Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Geleisebau Änderung vom 23. Januar 2001
Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die folgenden, in Fettschrift wiedergegebenen Bestimmungen der Zusatzvereinbarung 2001 zum Gesamtarbeitsvertrag für den Geleisebau werden allgemeinverbindlich erklärt1: Zusatzvereinbarung 2001 vom 1. November 2000 zum GAV für den Geleisebau Art. 1
Allgemeines
Art. 2
Lohnanpassung 2001
II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2001 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach den Artikeln 1 und 2 der Zusatzvereinbarung 2001 anrechnen.
III Dieser Beschluss tritt am 1. März 2001 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2002.
23. Januar 2001
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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Der Text der Bestimmungen der Zusatzvereinbarung zu diesem Beschluss wird im BBl nicht veröffentlicht. Separatabzüge können bei der EDMZ, 3003 Bern, bezogen werden.
2001-0076