Allgemeinverfügung über die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen vom 30. Juli 2001

Das Bundesamt für Landwirtschaft gestützt auf Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 der Verordnung vom 23. Juni 19991 über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Für folgendes Pflanzenschutzmittel wird, befristet bis zum 30. September 2001, die Zulassung erweitert: 1. Produkteigenschaften Wirkstoff :

Tebuconazole

Formulierungstyp:

EW (Emulsion, Oel in Wasser)

2. Handelsprodukt Horizont

Zulassungsnummer: W5468 BAG ­ Nummer: 78306 Giftklasse: 4 Vertreiber: Bayer (Schweiz) AG 3052 Zollikofen

Zusätzlich zugelassene Anwendungen: (zusätzlich zu den bereits bewilligten Anwendungen2) Anwendungsgebiet

Feldbau Lupinen (Lupinus albus)

Schaderreger / Wirkung

Anwendung

(*)

Brennfleckenkrankheit der Lupinen Aufwandmenge: 1.0 l/ha 1 Anwendungszeitpunkt: ab 4(Colletotrichum gloeosporioides) bis 6-Blattstadium der Lupinen

(*) Auflagen und Bemerkungen Fischgift 1 = 3 Wochen Wartefrist bis zur Ernte

1 2

SR 916.161 Vgl. Pflanzenschutzmittelverzeichnis BLW 2000, Seite 74. (Erhältlich als Form.

730.556d bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale in 3003 Bern)

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Allgemeinverfügung Pflanzenschutzmittel

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Gift- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Entzug der aufschiebenden Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 19683 die aufschiebende Wirkung entzogen.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen bei der Rekurskommission EVD (REKO/EVD), 3202 Frauenkappelen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder diejenige seines Vertreters zu enthalten.

Die Beschwerdeschrift ist in zweifacher Ausführung unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen. Die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie sich im Besitz des Beschwerdeführers befinden, sind beizulegen.

30. Juli 2001

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

3

SR 172.021

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