Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 13. November 2001

Das Bundesamt für Landwirtschaft gestützt auf Artikel 15 der Verordnung vom 23. Juni 19991 über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e): Formulierungstyp:

Fosethyl-Aluminium 80% WP

2. Handelsprodukte Alstar

Schweizerische Zulassungsnummer: I-3503 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 4709 Vertreiber: Aventis Cropscience Italia, Piazzale Stefano Türr 5, I-20149 Milano

Alter

Schweizerische Zulassungsnummer: I-3504 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 9739 Vertreiber: Terranalisi, Via Donizetti 2/A, I-44042 Cento

Alytec

Schweizerische Zulassungsnummer: I-3505 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 9842 Vertreiber: Tecniterra, Via Bronzio 19, I-20133 Milano

Contender

Schweizerische Zulassungsnummer: I-3506 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 9964 Vertreiber: Chimiberg, Via Tonale 15, I-24061 Albano S.Alessandro

1

SR 916.161

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2001-2561

Allgemeinverfügung Pflanzenschutzmittel

Elios

Schweizerische Zulassungsnummer: I-3507 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 10409 Vertreiber: Sipcam, Via Sempione 195, I-20016 Pero

Fos.al

Schweizerische Zulassungsnummer: I-3508 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 10259 Vertreiber: Guaber, Via E.Mattei 4, I-40050 Castello

d'Argile Fosetil Sar

Schweizerische Zulassungsnummer: I-3609 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 9891 Vertreiber: Sariaf, Via San Silvestro 1, I-48018 Faenza

MAC Fosethyl 80 WP Schweizerische Zulassungsnummer: A-3505 Herkunftsland: Oesterreich Ausländische Zulassungsnummer: 2139 Vertreiber: MAC GmbH., Sonnenhalde 1, D-88138 Sigmarszell

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Obstbau Birne

Erdbeere

Gemüsebau Kopfsalate

Kürbisgewächse (Cucurbitaceae)

Schaderreger / Wirkung

Anwendung

Teilwirkung: Birnenblütenbrand

Konzentration: 0.3% Aufwandmenge: 4.8 kg/ha Anwendung: Behandlungen vom Austrieb bis zum Abblühen Konzentration: 1, 2 0.5­0.75% Aufwandmenge: 5­7.5 kg/ha Anwendung: spritzen oder giessen

Rhizomfäule der Erdbeeren, Rote Wurzelfäule der Erdbeeren

Falscher Mehltau des Salats

Falscher Mehltau der Gurke

Auflagen und Bemerkungen

Aufwandmenge: 2 kg/ha Wartefrist: 3 Wochen Konzentration: 0.2% Aufwandmenge: 2­4 kg/ha

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Allgemeinverfügung Pflanzenschutzmittel

Anwendungsgebiet

Zierpflanzenbau allg.

Schaderreger / Wirkung

Anwendung

Auflagen und Bemerkungen

Falscher Mehltau Konzentration: 0.2­0.3% [Peronospora, Albugo, Bremia], Anwendung: spritzen Krankheiten durch pathogene Konzentration: 0.5% Bodenpilze Anwendung: giessen

1 Nur vor der Blüte und nach der Ernte.

2 Max. 4 Behandlungen pro Jahr.

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Gift- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen bei der Rekurskommission EVD (REKO/EVD), 3202 Frauenkappelen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder diejenige seines Vertreters zu enthalten.

Die Beschwerdeschrift ist in zweifacher Ausführung unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen. Die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie sich im Besitz des Beschwerdeführers befinden, sind beizulegen.

11. Dezember 2001

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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