Entscheid im Widerspruchsverfahren Nr. 3770 Widersprechende/r Josef Kanz GmbH & Co KG, D-72419 Neufra, IR-Marke Nr. 483 573 "KANZ" gegen Widerspruchsgegner/in F.V. Company SPRL, B-1070 Bruxelles, IR-Marke Nr. 713 046 "KAZZ INDEPENDENT" (fig.)

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 3. Juli 2001 Folgendes verfügt: 1.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Der Widerspruch Nr. 3770 wird abgewiesen.

3.

Die internationale Marke Nr. 713 046 "KAZZ INDEPENDENT" (fig.) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids definitiv zum Markenschutz in der Schweiz zugelassen.

4.

Die Widerspruchsgebühr von 800 Franken verbleibt dem Institut.

5.

Es wird kein Parteikostenersatz gesprochen.

6.

Diese Verfügung wird der Widersprechenden schriftlich, der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist in dreifacher Ausfertigung mit Kopie des vorliegenden Entscheids einzureichen.

10. Juli 2001

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

3160

2001-1340