Bundesbeschluss über die Änderung von Freihandelsabkommen der EFTA-Staaten mit Drittstaaten
Anhang 1 Entwurf
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die im Bericht vom 10. Januar 2001 1 zur Aussenwirtschaftspolitik 2000 enthaltene Botschaft, beschliesst:
Art. 1 1
Die folgenden Änderungen der Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Slowenien und Marokko werden genehmigt:
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a.
Protokoll zur Änderung von Artikel 16 und Anhang VII des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten und Slowenien, vom 9. Oktober 1996 (Anhang 2);
b.
Beschluss 7/00 des Gemischten Ausschusses EFTAMarokko, vom 24. Oktober 2000 (Anhang 3).
Der Bundesrat wird ermächtigt, die Abkommensänderungen zu ratifizieren.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
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BBl 2001 959 2000-2777