Ablauf der Referendumsfrist: 24. Januar 2002
Bundesgesetz über die Auflösung der Linthunternehmung vom 5. Oktober 2001
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Dezember 20001, beschliesst:
Art. 1
Auflösung der Linthunternehmung
Die eidgenössische Linthunternehmung wird aufgelöst.
Art. 2
Übergang von Aktiven und Passiven
1
Aktiven und Passiven der Linthunternehmung gehen mit der Auflösung von Gesetzes wegen auf die von den betroffenen Kantonen geschaffene Anstalt Linthwerk über.
2
Der Grundbucheintrag der Grundstücke und beschränkten dinglichen Rechte der Linthunternehmung ist nach entsprechender Anmeldung steuer- und gebührenfrei auf die Anstalt Linthwerk umzuschreiben. Die Anmerkungen betreffend Perimeterbeiträge sind von Amtes wegen zu löschen.
Art. 3
Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1 2 3 4
1.
Bundesbeschluss vom 27. Januar 18622 betreffend die Reorganisation der Linthverwaltung;
2.
Bundesgesetz vom 6. Dezember 18673 betreffend die Unterhaltung des Linthwerkes;
3.
Bundesgesetz vom 28. Juni 18824 betreffend Abänderung und Ergänzung des Bundesgesetzes vom 6. Dezember 1867 über die Unterhaltung des Linthwerkes.
BBl 2001 231 BS 4 1031 BS 4 1032; AS 1985 660 BS 4 1036
2000-0902
5761
Auflösung der Linthunternehmung. BG
Art. 4
Referendum und Inkrafttreten
1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 5. Oktober 2001
Ständerat, 5. Oktober 2001
Der Präsident: Peter Hess Der Protokollführer: Ueli Anliker
Die Präsidentin: Françoise Saudan Der Sekretär: Christoph Lanz
Datum der Veröffentlichung: 16. Oktober 20015 Ablauf der Referendumsfrist: 24. Januar 2002
5
BBl 2001 5761
5762