Notifikation Der Präsident hat in der Beschwerdesache Banik Sanjay Kumar, N-368 320, c/o Durchgangszentrum der Heilsarmee Flüchtlings-hilfe, Weissensteinstrasse 2, 3008 Bern, z.Zt. unbekannten Aufenthaltes Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Flüchtlinge, Abteilung Aufenthalt und Rückkehr, 3003 Bern-Wabern Beschwerdegegner in Erwägung gezogen, dass ­

das Bundesamt für Flüchtlinge mit Verfügung vom 29. Februar 2000 ein Gesuch des Beschwerdeführers um Berichtigung seiner Personendaten ablehnte;

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der Beschwerdeführer hiergegen am 2. März 2000 bei der Eidg. Datenschutzkommission eine Verwaltungsbeschwerde eingereicht hat;

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er jedoch der Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses von 500 Franken innert der ihm gesetzen Frist nicht nachgekommen ist;

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das Bundesamt für Flüchtlinge mit Schreiben vom 12. Juni 2001 mitteilt, gemäss seinen Abklärungen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit dem 5. April 2000 nicht mehr in der Schweiz weilt bzw. wie vorgesehen in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei;

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auf die Beschwerde vom 2. März 2000 deshalb sowohl zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses wie aufgrund des offensichtlichen Fehlens eines aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist;

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bei der gegebenen Sachlage von der Auferlegung von Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer abzusehen ist;

beschlossen 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

zu eröffnen: ­ dem Bundesamt für Flüchtlinge ­ dem Beschwerdeführer durch Veröffentlichung im Bundesblatt (Art. 36 Bst. a VwVG).

4. September 2001

Eidgenössische Datenschutzkommission Der Präsident: Prof. Dr. R. J. Schweizer

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2001-1718