prüfung im begehrten Sinn durchgeführt wurde.

2. Bundesgesetz vom 26. März 199116 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer Art. 20 1

Gegen Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom ...17 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

2

Zur Beschwerde sind auch die zuständige kantonale Behörde und, ausser in den Fällen nach Artikel 44 Absätze 2 und 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199818, andere Mitbeteiligte berechtigt.

Art. 21 und 22 Aufgehoben Art. 22b erster Satz Das Bundesamt für Ausländerfragen und, in seinem Zuständigkeitsbereich, das Bundesverwaltungsgericht können die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendigen Personendaten von Ausländern bearbeiten oder bearbeiten lassen. ...

15 16 17 18

SR 120 SR 142.20 SR ... (BBl 2001 4539) SR 142.31

4550

Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 22e Abs. 1 Bst. e 1

Das Bundesamt für Ausländerfragen kann Personendaten aus dem Zentralen Ausländerregister folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren direkt zugänglich machen, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unerlässlich ist: e.

dem Bundesverwaltungsgericht für die Instruktion der Beschwerden nach diesem Gesetz;

Art. 22f erster Satz Das Bundesamt für Ausländerfragen betreibt in Zusammenarbeit mit dem Bundesverwaltungsgericht und den kantonalen und kommunalen Fremdenpolizeibehörden ein automatisiertes Personendossier-, Informations- und Dokumentationssystem. ...

3. Asylgesetz vom 26. Juni 199819 Art. 6

Verfahrensgrundsätze

Verfahren richten sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196820 über das Verwaltungsverfahren, dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom ...21 und dem Bundesgerichtsgesetz vom ...22, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.

Art. 12 Abs. 3 (neu) 3

Wer ein Asylgesuch aus dem Ausland stellt, kann die schweizerische Vertretung als Zustelladresse bezeichnen.

Art. 16 Abs. 3 Aufgehoben Art. 42 Abs. 1 1

Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich unter Vorbehalt von Absatz 3 und Artikel 45 Absatz 2 bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten.

Art. 44 Abs. 5 5

Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht gibt vor einer Ablehnung des Asylgesuchs dem Kanton Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist die vorläufige Aufnahme oder den Vollzug der Wegweisung zu beantragen.

19 20 21 22

SR 142.31 SR 172.021 SR ... (BBl 2001 4539) SR ... (BBl 2001 4480)

4551

Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 101 Abs. 1 Bst. d und e 1 Das Bundesamt kann die von ihm oder in seinem Auftrag im automatisierten Registratursystem gespeicherten Daten folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unerlässlich ist:

d.

dem Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der Rechtsmittel nach diesem Gesetz;

e.

Aufgehoben

Art. 102 Abs. 1 und 2 1

Das Bundesamt betreibt in Zusammenarbeit mit dem Bundesverwaltungsgericht ein automatisiertes Informations- und Dokumentationssystem. Darin werden in verschiedenen Datenbanken sachbezogene Informationen und Dokumentationen aus dem Aufgabenbereich des Bundesamtes und des Verwaltungsgerichts gespeichert.

Sofern es erforderlich ist, können auch in den Texten enthaltene Personendaten, namentlich Personalien, sowie besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile gespeichert werden.

2 Auf Datenbanken, die besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile enthalten, haben nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichts Zugriff.

Art. 104 Aufgehoben Art. 105

Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

1

Gegen Verfügungen des Bundesamtes kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom ...23 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Dieses entscheidet endgültig.

2 Der Kanton ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesamt seinem Antrag nach Artikel 44 Absatz 5 nicht stattgegeben hat.

Art. 106 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 2 sowie Abs. 3 (neu) 1

Mit der Beschwerde kann gerügt werden: ...

2

Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist das Bundesverwaltungsgericht an die Richtlinien und besonderen Weisungen des Bundesrates gebunden. Dieser hört das Bundesverwaltungsgericht vor Erlass, Änderung oder Aufhebung solcher Richtlinien und Weisungen an.

3

Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.

23

SR ... (BBl 2001 4539)

4552

Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 108 Abs. 2 2

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde innert 48 Stunden, in der Regel aufgrund der Akten.

Art. 109

Behandlungsfrist

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen nach den Artikeln 32-35 und 40 Absatz 1 in der Regel innerhalb von sechs Wochen.

Art. 111 Abs. 1 1

Bei offensichtlich unbegründeten Beschwerden, bei Beschwerden nach Artikel 108 und bei Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 23 kann auf den Schriftenwechsel verzichtet werden.

Art. 112 Abs. 1 und 2

1

Wurde der sofortige Vollzug der Wegweisung angeordnet, so kann die ausländische Person innerhalb von 24 Stunden beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einreichen. Die ausländische Person ist auf ihre Rechte hinzuweisen.

2

Über ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat das Bundesverwaltungsgericht innerhalb von 48 Stunden zu entscheiden.

4. Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195824 Art. 1 Abs. 1 Bst. c 1

Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich: c.

die Mitglieder und Ersatzmitglieder der eidgenössischen Gerichte;

Art. 10 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 erster Satz 1

... Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

2

Über streitige Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-c urteilt das Bundesgericht als einzige Instanz im Sinne von Artikel 106 des Bundesgerichtsgesetzes vom ...25. ...

24 25

SR 170.32 SR ... (BBl 2001 4480)

4553

Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 15 Abs. 1 zweiter Satz, 5 und 5bis 1 ... Diese Ermächtigung erteilt für das Personal der Parlamentsdienste die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung, für das Personal des Bundesgerichts die nach dessen Reglement zuständige Abteilung und für das Personal des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesstrafgerichts eine Abteilung des jeweils anderen Gerichts.

5 Gegen die Verweigerung der Ermächtigung durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement oder die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Entscheide der eidgenössischen Gerichte über die Ermächtigung sind endgültig.

5bis

Aufgehoben

Art. 19 Abs. 3 3 Über streitige Ansprüche von Dritten oder des Bundes gegen die Organisation sowie der Organisation gegen fehlbare Organe oder Angestellte erlässt die Organisation eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

5. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 199726 Art. 47 Abs. 6 6

Geschäfte des Bundesrates gehen von Rechts wegen auf das in der Sache zuständige Departement über, soweit Verfügungen zu treffen sind, die der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen. Die Beschwerde gegen Verfügungen des Bundesrates nach Artikel 29 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom ...27 bleibt vorbehalten.

6. Bundesgesetz vom 20. Dezember 196828 über das Verwaltungsverfahren Art. 1 Abs. 2 Bst. cbis (neu) 2

Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten: cbis. das Bundesverwaltungsgericht;

26 27 28

SR 172.010 SR ... (BBl 2001 4539) SR 172.021

4554

Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 2 Abs. 4 (neu) 4 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom ...29 nicht davon abweicht.

Art. 5 Abs. 2 2 Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74 Bst. b), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).

Art. 9 Abs. 3 3 Kompetenzkonflikte zwischen Behörden, ausgenommen Kompetenzkonflikte mit dem Bundesgericht, dem Bundesverwaltungsgericht oder mit kantonalen Behörden, beurteilt die gemeinsame Aufsichtsbehörde, im Zweifel der Bundesrat.

Art. 11b (neu) III. Zustellungsdomizil

1

Parteien, die in einem Verfahren Begehren stellen, haben der Behörde ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben. Wenn sie im Ausland wohnen, haben sie in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen.

2

Die Parteien können überdies eine elektronische Zustelladresse mit ihrem öffentlichen kryptografischen Schlüssel angeben und ihr Einverständnis erklären, dass Zustellungen auf dem elektronischen Weg erfolgen.

Art. 14 Abs. 1 Bst. c

1

Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen: c.

das Bundesverwaltungsgericht;

Art. 20 Abs. 2bis (neu) und 3 2bis Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.

3 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so en29

SR ... (BBl 2001 4539)

4555

Verwaltungsgerichtsgesetz

det sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.

Art. 21 Randtitel und Abs. 3 (neu) II. Einhaltung 3 1. Im allgemeinen

Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

Art. 21a (neu)

2. Bei elektronischer Zustellung

1

Eingaben können der Behörde elektronisch, unter Benützung des vom Bundesrat vorgeschriebenen Formats, übermittelt werden.

2

Die ganze Sendung ist von der Partei oder ihrem Vertreter mit einer anerkannten elektronischen Signatur zu versehen; wo das Bundesrecht es verlangt, sind zudem einzelne Dokumente auf die gleiche Art zu unterzeichnen.

3

Die Frist gilt als gewahrt, wenn das Informatiksystem, welchem die elektronische Zustelladresse der Behörde angehört, vor ihrem Ablauf den Empfang bestätigt hat.

Art. 22a Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 (neu) 1

Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still: c.

vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

2

Diese Vorschrift gilt nicht in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen.

Art. 24 Abs. 1 1

Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.

Art. 26 Abs. 1bis (neu) 1bis

Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.

4556

Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33a (neu) Hbis. Verfahrens- 1 sprache

Das Verfahren wird in einer der vier Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden.

2 Im Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.

3 Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann die Behörde mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.

4

Im übrigen ordnet die Behörde eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.

Art. 34 Abs. 1bis (neu) und Abs. 2

1bis

Mit dem Einverständnis der Partei kann die Eröffnung auf dem elektronischen Weg erfolgen. Die Verfügungen sind mit einer anerkannten elektronischen Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die elektronische Eröffnung.

2

Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen.

Art. 36 Bst. b Die Behörde kann ihre Verfügungen durch Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt eröffnen: b.

gegenüber einer Partei, die sich im Ausland aufhält und keinen erreichbaren Vertreter hat, wenn die Zustellung an ihren Aufenthaltsort unmöglich ist oder wenn die Partei entgegen Artikel 11b Absatz 1 kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat;

Art. 37 Aufgehoben Art. 44 Randtitel A. Grundsatz

4557

Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 45 B. Beschwerde ge- 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zustängen Zwischendigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.

verfügungen I. Zwischenverfügungen über die 2 Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.

Zuständigkeit und den Ausstand

Art. 46 II. Andere Zwischenverfügungen

1

Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: a.

wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können; oder

b.

wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

2

Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.

Art. 46a (neu) Bbis. Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung

Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden.

Art. 47 Abs. 1 Bst. b und c und Abs. 3 1

3

Beschwerdeinstanzen sind: b.

das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 27­30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom ...30;

c.

andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet.

Aufgehoben

Art. 47a Aufgehoben

30

SR ... (BBl 2001 4539)

4558

Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 48 D. Beschwerdelegitimation

1

Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: a.

vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;

b.

durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und

c.

ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

2 Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.

Art. 50 F. Beschwerdefrist

1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen; vorbehalten bleibt die Beschwerdefrist von 60 Tagen nach Artikel 109 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 192531 für die erste Beschwerde gegen die Zollabfertigung.

2

Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.

Art. 51 Aufgehoben Art. 55 Abs. 2 und 3

2

Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.

3 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.

Art. 56 2. Andere Massnahmen

31

Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.

SR 631.0

4559

Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 57 Abs. 1 1

Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.

Art. 60 VI. Verfahrensdisziplin

1 Die Beschwerdeinstanz kann Parteien oder deren Vertreter, die den Anstand verletzen oder den Geschäftsgang stören, mit Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.

2

Im Falle böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können die Partei und ihr Vertreter mit einer Ordnungsbusse bis 1000 Franken und bei Rückfall bis 3000 Franken bestraft werden.

3

Der Vorsitzende einer Verhandlung kann Personen, die sich seinen Anweisungen nicht unterziehen, aus dem Sitzungssaal wegweisen und mit einer Ordnungsbusse bis 500 Franken bestrafen.

Art. 63 Abs. 4, 4bis (neu) und 5 4

Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.

4bis

Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: a.

in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100­5000 Franken;

b.

in den übrigen Streitigkeiten 100­50 000 Franken.

5

Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im einzelnen.

Vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom ...32.

Art. 64 Abs. 5 5

Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom ...33.

32 33

SR ... (BBl 2001 4539) SR ... (BBl 2001 4539)

4560

Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 65 Abs. 1, 2 und 5 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.

2 Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.

5 Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten. Vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom ...34.

Art. 67 Abs. 1 1

Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.

Art. 70 und 71a­71d Aufgehoben Art. 74 Bst. a, c und e Die Beschwerde an den Bundesrat ist unzulässig gegen: a.

Verfügungen, die durch Beschwerde an das Bundesgericht oder an das Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind;

c.

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts;

e.

Aufgehoben

Schlussbestimmung zur Änderung vom ...

Der Bundesrat kann während zehn Jahren nach dem Inkrafttreten der Änderung vom ... die Möglichkeit, Eingaben den Behörden elektronisch zuzustellen, auf Verfahren vor bestimmten Behörden beschränken.

34

SR ... (BBl 2001 4539)

4561

Verwaltungsgerichtsgesetz

7. Bundesgesetz vom 16. Dezember 199435 über das öffentliche Beschaffungswesen Art. 22

Vertragsschluss

1

Der Vertrag mit dem Anbieter oder der Anbieterin darf nach dem Zuschlag abgeschlossen werden, es sei denn, das Bundesverwaltungsgericht habe einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung nach Artikel 28 Absatz 2 erteilt.

2

Ist ein Beschwerdeverfahren gegen die Zuschlagsverfügung hängig, so teilt die Auftraggeberin den Vertragsschluss umgehend dem Bundesverwaltungsgericht mit.

Art. 27

Beschwerde

1

Gegen Verfügungen der Auftraggeberin ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Dieses entscheidet endgültig.

2

Das Bundesverwaltungsgericht informiert die Auftraggeberin umgehend über den Eingang einer Beschwerde.

Art. 28 Abs. 2

2

Das Bundesverwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung auf Gesuch hin erteilen.

Art. 32

Beschwerdeentscheid

1

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Auftraggeberin zurück.

2

Erweist sich die Beschwerde als begründet und ist der Vertrag mit dem Anbieter oder der Anbieterin bereits abgeschlossen worden, so stellt das Bundesverwaltungsgericht lediglich fest, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt.

Art. 33

Revision

Hat das Bundesverwaltungsgericht über ein Revisionsgesuch zu entscheiden, so gilt Artikel 32 Absatz 2 sinngemäss.

Art. 35 Abs. 2 2

Gegen deren Verfügung ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

35

SR 172.056.1

4562

Verwaltungsgerichtsgesetz

8. Bundespersonalgesetz vom 24. März 200036 Art. 2 Abs. 1 Bst. f 1

Dieses Gesetz gilt für das Personal: f.

des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesstrafgerichts, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom ...37 und das Strafgerichtsgesetz vom ...38 nichts anderes vorsehen;

Art. 3 Abs. 2 und 3 (neu) 2

Die Departemente, die Bundeskanzlei, die Gruppen und Ämter sowie die dezentralisierten Verwaltungseinheiten gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse überträgt.

3

Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesstrafgericht gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen die einschlägigen Gesetze oder der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse übertragen.

Art. 9 Abs. 3 3

Die Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesstrafgerichts werden für die Amtsdauer nach Artikel 9 Absatz 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom ...39 und Artikel 9 Absatz 1 des Strafgerichtsgesetzes vom ...40 gewählt.

Art. 36

Richterliche Beschwerdeinstanzen

1

Die Beschwerdeentscheide der internen Beschwerdeinstanz nach Artikel 35 Absatz 1 sowie die Verfügungen der Organe nach Artikel 35 Absatz 2 können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

2

Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht oder beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.

3

Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.

Art. 38 Abs. 4 Bst. a zweiter Satz

4

Die Vertragsparteien können im GAV insbesondere vorsehen: a.

36 37 38 39 40

... . Soweit der GAV kein vertragliches Streiterledigungsorgan vorsieht, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Streitigkeiten zwischen den Parteien des GAV endgültig; SR 172.220.1 SR ... (BBl 2001 4539) SR ... (BBl 2001 4517) SR ... (BBl 2001 4539) SR ... (BBl 2001 4517)

4563

Verwaltungsgerichtsgesetz

9. PKB-Gesetz vom 23. Juni 200041 Art. 1 Abs. 1 Bst. e und f 1 Dieses Gesetz regelt die berufliche Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod für das Personal:

e.

des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesstrafgerichts;

f.

des Bundesgerichts;

10. Bundesgesetz vom 16. Dezember 198342 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland Art. 21

Beschwerde an Bundesbehörden

1

Für die Beschwerde an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

2 Die zur Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz berechtigten Parteien und Behörden können auch bei Bundesbehörden Beschwerde führen.

Art. 22 Abs. 2 2

Die Bewilligungsbehörde, die kantonale Beschwerdeinstanz, die eidgenössischen Gerichte und, ausserhalb eines Verfahrens dieser Behörden, die beschwerdeberechtigte kantonale Behörde und das Bundesamt für Justiz können Auskunft über alle Tatsachen verlangen, die für die Bewilligungspflicht oder die Bewilligung von Bedeutung sind.

11. Bundesgesetz vom 4. Oktober 198543 über die landwirtschaftliche Pacht Art. 51 Aufgehoben

12. Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 199244 3. Kapitel (Art. 74) Aufgehoben 41 42 43 44

SR 172.222.0 SR 211.412.41 SR 221.213.2 SR 231.1

4564

Verwaltungsgerichtsgesetz

13. Topographiengesetz vom 9. Oktober 199245 Art. 17 Aufgehoben

14. Markenschutzgesetz vom 28. August 199246 4. Abschnitt (Art. 36) Aufgehoben Art. 41 Abs. 1 erster Satz 1

Weist das Institut in Markensachen ein Gesuch zurück, weil eine Frist versäumt wurde, so kann der Gesuchsteller die Weiterbehandlung beantragen. ...

15. Bundesgesetz vom 30. März 190047 betreffend die gewerblichen Muster und Modelle Art. 17bis Aufgehoben

16. Patentgesetz vom 25. Juni 195448 Art. 46a Abs. 1 1 Hat der Patentbewerber oder der Patentinhaber eine gesetzliche oder vom Institut angesetzte Frist versäumt, so kann er beim Institut die Weiterbehandlung beantragen.

Art. 59c Aufgehoben Art. 76 Abs. 2 Aufgehoben

45 46 47 48

SR 231.2 SR 232.11 SR 232.12 SR 232.14

4565

Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 87 Abs. 5 5

Gegen die Verfügung der Prüfungsstelle, mit der ein Patentgesuch der Vorprüfung unterstellt oder nicht unterstellt wird, kann der Patentbewerber bei der Prüfungsstelle Einsprache erheben.

Art. 106 F. Rechtsmittel I. Beschwerdeinstanz

Gegen Verfügungen der Prüfungsstellen und Einspruchsabteilungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

Art. 106a Abs. 1 Einleitungssatz 1

Zur Beschwerde ist berechtigt:

Art. 141 Abs. 2 2

Er kann insbesondere Vorschriften aufstellen über die Bildung der Prüfungsstellen und der Einspruchsabteilungen, über deren Geschäftskreis und Verfahren sowie über Fristen und Gebühren.

17. Sortenschutzgesetz vom 20. März 197549 Art. 25 Aufgehoben

18. Bundesgesetz vom 5. Juni 193150 zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen Art. 20 Abs. 3 Aufgehoben

19. Bundesgesetz vom 19. Juni 199251 über den Datenschutz Art. 25 Abs. 5 Aufgehoben

49 50 51

SR 232.16 SR 232.21 SR 235.1

4566

Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 29 Abs. 4 4

Wird eine solche Empfehlung des Datenschutzbeauftragten nicht befolgt oder abgelehnt, so kann er die Angelegenheit dem Bundesverwaltungsgericht zum Entscheid vorlegen.

Art. 30 Abs. 2 dritter Satz 2

... Verweigert diese die Zustimmung, so entscheidet der Präsident der auf dem Gebiet des Datenschutzes zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts endgültig.

Art. 32 Abs. 3 3

Der Datenschutzbeauftragte kann Kommissionsentscheide mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechten.

6. Abschnitt: Rechtsschutz Art. 33 1

Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

2

Stellt der Datenschutzbeauftragte bei einer Sachverhaltsabklärung nach Artikel 27 Absatz 2 oder nach Artikel 29 Absatz 1 fest, dass den betroffenen Personen ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, so kann er dem Präsidenten der auf dem Gebiet des Datenschutzes zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts vorsorgliche Massnahmen beantragen. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 79-84 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194752 über den Bundeszivilprozess.

20. Kartellgesetz vom 6. Oktober 199553 Art. 31 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 1

... Ist ein solcher Antrag gestellt, so beginnt die Frist für die Einreichung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erst mit der Eröffnung des Entscheides des Bundesrates zu laufen.

2

Der Antrag auf ausnahmsweise Zulassung durch den Bundesrat kann auch innerhalb von 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft eines Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesgerichts gestellt werden.

52 53

SR 273 SR 251

4567

Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 36 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 1

... Ist ein solcher Antrag gestellt, so beginnt die Frist für die Einreichung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erst mit der Eröffnung des Entscheids des Bundesrats zu laufen.

2 Der Antrag auf ausnahmsweise Zulassung durch den Bundesrat kann auch innerhalb von 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft eines Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesgerichts gestellt werden.

Art. 44 Aufgehoben Art. 53 Sachüberschrift und Abs. 2 Verfahren 2

Aufgehoben

21. Rechtshilfegesetz vom 20. März 198154 Art. 17 Abs. 1 zweiter Satz (neu) 1 ... Um einen Entscheid des Departements kann bis 30 Tage nach der schriftlichen Mitteilung der Schlussverfügung ersucht werden.

Art. 23 Aufgehoben Art. 25 Sachüberschrift und Abs. 1, 3 und 6 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht 1

Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

3 Das Bundesamt kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des Bundesamtes, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.

6

Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.

Art. 26 zweiter Satz Aufgehoben

54

SR 351.1

4568

Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 55 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 2

Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. ...

3

Das Verfahren der Beschwerde nach Artikel 25 ist sinngemäss anwendbar.

Art. 80e

Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde

1

Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

2

Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:

3

a.

durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder

b.

durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.

Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.

Art. 80f, 80g und 80i Abs. 2 Aufgehoben Art. 80l Abs. 3 3

Das Bundesverwaltungsgericht kann der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung nach Absatz 2 die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn der Berechtigte einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil gemäss Artikel 80e Absatz 2 glaubhaft macht.

Art. 80p Abs. 4

4

Die Verfügung des Bundesamtes kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Mitteilung mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Art. 110b

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen, die in erster Instanz vor dem Inkrafttreten dieser Änderung getroffen worden sind, richten sich nach dem bisherigen Recht.

4569

Verwaltungsgerichtsgesetz

22. Bundesgesetz vom 3. Oktober 197555 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen Art. 4 dritter Satz (neu) ... Um einen Entscheid des Departements kann bis 30 Tage nach der schriftlichen Mitteilung der Schlussverfügung ersucht werden.

Art. 5 Abs. 1 1

Die Zentralstelle erlässt die für die Erfüllung des Vertrags erforderlichen Weisungen und trifft die ihr durch das Gesetz oder den Vertrag übertragenen Verfügungen.

Art. 8 Abs. 4

4

Die Beschwerde gegen Verfügungen nach diesem Artikel hat keine aufschiebende Wirkung.

Art. 10 Abs. 4 Aufgehoben Art. 11 Abs. 1 Einleitungssatz Bst. a Ziff. 1 sowie Abs. 3 1

Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn: a.

glaubhaft gemacht ist, dass: 1. eine Rechtshilfehandlung einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursacht, oder

3

Verfügungen im Sinne dieses Artikels können selbständig mit Beschwerde nach Artikel 17 angefochten werden.

Art. 12 Abs. 2

2

Berührt eine Rechtshilfehandlung ein Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis Dritter im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 des Vertrags, so weist die ausführende Behörde die dabei anwesenden Personen schriftlich darauf hin, dass gegen die Weiterleitung der Auskünfte über diese Geheimnisse an die amerikanischen Behörden innert 30 Tagen Beschwerde erhoben werden kann (Art. 17).

Art. 15a Abs. 2 und 3 2

Berühren die erhobenen Beweise Geheimnisse Dritter (Art. 10 Abs. 2 des Vertrags), so teilt die Zentralstelle diesen mit, dass sie zur Beschwerde nach Artikel 17 berechtigt sind.

55

SR 351.93

4570

Verwaltungsgerichtsgesetz

3

Die Zentralstelle übermittelt den amerikanischen Behörden die Vollzugsakten, wenn innert der gesetzten Frist keine Beschwerde erhoben wurde oder wenn alle Beschwerden rechtskräftig erledigt sind.

Art. 16 und 16a Aufgehoben Art. 17 Sachüberschrift, Abs. 1, 1bis (neu), 3 und 4 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht 1

Die Verfügung der Zentralstelle, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Bestimmungen des Bundesrechts über den Stillstand von Fristen gelten nicht.

1bis

Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen nach Artikel 11 können selbständig angefochten werden.

3

und 4 Aufgehoben

Art. 17a

Beschwerdelegitimation

Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

Art. 17b

Beschwerdegründe

1

Mit der Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG56) sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung des amerikanischen Rechts (Art. 9 Abs. 2 des Vertrags) gerügt werden.

2

Mit der Beschwerde gegen die vertrauliche Behandlung von Angaben in Ersuchen (Art. 8 Abs. 1 des Vertrags) kann nur gerügt werden, dem Beschwerdeführer drohe infolge der Geheimhaltung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Das Gericht nimmt von den vertraulichen Angaben unter Ausschluss des Beschwerdeführers Kenntnis.

Art. 17c

Beschwerdefrist

Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen eine Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung.

Art. 18 Abs. 2 und 3 Aufgehoben

56

SR 172.021

4571

Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 19 Abs. 1 erster Satz 1

Gegen Verfügungen der ausführenden Behörde kann die Zentralstelle Beschwerde erheben. ...

Art. 19a

Aufschiebende Wirkung

1

Die Beschwerde gegen die Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt, hat aufschiebende Wirkung.

2

Jede der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügung ist sofort vollstreckbar.

3

Das Bundesverwaltungsgericht kann der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung nach Absatz 2 die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn der Berechtigte einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil glaubhaft macht.

Art. 26 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 und 3

1

Verlangen die amerikanischen Behörden die Bewilligung der Anwesenheit eines Vertreters aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b oder c des Vertrags, so unterbreitet die Zentralstelle diesen Teil des Ersuchens dem Beschwerdeberechtigten (Art. 17a) und der ausführenden Behörde zur Stellungnahme binnen zehn Tagen. ...

2

Erhebt ein Beschwerdeberechtigter während der Ausführung des Ersuchens gegen die weitere Anwesenheit des Vertreters Beschwerde, so stellt die ausführende Behörde das Verfahren vorläufig ein. Sie unterbreitet die strittige Frage mit ihrem Bericht und Antrag und der Stellungnahme des Beschwerdeführers unverzüglich der Zentralstelle zum Entscheid, kann aber das Verfahren weiterführen, wenn sie den Einwand für trölerisch hält.

3

Absatz 2 dieses Artikels gilt sinngemäss, wenn die ausführende Behörde den Vertreter von Amtes wegen ausschliesst und dieser Einspruch erhebt, ferner wenn eingewendet wird, dass eine gestellte Frage im Sinne von Artikel 12 Absatz 4 des Vertrags nach dem Recht eines der beiden Staaten unstatthaft sei.

Art. 37b

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Einsprache- und Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen, die in erster Instanz vor dem Inkrafttreten dieser Änderung getroffen worden sind, richten sich nach dem bisherigen Recht.

4572

Verwaltungsgerichtsgesetz

23. Bundesgesetz vom 19. April 197857 über die Berufsbildung58 Art. 68 Bst. c­e Beschwerdebehörden sind: c.

das Bundesverwaltungsgericht für Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Bundesamtes und des Departements;

d.

Aufgehoben

e.

das Bundesgericht nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom ...59.

Art. 69 Aufgehoben

24. ETH-Gesetz vom 4. Oktober 199160 Art. 37 Abs. 2-5 2 Auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse richtet sich der Rechtsschutz nach der Gesetzgebung über das Bundespersonal.

3

Die Hochschulversammlung ist bei Verfügungen betreffend die Mitwirkung zur Beschwerde berechtigt.

4

Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

5

Aufgehoben

25. Auslandschweizer-Ausbildungsgesetz vom 9. Oktober 198761 Art. 13 Aufgehoben

57 58 59 60 61

SR 412.10 Vgl. auch die Botschaft vom 6. Sept. 2000 zu einem neuen Berufsbildungsgesetz (BBl 2000 5686).

SR ... (BBl 2001 4480).

SR 414.110 SR 418.0

4573

Verwaltungsgerichtsgesetz

26. Forschungsgesetz vom 7. Oktober 198362 Art. 13 Abs. 2, 3 und 5 2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

3

und 5 Aufgehoben

Art. 14 Aufgehoben

27. Bundesgesetz vom 6. Oktober 197863 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung Art. 13 Rechtsschutz 1 Verfügungen des Direktors und der Direktion unterliegen der Beschwerde an den Ausschuss.

2

Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

28. Filmgesetz vom ...64 Art. 33

Verfahren und Rechtsmittel

Das Verfahren und die Rechtsmittel richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

29. Bundesgesetz vom 17. Dezember 196565 betreffend die Stiftung «Pro Helvetia» Art. 11a Abs. 2 und 3 2 Verfügungen des Stiftungsrates unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

3 Aufgehoben

62 63 64 65

SR 420.1 SR 425.1 SR 443.1 (Fassung gemäss Botschaft vom 18. Sept. 2000, BBl 2000 5467) SR 447.1

4574

Verwaltungsgerichtsgesetz

30. Bundesgesetz vom 1. Juli 196666 über den Natur- und Heimatschutz Art. 12 Abs. 1 1 Den Gemeinden sowie den gesamtschweizerischen Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten, rein ideellen Zielen widmen und mindestens seit zehn Jahren bestehen, steht das Beschwerderecht zu, soweit gegen kantonale Verfügungen oder gegen Verfügungen von Bundesbehörden letztinstanzlich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht oder an das Bundesgericht zulässig ist.

Art. 25c67 Rechtspflege

1

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

2

Der Bundesrat kann für Beschwerden gegen Verfügungen Dritter, die Vollzugsaufgaben des BUWAL wahrnehmen, das BUWAL als erste Beschwerdeinstanz vorsehen.

3 Das Bundesverwaltungsgericht hört das BUWAL bzw. das BAK an, bevor es über Beschwerden gegen erstinstanzliche Verfügungen anderer Bundesbehörden oder Dritter entscheidet, in denen dieses Gesetz angewendet wird.

31. Nationalparkgesetz vom 19. Dezember 198068 Art. 9 Abs. 3 3 Gegen Entscheide der Nationalparkkommission kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.

32. Tierschutzgesetz vom 9. März 197869 Art. 26 Aufgehoben

66 67 68 69

SR 451 Entspricht teilweise der Fassung gemäss Botschaft vom 1. März 2000 (BBl 2000 2434).

SR 454 SR 455

4575

Verwaltungsgerichtsgesetz

33. Militärgesetz vom 3. Februar 199570 Art. 40 Abs. 2 2

Gegen Entscheide der Bewilligungsinstanzen für den waffenlosen Militärdienst (Art. 16 Abs. 2) kann beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und gegen dessen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

Art. 130 Sachüberschrift und Abs. 1 Sachüberschrift: Aufgehoben

1

Für das Rechtsmittelverfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

34. Bundesbeschluss vom 30. März 194971 über die Verwaltung der Armee Art. 7 Abs. 3 3 Über streitige Forderungen, die aus Revisionsbemerkungen entstehen, entscheidet das Oberkriegskommissariat. Sein Entscheid kann an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden.

Art. 14 Über allfällige Differenzen betreffend die Soldberechtigung entscheidet das Oberkriegskommissariat. Sein Entscheid kann an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden.

Art. 39 Abs. 4 4 Über streitige Forderungen des Kantonnementsgebers gegen den Bund entscheidet das Oberkriegskommissariat. Sein Entscheid kann an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden.

Art. 40 Abs. 5 5 Über streitige Forderungen des Kantonnementsgebers gegen die Gemeinde entscheidet das Oberkriegskommissariat. Sein Entscheid kann an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden.

70 71

SR 510.10 SR 510.30

4576

Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 96 Abs. 1 und 2 zweiter Satz 1

Gegen den Entscheid der Schatzungskommission oder des Oberfeldkommissärs kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

2

... Ein Doppel des Entscheides ist mit den Akten unverzüglich dem Oberfeldkommissär zuzustellen, der im Beschwerdeverfahren die Schatzungskommission vertritt.

Art. 106 zweiter Satz ... Dessen Entscheid kann beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Art. 124, 128 und 129 Aufgehoben Art. 130 In Streitsachen nach Artikel 40 Absatz 5, ist dem obsiegenden Kantonnementsgeber auf Verlangen für die zugesprochene Forderung vom Tage der Einreichung des Begehrens beim Oberkriegskommissariat an ein Zins bis zu 5 Prozent zuzusprechen.

Art. 131 Aufgehoben

35. Zivilschutzgesetz vom 17. Juni 199472 Art. 64

Nicht vermögensrechtliche Ansprüche

In Streitigkeiten nicht vermögensrechtlicher Natur kann gegen die von diesem Gesetz nicht als endgültig bezeichneten Entscheide der letzten kantonalen Behörde beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

Art. 65 Abs. 4 Aufgehoben

72

SR 520.1

4577

Verwaltungsgerichtsgesetz

36. Schutzbautengesetz vom 4. Oktober 196373 Art. 14 Abs. 2 und 3 2

Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide nicht vermögensrechtlicher Natur der kantonalen Behörden oder des Bundesamtes für Zivilschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

3

Aufgehoben

Art. 15 Abs. 3 3 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden über Bundesbeiträge kann das Bundesamt für Zivilschutz die kantonalen Rechtsmittel ergreifen.

37. Landesversorgungsgesetz vom 8. Oktober 198274 Art. 34 Abs. 2 zweiter Satz 2 ... Wird die Konventionalstrafe grundsätzlich nicht anerkannt oder der Höhe nach bestritten, so rufen die zuständigen Organe des Bundes das Bundesverwaltungsgericht an.

Art. 37a

Einsprache

Für Verfügungen, die das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (Bundesamt) bei zunehmender Bedrohung oder schweren Mangellagen (Art. 23-28) trifft, kann der Bundesrat ein Einspracheverfahren vorsehen.

Art. 38

Beschwerde

1

Gegen Verfügungen der Bereiche (Art. 53 Abs. 2) und der herangezogenen Organisationen der Wirtschaft kann beim Bundesamt Beschwerde geführt werden.

2

Gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

3 Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

Art. 39 Einleitungssatz Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf Klage Streitigkeiten zwischen: ...

73 74

SR 520.2 SR 531

4578

Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 40 Aufgehoben

38. Subventionsgesetz vom 5. Oktober 199075 Art. 34 Aufgehoben Art. 35

Rechtsschutz

1

Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

2

Soweit das Bundesrecht vorsieht, dass die zuständige Behörde infolge der grossen Zahl gleichartiger Gesuche bloss summarisch begründete Verfügungen erlässt, kann dagegen Einsprache erhoben werden.

39. Zollgesetz vom 1. Oktober 192576 Art. 22 Abs. 1 dritter Satz 1

... Seine Zuteilungsverfügungen sind für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich.

Art. 109 Abs. 1 Bst. b-e und Abs. 3

1

Beschwerdeinstanzen sind: b.

die Oberzolldirektion für erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen;

c.

das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesgericht nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom ...77 und des Bundesgerichtsgesetzes vom ...78.

d. und e. Aufgehoben 3

Die Zollverwaltung wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.

Ziff. III (Art. 141) Aufgehoben 75 76 77 78

SR 616.1 SR 631.0 SR ... (BBl 2001 4539) SR ... (BBl 2001 4480)

4579

Verwaltungsgerichtsgesetz

40. Bundesgesetz vom 27. Juni 197379 über die Stempelabgaben Art. 32 Abs. 3 3

Anstände über die Auskunftspflicht von Verwaltungsbehörden des Bundes entscheidet der Bundesrat, Anstände über die Auskunftspflicht von Behörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden, sofern die kantonale Regierung das Auskunftsbegehren abgelehnt hat, das Bundesgericht (Art. 106 des Bundesgerichtsgesetzes vom ...80).

Titel vor Art. 39

III. Einsprache Art. 39 Sachüberschrift Aufgehoben Art. 39a und 40 Aufgehoben Art. 43 Abs. 3­5 3

Gegen Sicherstellungsverfügungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

4 Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.

5

Aufgehoben

Art. 44 Abs. 2 Aufgehoben

79 80

SR 641.10 SR ... (BBl 2001 4480)

4580

Verwaltungsgerichtsgesetz

41. Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 199981 Art. 54 Abs. 3 3

Anstände über die Auskunftspflicht von Verwaltungsbehörden des Bundes entscheidet der Bundesrat, Anstände über die Auskunftspflicht von Behörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden, sofern die kantonale Regierung das Auskunftsbegehren abgelehnt hat, das Bundesgericht (Art. 106 des Bundesgerichtsgesetzes vom ...82).

Art. 57 Abs. 2 dritter Satz 2

... In Zweifelsfällen werden auf Antrag der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder der steuerpflichtigen Person vom Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts ernannte neutrale Experten als Kontrollorgane eingesetzt.

Art. 64 Abs. 2

2

Richtet sich die Einsprache gegen einen einlässlich begründeten Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung, so kann diese auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers die Einsprache als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterleiten.

Art. 65 und 66 Aufgehoben Art. 67 Sachüberschrift, Abs. 2 und 3 Revision 2

3

und Aufgehoben

Art. 70 Abs. 3­5 3

Gegen Sicherstellungsverfügungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

4 Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.

5

Aufgehoben

81 82

SR 641.20 SR ... (BBl 2001 4480)

4581

Verwaltungsgerichtsgesetz

42. Bundesgesetz vom 21. März 196983 über die Tabakbesteuerung Art. 33 Aufgehoben

43. Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 199684 Art. 33 Abs. 2 2

Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann innerhalb von 30 Tagen bei der Oberzolldirektion Beschwerde erhoben werden.

Art. 34 Aufgehoben Art. 35 Abs. 1 Aufgehoben

44. Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 199685 Art. 35 Abs. 2 2

Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann innerhalb von 30 Tagen bei der Oberzolldirektion Beschwerde erhoben werden.

Art. 36 Aufgehoben Art. 37 Abs. 1 Aufgehoben

83 84 85

SR 641.31 SR 641.51 SR 641.61

4582

Verwaltungsgerichtsgesetz

45. Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199786 Art. 23 Abs. 3 und 4 3 Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Oberzolldirektion kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden; ausgenommen sind Verfügungen über die Sicherstellung.

4

Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

46. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199087 über die direkte Bundessteuer Art. 108 Abs. 1 zweiter Satz 1

... Die Verfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

Art. 112a Abs. 7 zweiter Satz 7 ... In allen andern Fällen entscheidet das Bundesgericht im Verfahren nach Artikel 106 des Bundesgerichtsgesetzes vom ...88.

Art. 146 Der Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission oder, im Fall von Artikel 145, der Entscheid einer weiteren kantonalen Beschwerdeinstanz kann durch Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht steht auch der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer zu.

Art. 147 Abs. 3 3

Die Revision bundesgerichtlicher Urteile richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom ...89.

Art. 167 Abs. 3 Aufgehoben

86 87 88 89

SR 641.81 SR 642.11 SR ... (BBl 2001 4480) SR ... (BBl 2001 4480)

4583

Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 169 Abs. 3 und 4 3

Der Steuerpflichtige kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung bei der kantonalen Steuerrekurskommission Beschwerde führen.

Artikel 146 ist anwendbar.

4 Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.

Art. 182 Abs. 2 2

Gegen Strafverfügungen der kantonalen Steuerrekurskommission ist die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig.

Art. 197 Abs. 2 2 Können sich die Kantone nicht einigen, so entscheidet das Bundesgericht als einzige Instanz.

47. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199090 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Art. 73 Abs. 1 1 Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie betreffen, unterliegen der Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.

48. Bundesgesetz vom 8. Oktober 199991 über die Risikokapitalgesellschaften Art. 6 Abs. 5 Aufgehoben

90 91

SR 642.14 SR 642.15

4584

Verwaltungsgerichtsgesetz

49. Bundesgesetz vom 13. Oktober 196592 über die Verrechnungssteuer Art. 3 Abs. 1 1 Was dieses Gesetz als Gegenstand der Verrechnungssteuer oder steuerfrei erklärt, ist der Belastung durch gleichgeartete Kantons- und Gemeindesteuern entzogen; Anstände, die sich auf Grund dieser Bestimmung ergeben, beurteilt das Bundesgericht als einzige Instanz (Art. 106 des Bundesgerichtsgesetzes vom ...93).

Art. 39 Abs. 3 3 Wird die Auskunftspflicht bestritten, so trifft die Eidgenössische Steuerverwaltung eine Verfügung.

Art. 42 Randtitel 5. Einsprache

Art. 42a und 43 Aufgehoben Art. 47 Abs. 3-5 3

Gegen Sicherstellungsverfügungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

4 Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.

5

Aufgehoben

Art. 56 e. Beschwerde an das Bundesgericht

92 93

Der Entscheid der kantonalen Rekurskommission kann durch Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

SR 642.21 SR ... (BBl 2001 4480)

4585

Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 58 Abs. 4 4

Macht das Verrechnungssteueramt ohne Zustimmung der Eidgenössischen Steuerverwaltung die Rückleistung nicht geltend oder hat es sie in seinem rechtskräftig gewordenen Entscheid nicht in der voller Höhe geltend gemacht, so wird die vorsorgliche Kürzung endgültig, sofern sie der Kanton nicht innert neun Monaten seit ihrer Eröffnung durch Klage beim Bundesgericht anficht (Art. 106 des Bundesgerichtsgesetzes vom ...94).

Art. 59 Abs. 3 Aufgehoben

50. Bundesgesetz vom 12. Juni 195995 über den Wehrpflichtersatz Art. 31 Abs. 3 3 Der Entscheid der kantonalen Rekurskommission kann durch Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Art. 36 Abs. 3 und 4 (neu) 3

Gegen die Sicherstellungsverfügung kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung bei der kantonalen Rekurskommission Beschwerde geführt werden. Artikel 31 Absatz 3 ist anwendbar.

4 Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.

51. Alkoholgesetz vom 21. Juni 193296 Art. 47 Aufgehoben Art. 49 II. Verwaltungsbeschwerde

94 95 96

Gegen Verfügungen, welche die Zollorgane nach dem Alkoholgesetz treffen, kann bei der Alkoholverwaltung Beschwerde geführt werden.

SR ... (BBl 2001 4480) SR 661 SR 680

4586

Verwaltungsgerichtsgesetz

52. Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 197997 Art. 34

Bundesrecht

1

Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

2

Kantone und Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5), über die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen sowie über Bewilligungen im Sinne der Artikel 24­24d.

53. Bundesgesetz vom 20. Juni 193098 über die Enteignung Art. 13 Abs. 2 2 Das Begehren ist bei der Schätzungsverhandlung durch Verlangen einer doppelten Schätzung (Art. 71) zu stellen; wird gegen den Entscheid der Schätzungskommission über die Teilenteignung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, so kann das Begehren auch noch mit der Beschwerde verbunden werden. Der Enteigner hat sich innert 20 Tagen seit rechtskräftiger Feststellung der Entschädigung darüber zu erklären, ob er die Teilenteignung oder die Enteignung des Ganzen wählt.

Art. 15 Abs. 2 2

Für den Schaden aus vorbereitenden Handlungen ist voller Ersatz zu leisten, der auf Kosten des Enteigners endgültig durch eine von der Kantonsregierung zu bezeichnende Behörde oder Amtsperson festzustellen ist. Der Bundesrat regelt das Verfahren.

Art. 19bis Abs. 2 zweiter Satz 2 ... Dieser Entscheid unterliegt nicht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Art. 59 Abs. 1 1 Für jeden Kreis wird eine Schätzungskommission bestellt. Sie besteht:

97 98

a.

aus einem Präsidenten, zwei Stellvertretern und fünf Mitgliedern, die vom Bundesrat gewählt werden;

b.

Aufgehoben

SR 700 SR 711

4587

Verwaltungsgerichtsgesetz

c.

aus je drei bis fünf von den Regierungen jener Kantone, deren Gebiet zum Schätzungskreis gehört, gewählten Mitgliedern.

Der Bundesrat bestimmt die Anzahl der kantonalen Mitglieder für die einzelnen Schätzungskreise.

Art. 60 Abs. 4 zweiter Satz 4

... Die Beschwerde (Art. 77 ff.) bleibt vorbehalten.

Art. 62 erster Satz Die Präsidenten, ihre Stellvertreter und die Mitglieder der Schätzungskommissionen unterstehen den für den Ausstand von Mitgliedern des Bundesgerichts aufgestellten Regeln. ...

Art. 63 5. Aufsicht

Die Geschäftsführung der Schätzungskommission und ihres Präsidenten steht unter der administrativen Aufsicht des Bundesrates. Er bestimmt durch Verordnung das Verfahren, soweit es nicht in diesem Gesetz geregelt ist. Er kann von der Kommission oder ihrem Präsidenten einzelne oder wiederkehrende Berichte einfordern.

Art. 64 Abs. 2 2

Die Schätzungskommission entscheidet selbst über ihre Zuständigkeit.

Art. 65 Abs. 2 2

Auf Antrag einer Partei oder des Präsidenten der nach Absatz 1 zuständigen Schätzungskommission kann eine Schätzungskommission ausnahmsweise auch Enteignungen ausserhalb ihres Kreises beurteilen, um eine einheitliche Schätzung oder eine Kostenersparnis zu erzielen.

Art. 69 Abs. 2 2

Die Parteien können jedoch durch ausdrückliche Erklärung den Entscheid auch über den Bestand des Rechtes der Schätzungskommission anheimstellen; die Beschwerde (Art. 77 ff.) bleibt auch insofern vorbehalten.

Art. 75

9. Rechtskraft

4588

Soweit der Entscheid der Schätzungskommission nicht mit Beschwerde angefochten wird, hat er die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts; er unterliegt den gleichen Rechtsmitteln wie ein solcher Entscheid.

Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 76 Abs. 3 und 6 3 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht entscheidet der Instruktionsrichter über solche Gesuche.

6

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 77

Abschnitt VII: Beschwerde Art. 77 I. Grundsatz

1 Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

2 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom ...99.

3 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.

Art. 78 Abs. 2 erster Satz 2

Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen. ...

Art. 79 Aufgehoben Art. 80 Abs. 1 und 2 zweiter Satz 1 Für die Beurteilung von Fragen, die Fachkenntnisse erfordern, wird eine Oberschätzungskommission von 30 Mitgliedern bestellt, von denen der Bundesrat und das Bundesverwaltungsgericht je 15 wählen.

2 ... Über den Ausstand entscheidet im Streitfall das Bundesverwaltungsgericht, oder, im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht, das Bundesgericht.

Art. 81 2. Gesamtsitzungen

99

Das Bundesverwaltungsgericht kann die Oberschätzungskommission zur Beratung von allgemeinen Grundsätzen für die Schätzungen zu Gesamtsitzungen unter dem Vorsitz eines seiner Richter einberufen.

SR ... (BBl 2001 4439)

4589

Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 87 IX. Beschwerde an das Bundesgericht

1

Gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom ...100 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.

2

Für das Beschwerderecht gilt Artikel 78 Absatz 1. Im übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Bundesgerichtsgesetz vom ... .

Art. 108 zweiter Satz Aufgehoben Art. 113 Randtitel und Abs. 2 2 V. Kosten 1. Verordnung des Bundesrates

Aufgehoben

Art. 116 Randtitel, Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 (neu) 4. Im Verfahren 1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, invor dem Bundesverwaltungsgericht begriffen eine Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Entund dem Bundeseigner. ...

gericht 3 Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht

nach dem Bundesgerichtsgesetz vom ...101.

Schlussbestimmung zur Änderung vom ...

Die Ausführungsverordnungen des Bundesgerichts bleiben in Kraft, soweit sie dem neuen Recht inhaltlich nicht widersprechen und solange der Bundesrat nichts anderes bestimmt.

54. Bundesgesetz vom 21. Juni 1991102 über den Wasserbau Art. 16

Rechtsschutz

Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

100 101 102

SR ... (BBl 2001 4480) SR ... (BBl 2001 4480) SR 721.100

4590

Verwaltungsgerichtsgesetz

55. Wasserrechtsgesetz vom 22. Dezember 1916103 Art. 71 Abs. 2 2 Ist die Konzession von mehreren Kantonen, vom Bundesrat oder vom Departement erteilt worden, so erlässt das Departement im Streitfall eine Verfügung. Gegen diese kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.

Art. 72 Abs. 3 Aufgehoben

56. Bundesgesetz vom 8. März 1960104 über die Nationalstrassen Art. 14 Abs. 3 zweiter Satz 3

... Gegen diese Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

Art. 28 Abs. 5 Aufgehoben

57. Energiegesetz vom 26. Juni 1998105 Art. 25 Abs. 1 1

Das Verfahren und der Rechtsschutz richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

58. Elektrizitätsmarktgesetz vom 15. Dezember 2000106 Art. 18

Rechtsschutz

1

Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

2

Streitigkeiten aus Durchleitungsverträgen werden durch die Zivilgerichte beurteilt.

103 104 105 106

SR 721.80 SR 725.11 SR 730.0 SR 731.1; AS ... (BBl 2000 6189)

4591

Verwaltungsgerichtsgesetz

59. Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 1902107 Art. 23 Gegen die Verfügungen der Genehmigungsbehörden nach Artikel 16 und der Kontrollstellen nach Artikel 21 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

60. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958108 Art. 2 Abs. 3bis109 3bis Das Bundesamt für Strassen verfügt die Massnahmen der örtlichen Verkehrsregelung auf Nationalstrassen 1. und 2. Klasse. Zur Beschwerde gegen solche Verfügungen sind auch die Gemeinden berechtigt, sofern Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden.

Art. 3 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 dritter und vierter Satz 3

... Aufgehoben

4

... Die Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt, wenn Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden. (Vierter Satz aufgehoben) Art. 24 Beschwerden

1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

2

107 108 109

Zur Beschwerde sind auch berechtigt: a.

die erstinstanzlich verfügende Behörde gegen den Entscheid einer verwaltungsunabhängigen kantonalen Beschwerdeinstanz;

b.

die zuständige Behörde eines Kantons, der einem anderen Kanton eine Verfügung beantragt hat.

SR 734.0 SR 741.01 Fassung gemäss Botschaft des Bundesrates vom 31. März 1999, BBl 1999 4509.

4592

Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32 Abs. 3 und 4110 3

Die vom Bundesrat festgesetzte Höchstgeschwindigkeit kann für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde nur aufgrund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden; der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.

4

Aufgehoben

Art. 89 Abs. 3 3

Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden über die Unterstellung eines Fahrzeugs, eines Unternehmens oder einer sportlichen Veranstaltung unter die Haftpflichtbestimmungen dieses Gesetzes und unter die Versicherungspflicht kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.

61. Unfallverhütungsbeitragsgesetz vom 25. Juni 1976111 Art. 9 Abs. 1 1

Verfügungen des Fonds unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

62. Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957112 Art. 11 Aufgehoben Art. 18h Abs. 5 Aufgehoben Art. 18s Abs. 3 vierter Satz Aufgehoben Art. 40 Abs. 2 zweiter Satz Aufgehoben

110

Die Änderung entspricht der Fassung gemäss Botschaft des Bundesrates vom 31. März 1999, BBl 1999 4509.

111 SR 741.81 112 SR 742.101

4593

Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 40a 2. Schiedskommission

Der Bundesrat errichtet eine Schiedskommission, die über Streitigkeiten betreffend die Gewährung des Netzzugangs und die Berechnung des Entgelts für die Benützung der Infrastruktur entscheidet.

Art. 48

VI. Streitigkeiten 1

Streitigkeiten aus diesem Abschnitt entscheidet das Bundesamt.

2

Gegen die Verfügung des Bundesamts kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.

Art. 51 Abs. 4 zweiter Satz Aufgehoben

63. Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990113 über die Anschlussgleise Art. 21 Abs. 2 und 3 zweiter Satz 2

Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

3

... Aufgehoben

64. Bundesgesetz vom 29. März 1950114 über die Trolleybusunternehmungen Art. 8 2. Beschwerde

1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

2 Zur Beschwerde gegen Entscheide des Departements über die Erteilung oder Verweigerung, Übertragung sowie Aufhebung der Konzession ist auch die Regierung des beteiligten Kantons berechtigt.

65. Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober 1963115 Art. 1 Abs. 5 Aufgehoben 113 114 115

SR 742.141.5 SR 744.21 SR 746.1

4594

Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 23 Abs. 3 Aufgehoben

66. Bundesgesetz vom 28. September 1923116 über das Schiffsregister Art. 3 Abs. 3 Aufgehoben

67. Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975117 über die Binnenschifffahrt Art. 8 Abs. 3 Aufgehoben Titel vor Art. 38

7. Kapitel: Gerichtsstand Art. 38 Aufgehoben

68. Seeschifffahrtsgesetz vom 23. September 1953118 Art. 13 Abs. 2 Aufgehoben Art. 161 Abs. 4 Aufgehoben

116 117 118

SR 747.11 SR 747.201 SR 747.30

4595

Verwaltungsgerichtsgesetz

69. Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 1948119 Art. 6 Abs. 1 1 Gegen Verfügungen, die sich auf dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen stützen, kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.

Art. 37s Abs. 3 vierter Satz Aufgehoben

70. Bundesgesetz vom 7. Oktober 1959120 über das Luftfahrzeugbuch Art. 17 Aufgehoben

71. Postgesetz vom 30. April 1997121 Art. 8 Abs. 2 Aufgehoben Art. 18

Ausnahmen

Gegen Verfügungen der Post über die Plazierung von Kundenbriefkästen oder über die Gewährung von Vorzugspreisen für die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

72. Fernmeldegesetz vom 30. April 1997122 Art. 11 Abs. 4 erster Satz 4 Verfügungen der Kommission nach Absatz 3 unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. ...

Art. 61 und 63 Aufgehoben

119 120 121 122

SR 748.0 SR 748.217.1 SR 783.0 SR 784.10

4596

Verwaltungsgerichtsgesetz

73. Bundesgesetz vom 19. Dezember 1877123 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft Art. 20 Aufgehoben

74. Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000124 Art. 84 Sachüberschrift und Abs. 1 Sachüberschrift: Aufgehoben 1

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richten sich das Verwaltungsverfahren und der Rechtsschutz nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968125 über das Verwaltungsverfahren, dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom ...126 und dem Bundesgerichtsgesetz vom ...127.

Art. 85 Aufgehoben

75. Chemikaliengesetz vom 15. Dezember 2000128 Art. 48 Abs. 1 erster Satz 1

Gegen Verfügungen der Bundesbehörden, die gestützt auf dieses Gesetz ergehen, kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. ...

76. Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983129 Art. 54130

Rechtspflege

1

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

123 124 125 126 127 128 129 130

SR 811.11 (Fassung vom 8. Oktober 1999, BBl 1999 8643).

SR ...; AS ... (BBl 2000 6115) SR 172.021 SR ... (BBl 2001 4539) SR ... (BBl 2001 4480) SR 813.0; AS ... (BBl 2000 6159) SR 814.01 Entspricht teilweise der Fassung gemäss Botschaft vom 1. März 2000 (BBl 2000 2434).

4597

Verwaltungsgerichtsgesetz

2

Der Bundesrat kann für Beschwerden gegen Verfügungen Dritter, die Vollzugsaufgaben des Bundesamtes wahrnehmen, das Bundesamt als erste Beschwerdeinstanz vorsehen.

3

Das Bundesverwaltungsgericht hört das Bundesamt an, bevor es über Beschwerden gegen erstinstanzliche Verfügungen anderer Bundesbehörden oder Dritter entscheidet, in denen dieses Gesetz angewendet wird.

Art. 55 Abs. 1

1

Zur Beschwerde gegen Verfügungen über die Planung, Errichtung oder Änderung von ortsfesten Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 9 erforderlich ist, sind auch die gesamtschweizerischen Umweltschutzorganisationen berechtigt, sofern sie mindestens zehn Jahre vor Einreichung der Beschwerde gegründet wurden.

Art. 56 Abs. 3 Aufgehoben

77. Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991131 Art. 67132

Rechtspflege

1

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

2

Der Bundesrat kann für Beschwerden gegen Verfügungen Dritter, die Vollzugsaufgaben des Bundesamtes wahrnehmen, das Bundesamt als erste Beschwerdeinstanz vorsehen.

3

Das Bundesverwaltungsgericht hört das Bundesamt an, bevor es über Beschwerden gegen erstinstanzliche Verfügungen anderer Bundesbehörden oder Dritter entscheidet, in denen dieses Gesetz angewendet wird.

Art. 67a Abs. 2 Aufgehoben

78. Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dezember 1998133 Art. 13 Aufgehoben 131 132 133

SR 814.20 Entspricht teilweise der Fassung gemäss Botschaft vom 1. März 2000 (BBl 2000 2434).

SR 814.90

4598

Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 27 Abs. 5 Aufgehoben

79. Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 1992134 Art. 54

Bundesrechtspflege

Sofern dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, richten sich das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

80. Epidemiengesetz vom 18. Dezember 1970135 Art. 34 Aufgehoben

81. Bundesgesetz vom 13. Juni 1928136 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose Art. 16 Aufgehoben

82. Bundesgesetz vom 19. März 1976137 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten Art. 12

Rechtspflege

1

Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

2

Gegen Verfügungen der Fachorganisationen und Institutionen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

134 135 136 137

SR 817.0 SR 818.101 SR 818.102 SR 819.1

4599

Verwaltungsgerichtsgesetz

83. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964138 Art. 55 und 57 Aufgehoben Art. 58

Beschwerderecht

Zur Beschwerde gegen Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden sind auch die Verbände der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer berechtigt.

84. Arbeitszeitgesetz vom 8. Oktober 1971139 Art. 18 Sachüberschrift und Abs. 3 Aufsicht 3

Aufgehoben

85. Heimarbeitsgesetz vom 20. März 1981140 Art. 16 Aufgehoben

86. Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989141 Art. 38 Abs. 2 Bst. b-d und 3 zweiter Satz 2

Beschwerdeinstanzen sind: b.

das Bundesverwaltungsgericht für die erstinstanzlichen Verfügungen von Bundesbehörden;

c.

das Bundesgericht nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom ...142.

d.

Aufgehoben

3

... Für das Verfahren vor den Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

138 139 140 141 142

SR 822.11 SR 822.21 SR 822.31 SR 823.11 SR ... (BBl 2001 4480)

4600

Verwaltungsgerichtsgesetz

87. Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951143 über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft Art. 12 Aufgehoben

88. Bundesgesetz vom 20. Dezember 1985144 über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven Art. 20 Abs. 1 1

Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

89. Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 1995145 Art. 58 Abs. 3 Aufgehoben Art. 63 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht Gegen erstinstanzliche Verfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

Art. 65

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom ...146.

Art. 66 Einleitungssatz Die Frist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beträgt:

143 144 145 146

SR 823.32 SR 823.33 SR 824.0 SR ... (BBl 2001 4539)

4601

Verwaltungsgerichtsgesetz

90. Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000147 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts Art. 62

Bundesgericht

1

Gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom ...148 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.

2

Betrifft nur den französischen Text

91. Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946149 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Art. 54 Abs. 3 dritter Satz 3 ... Gegen den Entscheid des Schiedsgerichts kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. ...

Art. 85bis Abs. 1150, 2 und 3 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Abs. 2 ATSG151 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Sitz hat, zugewiesen wird.

2 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden.

3 Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein Richter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen.

Art. 86152 Aufgehoben

147 148 149 150 151 152

SR 830.1; AS ...; BBl 2000 5041 SR ... (BBl 2001 4480) SR 831.10 In der Fassung vom 6. Oktober 2000 (BBl 2000 5041).

SR 830.1 In der Fassung vom 6. Oktober 2000 (BBl 2000 5041).

4602

Verwaltungsgerichtsgesetz

92. Bundesgesetz vom 19. Juni 1959153 über die Invalidenversicherung Art. 69 Abs. 2154 2 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Abs. 2 ATSG155 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Sitz hat, zugewiesen wird. Artikel 85bis Absätze 2 und 3 AHVG156 gilt sinngemäss.

Art. 75bis157 Aufgehoben

93. Bundesgesetz vom 25. Juni 1982158 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Art. 73 Abs. 4 Aufgehoben Art. 74 Aufgehoben Art. 79 Abs. 2 2

Gegen die Bussenverfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

94. Bundesgesetz vom 18. März 1994159 über die Krankenversicherung Art. 18 Abs. 8 (neu) 8

Auf Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht gegen Verfügungen der gemeinsamen Einrichtung nach den Absätzen 2bis, 2ter und 2quinquies ist Artikel 85bis Absätze 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946160 über die Altersund Hinterlassenenversicherung sinngemäss anwendbar.

153 154 155 156 157 158 159 160

SR 831.20 In der Fassung vom 6. Oktober 2000 (BBl 2000 5041).

SR 830.1 SR 831.10 In der Fassung vom 6. Oktober 2000 (BBl 2000 5041).

SR 831.40 SR 832.10 SR 831.10

4603

Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 53, 90 und 90a161 Aufgehoben Art. 91162

Bundesgericht

Gegen Entscheide des kantonalen Schiedsgerichts kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom ...163 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.

95. Bundesgesetz vom 20. März 1981164 über die Unfallversicherung Art. 57 Abs. 5 (neu) 5 Gegen Entscheide des Schiedsgerichts kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom ...165 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.

Art. 106166 Aufgehoben Art. 109

Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG167 Beschwerden gegen Einspracheentscheide über: a.

die Zuständigkeit der SUVA zur Versicherung der Arbeitnehmer eines Betriebes;

b.

die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife;

c.

Anordnungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.

Art. 110168 Aufgehoben

161 162 163 164 165 166 167 168

In der Fassung vom 6. Oktober 2000 (BBl 2000 5041).

In der Fassung vom 6. Oktober 2000 (BBl 2000 5041).

SR ... (BBl 2001 4480) SR 832.20 SR ... (BBl 2001 4480) In der Fassung vom 6. Oktober 2000 (BBl 2000 5041).

SR 830.1 In der Fassung vom 6. Oktober 2000 (BBl 2000 5041).

4604

Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 111

Aufschiebende Wirkung

Einer Einsprache oder Beschwerde gegen eine Verfügung, welche die Einreihung von Betrieben und Versicherten in die Prämientarife, eine Prämienforderung oder die Zuständigkeit eines Versicherers betrifft, kommt aufschiebende Wirkung nur zu, wenn ihr diese in der Verfügung selbst, von der Einspracheinstanz oder vom Gericht verliehen wird.

96. Bundesgesetz vom 19. Juni 1992169 über die Militärversicherung Art. 27 Abs. 5 (neu) 5

Gegen Entscheide des Schiedsgerichts kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom ...170 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.

Art. 104171 und 107172 Aufgehoben

97. Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952173 Art. 24 Abs. 2174 2 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG175 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Sitz hat, zugewiesen wird. Artikel 85bis Absätze 2 und 3 AHVG176 gilt sinngemäss.

98. Bundesgesetz vom 20. Juni 1952177 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft Art. 6 Abs. 4 4

Gegen Verfügungen über die Einreihung getrennter Betriebe kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

169 170 171 172 173 174 175 176 177

SR 833.1 SR ... (BBl 2001 4480) In der Fassung vom 6. Oktober 2000 (BBl 2000 5041).

In der Fassung vom 6. Oktober 2000 (BBl 2000 5041).

SR 834.1 In der Fassung vom 6. Oktober 2000 (BBl 2000 5041).

SR 830.1 SR 831.10 SR 836.1

4605

Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 22 Abs. 2178 2 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Abs. 2 ATSG179 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Sitz hat, zugewiesen wird. Artikel 85bis Absätze 2 und 3 AHVG180 gilt sinngemäss.

99. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982181 Art. 101182 Besondere Beschwerdeinstanz Gegen Entscheide und Beschwerdeentscheide des BIGA183 sowie gegen Entscheide der Ausgleichsstelle kann in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG184 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

100. Bundesgesetz vom 19. März 1965185 über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues Art. 20 Abs. 3 und 4 3

Die Kantone können vorsehen, dass die für den Entscheid über vermögensrechtliche Ansprüche des Kantons oder gegen den Kanton zuständige Behörde auch über vermögensrechtliche Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund entscheidet; insoweit unterliegt dieser Entscheid der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

4

Aufgehoben

101. Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974186 Art. 59 Aufgehoben

178 179 180 181 182 183 184 185 186

In der Fassung vom 6. Oktober 2000 (BBl 2000 5041).

SR 830.1 SR 831.10 SR 837.0 In der Fassung vom 6. Oktober 2000 (BBl 2000 5041).

Heute «Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)» SR 830.1 SR 842 SR 843

4606

Verwaltungsgerichtsgesetz

102. Bundesgesetz vom 20. März 1970187 über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten Art. 18a Aufgehoben

103. Zuständigkeitsgesetz vom 24. Juni 1977188 Art. 34 Abs. 2 und 3 2 Der Abweisungsbeschluss wird rechtskräftig, wenn der einsprechende Kanton nicht binnen 30 Tagen seit dem Empfang bei der zuständigen richterlichen Behörde des Kantons Beschwerde erhebt.

3

Aufgehoben

104. Bundesgesetz vom 21. März 1973189 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer Art. 22 Verfügungen schweizerischer Vertretungen unterliegen der Beschwerde an das zuständige Bundesamt190.

105. Bundesgesetz vom 21. März 1997191 über Investitionshilfe für Berggebiete Art. 24 Verfügungen des Bundesamtes sowie letztinstanzliche kantonale Entscheide unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

187 188 189 190

SR 844 SR 851.1 SR 852.1 Zurzeit das Bundesamt für Justiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. d der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement vom 17. Nov. 1999; SR 172.213.1) 191 SR 901.1

4607

Verwaltungsgerichtsgesetz

106. Bundesgesetz vom 25. Juni 1976192 über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen in Berggebieten 4. Kapitel (Art. 11) Aufgehoben

107. Bundesbeschluss vom 21. März 1997193 über die Unterstützung des Strukturwandels im ländlichen Raum Art. 7 Aufgehoben

108. Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998194 Art. 166 Abs. 2 und 2bis195 2

Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen und die soziale Begleitmassnahme.

2bis

Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.

Art. 167 Abs. 1 zweiter Satz

1

... Die Entscheide der regionalen Rekurskommissionen können an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden.

192 193 194 195

SR 901.2 SR 901.3 SR 910.1 In der Fassung vom 15. Dezember 2000 (BBl 2000 6159).

4608

Verwaltungsgerichtsgesetz

109. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966196 Titel vor Art. 46

VI. Strafbestimmungen Art. 46 Aufgehoben

110. Waldgesetz vom 4. Oktober 1991197 Art. 46 Abs.1 sowie 1bis und 1ter (neu)198 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

1bis

Der Bundesrat kann für Beschwerden gegen Verfügungen Dritter, die Vollzugsaufgaben des Bundesamtes wahrnehmen, das Bundesamt als erste Beschwerdeinstanz vorsehen.

1ter

Das Bundesverwaltungsgericht hört das Bundesamt an, bevor es über Beschwerden gegen erstinstanzliche Verfügungen anderer Bundesbehörden oder Dritter entscheidet, in denen dieses Gesetz angewendet wird.

111. Bundesgesetz vom 21. Juni 1991199 über die Fischerei Art. 26a200

Rechtspflege

1

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

2

Das Bundesverwaltungsgericht hört das Bundesamt an, bevor es über Beschwerden gegen Verfügungen anderer Bundesbehörden entscheidet, in denen dieses Gesetz angewendet wird.

3

Das Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen die Rechtsmittel des eidgenössischen und des kantonalen Rechts zu ergreifen.

196 197 198 199 200

SR 916.40 SR 921.0 Entspricht teilweise der Fassung gemäss Botschaft vom 1. März 2000 (BBl 2000 2434).

SR 923.0 Entspricht teilweise der Fassung gemäss Botschaft vom 1. März 2000 (BBl 2000 2434).

4609

Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 26b201 Aufgehoben

112. Bundesgesetz vom 1. Juli 1966202 über die Förderung des Hotel- und Kurortskredites Art. 14 Aufgehoben

113. Bundesbeschluss vom 10. Oktober 1997203 über die Förderung von Innovation und Zusammenarbeit im Tourismus Art. 7 Aufgehoben

114. Bundesgesetz vom 8. Juni 1923204 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten Art. 27 Aufgehoben

115. Spielbankengesetz vom 18. Dezember 1998205 5. Kapitel (Art. 54) Aufgehoben

116. Bundesgesetz vom 9. Juni 1977206 über das Messwesen Art. 26 Aufgehoben

201 202 203 204 205 206

In der Fassung gemäss Botschaft vom 1. März 2000 (BBl 2000 2434).

SR 935.12 SR 935.22 SR 935.51 SR 935.52 SR 941.20

4610

Verwaltungsgerichtsgesetz

117. Edelmetallkontrollgesetz vom 20. Juni 1933207 Art. 12 Abs. 3 Aufgehoben Art. 18 Abs. 2 dritter Satz Aufgehoben Art. 26 Abs. 4 Aufgehoben Art. 40 Abs. 2 dritter Satz Aufgehoben Art. 43 Abs. 2 und 3 Aufgehoben

118. Sprengstoffgesetz vom 25. März 1977208 Art. 36

Rechtsschutz

Verfügungen über Spreng- und andere Verwendungsausweise unterliegen der Beschwerde an das zuständige Bundesamt.

119. Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985209 Art. 20

Grundsatz

Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

Art. 22 Aufgehoben

207 208 209

SR 941.31 SR 941.41 SR 942.20

4611

Verwaltungsgerichtsgesetz

120. Binnenmarktgesetz vom 6. Oktober 1995210 Art. 9 Abs. 2 und 3 2 Das kantonale Recht sieht wenigstens ein Rechtsmittel an eine verwaltungsunabhängige Behörde vor.

3

Erweist sich ein Rechtsmittel im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens als begründet und ist mit der Anbieterin oder dem Anbieter bereits ein Vertrag abgeschlossen worden, so stellt die Rechtsmittelinstanz lediglich fest, inwiefern die angefochtene Verfügung das massgebende Recht verletzt.

121. Bundesgesetz vom 26. September 1958211 über die Exportrisikogarantie Art. 15a Aufgehoben

122. Exportförderungsgesetz vom 6. Oktober 2000212 Art. 6 Abs. 1 und 2 1

Streitigkeiten aus Aufträgen beurteilt das Bundesverwaltungsgericht auf Klage.

2

Aufgehoben

123. Bundesgesetz vom 25. Juni 1982213 über aussenwirtschaftliche Massnahmen Art. 6 Abs. 2 und 3 Aufgehoben

210 211 212 213

SR 943.02 SR 946.11 SR 946.14; AS ... (BBl 2000 5152) SR 946.201

4612

Verwaltungsgerichtsgesetz

124. Nationalbankgesetz vom 23. Dezember 1953214 Art. 68a Abs. 1 1

Gegen die auf Grund der Artikel 16f, 16g Absatz 3, 16i und 16k dieses Gesetzes oder der entsprechenden Ausführungsbestimmungen erlassenen Verfügungen der Nationalbank ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

125. Anlagefondsgesetz vom 18. März 1994215 Art. 62 Abs. 2 Aufgehoben

126. Bundesbeschluss vom 6. Oktober 1995216 zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete Art. 8 Aufgehoben

127. Bankengesetz vom 8. November 1934217 Art. 24 Aufgehoben

128. Börsengesetz vom 24. März 1995218 8. Abschnitt (Art. 39) Aufgehoben

129. Versicherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni 1978219 Art. 45a Aufgehoben 214 215 216 217 218 219

SR 951.11 SR 951.31 SR 951.93 SR 952.0 SR 954.1 SR 961.01

4613

Verwaltungsgerichtsgesetz

130. Bundesgesetz vom 20. März 1970220 über die Investitionsrisikogarantie Art. 24 Aufgehoben

131. Bundesgesetz vom 21. März 1980221 über Entschädigungsansprüche gegenüber dem Ausland Art. 2 Abs. 2 zweiter Satz Aufgehoben Art. 3

Kommission

Der Bundesrat bestellt eine aus Vertretern der Bundesverwaltung und aus anderen Sachverständigen zusammengesetzte «Kommission für ausländische Entschädigungen» (Kommission).

Art. 7 Aufgehoben Art. 8 Abs. 2, 4 und 5 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ist zur Beschwerde berechtigt.

2

4

und 5 Aufgehoben

132. Bundesbeschluss vom 20. September 1957222 über die Gewährung von Vorauszahlungen an schweizerische Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung Art. 5 Aufgehoben

220 221 222

SR 977.0 SR 981 SR 983.2

4614