Militärische Plangenehmigung im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren nach Artikel 22 MPV1 betreffend Gemeinde Brienz (BE); Schiessplatz Axalp, Ersatz Fliegerziel vom 10. Mai 2001

Gestützt auf das Gesuch des Bundesamtes für Armeematerial und Bauten (BAB) vom 2. Oktober 2000 hat das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) den Ersatz des Fliegerzieles auf dem Schiessplatz Axalp, Gemeinde Brienz (BE) unter Auflagen genehmigt.

Eröffnung Die Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten direkt zugestellt. Sie liegt während der Beschwerdefrist bei der Gemeindeverwaltung Brienz, 3855 Brienz, während den Bürozeiten zur Einsichtnahme auf.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 MG2).

22. Mai 2001

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Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Militärische Plangenehmigungsverordnung vom 13. Dezember 1999 (SR 510.51) Militärgesetz vom 3. Februar 2000 (SR 510.10)

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2001-0876