Bekanntmachung der Wettbewerbskommission (Art. 28 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen; SR 251)

Das Sekretariat der Wettbewerbskommission hat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung gemäss Artikel 27 des Kartellgesetzes (KG) betreffend die Preisgestaltung für den Fahrunterricht im Kanton Graubünden eröffnet. Die entsprechende Vorabklärung hat ergeben, dass Anhaltspunkte für unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne von Artikel 5 KG bestehen.

Gemäss den Abklärungen des Sekretariates der Wettbewerbskommission hatte der Autofahrlehrerverband des Kantons Graubünden und des Fürstentums Liechtenstein (AVGL) seinen Mitgliedern bis und mit 1997 Preisempfehlungen in Form eines Mindesttarifs abgegeben. In seiner Generalversammlung vom 21. März 1998 schaffte er die Preisempfehlung ab; er stellt aber seinen Mitgliedern weiterhin eine Kalkulationshilfe zur Verfügung, welche die Berechnung eines «Idealpreises» für Fahrlektionen aufzeigt, der in einem konkreten Frankenbetrag angegeben wird.

Auch wurden die Mitglieder nach der Abschaffung der Preisempfehlung weiterhin dazu angehalten, ihre Tarife nicht zu senken. Ein Vergleich der heute verlangten Lektionenpreise führte zum Ergebnis, dass die Preise für Fahrlektionen bei einem Grossteil der Bündner Fahrlehrer übereinstimmen. Es existieren somit Anhaltspunkte für eine unzulässige Abrede unter den dem AVGL angeschlossenen Fahrlehrern. Die Untersuchung soll aufzeigen, ob die Preisgestaltung dieser Fahrlehrer ein nach Artikel 5 KG unzulässiges Verhalten darstellt.

Innerhalb von 30 Tagen ­ Fristenlaufbeginn ist der Zeitpunkt dieser Publikation ­ steht es Dritten offen, sich durch Meldung an das Sekretariat der Wettbewerbskommission am Verfahren zu beteiligen. Die Frist steht still vom 18. Januar 2001 bis und mit 1. Januar 2002 (Art. 22a Bst. c Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren). Gemäss Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a­c KG können sich folgende Dritte anmelden: a.

Personen, die aufgrund der Wettbewerbsbeschränkung in der Aufnahme oder in der Ausübung des Wettbewerbs behindert sind;

b.

Berufs- und Wirtschaftsverbände, die nach den Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sofern sich auch Mitglieder des Verbands oder eines Unterverbands an der Untersuchung beteiligen können;

c.

Organisationen von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen.

Entsprechende Anmeldungen sind an folgende Adresse zu richten: Sekretariat der Wettbewerbskommission, Effingerstrasse 27, 3003 Bern. Telefon 031 322 20 40, Fax 031 322 20 53.

11. Dezember 2001

Wettbewerbskommission: Sekretariat

2001-2651

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