Konzession für die Presse TV AG (Konzession Presse TV) Änderung vom 17. Januar 2001

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Konzession Presse TV vom 18. September 1995 1 wird wie folgt geändert: Ingress ...

erteilt der Presse TV AG, Dufourstrasse 23, 8008 Zürich, folgende Konzession:

Art. 1 Abs. 1 und 4 1

Die Presse TV AG ist ermächtigt, nach den Vorschriften des RTVG und der RTVV zwei deutschsprachige TV-Programme in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) zu veranstalten.

4

Soweit die Konzession nichts anderes bestimmt, sind die in den Gesuchen, in den Zusammenarbeitsverträgen zwischen der SRG und der Presse TV AG sowie in den ergänzenden Unterlagen gemachten Angaben betreffend den Umfang, den Inhalt und die Art der Veranstaltungen, die Organisation und die Finanzierung massgebend und verpflichtend.

Art. 6

Sendeplätze

1

Die Sendeplätze für die Sendungen der Presse TV AG auf den gemeinsam mit der SRG betriebenen Kanälen werden gemeinsam mit der SRG abgesprochen und in Programmstrukturplänen festgelegt.

2

Das Programm der Presse TV AG auf dem Kanal von SF 2 wird in der Regel am Samstag- und Sonntagabend ausgestrahlt.

3

Das Programm der Presse TV AG auf dem Informationskanal von SF Info wird täglich in Programmblöcken, wenn möglich alternierend mit Programmblöcken der SRG, ausgestrahlt.

1

BBl 1995 IV 583, 1998 159

2001-0089

1279

Konzession Presse TV

Art. 7

Verbreitung

Die Programme werden auf dem Kanal von SF 2 und auf dem Kanal von SF Info verbreitet.

Art. 8 Abs. 2 Bst. c 2

Der Jahresbericht gibt Auskunft über: c.

den Umfang der Sendeplätze;

II Diese Änderung tritt am 1. Februar 2001 in Kraft.

17. Januar 2001

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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