Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landes-Gesamtarbeitsvertrages für das Metallgewerbe vom 28. Dezember 2000

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 19561 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. 1 Die in der Beilage wiedergegebenen Bestimmungen des Landes-Gesamtarbeitsvertrages (L-GAV) vom August 2000 für das Metallgewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt2.

Art. 2 1

Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen, mit Ausnahme des Kantons Basel-Landschaft und der Branchenbereiche der Schlosser und Metallbauer in den Kantonen Wallis, Waadt und Genf.

2

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für Arbeitgeber und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen in Betrieben bis zu höchstens 50 der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellten Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen des Schlosser-, Metallbau-, Landmaschinen-, Schmiedeund Stahlbaugewerbes.

Ausgenommen sind: Betriebe des Spenglerei- und sanitären Installationsgewerbes und diejenigen Betriebe der Maschinen- und Metallindustrie, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Schweizerischen Maschinenindustrie (ASM) sind.

Ausgenommen sind weiter: a.

Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung;

b.

höhere Vorgesetzte;

c.

kaufmännische Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen;

d.

technisches Betriebspersonal;

e.

Familienangehörige der Arbeitgeber.

3

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland bzw. ausserhalb des in Absatz 1 umschriebenen räumlichen Geltungsbereichs sowie

1 2

SR 221.215.311 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können bei der EDMZ, 3003 Bern, bezogen werden.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Landes-Gesamtarbeitsvertrages für das Metallgewerbe. BRB

ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, sofern sie die Voraussetzungen von Absatz 2 erfüllen und im Geltungsbereich nach Absatz 1 Arbeiten ausführen: Art. 10.2 Bst. e, f, g, i und l; Art. 10.3; Art. 11.5 Bst. a, d, i und k; Art. 11.6; Art. 13.1 und 3; Art. 14.1 und 3; Art. 15.1 und 3; Art. 23.7; Art. 26; Art. 27.5, 6 und 7; Art. 30.1 und 3; Art. 32.1, 2 und 5; Art. 33; Art. 36.1; Art. 40.2; Art. 43; Art. 44; Art. 45.1, 2, 3 und 4; Art. 46.1, 2, 3, 4 und 5; Anhang 10. Artikel 41 ist anwendbar, wenn die Dauer der Arbeiten in einem Jahr einen Monat überschreitet. Wenn die Dauer der Arbeiten in einem Jahr zwei Monate überschreitet, so ist für solche Arbeitsverhältnisse eine Krankentaggeldversicherung nach Artikel 51 und 52 abzuschliessen oder eine schriftliche Regelung für die Lohnfortzahlung bei Krankheit zu treffen, die mindestens den Anforderungen von Artikel 324a Obligationenrecht entspricht.

Art. 3 Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge (Art. 21 L-GAV) ist der Direktion für Arbeit des seco alljährlich eine Abrechnung sowie das Budget für die nächste Geschäftsperiode zuzustellen. Der Abrechnung ist überdies der Bericht einer anerkannten Revisionsstelle beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den von der Direktion für Arbeit aufgestellten Grundsätzen erfolgen und muss über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der AVE fallen. Die Direktion für Arbeit kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.

Art. 4 Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2001 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2005.

28. Dezember 2000

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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