Bundesbeschluss über die Finanzierung der Exportförderung für die Jahre 2001­2003 vom 28. September 2000

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung, gestützt auf die Artikel 7 und 9 des Exportförderungsgesetzes vom 6. Oktober 20001 (Gesetz), beschliesst:

Art. 1 1 Für die Finanzierung der Exportförderung wird für die Jahre 2001­2003 ein Zahlungsrahmen von 40,8 Millionen Franken bewilligt.

2 Für die Finanzierung der Ausbildung der Aussenstellen und von Leistungsverträgen zwischen dem Exportförderer und den Exportstützpunkten wird für die Jahre 2001­2003 ein Zahlungsrahmen von 4,5 Millionen Franken bewilligt.

Art. 2 Der Bundesrat ist zur Durchführung einer Evaluation der Exportförderung zuhanden des Parlamentes verpflichtet.

Art. 3 Für die Finanzierung der Restrukturierungsmassnahmen gemäss Artikel 9 des Gesetzes wird für die Jahre 2001­2004 ein Rahmenkredit von 3,6 Millionen Franken bewilligt.

Art. 4 1

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

2

Er tritt gleichzeitig mit dem Exportförderungsgesetz vom 6. Oktober 20002 in Kraft.

Nationalrat, 20. September 2000

Ständerat, 28. September 2000

Der Präsident: Seiler Der Protokollführer: Anliker

Der Präsident: Schmid Carlo Der Sekretär: Lanz

1 2

SR 946.14; AS 2001 1029 Inkraftsetzung: 1. März 2001

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2000-0541