Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR)

Reza Nayeri, geb. 4. Juni 1960, iranischer Staatsangehöriger, Geschäftsmann, wohnhaft in IR-14517 Teheran, 31 Ave. Jedah-Blvd: Die Zollkreisdirektion II verurteilte Sie am 4. Dezember 2000 aufgrund des am 22. Februar 2000 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung und Gefährdung der Mehrwertsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3 und 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 77 und 80 der Verordnung über die Mehrwertsteuer zu einer Busse von 745 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 90 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag von 835 Franken mit der geleisteten Hinterlage verrechnet.

24. April 2001

2001-0680

Eidgenössische Oberzolldirektion

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