Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG)

Technische Normen für Maschinen 1 Gestützt auf Artikel 4a des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 (geändert am 18. Juni 1993) über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (SR 819.1) werden die im Anhang aufgeführten technischen Normen als technische Normen bezeichnet, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für Maschinen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 12. Juni 1995 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (SR 819.11) zu konkretisieren. Es handelt sich dabei um europäisch harmonisierte Normen, die im Auftrag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sowie der Europäischen Freihandels-Assoziation (EFTA) vom Europäischen Normungsausschuss (CEN) erlassen worden sind.

Listen der Titel der vom seco bezeichneten technischen Normen sowie die Texte dieser Normen können bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Abteilung switec, Bürglistr. 29, 8400 Winterthur, bezogen werden.

16. März 2001

seco - Direktion für Arbeit Technische Einrichtungen und Geräte M. Berthoud

Anhang

Technische Normen für Maschinen Nummer

Titel

EN 1501-1

Abfallsammelfahrzeuge und die dazugehörigen Schüttungen ­ Allgemeine Anforderungen und Sicherheitsanforderungen ­ Teil 1: Hecklader

Fundstelle EG-Amtsblatt

1

98/C 317/05

Siehe auch BBl 1997 III 1439, IV 141, IV 578, 1998 1150, 1999 8867, 2000 1848 5019

1390

2001-0494